Urteil des BVerwG vom 20.01.2003

Urteil vom 20.01.2003

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 C 61.02 (5 PKH 226.02)
VG 13 A 461/02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Januar 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
S c h m i d t und Dr. R o t h k e g e l
beschlossen:
Die Sprungrevision des Klägers gegen das Ur-
teil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom
8. November 2002 wird verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe
zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuord-
nen, wird abgelehnt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Revisionsverfahren auf 4 000 € festgesetzt.
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Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsver-
fahrens.
G r ü n d e :
Die eingelegte "Sprungrevision" ist unzulässig.
Nach § 134 Abs. 1 Satz 1 VwGO steht den Beteiligten gegen das
Urteil eines Verwaltungsgerichts die Revision unter Übergehung
der Berufungsinstanz zu, wenn sie vom Verwaltungsgericht zuge-
lassen wird und wenn der Rechtsmittelgegner ihrer Einlegung
schriftlich zustimmt.
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Die erforderliche Zulassung wurde vom Verwaltungsgericht nicht
ausgesprochen. Die Zustimmung des Beklagten liegt nicht vor.
Die Sprungrevision ist daher durch Beschluss zu verwerfen
(§ 144 Abs. 1 VwGO).
Mit diesem Beschluss ist auch das Verfahren BVerwG 5 C 62.02
(5 PKH 227.02) erledigt, dessen erstinstanzliches Verfahren
VG 13 A 465/02 mit dem Verfahren VG 13 A 461/02 verbunden war.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die
beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO
i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
- 3 –
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Fest-
setzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Dr. Säcker Schmidt Dr. Rothkegel