Urteil des BVerwG vom 27.05.2010

Härte, Jugendhilfe, Immaterieller Schaden, Sozialhilfe

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 5 C 7.09
OVG 12 A 3117/07
Verkündet
am 27. Mai 2010
Wahl
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Mai 2010
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Brunn und Prof. Dr. Berlit,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer
für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Ober-
verwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen vom
23. März 2009 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I
Die klagende Stadt begehrt als Trägerin der Jugendhilfe von dem Beklagten als
Träger der Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) die weite-
re Erstattung von Kosten der Jugendhilfe in Höhe von 19 684,73 €, die sie für
die Hilfeempfängerin S. im Zeitraum vom 1. August 1997 bis 31. März 2001
aufgewandt hat.
Die 1983 geborene S. war im Februar 1992 in der Wohnung ihrer alkoholab-
hängigen Eltern sexuell missbraucht worden und wurde seither in Jugendhilfe-
einrichtungen betreut. Hierfür leistete die Klägerin fortlaufend Hilfe zur Erzie-
hung. Im Dezember 1995 wurde für S. ein Vormund bestellt. Ihre Mutter ver-
starb 1996 und ihr Vater im Jahre 2000.
Das Versorgungsamt stellte bei S. im Oktober 1997 eine Gesundheitsstörung
infolge der Gewalttat fest, erkannte eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von
60 % an und gewährte ihr mit Wirkung ab dem 1. Oktober 1995 eine Beschä-
digtengrundrente (§ 1 Abs. 1 Satz 1 OEG i.V.m. § 31 des Bundesversorgungs-
gesetzes - BVG). Daraufhin beantragte das Jugendamt der Klägerin im August
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1998 bei dem Beklagten weitere Leistungen nach dem Bundesversorgungsge-
setz für S. und machte gleichzeitig einen Kostenerstattungsanspruch wegen der
gewährten Jugendhilfeleistungen geltend.
Im Februar 2000 erkannte der Beklagte den Erstattungsanspruch der Klägerin
ab August 1997 dem Grunde nach an, forderte diese aber auf, zur Ermittlung
der Anspruchshöhe weitere Angaben über das Vermögen der Hilfeempfängerin
zu machen. Daraufhin legte deren Vormund eine vom 25. Februar 2000 datie-
rende Aufstellung vor, aus der sich Anlagevermögen in Höhe von 50 565,33 DM
ergab. Die an S. ausgezahlte Grundrente war angespart und vom Vormund
mündelsicher angelegt worden.
Auf die von der Klägerin für den streitigen Zeitraum auf insgesamt
171 470,42 DM bezifferte Erstattungsforderung leistete der Beklagte einen Be-
trag in Höhe von 132 970,42 DM. Hinsichtlich des Restbetrages (38 500,00 DM)
lehnte er eine Kostenerstattung ab, weil er insoweit nicht zur Leistung verpflich-
tet gewesen sei; denn die Hilfeempfängerin S. hätte nach den
versorgungsrechtlichen Bestimmungen die angesparte Grundrente als Vermö-
gen einsetzen müssen, da die Ersparnisse in dieser Höhe den Vermögens-
schonbetrag überschritten.
Der von der Klägerin erhobenen Erstattungsklage hat das Verwaltungsgericht
mit Urteil vom 5. Oktober 2007 stattgegeben und den Beklagten verurteilt, an
die Klägerin 19 684,73 € (= 38 500,00 DM) nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit
zu zahlen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Beklagten mit Ur-
teil vom 23. März 2009 zurückgewiesen. Der Einsatz der angesparten Beschä-
digtengrundrente bedeute bereits allgemein eine Härte im Sinne von § 88
Abs. 3 Satz 1 BSHG. Das aus der Grundrente angesparte Vermögen diene
nämlich denselben Zwecken wie die monatliche Grundrente selbst, deren Ein-
satz als Einkommen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG i.V.m. § 25d Abs. 1 Satz 2
BVG im Rahmen der Gewährung von Leistungen nach dem Opferentschädi-
gungsgesetz unzulässig sei. Die Beschädigtengrundrente nach dem Opferent-
schädigungsgesetz sei zwar eine materielle Leistung, diene aber nicht vorrangig
materiellen Zwecken. Ihr komme eine Wiedergutmachungsfunktion für das
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Versagen des Rechtsstaates in seiner Schutzfunktion gegenüber seinen Bür-
gern zu. Sie diene dazu, die im Einzelnen nicht wägbaren, durch die körperliche
Versehrtheit bedingten Mehraufwendungen und Belastungen des Geschädigten
auszugleichen.
Mit seiner Revision rügt der Beklagte insbesondere eine Verletzung des § 88
Abs. 3 Satz 1 BSHG. Die Vermögensanrechnung der ersparten Grundrente im
Rahmen des Opferentschädigungsrechts sei schon deshalb keine Härte, weil
der Hilfeempfängerin nach wie vor ein (ergänzender) Anspruch auf Gewährung
von Jugendhilfeleistungen gegen die Klägerin zustehe. Zudem diene die
Grundrente in erster Linie der Deckung eines besonderen schädigungs- oder
behinderungsbedingten Mehrbedarfs. Ein solcher sei im Streitfall nicht angefal-
len. Die generelle Annahme einer Härte für die vorliegende Fallgruppe wider-
spreche auch dem Zweck der Härtefallregelung, weil hier keine atypische Fall-
gestaltung vorliege.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.
II
Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Das angefochtene Urteil steht mit
Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) im Einklang. Das Berufungsgericht hat
im Ergebnis zutreffend entschieden, dass der Einsatz einer angesparten Be-
schädigtengrundrente nach dem Opferentschädigungsgesetz als Vermögen zur
Deckung eines sozialhilferechtlichen Bedarfs (hier: Eingliederungshilfe für die
Heimerziehung) grundsätzlich eine Härte im Sinne von § 88 Abs. 3 Satz 1
BSHG bedeuten würde und daher regelmäßig nicht verlangt werden kann.
1. Zwischen den Beteiligten steht zu Recht nicht im Streit, dass die Klägerin
gegen den Beklagten dem Grunde nach einen Kostenerstattungsanspruch aus
§ 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X besitzt. Der nach dieser Regelung dem vorleisten-
den, aber nachrangig zuständigen Leistungsträger gegen den vorrangig zur
Leistung verpflichteten Leistungsträger eingeräumte Erstattungsanspruch be-
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steht, weil Leistungspflichten (mindestens) zweier Leistungsträger - hier der
Klägerin als Trägerin der Jugendhilfe und des Beklagten als Träger der Leis-
tungen nach dem Opferentschädigungsgesetz - nebeneinander bestehen und
miteinander konkurrieren (1.1) und die Verpflichtung eines der Leistungsträger
- hier die der Klägerin - der Leistungspflicht des anderen nachgeht (1.2) (zu den
Voraussetzungen des § 104 Abs. 1 SGB X s.a. Urteile vom 22. Oktober 2009
- BVerwG 5 C 19.08 - NVwZ-RR 2010, 231 f. und vom 2. März 2006 - BVerwG
5 C 15.05 - BVerwGE 125, 95 <96>; BSG, Urteil vom 25. Januar 1994 - 7 RAr
42/93 - BSGE 74, 36).
1.1 Die Hilfeempfängerin hatte in dem streitigen Zeitraum gegen beide Beteilig-
te dem Grunde nach einen Anspruch auf Unterbringung und Betreuung in
Heimeinrichtungen. Gegen die Klägerin stand ihr insoweit ein Anspruch aus
§§ 27, 34 SGB VIII auf Leistungen der Jugendhilfe in Form der Heimerziehung
zu. Gegen den Beklagten hatte sie dem Grunde nach einen - die Kosten der
Heimerziehung abdeckenden - Anspruch aus § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG (i.d.F. vom
7. Januar 1985, BGBl I S. 1) auf Gewährung von Leistungen der Eingliede-
rungshilfe in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversor-
gungsgesetzes - BVG - (anwendbar in der im streitgegenständlichen Zeitraum
maßgebenden Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982, BGBl I
S. 21). Eingliederungshilfeleistungen sind in § 27d Abs. 1 Nr. 6 BVG a.F. (heute
§ 27d Abs. 1 Nr. 3 BVG) ausdrücklich genannt; sie umfassen bei Kindern und
Jugendlichen, die Beschädigte nach dem Opferentschädigungsgesetz sind,
auch die Heimerziehung, soweit dafür - wie hier - ein entsprechender Bedarf
besteht.
1.2 Die Leistungsverpflichtung des Beklagten geht wegen des in § 10 Abs. 1
SGB VIII angeordneten Nachrangs der Jugendhilfe auch jener der Klägerin vor.
Die allgemeine Subsidiarität jugendhilferechtlicher Leistungen gegenüber denen
anderer Sozialleistungsträger (vgl. etwa Vondung, in: Kunkel, LPK-SGB VIII, 3.
Aufl. 2006, § 10 Rn. 4, 11b; Meysen, in: Münder/Meysen/ Trenczek, SGB VIII,
6. Aufl. 2009, § 10 Rn. 18 m.w.N.) gilt auch gegenüber den Leistungen nach
dem Opferentschädigungsrecht. Im Verhältnis zwischen der Jugendhilfeleistung
nach §§ 27, 34 SGB VIII, welche auch die Hilfe zur Erziehung in einer
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Einrichtung über Tag und Nacht oder in einer sonstigen betreuten Wohnform
umfasst, und der Eingliederungshilfeleistung nach dem Opferentschädi-
gungsrecht (§ 1 Abs. 1 Satz 1 OEG i.V.m. § 27d Abs. 1 Nr. 6 BVG a.F.) besteht
zudem die erforderliche Leistungskongruenz (vgl. zu dieser Voraussetzung:
Urteil vom 22. Oktober 2009 a.a.O. m.w.N.; BSG, Urteil vom 24. März 2009
- B 8 SO 29/07 R - NVwZ-RR 2010, 67 <69>).
2. Der Erstattungsanspruch der Klägerin ist auch in der von ihr geltend ge-
machten Höhe gegeben. Der Beklagte kann dem Begehren auf Erstattung der
tatsächlich der Klägerin entstandenen, berücksichtigungsfähigen Aufwendun-
gen nicht entgegenhalten, er sei in Höhe des hier im Streit stehenden Betrages
selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen, weil sich die Hilfeempfängerin im
Rahmen der Gewährung von Eingliederungshilfe nach dem Opferentschädi-
gungsgesetz in dieser Höhe eigenes, aus der angesparten Beschädigtengrund-
rente stammendes Vermögen hätte anrechnen lassen müssen.
Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den Vorschriften, die
für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger - hier also für den Beklagten -
gelten (§ 104 Abs. 3 SGB X). Maßgeblich ist danach das Rechtsverhältnis zwi-
schen dem Beklagten und der Hilfeempfängerin. Ihr Anspruch auf Eingliede-
rungshilfe nach § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG i.V.m. § 27d Abs. 1 Nr. 6 BVG a.F. be-
misst sich wiederum in entsprechender Anwendung von § 25c Abs. 1 Satz 1
BVG nach dem Unterschied zwischen dem anzuerkennenden - hier nicht im
Streit stehenden - Bedarf der Hilfeempfängerin und ihrem einzusetzenden Ein-
kommen und Vermögen. Die (angesparte) Beschädigtengrundrente der Hil-
feempfängerin ist jedoch weder als Einkommen (2.1) noch als Vermögen anzu-
rechnen (2.2).
2.1 Die angesparte Beschädigtengrundrente ist kein Einkommen im Sinne der
Vorschriften über die Kriegsopferfürsorge. Hiernach sind Einkommen alle Ein-
künfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Kriegsopferfürsorge (§ 25d
Abs. 1 Satz 1 BVG); Vermögen in diesem Sinne ist das gesamte verwertbare
Vermögen (§ 25d Abs. 6 BVG). Die Zahlungen von Beschädigtengrundrente
sind, soweit sie der Hilfeempfängerin in dem streitigen Zeitraum (August 1997
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bis März 2001) monatlich zugeflossen sind, für den jeweiligen Monat des Zu-
flusses zwar als Einkünfte in Geld anzusehen. Sie sind jedoch von der Ein-
kommensanrechnung ausgenommen, weil sie nach der ausdrücklichen Anord-
nung des § 25d Abs. 1 Satz 2 BVG nicht als Einkommen im Sinne dieses Ge-
setzes gelten. Wegen der zeitabschnittsweisen Leistungsgewährung im Recht
der Kriegsopferfürsorge wird nach Ablauf des Zuflusszeitraums die bis dahin
nicht verbrauchte Beschädigtengrundrente zum Vermögen (vgl. Urteil vom
28. März 1974 - BVerwG 5 C 29.73 - BVerwGE 45, 135 <136>; Beschluss vom
1. März 1985 - BVerwG 5 B 120.84 - BA S. 2 f.).
2.2 Die angesparte Beschädigtengrundrente ist hier auch nicht als Vermögen
einzusetzen. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen,
dass dies für die Hilfeempfängerin eine Härte im Sinne von § 88 Abs. 3 Satz 1
BSHG bedeuten würde.
Nach § 25f Abs. 1 BVG a.F. gelten für den Einsatz des Vermögens des Leis-
tungsberechtigen § 88 Abs. 2 und 3, § 89 BSHG (heute: § 90 Abs. 2 und 3, § 91
SGB XII) und § 25c Abs. 3 BVG entsprechend. Ob hier die (eine Vermö-
gensfreistellung begründende) Billigkeitsregelung des § 25c Abs. 3 BVG ein-
schlägig ist, bedarf keiner Entscheidung, weil die Vorinstanzen zu Recht die
Voraussetzungen der neben dieser Vorschrift entsprechend anwendbaren Här-
tefallregelung des § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG als erfüllt angesehen haben. Nach
§ 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG darf die Sozialhilfe nicht vom Einsatz und von der
Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den,
der das Vermögen einzusetzen hat, eine Härte bedeuten würde.
a) Die Anrechnung der angesparten Grundrente nach § 31 BVG im Rahmen
des Anspruchs auf Eingliederungshilfe (§ 1 OEG i.V.m. § 27d Abs. 1 Nr. 6
BVG a.F.) als Vermögen bedeutet für die Hilfeempfängerin im Verhältnis zum
Träger der Opferentschädigung nicht schon deswegen keine Härte nach § 88
Abs. 3 Satz 1 BSHG, weil ihr dadurch nicht durch Leistungen der Opferent-
schädigung gedeckter Bedarf aus Mitteln der Jugendhilfe zu decken gewesen
wäre, ohne dass der Träger der Jugendhilfe nach dem für ihn anzuwendenden
Recht im streitbefangenen Zeitraum eine Vermögensverwertung hätte verlan-
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gen können (s.a. Hoffmann, Jugendhilfe und Opferentschädigung, JAmt 2005,
329 <336>). Zwar ist nicht auszuschließen, dass der Hilfesuchende in Bezug
auf einen vom vorrangigen Leistungsträger nicht oder nur teilweise gedeckten
Bedarf einen ergänzenden Anspruch gegen den Jugendhilfeträger hat, was
seinen Grund auch in unterschiedlichen Regelungen zur Vermögensanrech-
nung haben kann. Hierauf kann sich der dem Grunde nach erstattungspflichtige
Kostenträger - hier der Beklagte - im Rahmen eines Kostenerstattungsstreits
bei der Prüfung des Umfangs der Erstattungspflicht (und damit auch, soweit es
um das Merkmal der Härte im Sinne vom § 88 Abs. 3 BSHG geht) indes nicht
berufen, weil auch insoweit nach § 104 Abs. 3 SGB X für den Umfang der Er-
stattungspflicht (nur) das Rechtsverhältnis zwischen dem Hilfesuchenden und
dem vorrangig verpflichteten Leistungsträger - hier also dem Beklagten - maß-
geblich ist. Zudem würde - ließe man in diesem Rahmen zu, dass der (dem
Grunde nach) erstattungspflichtige Träger die subsidiäre Leistungsverpflichtung
des erstattungsberechtigten Trägers der Jugendhilfe einwenden kann - der von
§ 10 Abs. 1 SGB VIII normierte grundsätzliche Nachrang der Jugendhilfe unter-
laufen.
b) Der Beklagte hätte in dem danach allein maßgeblichen Rechtsverhältnis zur
Hilfeempfängerin dieser nicht den Einsatz der angesparten Beschädigtengrund-
rente nach dem Opferentschädigungsgesetz abverlangen dürfen, weil dies für
sie eine Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG bedeutet hätte.
aa) Für die Bestimmung des Begriffs der „Härte“ im Sinne dieser Vorschrift
kommt es darauf an, ob die Anwendung der Regelvorschriften zu einem den
Leitvorstellungen des § 88 Abs. 2 BSHG nicht entsprechenden Ergebnis führen
würde (Urteil vom 26. Januar 1966 - BVerwG 5 C 88.64 - BVerwGE 23, 149
<158 f.>; BSG, Urteil vom 11. Dezember 2007 - B 8/9b SO 20/06 R - FEVS 59,
441). Dabei darf aus der Herkunft des Vermögens und insbesondere der
Einsatzfreiheit einer Sozialleistung als Einkommen (z.B. nach § 76 BSHG) re-
gelmäßig noch nicht auf einen die Einsatzfreiheit des daraus gebildeten Ver-
mögens begründenden Härtefall geschlossen werden (vgl. etwa Urteile vom
17. Oktober 1974 - BVerwG 5 C 50.73 - BVerwGE 47, 103 <112> und vom
4. September 1997 - BVerwG 5 C 8.97 - BVerwGE 105, 199 <201>; BSG, Urteil
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vom 11. Dezember 2007 a.a.O.). Die einen Härtefall begründende Atypik kann
sich aber nicht nur aus der besonderen (atypischen) Situation des Hilfesuchen-
den ergeben, sondern ausnahmsweise auch dann, wenn die Herkunft des
Vermögens dieses so prägt, dass seine Verwertung eine Härte darstellt. Davon
ist auszugehen, wenn der gesetzgeberische Grund für die Nichtberücksichti-
gung einer laufenden Zahlung als Einkommen auch im Rahmen der Vermö-
gensanrechnung durchgreift, weil das Vermögen den gleichen Zwecken zu die-
nen bestimmt ist wie die laufende Zahlung selbst (Urteile vom 28. März 1974
a.a.O. S. 136 f., vom 18. Mai 1995 - BVerwG 5 C 22.93 - BVerwGE 98, 256
<257 f.> und vom 4. September 1997 a.a.O.).
Auf dieser Grundlage hat die Rechtsprechung eine Vermögensfreistellung für
angesparte Schmerzensgeldzahlungen bejaht, deren Zweck - der angemesse-
ne Ausgleich des zugefügten immateriellen Schadens und die Genugtuung für
erlittenes Unrecht - nicht nur bei der Freistellung als Einkommen, sondern auch
bei der Behandlung des daraus entstandenen Vermögens zu berücksichtigen
ist (Urteil vom 18. Mai 1995 a.a.O. S. 258 ff.; ebenso BSG, Urteil vom 15. April
2008 - B 14/7b AS 6/07 R - juris zur Härteregelung des § 12 Abs. 3
Satz 1 Nr. 6 Alt. 2 SGB II). Eine härtebedingte Freistellung von Vermögen ist
aus ähnlichen Erwägungen ferner bei angespartem Erziehungsgeld (Urteil vom
4. September 1997 a.a.O. S. 201 ff.) sowie bei angespartem Blindengeld ange-
nommen worden (BSG, Urteil vom 11. Dezember 2007 a.a.O.).
bb) Nach diesen Grundsätzen, von denen das Berufungsgericht zutreffend aus-
gegangen ist, würde auch der Einsatz der von der Hilfeempfängerin angespar-
ten Beschädigtengrundrente eine Härte im Sinne von § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG
bedeuten. Der gesetzgeberische Grund für die Nichtberücksichtigung der
Grundrente als Einkommen (§ 25d Abs. 1 Satz 2 BVG) und ihre Funktion be-
wirken einen Anrechnungsschutz auch im Rahmen des Vermögenseinsatzes.
Durch die Ansparung verliert die zum Vermögen gewordene Beschädigten-
grundrente nicht ihre ursprüngliche Funktion. Auch als Vermögen kann sie
(noch) die gleichen Zwecke erfüllen, denen die monatlich gezahlte Grundrente
zu dienen bestimmt ist. Sie ist nämlich eine Sozialleistung, die zwar einerseits
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typisierend und pauschalierend einen besonderen schädigungs- oder behinde-
rungsbedingten Mehrbedarf abdecken soll (BSG, Urteil vom 28. Juli 1999 - B 9
VG 6/98 R - FEVS 51, 202), andererseits aber maßgeblich dadurch geprägt ist,
dass sie als Entschädigung für die Beeinträchtigung der körperlichen Integrität
immateriellen (ideellen) Zwecken wie der Genugtuung für erlittenes Unrecht
dient. Letzteres gilt besonders für die nach dem Opferentschädigungsgesetz
berechtigten Opfer von Straftaten, die gerade auch deshalb entschädigt wer-
den, weil sie einen (erheblichen) Schaden an immateriellen Rechtsgütern erlit-
ten haben. Nach der gesetzgeberischen Konzeption des Opferentschädigungs-
gesetzes sollen die durch eine vorsätzliche Straftat Geschädigten deshalb Leis-
tungen erhalten, die über das Bedürftigkeitsprinzip der Sozialhilfe hinausgehen
und welche auch die im Einzelnen nicht wägbaren, durch die körperliche Ver-
sehrtheit bedingten Mehraufwendungen und Belastungen ausgleichen (vgl. die
Begründung der Bundesregierung zum Gesetz über die Entschädigung für
Opfer von Gewalttaten vom 27. August 1974, BTDrucks 7/2506 S. 7,
11 f.).
Allerdings lässt sich der besondere immaterielle Charakter der Beschädigten-
grundrente entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht allein aus
dem Gesetzeszweck des Opferentschädigungsgesetzes herleiten, eine Wie-
dergutmachung dafür zu leisten, dass der Staat keinen wirksamen Schutz vor
kriminellen Handlungen gegen Leib oder Leben hat geben können. Denn das
Opferentschädigungsgesetz ist eines von vielen Gesetzen, die - zumeist als
gesetzlich normierte Aufopferungsansprüche (vgl. BVerfG, Beschluss vom
30. Mai 1978 - 1 BvL 26/76 - BVerfGE 48, 281 <288 f.>) - auf das gesamte
Leistungssystem des im Bundesversorgungsgesetz normierten Kriegsopferfür-
sorgerechts mit seinen verschiedenen Einzelansprüchen verweisen. Dement-
sprechend wird etwa auch die dort vorgesehene Ausgleichsrente (§ 32 BVG)
entsprechend dem Zweck des Opferentschädigungsgesetzes geleistet, ohne
dass sie dadurch zu einer Leistung mit immaterieller Zwecksetzung wird. Allein
aus dem Umstand, dass die Opfer von Gewalttaten (im Sinne des Opferent-
schädigungsgesetzes) ebenso wie diejenigen Beschädigten (etwa Kriegsver-
sehrte), denen der Staat ein Sonderopfer abverlangt hat, eine soziale Entschä-
digung erhalten sollen, kann demnach noch nicht auf eine besondere (immate-
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rielle) Zweckbestimmung einzelner Ansprüche - hier der Beschädigtengrund-
rente - aus dem Leistungskatalog der §§ 25 ff. BVG geschlossen werden.
Deutliche Anhaltspunkte dafür, dass gerade die Beschädigtengrundrente nach
§ 31 BVG auch immaterielle Zwecke verfolgt, ergeben sich aber aus ihrer Ge-
setzgebungsgeschichte (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 14. März 2000 - 1 BvR
284, 1659/96 - BVerfGE 102, 41 <60>; BSG, Urteil vom 28. Juli 1999 a.a.O., mit
Nachweisen aus den Gesetzesmaterialien). Ausgangspunkt für die gesetzliche
Verankerung der Grundrente (für Kriegsopfer) war das Ziel, eine Entschädigung
für die Beeinträchtigung der körperlichen Integrität zu gewähren und die
Mehraufwendungen auszugleichen, die das Kriegsopfer infolge der Schädigung
im Vergleich zu einem gesunden Menschen hat (vgl. BTDrucks 1/1333 S. 43,
45; BTDrucks 3/1239 S. 21). Die Grundrente wurde als ein integrierender Be-
standteil der Rehabilitation und Ausdruck des Rechtsanspruchs der Kriegsopfer
auf eine angemessene und würdige Entschädigung bezeichnet (Abgeordnete
Dr. Probst als Berichterstatterin, Deutscher Bundestag, 4. Wahlperiode, Proto-
koll der 107. Sitzung vom 22. Januar 1964, S. 4980). Demgemäß wurde die
frühere Vorschrift des § 30 Abs. 1 Satz 1 BVG durch das Fünfte Gesetz zur
Änderung und Ergänzung des Bundesversorgungsgesetzes vom 6. Juni 1956
(BGBl I S. 463) in der Weise erweitert, dass bei der Bestimmung der Minderung
der Erwerbsfähigkeit seelische Begleiterscheinungen und Schmerzen in ihrer
Auswirkung zu berücksichtigen waren.
Dass die Beschädigtengrundrente (heute) überwiegend immaterielle Zwecke
verfolgt, ergibt sich insbesondere aus ihrer gesetzlichen Ausgestaltung und ih-
rem systematischen Verhältnis zu anderen Leistungen des Bundesversor-
gungsgesetzes. Die Grundrente des Beschädigten dient nach der gesetzlichen
Konzeption ungeachtet ihrer wirtschaftlichen Bedeutung nicht der Linderung
konkreter Not; sie setzt keine Bedürftigkeit voraus und soll nicht den Lebensun-
terhalt des Beschädigten und seiner Familie sicherstellen. Zur Bestreitung des
allgemeinen Lebensunterhaltes dienen vielmehr andere Versorgungsbezüge,
wie etwa Ausgleichsrente, Familienzuschlag und Berufsschadensausgleich
(BSG, Urteil vom 28. Juli 1999 a.a.O.). Durch die kontinuierliche Erweiterung
des Leistungskatalogs der Kriegsopferfürsorge, auf deren Leistungsrecht eine
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in den vergangenen Jahrzehnten gewachsene Anzahl von Gesetzen verweist,
werden den Beschädigten heute vielfältige materielle Hilfen zuteil, wenn ein
Bedarf konkret auftritt. Da in zunehmendem Maße fast jeder schädigungsbe-
dingte Mehraufwand abgedeckt wird und daher nicht (mehr) aus der Grundrente
zu begleichen ist, hat sich deren immaterieller Anteil in erheblichem und die
Grundrente insgesamt prägendem Maße erhöht (vgl. BVerfG, Urteil vom
14. März 2000 a.a.O.). Soweit ältere Entscheidungen des Senats (Urteil vom
28. März 1974 a.a.O., Beschluss vom 1. März 1985 - BVerwG 5 B 120.84 -
a.a.O.) dahin zu verstehen sind, dass der Zweck der Grundrente (allein) darin
zu sehen sei, einen wiederkehrenden schädigungsbedingten Mehrbedarf zu
decken und der Vermögenseinsatz nur insoweit eine Härte im Sinne des § 88
Abs. 3 Satz 1 BSHG bedeuten könne, als dadurch die Befriedigung eines
schädigungsbedingten Nachholbedarfs wesentlich erschwert würde, hält der
Senat hieran nicht mehr fest. Denn jedenfalls ist heute davon auszugehen, dass
die Beschädigtengrundrente nach § 31 BVG wesentlich von der Vorstellung des
ideellen Ausgleichs eines vom Einzelnen für die staatliche Gemeinschaft
erbrachten gesundheitlichen Sonderopfers geprägt wird (vgl. insbesondere
BVerfG, Urteil vom 14. März 2000 a.a.O. m.w.N.).
cc) Soweit der Beschädigtengrundrente auch weiterhin eine gewisse materielle
Komponente zuzusprechen ist, führt dies nicht dazu, dass die angesparte Be-
schädigtengrundrente bei der Gewährung von Eingliederungshilfe nach dem
Opferentschädigungsgesetz nur anteilig vom Einsatz als Vermögen freizustellen
ist. Denn diese verbleibende materielle Funktion der Beschädigtengrundrente
wird heute derart von ihrer immateriellen Zwecksetzung überlagert, dass ihr
materieller Gehalt nicht mehr sinnvoll abgegrenzt bzw. quantifiziert werden
kann. Die Beschädigtengrundrente wird zudem unabhängig von den Einkom-
mens- und Vermögensverhältnissen des Empfängers pauschal und ohne Rück-
sicht auf einen im einzelnen Fall konkret nachzuweisenden Mehrbedarf gezahlt
(vgl. BSG, Urteil vom 28. Juli 1999 a.a.O.); die monatliche Auszahlung spricht
mithin nicht dafür, dass ihre materielle Komponente nur auf Bedarfe bezogen
ist, die regelmäßig und nur im jeweiligen Auszahlungszeitraum entstehen. Nach
dieser Ausgestaltung hat der Gesetzgeber vielmehr dem Anspruchsberechtig-
ten die Entscheidungsfreiheit darüber überlassen, wann und für welche Bedarfe
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er die Mittel ausgibt. Art und Umfang dessen, was zum Ausgleich der Gesund-
heitsschädigung tatsächlich erforderlich ist, hängen nämlich insbesondere von
den persönlichen Wünschen und Bedürfnissen des Geschädigten ab. Auch
sonst gibt es keinen gesetzlichen Anhaltspunkt dafür, dass die Beschädigten-
grundrente zwingend für die schädigungsbedingten Mehraufwendungen des
laufenden Monats bzw. zeitnah in dem jeweiligen Bedarfszeitraum zu verwen-
den ist. Eine Beschädigtengrundrente wird daher auch dann zweckentspre-
chend verwendet, wenn der Geschädigte - wie hier die Hilfeempfängerin - das
Geld nicht monatlich verbraucht, sondern es anspart und später selbst be-
stimmt, wann und für welchen schädigungsbedingten Mehrbedarf er es einsetzt
(vgl. zur rechtsähnlichen Situation beim Blindengeld: BSG, Urteil vom 11. De-
zember 2007 a.a.O.).
dd) Nach den für das Revisionsgericht bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) tatrich-
terlichen Feststellungen stammt das Vermögen, dessen Einsatz der Beklagte
verlangt, auch allein daraus, dass die nicht als Einkommen anzurechnende Be-
schädigtengrundrente angespart worden ist. Soweit in dem Gesamtbetrag auch
zwischenzeitlich angefallene, ihrerseits angesparte Zinsen enthalten sein soll-
ten, die im Zuflusszeitpunkt grundsätzlich als Einkommen des Hilfebedürftigen
zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil vom 13. August 1992 - BVerwG 5 C 2.88 -
Buchholz 436.0 § 2 BSHG Nr. 14; BSG, Urteil vom 30. September 2008 - B 4
AS 57/07 R - FEVS 60, 392), ist nicht zu vertiefen, inwieweit Zinseinkünfte aus
verwertungsgeschütztem Vermögen ihrerseits ausnahmsweise von der An-
rechnung freizustellen wären. Für den hier zu beurteilenden Einsatz des aus
der Ansparung der Beschädigtengrundrente gebildeten Vermögens sind die
Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht der Bewertung
entgegengetreten, dass ein etwa enthaltener Zinsanteil jedenfalls nicht die Hö-
he des zugunsten der Hilfeempfängerin zu berücksichtigenden Vermögensfrei-
betrages (§ 25f Abs. 1 BVG i.V.m. § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG; § 25f Abs. 2 BVG)
erreicht.
28
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Hund
RiBVerwG Dr. Brunn
Prof. Dr. Berlit
ist wegen Urlaubs
verhindert zu unterschreiben.
Hund
Stengelhofen Dr. Störmer
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf
19 684,73 € festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 GKG).
Hund Prof. Dr. Berlit Dr. Störmer
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Sachgebiet:
BVerwGE:
ja
Jugendhilfe
Fachpresse: ja
Sozialhilfe
Rechtsquellen:
BSHG
§ 88 Abs. 3 Satz 1
OEG
§ 1 Abs. 1 Satz 1
BVG
§ 25c Abs. 1 Satz 1, § 25c Abs. 3 Satz 2,
§ 25d Abs. 6, § 25d Abs. 1 Satz 2, § 25f Abs. 1,
§ 27d Abs. 1 Nr. 3; § 31
SGB VIII
§ 10 Abs. 1 Satz 1, §§ 27, 34
SGB XII
§ 90 Abs. 3 Satz 1
SGB X
§ 104 Abs. 1, § 104 Abs. 3
Stichworte:
Beschädigtengrundrente; Eingliederungshilfe; Einkommen; Einkommensfrei-
stellung; Erstattungsanspruch; Grundrente; Härte; Härtefall; Härtefallregelung;
Hilfeempfänger; immaterielle Zwecke; immaterieller Schaden; Jugendhilfe;
Leistungsträger; materielle Zwecke; Mehrbedarf; schädigungsbedingter Mehr-
bedarf; Opferentschädigung, Verhältnis zur Sozialhilfe; Konkurrenz; Kostener-
stattung; Sozialhilfe; Träger der Jugendhilfe; Vermögen; Einsatz des Vermö-
gens; Vermögensanrechnung; Vermögensfreistellung; Verweisung.
Leitsatz:
Der Einsatz angesparter Beschädigtengrundrente nach dem Opferentschädi-
gungsgesetz als Vermögen kann im Rahmen der Gewährung von Eingliede-
rungshilfe für die Heimerziehung (§ 27d Abs. 1 Nr. 6 BVG a.F./§ 27d Abs. 1
Nr. 3 BVG) nicht verlangt werden, weil dies für den Hilfeempfänger eine Härte
im Sinne von § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG bedeuten würde.
Urteil des 5. Senats vom 27. Mai 2010 - BVerwG 5 C 7.09
I. VG Münster vom 05.10.2007 - Az.: VG 5 K 19/03 -
II. OVG Münster vom 23.03.2009 - Az.: OVG 12 A 3117/07 -