Urteil des BVerwG vom 05.07.2011

Rechtliches Gehör, Hund, Beratung, Abrede

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 C 7.11
VGH 12 S 2230/07
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Juli 2011
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fleuß
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen das Urteil vom
3. März 2011 (BVerwG 5 C 7.10) wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
G r ü n d e :
Die Anhörungsrüge des Klägers ist unbegründet. Der Senat hat den Anspruch
des Klägers auf rechtliches Gehör nicht verletzt (§ 152a Abs. 1 VwGO).
Der Kläger macht im Rahmen der Anhörungsrüge geltend, der erkennende Se-
nat habe seine Revision im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen,
dass seiner Fortbildung die gesetzliche Unterrichtsdichte fehle, die nach Ansicht
des Senats auf der Grundlage der Bruttomethode unter Berücksichtigung der im
konkreten Fall bestehenden unterrichtsfreien Zeiten zwischen den beiden Maß-
nahmeabschnitten zu ermitteln sei. Auf die Entscheidungserheblichkeit dieses
rechtlichen Gesichtspunkts habe der Senat „den Kläger bis zur mündlichen
Verhandlung nicht hingewiesen“, weshalb dieser hierzu keine schriftsätzliche
Ausführung gemacht habe (Anhörungsrügeschrift S. 2).
Mit dieser Formulierung stellt der Kläger selbst nicht in Abrede, dass der Senat
in der mündlichen Verhandlung auf die Entscheidungserheblichkeit des genann-
ten Gesichtspunkts (Bruttomethode und Berechnung der Unterrichtsdichte) hin-
gewiesen hat. Der Senat hat dabei - was auch der Beklagte in seinem Schrift-
satz vom 28. Juni 2011 zu Recht hervorhebt - die Problematik ausführlich mit
den Beteiligten erörtert und diesen Gelegenheit gegeben, sich zur Frage der
Brutto- oder Netto-Betrachtung wie auch der Unterrichtsdichte und den Mög-
lichkeiten ihrer Berechnung zu äußern. Damit hat der Senat der sich aus dem
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Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ergebenden Pflicht, den
Prozessbeteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu den entscheidungserheblichen
Umständen zu geben und ihre Ausführungen zur Kenntnis zu nehmen und in
Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfG, u.a. Beschluss vom 10. Juni 1975 - 2 BvR
1086/74 - BVerfGE 40, 101 <104 f.>), Genüge getan.
Soweit sich der durch seinen Prozessbevollmächtigten vertretene Kläger in der
mündlichen Verhandlung nicht in der Lage gesehen hätte, sachgerecht zu dem
von ihm gerügten Aspekt Stellung zu nehmen - was für den Senat nicht erkenn-
bar war -, hätte er sich hierzu äußern und gegebenenfalls sachdienliche Anträ-
ge stellen können (vgl. Beschluss vom 29. Februar 2000 - BVerwG 4 B 13.00 -
Buchholz 310 § 104 VwGO Nr. 29).
Im Übrigen war der Senat nicht dazu verpflichtet, dem anwaltlich vertretenen
Kläger bereits vor der mündlichen Verhandlung eine etwaige (vorläufige)
Rechtsauffassung des Gerichts mitzuteilen, um ihm (weitere) Gelegenheiten zur
schriftsätzlichen Stellungnahme zu geben. Aus dem Prozessgrundrecht des
Art. 103 Abs. 1 GG folgt keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht in Be-
zug auf die Rechtsansicht des Gerichts (BVerfG, Beschlüsse vom 5. November
1986 - 1 BvR 706/85 - BVerfGE 74, 1 und vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 -
BVerfGE 84, 188 <190>). Insbesondere muss ein Gericht die Beteiligten grund-
sätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdi-
gung des Prozessstoffs hinweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche
Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt
(stRspr, s. etwa Beschlüsse vom 8. August 1994 - BVerwG 6 B 87.93 -
Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 335, vom 28. Dezember 1999 - BVerwG
9 B 467.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 51, vom 13. März 2003
- BVerwG 5 B 253.02 - juris und vom 9. Januar 2009 - BVerwG 5 B 53.08 -
juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Hund
Stengelhofen
Dr. Fleuß
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