Urteil des BVerwG vom 19.10.2011

Geistige Behinderung, Jugendhilfe, Wohl des Kindes, Vorrang

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 5 C 6.11
OVG 12 A 153/10
Verkündet
Am 19. Oktober 2011
Werner
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Oktober 2011
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer, Dr. Häußler
und Dr. Fleuß
für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Ober-
verwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen
vom 1. April 2011 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I
Die klagende Stadt begehrt als Jugendhilfeträgerin von dem beklagten Land-
schaftsverband als Sozialhilfeträger die Erstattung der Kosten, die sie im Zeit-
raum vom 13. Dezember 2006 bis zum 28. Februar 2009 für die vollstationäre
Unterbringung eines geistig behinderten Jungen aufgewendet hat.
Das hilfebedürftige Kind wurde im März 1999 geboren. Bei ihm wurde schon
früh ein erheblicher Entwicklungsrückstand und eine unterdurchschnittliche in-
tellektuelle Leistungsfähigkeit festgestellt. Er wuchs anfangs bei seiner geistig
behinderten Mutter und seinem stark körperlich behinderten Vater in einem
Mutter-Kind-Heim auf. Im Jahr 2006 kam es zu einer tiefgreifenden Be-
ziehungskrise zwischen Vater und Mutter und zu gravierenden Problemen im
Eltern-Kind-Verhältnis. Der Junge zeigte erhebliche Verhaltensauffälligkeiten, in
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deren Verlauf er sein Haustier, ein Meerschweinchen, tötete. Am 29. November
2006 bezog die allein sorgeberechtigte Mutter eine eigene Wohnung und beließ
ihren Sohn in der Obhut des Heims. Sie beantragte durch ihre Betreuerin bei
der Klägerin die Bewilligung von Jugendhilfe nach § 34 SGB VIII, weil weder sie
noch der Vater die weitere Erziehung ihres Sohnes gewährleisten könnten. Am
13. Dezember 2006 beantragte sie deswegen auch Eingliederungshilfe für be-
hinderte Menschen bei dem Beklagten.
Die Klägerin übernahm vorläufig die Heimpflegekosten und verlangte von dem
beklagten Sozialhilfeträger Kostenerstattung. Damit hatte sie außergerichtlich
und erstinstanzlich keinen Erfolg. Auf die Berufung der Klägerin hat das Ober-
verwaltungsgericht die Entscheidung geändert und den Beklagten verpflichtet,
der Klägerin die Kosten für die Heimunterbringung von mehr als zwei Jahren in
Höhe von 91 050,97 € nebst Zinsen zu zahlen. Im vorliegenden Fall bestehe
zum einen eine Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers nach den Bestimmungen
über die Eingliederungshilfe (§§ 53 ff. SGB XII) und zum anderen eine Pflicht
der Jugendhilfeträgerin zur Gewährung von Erziehungshilfe nach §§ 27 ff., 34
SGB VIII. In einem solchen Fall kongruenter Leistungspflichten bestimme § 10
Abs. 4 Satz 2 SGB VIII, dass der Sozialhilfeträger vorrangig leistungspflichtig
sei.
Mit seiner Revision vertritt der beklagte Landschaftsverband den Standpunkt,
dass die Heimunterbringung nicht durch die geistige Behinderung des Kindes,
sondern ausschließlich durch Erziehungsprobleme bedingt gewesen sei. Es
bestehe daher schon kein Anspruch auf Eingliederungshilfe für die Heimunter-
bringung. Jedenfalls liege der Schwerpunkt des Falles eindeutig im Zuständig-
keitsbereich der Jugendhilfe, was bei der Auslegung des § 10 Abs. 4 Satz 2
SGB VIII berücksichtigt werden müsse.
Die Klägerin verteidigt das Berufungsurteil. Der Vertreter des Bundesinteresses
beim Bundesverwaltungsgericht hat sich am Verfahren beteiligt.
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II
Die Revision des Beklagten ist nicht begründet. Das angegriffene Urteil steht
mit Bundesrecht in Einklang (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Oberverwaltungs-
gericht hat insbesondere § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII in der für den Zeitraum
vom Dezember 2006 bis Februar 2009 maßgeblichen Fassung des Gesetzes
zur Weiterentwicklung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 8. September
2005 (BGBl I 2005, 2729 - im Folgenden: § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII 2005)
rechtsfehlerfrei angewandt. Der Beklagte ist nach dieser Vorschrift als Träger
der Eingliederungshilfe vorrangig zur Leistung verpflichtet.
1. Nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, wenn ein nachrangig verpflichteter Leis-
tungsträger Sozialleistungen erbracht hat, grundsätzlich der Leistungsträger
erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat
oder hatte. Nach § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist ein Leistungsträger nachrangig
verpflichtet, soweit er bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung ei-
nes anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet wäre. Ein
entsprechender Erstattungsanspruch nach diesen Bestimmungen setzt damit
voraus, dass Leistungspflichten (mindestens) zweier Leistungsträger neben-
einander bestehen und miteinander konkurrieren, wobei die Verpflichtung eines
der Leistungsträger der Leistungspflicht des anderen nachgehen muss (Urteile
vom 22. Oktober 2009 - BVerwG 5 C 19.08 - BVerwGE 135, 159 Rn. 8 und vom
2. März 2006 - BVerwG 5 C 15.05 - BVerwGE 125, 95 <96>).
Für den streitigen Zeitraum bestand im Hinblick auf die Heimunterbringung des
hilfebedürftigen Kindes sowohl eine Leistungspflicht der Klägerin als Trägerin
der Jugendhilfe nach §§ 27, 34 SGB VIII (2.) als auch ein Anspruch auf Ein-
gliederungshilfe für behinderte Menschen nach §§ 53 ff. SGB XII gegen den
Beklagten als Träger der Sozialhilfe (3.). Dabei ging die auf Eingliederungshilfe
gerichtete Leistungsverpflichtung des Beklagten der Verpflichtung zur Leistung
von Jugendhilfe gemäß § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII 2005 vor (4.).
2. Zwischen den Beteiligten besteht zu Recht Einigkeit darüber, dass die ju-
gendhilferechtlichen Voraussetzungen für eine Heimunterbringung vorlagen.
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Nach § 27 Abs. 1 SGB VIII hat ein Personensorgeberechtigter bei der Er-
ziehung eines Kindes oder Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Er-
ziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen ent-
sprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung
geeignet und notwendig ist. Nach den tatrichterlichen Feststellungen des Ober-
verwaltungsgerichts waren die selbst geistig bzw. körperlich behinderten Eltern
jedenfalls seit Dezember 2006 aufgrund ihrer eigenen Persönlichkeits- und Be-
ziehungsprobleme der Erziehungsaufgabe nicht mehr gewachsen, so dass sie
ihren bisherigen Erziehungsbeitrag auch in der unterstützenden Umgebung des
Mutter-Kind-Heims nicht weiter leisten konnten. Es war daher aus Gründen des
Kindeswohls eine umfassende erzieherische Hilfeleistung geboten. Die von der
sorgeberechtigten Mutter beantragte Hilfe in Form der Heimerziehung nach
§ 34 SGB VIII war nach den von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogenen tat-
sächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts die nach den konkreten
Umständen des Einzelfalls einzig in Betracht kommende Alternative. Die Heim-
erziehung erwies sich auch rückblickend als geeignete Hilfeform, weil sich die
zuvor von dem Kind gezeigten Verhaltensauffälligkeiten während des Heimauf-
enthalts zurückgebildet haben.
3. Der Hilfeempfänger hatte im entscheidungserheblichen Zeitraum auch einen
Anspruch auf Unterbringung nach den Vorschriften der Eingliederungshilfe.
Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII erhalten Personen, die durch eine Be-
hinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit,
an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesent-
lichen Behinderung bedroht sind, Eingliederungshilfe, wenn und solange nach
der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art oder Schwere der Be-
hinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt
werden kann. Dabei zählen zu den Leistungen der Eingliederungshilfe auch
vollstationäre Unterbringungen (vgl. Urteil vom 22. Oktober 2009 a.a.O. Rn. 14).
Im vorliegenden Fall gehört der Hilfeempfänger zum Kreis der grundsätzlich
leistungsberechtigten Personen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX, weil er
aufgrund seiner leichten bis mittelgradigen geistigen Behinderung wesentlich in
seiner Fähigkeit, am Leben in der Gesellschaft teilzuhaben, beeinträchtigt und
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im Vergleich zu anderen Kindern seiner Altersgruppe im weitaus stärkeren Ma-
ße auf fremde Hilfe angewiesen ist. Auch besteht die Aussicht, dass die in § 53
Abs. 3 SGB XII umschriebene Aufgabe der Eingliederungshilfe erreicht werden
kann. Insbesondere kann die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft er-
leichtert werden. Dementsprechend besteht grundsätzlich ein Rechtsanspruch
auf Eingliederungshilfe nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII und nicht nur ein Er-
messensanspruch nach § 53 Abs. 1 Satz 2 SGB XII.
Zutreffend hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, dass sich der Umfang
der zu gewährenden Sozialhilfeleistungen nach der allgemeinen Regelung des
§ 9 Abs. 1 SGB XII stets nach den Besonderheiten des Einzelfalls richtet, ins-
besondere nach der Art des Bedarfs, den örtlichen Verhältnissen, den eigenen
Kräften und Mitteln der Person oder des Hauhalts bei der Hilfe zum Lebens-
unterhalt. Aus dem in dieser Norm verankerten Bedarfsdeckungsprinzip folgt,
dass im Sozialhilferecht grundsätzlich der gesamte im konkreten Einzelfall
anzuerkennende Hilfebedarf abzudecken ist (vgl. Urteile vom 22. Oktober 1992
- BVerwG 5 C 11.89 - BVerwGE 91, 114 und vom 30. September 1993
- BVerwG 5 C 49.91 - BVerwGE 94, 211). Auf die Gründe für die Notlage
kommt es nicht an. Demzufolge ist für die Frage, ob der Anspruch auf Ein-
gliederungshilfe im Einzelfall ambulante, teilstationäre oder vollstationäre
Leistungen umfasst, stets auf den konkreten und individuellen Hilfebedarf
abzustellen. Nicht entscheidend ist, ob der Hilfebedarf ausschließlich durch die
geistige Behinderung des Leistungsberechtigten bedingt ist oder ob andere
Umstände - wie der Ausfall elterlicher Betreuungsleistungen - für den Umfang
des Hilfebedarfs mitursächlich sind. Der Bedarfsdeckungsgrundsatz lässt es
auch grundsätzlich nicht zu, den konkreten Hilfebedarf in einzelne
Komponenten aufzuspalten und die bei isolierter Betrachtung hierfür
hypothetisch erforderlichen Hilfeleistungen (im Sinne eines erzieherischen oder
behinderungsbedingten Bedarfs) gegenüberzustellen. Vielmehr ist der gesamte
konkrete Bedarf zugrunde zu legen (vgl. Beschluss vom 10. August 2007
- BVerwG 5 B 187.06 - juris Rn. 9).
Soweit der Beklagte unter Bezugnahme auf Gutachten und amtliche Stellung-
nahmen geltend macht, dass für die Heimunterbringung ausschließlich ein er-
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zieherischer Bedarf bestanden habe, widerspricht dies den im Revisionsver-
fahren nach § 137 Abs. 2 VwGO zugrunde zu legenden tatrichterlichen Sach-
verhaltsfeststellungen. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Hilfe-
empfänger in dem hier maßgeblichen Zeitraum nicht nur in einzelnen klar ab-
grenzbaren Lebensbereichen, wie etwa dem schulischen Bereich, einen Hilfe-
bedarf hatte, sondern bei seinem gesamten Lebensvollzug auch im Hinblick auf
seine Behinderung einer umfassenden Betreuung und Erziehung bedurfte (UA
S. 19). Insofern bestand - wie die Klägerin mit Recht hervorhebt - nicht nur ein
Bedarf für eine ambulante Hilfe und eine Betreuung in einer Förderschule für
geistige Entwicklung, sondern ein Bedarf für eine Unterbringung über Tag und
Nacht. Da nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts keine
praktische Alternative zu einer vollstationären Unterbringung in einem Heim für
geistig behinderte Kinder bestand, war auch das hinsichtlich der Art und des
Umfangs der Leistungserbringung grundsätzlich bestehende Ermessen des
Beklagten nach § 17 Abs. 2 SGB XII auf Null reduziert. Damit hatte der Hilfe-
empfänger auch einen sozialhilferechtlichen Anspruch auf Heimunterbringung.
4. Die Klägerin hat auch als Jugendhilfeträgerin einen Erstattungsanspruch ge-
gen den Beklagten als Sozialhilfeträger, weil ihre Leistungspflicht nachrangig im
Sinne von § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist. Nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII
2005 besteht hier vielmehr ein Vorrang der Leistungen der Eingliederungshilfe
vor denen der Jugendhilfe. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vor-
schrift sind erfüllt. Die Anwendbarkeit der Vorschrift wird entgegen der Rechts-
ansicht der Revision auch nicht mit Blick darauf, dass der Schwerpunkt des Fal-
les im erzieherischen Bereich liege, ausgeschlossen.
a) § 10 Abs. 4 SGB VIII 2005 regelt das Rangverhältnis zwischen Leistungen
der Jugendhilfe und der Sozialhilfe. Nach Satz 2 dieser Bestimmung gehen
Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch für junge Men-
schen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung
bedroht sind, Leistungen nach dem Achten Buch (Jugendhilfe) vor. Die vor-
rangige Leistungsverpflichtung des beklagten Trägers der Eingliederungshilfe
gegenüber der klagenden Trägerin der Jugendhilfe besteht daher nur, soweit es
um Leistungen der Eingliederungshilfe für junge Menschen mit körperlicher
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oder geistiger Behinderung geht. Das ist hier - wie das Oberverwaltungsgericht
zutreffend festgestellt hat - der Fall.
Weitere Voraussetzung für das Rangverhältnis zwischen Jugendhilfe und
Sozialhilfe nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII 2005 ist, dass sowohl ein An-
spruch auf Jugendhilfe als auch ein Anspruch auf Sozialhilfe gegeben und bei-
de Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander
überschneidend oder deckungsgleich sind (Urteile des Senats vom 23. Sep-
tember 1999 - BVerwG 5 C 26.98 - BVerwGE 109, 325 <
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und vom 2. März
2006 a.a.O.). Diese Kongruenz der Leistungspflichten ist im vorliegenden Fall
erfüllt. Die hier umstrittene vollstationäre Heimunterbringung ist sowohl Leis-
tungsgegenstand der Eingliederungshilfe als auch Inhalt der Jugendhilfeleistung
nach § 34 SGB VIII. Beide Leistungspflichten sind hier nicht nur teilweise, son-
dern vollständig deckungsgleich. Die jugendhilferechtliche Heimunterbringung
umfasst nach § 39 SGB VIII nicht nur die pädagogische Betreuung, sondern
auch den laufenden Unterhalt. Nichts anderes gilt für die vollstationäre Unter-
bringung im Rahmen der Eingliederungshilfe, die ebenfalls nach § 76 Abs. 2
SGB XII Unterkunft und Verpflegung einschließen (vgl. Urteil vom 2. März 2006
a.a.O.).
Für das Erfordernis der vollständigen oder mindestens teilweisen Deckungs-
gleichheit der Leistungspflichten kommt es nicht darauf an, ob der junge
Mensch für beide Leistungen anspruchsberechtigt ist. Im vorliegenden Fall ist
der Hilfeempfänger zwar Inhaber des Eingliederungshilfeanspruchs. Hingegen
steht der jugendhilferechtliche Anspruch auf Hilfe zur Erziehung seiner sorge-
berechtigten Mutter zu. Dieses Auseinanderfallen der Anspruchsberechtigung
ist jedoch schon nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII 2005 un-
schädlich, weil der Wortlaut der Vorschrift nur auf eine Überschneidung der
„Leistungen“ abstellt. Eine Übereinstimmung der Anspruchsberechtigung ist
auch nach dem Sinn und Zweck der Norm nicht erforderlich. § 10 Abs. 4 Satz 2
SGB VIII 2005 dient dazu, den vorrangig in der Pflicht stehenden Leistungs-
träger zu ermitteln, d.h. den primär leistungspflichtigen Schuldner zu be-
stimmen. Dieses Konkurrenzproblem auf der Seite der Schuldner bedarf auch
dann einer Lösung, wenn für dieselbe zu erbringende Leistung zwei unter-
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schiedliche Gläubiger bestehen. Daher genügt es für die Anwendung des § 10
Abs. 4 Satz 2 SGB VIII 2005, wenn die miteinander konkurrierenden inhalts-
gleichen Leistungen gegenüber demselben jungen Menschen als Leistungs-
empfänger zu erbringen sind. Dementsprechend ist im Rahmen der Vorrang-
Nachrang-Regelung des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII 2005 nur eine Konkurrenz
gleichartiger Leistungspflichten und keine Identität der Anspruchsberechtigten
erforderlich.
b) Bestehen kongruente Leistungspflichten, genügt dies für die Anwendung der
Konkurrenzregelung des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII 2005 und löst ihre
Rechtsfolge, den Vorrang der Eingliederungshilfe, aus. Die Vorschrift ist nach
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine eng auszulegende
Ausnahme von dem in § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII 2005 angeordneten Vorrang
der Jugendhilfe. Sie ist daher auch nicht in dem Sinne einschränkend auszu-
legen, dass sie nur zur Anwendung käme, wenn der Schwerpunkt des Bedarfs
oder des Leistungszwecks oder -ziels im Bereich der Eingliederungshilfe liegt.
Vielmehr stellt die Vorschrift des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII 2005 schon nach
ihrem unmissverständlichen Wortlaut nur auf das formale Kriterium der Gleich-
artigkeit der Leistungspflichten ab. Sie vermeidet damit die Rechtsunsicher-
heiten, die mit der Verwendung des materiellen Kriteriums des Schwerpunkts
des Bedarfs oder des Leistungszwecks oder -ziels verbunden wären (vgl.
Urteile vom 23. September 1999 a.a.O. <329 f.> und vom 22. Oktober 2009
a.a.O. Rn. 32 f.).
An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Gerade der vorliegende Fall
zeigt, zu welchen Auslegungsproblemen das Abstellen auf einen Schwerpunkt
der Leistung führen würde. Zwar war hier der Anlass für die separate Heim-
unterbringung des Kindes der Wegfall des elterlichen Erziehungsbeitrags, so
dass man bei einer kausalen Betrachtungsweise, wie sie der Beklagte fordert,
von einem vorwiegend erzieherischen Bedarf ausgehen könnte. Hingegen ist
bei einer eher finalen Betrachtungsweise des mit der Heimerziehung verfolgten
Leistungsziels kein eindeutiger Schwerpunkt im erzieherischen Bereich auszu-
machen. Da sich das Verhalten des hilfebedürftigen Kindes normalisiert hat,
seine geistige Behinderung aber fortbesteht, muss zwangsläufig die Förderung
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der geistigen Entwicklung im Vordergrund der weiteren Bemühungen stehen.
Es könnten sich somit je nach Betrachtungsweise und Lebenssituation unter-
schiedliche Schwerpunkte des Bedarfs oder der Leistung ergeben, was bei der
Bestimmung des vorrangig zuständigen Leistungsträgers zwangsläufig eine
erhebliche Rechtsunsicherheit nach sich ziehen müsste.
Ferner muss die Regelung des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII 2005 auch vor dem
Hintergrund gesehen werden, dass in den meisten Ländern für die Ein-
gliederungshilfe von behinderten Menschen aufgrund der erforderlichen
Spezialisierung und wegen der mit dieser Aufgabe verbundenen hohen Kosten
regionale oder landesweite Körperschaften (Landschaftsverbände, Bezirke etc.)
mit entsprechend starker Finanzausstattung zuständig sind. Hingegen wird die
Jugendhilfe von den kommunalen Gebietskörperschaften (Städte und Kreise)
getragen, die regelmäßig über keine vergleichbare Spezialisierung im Bereich
der Behindertenhilfe und über eine deutlich geringere Finanzausstattung verfü-
gen. § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII 2005 bewirkt, dass die kommunalen Gebiets-
körperschaften von den speziellen Anforderungen und von den erheblichen
Kosten entlastet werden, die die Eingliederungshilfe für junge geistig und kör-
perlich behinderte Menschen mit sich bringt. Diese gesetzgeberische Entschei-
dung zur Entlastung der kommunalen Jugendhilfeträger enthält bei Bestehen
der in § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII 2005 vorausgesetzten Doppelzuständigkeit
keine Einschränkung. Vielmehr wird der Entlastungseffekt beeinträchtigt, wenn
in einer größeren Zahl von Fällen gleichwohl die vorrangige Verantwortung den
Jugendhilfeträgern aufgebürdet wird. Auch dies spricht nach geltendem Recht
gegen die geforderte Berücksichtigung des Schwerpunkts der Leistung.
5. Daher ist die Revision des Beklagten mit der Kostenfolge der § 154 Abs. 2,
§ 188 Satz 2 Halbs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Hund
Stengelhofen
Dr. Störmer
Dr. Häußler
Dr. Fleuß
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B e s c h l u s s
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 91 050,97 € festgesetzt.
Hund
Dr. Häußler
Dr. Fleuß
Sachgebiet:
BVerwGE: nein
Jugendhilferecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
SGB VIII
§ 10 Abs. 4, § 27 Abs. 1, §§ 34, 39
SGB IX
§ 2 Abs. 1 Satz 1
SGB X
§ 104 Abs. 1
SGB XII
§ 9 Abs. 1, § 17 Abs. 2, §§ 53, 54, 76 Abs. 2
Stichworte:
Anspruchsberechtigung; Bedarf; Behinderung; Behinderung, geistige; Ein-
gliederungshilfe; Erstattungsanspruch; Erziehungshilfe; Deckungsgleichheit;
Heimunterbringung; Heimerziehung; Jugendhilfe; Jugendhilfeträger; Kongruenz;
Kommunen; Kostenerstattung; Leistungen, konkurrierende; Leistungen, voll-
stationäre; Leistungsempfänger; Leistungsverpflichtung; Leistungszweck; Leis-
tungsziel; Sozialhilfeträger; Schwerpunkt; Vorrang-Nachrang-Regelung; Zu-
ständigkeit, nachrangige; Zuständigkeit, vorrangige.
Leitsatz:
Im Rahmen der Vorrang-Nachrang-Regelung des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII
2005 ist nur eine Konkurrenz gleichartiger Leistungspflichten und keine Identität
der Anspruchsberechtigten erforderlich.
Urteil des 5. Senats vom 19. Oktober 2011 - BVerwG 5 C 6.11
I. VG Köln
vom 26.11.2009 - Az.: VG 26 K 1461/09 -
II. OVG Münster
vom 01.04.2011 - Az.: OVG 12 A 153/10 -