Urteil des BVerwG vom 15.03.2004

Unterliegen

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 C 7.04 (5 PKH 20.04)
VGH 12 C 03.2509
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. März 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. F r a n k e
beschlossen:
- 2 -
Die Revision der Kläger gegen die Beschlüsse des Bayerischen
Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Oktober 2003 und vom
13. Januar 2004 wird verworfen.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiord-
nung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Die Revision ist unzulässig, weil die Beschlüsse vom 29. Oktober 2003 und vom
13. Januar 2004 gemäß § 132 Abs. 1 VwGO nicht der Revision unterliegen.
Aus diesem Grunde kann auch nicht Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsan-
walt beigeordnet werden (§ 166 VwGO, §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden ge-
mäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
Dr. Säcker
Schmidt
Dr. Franke