Urteil des BVerwG vom 22.03.2012

Rechtliches Gehör, Neue Tatsache, Verwaltungsprozess, Rechtskraftwirkung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 C 7.12 (5 C 9.11)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. März 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler und Dr. Fleuß
beschlossen:
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Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2011
- BVerwG 5 C 9.11 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat den Anspruch der Klägerin
auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 152a
Abs. 1 VwGO).
1. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet ein Gericht, die Ausführungen der Prozessbe-
teiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der Anspruch auf
rechtliches Gehör verlangt aber nicht, dass jedes Vorbringen der Beteiligten in
den Gründen einer gerichtlichen Entscheidung ausdrücklich beschieden wird.
Es ist daher verfehlt, aus der Nichterwähnung einzelner Begründungsteile der
Revisionsbegründung in den gerichtlichen Entscheidungsgründen zu schließen,
das Gericht habe sich mit den darin enthaltenen Argumenten nicht befasst
(stRspr, vgl. Beschluss vom 5. August 2010 - BVerwG 5 B 10.10 - juris Rn. 2;
BVerfG, Beschluss vom 17. November 1992 - 1 BvR 168/89 u.a. - BVerfGE 87,
363 <392 f.>). Nur wenn im Einzelfall besondere Umstände den eindeutigen
Schluss zulassen, dass dies nicht der Fall ist, wird der Anspruch auf Gewäh-
rung rechtlichen Gehörs verletzt (stRspr, vgl. etwa Beschluss vom 18. Dezem-
ber 2008 - BVerwG 6 B 70.08 - juris sowie BVerfG, u.a. Beschluss vom 19. Mai
1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <146>).
2. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Tatbestand des Urteils (UA S. 2 f.)
vom 13. Dezember 2011 eindeutig, dass der Senat die von der Klägerin geltend
gemachte Abstammung von einem deutschen Großvater und die mangelnde
Berücksichtigung dieses Umstands im ersten Gerichtsverfahren zur Kenntnis
genommen hat. Er hat auch das Vorbringen der Klägerin in Erwägung gezogen,
dass in diesem Fall die Rechtskraftbindung der vorangegangenen Entschei-
dung nicht eingreifen solle. Dem ist der Senat jedoch aus Rechtsgründen nicht
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gefolgt, weil - wie in den Entscheidungsgründen des Urteils auf Seite 7 f. ausge-
führt wird - der neue und der alte Aufnahmeantrag denselben Streitgegenstand
betreffen. Dass sich die Klägerin im ersten Prozess primär auf die deutsche
Volkszugehörigkeit der Mutter, im zweiten Prozess hingegen vorrangig auf die
deutsche Volkszugehörigkeit des Großvaters berufen hat, ändert nichts an der
vom Senat angenommenen Identität des Streitgegenstands. In beiden Verfah-
ren ist als Rechtsfolge die Aufnahme ins Bundesgebiet begehrt worden und
beiden Verfahren hat derselbe historische Sachverhalt zugrunde gelegen. Die
deutsche Volkszugehörigkeit des Großvaters ist im zweiten Prozess keine neue
Tatsache gewesen. Vielmehr wurde nur die Berücksichtigung dieser bekannten
Tatsache bei einer erneuten rechtlichen Bewertung gefordert.
Der Senat hat auch das Argument der Klägerin berücksichtigt, die Bestands-
kraft eines ablehnenden Aufnahmebescheides stehe einem erneuten Antrag
nicht entgegen, weil darin nur vorläufig über die deutsche Volkszugehörigkeit
entschieden werde. Dieser Gesichtspunkt ist jedoch nicht entscheidungserheb-
lich gewesen. Der Senat hat die Frage offen gelassen, wie zu entscheiden wä-
re, wenn der Ablehnungsbescheid (lediglich) bestandskräftig geworden wäre
(UA S. 8). Denn im vorliegenden Fall ist das den Versagungsbescheid bestäti-
gende Urteil rechtskräftig geworden. Die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils
nach § 121 VwGO kann nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts (Urteil vom 22. Oktober 2009 - BVerwG 1 C 26.08 - BVerwGE
135, 137 Rn. 14) nur auf gesetzlicher Grundlage (hier § 51 VwVfG) überwunden
werden. Diese Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Verpflichtungsurteils ist
unabhängig davon, ob der Verwaltungsprozess einen hinsichtlich der Prüfung
der Volkszugehörigkeit „vorläufigen“ Aufnahmebescheid oder eine Spätaussied-
lerbescheinigung betrifft.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfest-
setzung bedarf es nicht, weil sich die Gerichtsgebühr unmittelbar aus Nr. 5400
der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz ergibt.
Vormeier
Dr. Häußler
Dr. Fleuß
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