Urteil des BVerwG vom 12.08.2004

Wohl des Kindes, Unterbringung, Jugendamt, Amtsvormund

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 5 C 64.03
VGH 9 S 2401/02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. August 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t , Dr. R o t h k e g e l ,
Dr. F r a n k e und Prof. Dr. B e r l i t
ohne weitere mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
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Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg
vom 19. August 2003 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entschei-
dung an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zu-
rückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentschei-
dung vorbehalten.
G r ü n d e :
I.
Die Klägerin begehrt gemäß § 89 d SGB VIII als örtlicher Träger der Jugendhilfe vom
Beklagten die Erstattung von Jugendhilfekosten für die Inobhutnahme des am
2. Februar 1983 geborenen ausländischen Jugendlichen K. K. F.
Am 14. Dezember 1998 wurde in Hamburg der Aufenthalt des unbegleitet eingereis-
ten Jugendlichen festgestellt. Mit Verfügung vom 28. Dezember 1998 nahm die Klä-
gerin ihn rückwirkend ab 21. Dezember 1998 in eine Erstversorgungseinrichtung in
Obhut, um eine Gefährdung seiner Person auszuschließen und weil er dringend ju-
gendgerechter Unterbringung und Betreuung bedürfe. Gleichzeitig wurde beim Fami-
liengericht der Antrag auf Bestellung eines Vormunds gestellt. Das Amtsgericht
- Familiengericht - stellte mit Beschluss vom 7. Januar 1999 das Ruhen der elterli-
chen Sorge fest und bestellte das Jugendamt des Bezirksamts Hamburg-Wandsbek
zum Vormund. Beim Bezirksamt ging der Beschluss am 18. Januar 1999 ein.
Mit Verfügung vom 12. Juli 1999 hob das Bezirksamt Hamburg-Mitte der Klägerin
- Jugendamt - die Inobhutnahme rückwirkend ab dem 1. April 1999 auf. Seit dieser
Zeit wohnt der Jugendliche in einer Jugendpension, ohne dass er Hilfe zur Erziehung
erhält.
Die Klägerin bat den Beklagten, der vom Bundesverwaltungsamt zum Kostenträger
bestimmt worden war, um Anerkennung der Erstattungspflicht, welche für die Zeit der
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Inobhutnahme vom 21. Dezember 1998 bis zum 18. Januar 1999 dem Grund nach
ausgesprochen, für die zwischen dem Eingang des Beschlusses des Familien-
gerichts über die Vormundbestellung und der rückwirkenden Aufhebung der Inob-
hutnahme liegende Zeit vom 18. Januar bis 31. März 1999 aber abgelehnt wurde.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Erstattung der der Klägerin in der Zeit vom
19. Januar 1999 bis 31. März 1999 entstandenen Jugendhilfekosten in Höhe von
11 869,32 DM zuzüglich Zinsen ab Rechtshängigkeit mit der Begründung abgewie-
sen, mit der Bestellung des Amtsvormunds sei der Grund der Hilfemaßnahme entfal-
len. Der Verwaltungsgerichtshof hingegen hat den Beklagten verurteilt, der Klägerin
die in der Zeit vom 19. Januar bis 22. März 1999 entstandenen Jugendhilfekosten zu
erstatten und den Erstattungsbetrag mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
seit dem 19. Oktober 2000 zu verzinsen; im Übrigen wurde die Berufung zurückge-
wiesen. Zur Begründung hat der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen ausge-
führt:
Die rechtlichen Voraussetzungen eines Kostenerstattungsbegehrens nach § 89 d
Abs. 1 Satz 1 SGB VIII in der ab 1. Juli 1998 geltenden Fassung (BGBl I S. 3546) lä-
gen mit Blick auf den unbegleitet eingereisten Jugendlichen vor, doch seien die
aufgewendeten Kosten gemäß § 89 f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nur zu erstatten, soweit
die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch
entspreche. Dies sei nur der Fall, wenn und soweit die Jugendhilfe rechtmäßig sei.
Eine rechtmäßige Inobhutnahme im Sinne des § 42 Abs. 1 SGB VIII habe ab dem
Zeitpunkt der Aufnahme des Jugendlichen in die Erstversorgungseinrichtung der
Klägerin vorgelegen, da die dortige Betreuung des Jugendlichen über eine bloße
Obdachlosenunterbringung hinausgegangen sei. Das Jugendamt habe auch unver-
züglich die Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen
zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen herbeigeführt und den Antrag auf Bestel-
lung eines Vormunds ohne schuldhaftes Zögern binnen weniger Tage gestellt. Nicht
mehr den Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch entspreche jedoch die
Inobhutnahme ab dem 23. März 1999. Bei einer Inobhutnahme wegen einer drin-
genden Gefahr für das Wohl des Kindes oder Jugendlichen (§ 42 Abs. 3 Satz 1
SGB VIII) sei es Aufgabe des Jugendamtes, diese Gefahr so rasch wie möglich ab-
zuwenden und dafür zu sorgen, dass der Jugendliche in ein geordnetes Dasein ein-
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gegliedert werde, in welchem seine auf Dauer berechnete Entwicklung und Erzie-
hung gewährleistet erscheine (§ 1 Abs. 1 SGB VIII). Mit der Bestellung eines Amts-
vormunds durch das Familiengericht sei die Aufgabe des Jugendamtes, die Krisensi-
tuation zu beseitigen, noch nicht erfüllt, denn allein durch die Vormundbestellung
erhalte der Jugendliche noch keine Unterkunft und schon gar nicht die gegebenen-
falls erforderlichen erzieherischen Hilfen. Im Rahmen der Inobhutnahme sei es ge-
mäß § 42 Abs. 1 Satz 5 SGB VIII Aufgabe der Jugendämter, für das Wohl des Ju-
gendlichen zu sorgen, ihn in seiner gegenwärtigen Lage zu beraten und ihm Mög-
lichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen; auch der bestellte Amtsvormund
sei zu beraten und zu unterstützen. Bei der Einreise unbegleiteter ausländischer Ju-
gendlicher sei dabei zunächst zu klären, ob der Jugendliche nach Hause zurückkeh-
ren wolle oder ein Asylantrag zu stellen sei. Wolle er einen Asylantrag stellen oder
habe dies bereits getan oder sei ein solcher Antrag angezeigt, könne nicht davon
ausgegangen werden, dass er innerhalb kürzerer Zeit in sein Heimatland zu verbrin-
gen sein werde; es müsse dann geprüft werden, ob Hilfe zur Erziehung notwendig
und geeignet sei. Diese sei daran ausgerichtet, ob der Jugendliche überhaupt (noch)
einer Erziehung bedürfe oder ob er erziehungsfähig sei. Falls dies zu bejahen sei,
müsse die Art der Hilfe zur Erziehung geprüft werden. Die Klärung dieser Fragen
könne vom Jugendamt bereits vor der Bestellung des Amtsvormunds eingeleitet
werden. Die hierzu erforderliche Zeit, die zugleich den Rahmen für die Rechtmäßig-
keit der Inobhutnahme bilde, lasse sich nicht generell und verallgemeinernd festle-
gen, vielmehr komme es auf die konkrete Ausgestaltung des Einzelfalles an. Gleich-
wohl lasse sich vor dem Hintergrund der gesetzlichen Ausgestaltung der Inobhut-
nahme als vorübergehender Unterbringung zur Krisenintervention in tatsächlicher
Hinsicht feststellen, dass im Allgemeinen ein Zeitraum von drei Monaten für die
Inobhutnahme ausreiche, um den mit ihr beabsichtigten Zweck zu erreichen, so dass
ein darüber hinausgehender Zeitraum - von besonderen Fallgestaltungen abgese-
hen - nicht mehr als gesetzmäßige Aufgabenerfüllung im Sinne des § 89 f Abs. 1
Satz 1 SGB VIII angesehen werden könne. Innerhalb von drei Monaten könne der
Jugendliche mit Hilfe eines Dolmetschers angehört, sein Betreuer in der Erstversor-
gungseinrichtung gehört oder, wie üblicherweise geschehen, ein Erziehungsbericht
angefordert und könne mit dem bestellten Amtsvormund die weitere Vorgehensweise
abgeklärt und auch begonnen werden. Der Einwand der Klägerin, Hilfe zur Erziehung
könne nur der Amtsvormund beantragen, so dass die Inobhutnahme bis zu diesem
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Antrag und in der Folge auch bis zur Gewährung der Hilfe zur Erziehung rechtmäßig
sei, treffe nicht zu. Das Jugendamt sei vielmehr verpflichtet, darüber zu wachen,
dass der Amtsvormund nicht untätig bleibe, und könne innerdienstlich auf den betref-
fenden Mitarbeiter einwirken, der zwar weisungsunabhängig sei, aber der
Rechtsaufsicht des Jugendamtes unterliege, das notfalls einen anderen Mitarbeiter
mit der Führung der Vormundschaft beauftragen könne und müsse.
Der vorliegende Fall weise keine Besonderheiten auf, die es rechtfertigten, die Inob-
hutnahme über den Zeitraum von drei Monaten hinaus aufrechtzuerhalten. Die An-
hörung des Jugendlichen mit Hilfe des Dolmetschers sei - wie auch in vergleichbaren
Fällen - zügig erfolgt und der Amtsvormund durch das Familiengericht zügig bestellt
worden; zögerlich sei jedoch die Abklärung des eventuell bestehenden Bedarfs an
Hilfe zur Erziehung im Zusammenwirken mit der Erstversorgungseinrichtung gewe-
sen. Die Klägerin gehe in einem Formularschreiben, das nach ca. drei Monaten an
die Unterbringungseinrichtung versandt werde, "von einer durchschnittlichen Ver-
weildauer in Erstversorgungseinrichtungen von acht Monaten" aus. Dies stehe nicht
mit der Zielrichtung der Inobhutnahme in Einklang und werde durch die Wahrneh-
mung des Wohls des Jugendlichen nicht gerechtfertigt. Notwendige Erziehungsbe-
richte könnten bereits früher angefordert und auch erstellt werden; die Fortdauer der
Aufnahme in der Erstversorgungseinrichtung nach Ablauf von drei Monaten sei des-
halb nicht mehr rechtmäßig.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin. Sie rügt die Verletzung der
§§ 42, 89 f Abs. 1 SGB VIII und macht geltend, eine schematische Regelfrist für die
rechtmäßige Dauer der Inobhutnahme sei unangemessen, vielmehr müsse dem
Vormund die jeweils im Einzelfall notwendige Zeit eingeräumt werden, um mit allen
Beteiligten eine gemeinsame Perspektive erarbeiten zu können.
Der Beklagte verfolgt mit seiner Anschlussrevision weiter den Rechtsstandpunkt, die
Inobhutnahme sei nach der am 18. Januar 1999 erfolgten Bestellung des Amtsvor-
munds nach dem 18. Januar 1999 unrechtmäßig gewesen.
Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht ist in Überein-
stimmung mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend der
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Auffassung, die Inobhutnahme sei jedenfalls nicht schon mit der Bestellung eines
Amtsvormunds beendet. Generelle, pauschalierende Zeitvorgaben für die Überlei-
tung in eine dauerhafte Hilfe seien nicht möglich, vielmehr müsse jeweils für die Ent-
scheidung eine konkrete Einzelfallprüfung erfolgen.
II.
Revision und Anschlussrevision, über die das Bundesverwaltungsgericht gemäß
§ 141 Satz 1 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 und § 101 Abs. 2 VwGO im erteilten Einver-
ständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, sind im
Sinne der Zurückverweisung begründet. Das Berufungsurteil ist mit Bundesrecht un-
vereinbar (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), weil es den Beklagten mit Blick auf den streit-
gegenständlichen Zeitraum zwischen der Bestellung des Vormunds und der rückwir-
kenden Aufhebung der Inobhutnahme (19. Januar bis 31. März 1999) zur Erstattung
der für K. K. F. bis zum 22. März 1999 aufgewendeten Jugendhilfekosten verurteilt,
den weitergehenden Antrag aber abgewiesen hat, ohne jeweils konkret festgestellt
zu haben, ob und gegebenenfalls ab wann die in der Erstversorgungseinrichtung
gewährte Hilfe - wegen Ungeeignetheit oder weggefallenen Hilfebedarfs - nicht mehr
geboten war oder die Klägerin Anlass hatte, die Hilfe in eine weniger kostenintensive
Hilfeform zu überführen. Insoweit besteht Aufklärungsbedarf. Das führt zur Aufhe-
bung des Berufungsurteils und mangels Entscheidungsreife zur Zurückverweisung
des Rechtsstreits an die Vorinstanz (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Klägerin den Beklagten
aufgrund der Bestimmung des Bundesverwaltungsamts zu Recht als erstattungs-
pflichtiges Land nach § 89 d SGB VIII in der hier maßgeblichen, ab 1. Juli 1998 gel-
tenden Fassung vom 29. Mai 1998 (BGBl I S. 1188) bzw. 8. Dezember 1998 (BGBl I
S. 3546) in Anspruch nimmt. Die Klägerin hat mit Verfügung vom 28. Dezember 1998
den unbegleitet eingereisten, im Ausland geborenen K. K. F. rückwirkend zum
21. Dezember 1998 in Obhut genommen und ihm damit Jugendhilfe gewährt (§ 89 d
Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 und 3 Nr. 1 SGB VIII). Gemäß § 89 d Abs. 1 Satz 3
SGB VIII bleibt die Erstattungspflicht nach Satz 1 unberührt, wenn die Person - wie
hier der Jugendliche K. K. F. - um Asyl nachsucht oder einen Asylantrag stellt (vgl. in
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diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1999 - BVerwG 5 C 24.98 -
BVerwGE 109, 155 ff.). Dies wird auch von den Beteiligten nicht in Frage gestellt.
2. Ebenfalls zutreffend hat die Vorinstanz dargelegt, dass die Inobhutnahme in den
Fällen einer wegen des Ruhens der elterlichen Sorge erforderlichen Vormundbestel-
lung (§ 42 Abs. 3 Satz 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB VIII, §§ 1674, 1693 BGB)
nicht bereits mit der Vormundbestellung ihre Rechtsgrundlage verliert.
Die Aufgabe des Jugendamtes, gefährdeten Jugendlichen in einer Krisensituation
Unterbringung und Betreuung zu gewährleisten, und der mit der Inobhutnahme ver-
bundene Schutzauftrag sind mit der Bestellung eines Amtsvormunds durch das Fa-
miliengericht noch nicht erfüllt, denn die bloße Existenz eines Personensorgeberech-
tigten, der anderweitige Hilfen beantragen könnte, löst nicht das Problem des akuten
Unterkunfts- und Betreuungsbedarfs. Das Jugendamt, das sich mit der Inobhutnah-
me in einer besonderen Pflichtenstellung gegenüber den betroffenen Jugendlichen
befindet und dabei in der vorliegenden Sachverhaltsgestaltung zusätzlich die Rolle
des Vormunds übernimmt, die es gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII einzelnen sei-
ner Beamten oder Angestellten überträgt, bleibt jugendhilferechtlich verpflichtet, im
Zusammenwirken mit dem die Vormundschaft ausübenden Beamten die Art des ju-
gendhilferechtlichen Bedarfs zu klären und eine Entscheidung über die gebotene
Hilfe herbeizuführen. Es hat dafür Sorge zu tragen, dass die Verfahren in der gebo-
tenen zügigen Weise mit dem Ziel einer Krisenklärung (entweder - bei andauerndem
erzieherischen Bedarf - Überleitung der Inobhutnahme in eine Hilfe zur Erziehung
nach §§ 27, 30, 34 SGB VIII oder - bei Wegfall eines jugendhilferechtlichen Bedarfs -
Beendigung der Inobhutnahme) abgewickelt werden. Als "vorläufige Unterbringung"
(§ 42 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) eines Kindes oder Jugendlichen und vorläufige
Schutzmaßnahme im Sinne einer Krisenintervention bleibt die Inobhutnahme darauf
gerichtet, die Krisensituation zu beseitigen bzw. ihr mit geeigneten Hilfeangeboten zu
begegnen, ist aber nicht bereits selbst die vom Gesetz intendierte dauerhafte Lösung
erzieherischer Probleme.
3. Unzutreffend ist jedoch die Auffassung der Vorinstanz, eine Verpflichtung zur Kos-
tenerstattung aus der Inobhutnahme gefährdeter und sowohl unterbringungs- wie
betreuungsbedürftiger Jugendlicher aus der besonderen Gruppe unbegleitet einge-
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reister ausländischer Jugendlicher bestehe grundsätzlich für einen Zeitraum von drei
Monaten ab Beginn der Inobhutnahme, der im Allgemeinen zur Abklärung eines
eventuell bestehenden Bedarfs an Hilfe zur Erziehung ausreichend sei, aber nicht
mehr für die Zeit danach, weil die Inobhutnahme mit Ablauf dieser Frist von einer
rechtmäßigen erstattungsfähigen in eine rechtswidrige, nicht erstattungsfähige Maß-
nahme umschlage.
Nach § 89 f Abs. 1 SGB VIII sind die aufgewendeten Kosten zu erstatten, "soweit die
Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses Buches entspricht. Dabei gelten die
Grundsätze, die im Bereich des tätig gewordenen Trägers zur Zeit des Tätigwerdens
angewandt werden." Die gerichtliche Kontrolle der Gesetzeskonformität aufgewende-
ter Jugendhilfekosten im Rahmen der Prüfung des Umfangs der Kostenerstattung
gemäß § 89 f SGB VIII ist in der hier vorliegenden besonderen Fallgestaltung in Ob-
hut genommener unbegleitet eingereister ausländischer Jugendlicher (§ 89 d
SGB VIII) in einer Einrichtung, welche bei materieller Betrachtung bereits eine
grundsätzlich bedarfsgeeignete Hilfe erbringt, im Hinblick auf den kostenerstattungs-
rechtlichen Interessenwahrungsgrundsatz darauf beschränkt, ob die in der Erstver-
sorgungseinrichtung gewährte Hilfe - wegen Ungeeignetheit oder weggefallenen Hil-
febedarfs - nicht mehr geboten war oder ob die Klägerin Anlass hatte, diese Hilfe
bereits früher in eine weniger kostenintensive Hilfeform zu überführen. Eine solche
Betrachtung ist deswegen geboten, weil die Kosten der Unterbringung und Betreu-
ung in einer Erstversorgungseinrichtung dem Beklagten nach § 89 f SGB VIII dann
nicht mehr in Rechnung gestellt werden können, wenn ein jugendhilferechtlicher Be-
darf nicht mehr bestand oder zwar noch bestand, aber nicht mehr in/von der Erstver-
sorgungseinrichtung gedeckt werden konnte. In den Fällen der dem Senat insgesamt
vorliegenden vierzehn Erstattungsverfahren, in denen die Klägerin die in der Erstver-
sorgungseinrichtung gewährte Hilfe ohne anschließende Hilfe zur Erziehung nach
§§ 27, 30, 34 SGB VIII beendet hat, ist deshalb zu prüfen, ob ein jugendhilferechtli-
cher Bedarf für die Unterbringung und Betreuung in der Erstversorgungseinrichtung
bis zum Ende der tatsächlichen Leistungserbringung bestanden hat. In denjenigen
Fällen, in denen die Hilfe in der Erstversorgungseinrichtung auf der Grundlage der
Entwicklungsberichte und Erziehungskonferenzen durch eine Hilfe zur Erziehung
nach § 30 SGB VIII (Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer) abgelöst werden konnte,
deren Kosten nach Angaben der Klägerin erheblich unter denen der Betreuung in
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Erstversorgungseinrichtungen liegen, da sie die Kosten für Unterbringung und Ver-
pflegung nicht mit umfassen, hängt die Kostenerstattung für die bis zur Anschlusshil-
fe fortgeführte Hilfe in der Erstversorgungseinrichtung jeweils davon ab, ob die Klä-
gerin Anlass gehabt hätte, die Inobhutnahme bereits früher in die weniger kostenin-
tensive Hilfeform nach § 30 SGB VIII zu überführen. In den Fällen, auch denen der
Gewährung von Anschlusshilfe in Form von Hilfe zur Erziehung nach § 34 SGB VIII,
kann mit Rücksicht auf den Interessenwahrungsgrundsatz Kostenerstattung nur nach
Maßgabe der von mehreren gleich effektiven Hilfemaßnahmen weniger kosten-
intensiven verlangt werden.
Diesen kostenrechtlich differenzierten Kriterien wird der Prüfungsmaßstab der Vorin-
stanz, welcher für die Kostenerstattung die Zäsur zwischen erstattungsfähiger und
nichterstattungsfähiger Inobhutnahme unter dem Gesichtspunkt des Gebots einer
zügigen Krisenklärung einheitlich nach dem reinen Zeitkriterium einer Dreimonatsfrist
setzt, nicht gerecht. Es ist nämlich nicht auszuschließen, dass im Einzelfall bereits
vor Erreichen des vom Verwaltungsgerichtshof gewählten Stichtages der zunächst
bestehende Betreuungs- und Erziehungsbedarf nicht mehr bestand und die jugend-
hilferechtlichen Aufwendungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt gänzlich erspart
werden konnten oder dass - in den Fällen der Gewährung von Hilfe zur Erziehung
nach § 30 SGB VIII als Anschlusshilfe - erkennbar geworden war, dass diese weni-
ger kostenintensive Hilfe ausreichend war; umgekehrt ist - insbesondere in Fällen
einer kostenintensiveren Anschlusshilfe nach § 34 SGB VIII - nicht auszuschließen,
dass auch mit einer über die Dreimonatsfrist hinausreichenden Hilfe in einer Erstver-
sorgungseinrichtung ein weiterer jugendhilferechtlicher Bedarf bis zu einem späteren
Hilfewechsel bedarfsgerecht erfüllt wird. Dabei ist die Entscheidung über die indivi-
duell erforderlichen Hilfemaßnahmen von dem erstattungsberechtigten Jugendhilfe-
träger in eigener Verantwortung zu treffen und daher dessen Einschätzung für den
erstattungspflichtigen Träger maßgeblich (vgl. auch § 89 f Abs. 1 Satz 2 SGB VIII).
Auf der Grundlage dieser Maßstäbe gelangt der Senat im vorliegenden Erstattungs-
verfahren zur Aufhebung und Zurückverweisung. Es fehlen tatsächliche Feststellun-
gen zu der Frage, ob bzw. in welchem Umfange während der gesamten Dauer der
Hilfe in der Einrichtung ein jugendhilferechtlicher Bedarf bestand, sowie dazu, ob und
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gegebenenfalls von welchem Zeitpunkt ab die Klägerin die Inobhutnahme vorzeitig
beenden und den zum 1. April 1999 bewirkten Wechsel in eine Jugendpension hätte
herbeiführen können.
Dr. Säcker Schmidt Dr. Rothkegel
Dr. Franke Prof. Dr. Berlit
Sachgebiet:
BVerwGE: nein
Kinder- und Jugendhilferecht
Fachpresse: nein
Rechtsquellen:
SGB VIII §§ 42, 89 d, 89 f
Stichworte:
Inobhutnahme, Kostenerstattung nach - von unbegleitet eingereisten ausländischen
Jugendlichen;
Interessenwahrungsgrundsatz als Maßstab der Kostenerstattung;
Kostenerstattung bei Inobhutnahme von unbegleitet eingereisten ausländischen Ju-
gendlichen.
Leitsätze (wie Urteil vom 8. Juli 2004 - BVerwG 5 C 63.03 -):
1. Eine wegen Gefährdung der Person und dringenden Bedarfs an jugendgerechter
Unterbringung und Betreuung angeordnete Inobhutnahme von unbegleitet eingereis-
ten ausländischen Jugendlichen in einer Erstversorgungseinrichtung endet nicht
schon mit der wegen Ruhens der elterlichen Sorge erforderlichen Vormundbestellung
durch das Familiengericht.
2. Bei der Kostenerstattung nach §§ 89 d, 89 f SGB VIII ist in diesen Fällen der
Inobhutnahme die gerichtliche Kontrolle der Gesetzeskonformität der Hilfemaßnah-
men im Hinblick auf den kostenerstattungsrechtlichen Interessenwahrungsgrundsatz
darauf beschränkt, ob die in der Erstversorgungseinrichtung gewährte Hilfe - wegen
Ungeeignetheit oder weggefallenen Hilfebedarfs - nicht mehr geboten war oder ob
die zuständige Jugendhilfebehörde Anlass hatte, die Hilfe in eine weniger kostenin-
tensive Hilfeform zu überführen; dabei ist die Entscheidung über die individuell erfor-
derlichen Hilfemaßnahmen von dem erstattungsberechtigten Jugendhilfeträger in
eigener Verantwortung zu treffen und daher dessen Einschätzung für den erstat-
tungspflichtigen Träger maßgeblich.
Urteil des 5. Senats vom 12. August 2004 - BVerwG 5 C 64.03
I. VG Stuttgart vom 06.12.2001 - Az.: VG 12 K 4915/00 -
II. VGH Mannheim vom 19.08.2003 - Az.: VGH 9 S 2401/02 -