Urteil des BVerwG vom 27.06.2007

Hund, Wiederholung, Verfahrensgarantie, Fristversäumnis

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
BESCHLUSS
BVerwG 5 C 7.07 (5 C 14.06)
OVG 19 A 1597/05
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Juni 2007
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und Dr. Brunn
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen das Urteil vom
16. November 2006 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
G r ü n d e :
Die Klägerin macht im Rahmen der Anhörungsrüge geltend, der erkennende
Senat habe ihr Vorbringen, sich bereits vor dem Jahr 2002 um die deutsche
Staatsangehörigkeit beworben zu haben, indem sie zuvor die Aufnahme nicht
nur als deutsche Volkszugehörige, sondern auch „als Deutsche“ begehrt habe,
nicht zur Kenntnis genommen und sei daher zu Unrecht davon ausgegangen,
ihr Antrag aus dem Jahre 2002 sei nicht mehr fristgemäß i.S.v. Art. 3 Abs. 6
und 7 RuStAÄndG 1974 angebracht worden. Hätte der erkennende Senat das
Vorbringen zur Kenntnis genommen, so hätte er zumindest zu der Erkenntnis
kommen müssen, dass die Klägerin von deutschen Behörden falsch beraten
worden sei, was zur Bewertung einer unverschuldeten Fristversäumnis hätte
führen müssen.
Die Anhörungsrüge ist unbegründet und daher gemäß § 152a Abs. 4 Satz 2
VwGO zurückzuweisen.
Die Begründung der Anhörungsrüge ergibt nicht, dass der erkennende Senat
das Vorbringen der Klägerin nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung
gezogen hat. Ihr lässt sich letztlich nur der Vorwurf entnehmen, dass der er-
kennende Senat das Vorbringen der Klägerin fehlerhaft gewürdigt habe. Damit
lässt sich eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs
nicht begründen. Diese Verfahrensgarantie verpflichtet das Gericht, das Vor-
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bringen der Beteiligten bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen, verlangt
jedoch nicht, dass es bei der Würdigung des Vorbringens den Vorstellungen der
Beteiligten folgt (BVerwG, Beschluss vom 2. November 2006 - BVerwG 7 C
10.06 - Rn. 6).
Wie auch der Beklagte in seiner Erwiderung auf die Anhörungsrüge zutreffend
dargelegt hat, hat der erkennende Senat nach den Gründen des Urteils vom
16. November 2006 die Behauptung der Klägerin, bereits vor dem Jahre 2002
staatsangehörigkeitsrechtlich beachtliche Erklärungen abgegeben zu haben,
zur Kenntnis genommen und hinsichtlich der hierdurch möglicherweise hervor-
gerufenen Rechtsfolgen gewürdigt. Er hat jedoch keine Erklärung als tatsa-
chengerichtlich festgestellt oder ansonsten ersichtlich erkennen können, die
den Anforderungen an eine staatsangehörigkeitsrechtlich beachtliche Erklärung
im Sinne von Art. 3 Abs. 6 und 7 RuStAÄndG 1974 genügt (vgl. UA S. 11 f.).
Dem setzt die Anhörungsrüge lediglich die unzutreffende Behauptung entge-
gen, aus dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts ergebe sich die Richtigkeit
ihres Vorbringens, sowie eine Wiederholung ihres Standpunkts.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Hund Dr. Franke Dr. Brunn
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