Urteil des BVerwG vom 23.01.2003

Urteil vom 23.01.2003

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 C 72.02 (5 PKH 241.02)
VG 13 A 3422/02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Januar 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. F r a n k e und Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:
Die Sprungrevision des Klägers gegen das Ur-
teil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom
15. November 2002 wird verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe
zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuord-
nen, wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsver-
fahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
- 2 –
G r ü n d e :
Die eingelegte "Sprungrevision" ist unzulässig.
Nach § 134 Abs. 1 Satz 1 VwGO steht den Beteiligten gegen das
Urteil eines Verwaltungsgerichts die Revision unter Übergehung
der Berufungsinstanz zu, wenn sie vom Verwaltungsgericht zuge-
lassen wird und wenn der Rechtsmittelgegner ihrer Einlegung
schriftlich zustimmt.
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Die erforderliche Zulassung wurde vom Verwaltungsgericht nicht
ausgesprochen. Die Zustimmung des Beklagten liegt nicht vor.
Die Sprungrevision ist daher durch Beschluss zu verwerfen
(§ 144 Abs. 1 VwGO).
Mit diesem Beschluss sind auch die Verfahren BVerwG 5 C 73.02
(5 PKH 242.02), 5 C 74.02 (5 PKH 243.02), 5 C 75.02 (5 PKH
244.02), 5 C 76.02 (5 PKH 245.02), 5 C 77.02 (5 PKH 246.02),
5 C 78.02 (5 PKH 247.02) und 5 C 79.02 (5 PKH 248.02) erledigt,
deren erstinstanzliche Verfahren (VG 13 A 3424/02, 13 A
3426/02, 13 A 4109/02, 13 A 4112/02, 13 A 4116/02, 13 A 4117/02
und 13 A 4118/02) mit dem Verfahren VG 13 A 3422/02 zur gemein-
samen Verhandlung und Entscheidung verbunden waren.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die
beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO
i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
- 3 –
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
Dr. Säcker Dr. Franke Prof. Dr. Ber-
lit