Urteil des BVerwG vom 22.10.2009

Jugendhilfe, Behinderung, Vorrang, Unterbringung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 5 C 6.09
OVG 12 A 510/08
Verkündet
am 22. Oktober 2009
von Förster
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 2009
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Brunn, Prof. Dr. Berlit sowie
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird der Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 14. August 2008 geändert. Die Berufung
des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
Gelsenkirchen vom 11. Januar 2008 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und
des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I
Der Kläger begehrt als Sozialhilfeträger von der Beklagten als Jugendhilfeträger
die Erstattung der Kosten, die er in der Zeit vom 1. April 2004 bis zum 31. Ok-
tober 2005 für die Betreuung einer jungen Mutter mit geistiger Behinderung in
einem Mutter-Kind-Heim aufgewendet hat.
Die Hilfeempfängerin wurde im Oktober 1979 geboren und steht seit Jahren
unter Betreuung. Sie ist Mutter eines im Dezember 2000 geborenen Sohnes
und einer im Dezember 2003 geborenen Tochter.
Von Januar 2001 bis März 2002 waren die Hilfeempfängerin und ihr Sohn in
einer Mutter-Kind-Einrichtung in A. untergebracht. Die Kosten dieser Maßnah-
me wurden vom Sozialamt der Beklagten übernommen. Anschließend bezog
die Hilfeempfängerin mit ihrem Sohn eine von ihr angemietete Wohnung im
Gebiet der Beklagten.
1
2
3
- 3 -
Nach der Geburt der Tochter fand im Jugendamt der Beklagten im Hinblick auf
die Situation der Hilfeempfängerin ein Fachgespräch in Anwesenheit von deren
Betreuerin statt. Das Jugendamt vertrat dabei die Auffassung, die Hilfeempfän-
gerin müsse in einer Mutter-Kind-Einrichtung untergebracht werden. Es könne
nicht verantwortet werden, sie mit den beiden Kindern allein wohnen zu lassen.
Am 16. Februar 2004 teilte die Betreuerin der Hilfeempfängerin dem Jugendamt
telefonisch mit, diese sei mit einer solchen Unterbringung einverstanden. Ab
Anfang März 2004 stehe für die Hilfeempfängerin und deren Kinder ein Platz in
dem Mutter-Kind-Heim in H. zur Verfügung. Unter dem 18. Februar 2004 stellte
die Betreuerin der Hilfeempfängerin für diese beim Kläger einen Antrag auf
Übernahme der Kosten im Rahmen der sozialhilferechtlichen Eingliederungshil-
fe für diese Mutter-Kind-Einrichtung. Des Weiteren beantragte sie unter
demselben Datum für deren Sohn und Tochter beim Jugendamt der Beklagten
die Übernahme der auf sie entfallenden Kosten der Unterbringung in dem
Mutter-Kind-Heim. Das Jugendamt erteilte für die beiden Kinder eine Kos-
tenzusage. Hiervon wurde der Kläger in Kenntnis gesetzt.
Ende März 2004 fand auf Einladung des Klägers bei der Clearing-Stelle R. u.a.
im Beisein der Hilfeempfängerin, deren Betreuerin, einer Vertreterin des Klä-
gers sowie des örtlichen Trägers der Sozialhilfe ein Hilfeplangespräch statt.
Ausweislich des auch von der Vertreterin des Klägers unterschriebenen Proto-
kolls wurde für die Hilfeempfängerin ein stationärer Betreuungsbedarf festge-
stellt. Der Kläger entschied der Empfehlung des Beratungsteams zu folgen und
gab eine befristete Kostenzusage für die Dauer von 2 Jahren ab. Das Protokoll
wurde dem Jugendamt der Beklagten von der Betreuerin der Hilfeempfängerin
in Kopie übersandt.
Mit Bescheid vom 15. April 2004 bewilligte der Kläger der Hilfeempfängerin so-
zialhilferechtliche Eingliederungshilfe für die Zeit vom 1. April 2004 bis zunächst
zum 31. März 2006. Die Hilfeempfängerin wurde mit ihren Kindern am 1. April
2004 in der Mutter-Kind-Einrichtung in H. aufgenommen und verließ die Einrich-
tung ohne Absprache mit ihrer Betreuerin oder dem Jugendamt der Beklagten
am 21. Oktober 2005.
4
5
6
7
- 4 -
Durch Beschluss des Amtsgerichts R. vom 28. Oktober 2005 wurde der Hil-
feempfängerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihre Kinder vorläufig ent-
zogen und dem Jugendamt der Beklagten übertragen.
Nachdem der Kläger im Dezember 2004 gegenüber der Beklagten erfolglos
einen Kostenerstattungsanspruch geltend gemacht hatte, erhob er im Jahre
2005 Klage und begehrte, die Beklagte zu verurteilen, ihm die in der Zeit vom
1. April 2004 bis 31. Oktober 2005 entstandenen Kosten für die Unterbringung
der Hilfeempfängerin in Höhe von 61 646,10 € zu erstatten.
Mit Urteil vom 11. Januar 2008 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewie-
sen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Erstattungsanspruch nach § 104
SGB X scheide aus, da die Hilfeempfängerin im maßgeblichen Erstattungszeit-
raum schon mangels einer entsprechenden Antragstellung keinen Anspruch
gegen die Beklagte auf Leistungen nach § 19 SGB VIII gehabt habe. Die feh-
lende Antragstellung könne dem Kläger entgegengehalten werden, weil er
Kenntnis von dem Hilfefall gehabt habe und selbst den notwendigen Antrag
hätte stellen können.
Das Oberverwaltungsgericht ließ die Berufung wegen ernstlicher Richtigkeits-
zweifel zu. Ein Antrag auf Leistungen nach § 19 SGB VIII zu Gunsten der Hil-
feempfängerin sei in dem Telefonat von deren Betreuerin mit dem Jugendamt
der Beklagten am 16. Februar 2004 zu sehen.
Mit Beschluss vom 14. August 2008 gab das Oberverwaltungsgericht der Beru-
fung des Klägers statt. Zur Begründung führte es aus, der Kostenerstattungs-
anspruch des Klägers finde seine Rechtsgrundlage in § 104 SGB X. Anhalts-
punkte für eine Vereinbarung zwischen den Beteiligten, wonach sich der Kläger
gegenüber der Beklagten zu einer endgültigen Übernahme der auf die Hil-
feempfängerin entfallenden Unterbringungskosten verpflichte, seien nicht ge-
geben. Die Voraussetzungen des § 104 SGB X lägen vor. Der Kläger und das
Jugendamt der Beklagten seien der Hilfeempfängerin gegenüber zu gleicharti-
gen Leistungen verpflichtet gewesen. Die Leistungspflicht des Klägers sei je-
8
9
10
11
12
- 5 -
doch gegenüber der Leistungspflicht des Jugendamtes der Beklagten nachran-
gig. Etwas anderes ergebe sich insbesondere nicht aus § 10 Abs. 2 Satz 2
SGB VIII a.F. (ab dem 1. Oktober 2005: § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII n.F.). Die-
se Konkurrenzvorschrift sei entgegen der im Urteil vom 30. Juli 2007
- L 20 SO 15/06 - vertretenen Rechtsauffassung des Landessozialgerichts Es-
sen auf die hier in Rede stehende Konkurrenz nicht anwendbar. Sie erfasse nur
den jungen Menschen, dessentwegen letztlich Jugendhilfe geleistet werde. Das
sei im Fall des § 19 SGB VIII das Kind, für das hier aber eine sozialhilferechtli-
che Eingliederungshilfe nicht in Frage stehe. Ob sich der Vorrang der Jugend-
hilfe nach § 19 SGB VIII aus § 10 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII a.F. bzw. § 10 Abs. 4
Satz 1 SGB VIII n.F. oder nach den allgemeinen Grundsätzen der Spezialität
ergebe, könne offen bleiben.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung
des § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII a.F. bzw. § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII n.F.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und nimmt insbesondere auf das
Urteil des Bundessozialgerichts vom 24. März 2009 - B 8 SO 29/07 R - Bezug.
II
Die zulässige Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundes-
recht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts,
dem Kläger als Träger der Eingliederungshilfe stehe gegen die Beklagte ein
Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X zu, ist mit § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII,
der mit der Vorgängerregelung des § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII a.F. wesens-
gleich ist, nicht vereinbar.
Der Senat hat in seinem Urteil vom heutigen Tage in dem vergleichbaren Ver-
fahren BVerwG 5 C 19.08 allerdings die Revision desselben Klägers zurückge-
wiesen, weil in dem dortigen Verfahren bereits die Vorinstanz dessen Erstat-
tungsanspruch nach § 104 SGB X verneint und demzufolge die Klage abgewie-
sen hatte. Hierzu hat der Senat Folgendes ausgeführt:
13
14
15
16
- 6 -
„Das Verwaltungsgericht ist - insoweit in Übereinstimmung
mit den Beteiligten - zu Recht davon ausgegangen, dass
allein § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X als Anspruchsgrundlage
in Betracht kommt. Danach ist, wenn ein nachrangig ver-
pflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat,
ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 SGB X
vorliegen, der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen
den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder
hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst ge-
leistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leis-
tungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nach § 104 Abs. 1
Satz 2 SGB X ist ein Leistungsträger nachrangig verpflich-
tet, soweit er bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsver-
pflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur
Leistung verpflichtet wäre. Ein entsprechender Erstat-
tungsanspruch nach diesen Bestimmungen setzt damit
voraus, dass Leistungspflichten (mindestens) zweier Leis-
tungsträger nebeneinander bestehen und miteinander
konkurrieren, wobei die Verpflichtung eines der Leistungs-
träger der Leistungspflicht des anderen nachgehen muss
(Urteil vom 2. März 2006 - BVerwG 5 C 15.05 - BVerwGE
125, 95 <96>; eingehend zur Nachrangigkeit BSG, Urteil
vom 25. Januar 1994 - 7 RAr 42/93 - BSGE 74, 36).
Zwar bestanden hier zwei miteinander konkurrierende, auf
dieselbe Leistung gerichtete Leistungspflichten unter-
schiedlicher Sozialleistungsträger (1.). Allerdings ist die
auf Eingliederungshilfe gerichtete Leistungsverpflichtung
des Klägers nicht nachrangig (im Sinne von § 104 Abs. 1
Satz 1 SGB X), sondern geht hier der Verpflichtung zur
Leistung von Jugendhilfe gemäß § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB
VIII vor (2.).
1. Die Hilfeempfängerin besaß für den streitigen Zeitraum
im Hinblick auf ihre Unterbringung und Betreuung in der
Mutter-Kind-Einrichtung sowohl einen Anspruch auf Leis-
tungen nach § 19 Abs. 1 SGB VIII gegen den Beklagten
als Träger der Jugendhilfe (1.1) als auch einen Anspruch
auf Eingliederungshilfe gegen den Kläger als Träger der
Sozialhilfe (1.2).
1.1 Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sollen Mütter oder
Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen
haben oder tatsächlich sorgen, gemeinsam mit dem Kind
in einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und
solange sie aufgrund ihrer Persönlichkeitsentwicklung die-
ser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung
des Kindes bedürfen. Die tatsächlichen Feststellungen
des Verwaltungsgerichts tragen seine rechtliche Bewer-
tung, dass diese Voraussetzungen hier zugunsten der Hil-
feempfängerin vorlagen und ihr ein entsprechender An-
- 7 -
spruch gegen den Beklagten als zuständigen Träger der
öffentlichen Jugendhilfe (§ 89b SGB VIII) zustand; dies
steht auch zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Insbe-
sondere bestehen keine Zweifel daran, dass die Hilfe-
empfängerin aufgrund ihrer Persönlichkeitsentwicklung
der Betreuung in einer gemeinsamen Wohnform mit ihrem
Kind bedurfte. Dies ist nämlich auch der Fall, wenn der El-
ternteil - wie hier - gerade aufgrund einer geistigen Behin-
derung mit der Pflege und Erziehung des Kindes überfor-
dert ist und deshalb dieser Form der Unterstützung bedarf
(vgl. etwa OVG Münster, Beschluss vom 14. August 2008
- 12 A 510/08 - juris Rn. 21; Mrozynski, in: SGB VIII Kin-
der- und Jugendhilfe, 5. Aufl. 2009, § 19 Rn. 11).
1.2 Das Verwaltungsgericht ist auch zu Recht davon aus-
gegangen, dass im streitigen Zeitraum eine Leistungsver-
pflichtung des Klägers gegenüber der Hilfeempfängerin
nach den Regelungen der Eingliederungshilfe bestand
(§ 53 Abs. 1 Satz 1, § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m.
§ 55 Abs. 1 und 2 SGB IX). Die Voraussetzungen dieser
Hilfeform sind erfüllt (1.2.1) und der Anspruch auf Einglie-
derungshilfe ist nicht kraft einer etwaigen Spezialität des
§ 19 SGB VIII ausgeschlossen (1.2.2).
1.2.1 Die Hilfeempfängerin hatte im entscheidungserheb-
lichen Zeitraum nach den genannten Bestimmungen der
Eingliederungshilfe einen Anspruch auf ihre Betreuung in
der Mutter-Kind-Einrichtung gegen den Kläger. Nach § 53
Abs. 1 Satz 1 SGB XII erhalten Personen, die durch eine
Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX we-
sentlich in ihrer Fähigkeit an der Gesellschaft teilzuhaben,
eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Be-
hinderung bedroht sind, Eingliederungshilfe, wenn und so-
lange nach der Besonderheit des Einzelfalles, vor allem
nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht be-
steht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt
werden kann. Soweit der Zweck der Eingliederungshilfe
- nämlich insbesondere, dem behinderten Menschen die
Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen
oder zu erleichtern (vgl. § 53 Abs. 3 Satz 2 SGB XII) -
durch die Unterbringung eines behinderten Elternteils in
einer Mutter-Kind-Einrichtung erfüllt und ein entsprechen-
der Bedarf für eine gemeinsame Betreuung mit dem Kind
gedeckt wird, hat der insoweit wesentlich behinderte El-
ternteil - wie hier die geistig behinderte Mutter - einen ent-
sprechenden Anspruch auf diese Leistung gegenüber dem
Träger der Sozialhilfe.
Dabei ist es nicht entscheidend, ob die Betreuung in der
Mutter-Kind-Einrichtung - wovon das Verwaltungsgericht
ausgeht - von der Regelung des § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX
- 8 -
(„Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohn-
möglichkeiten“) erfasst wird. § 54 Abs. 1 SGB XII und § 55
Abs. 2 SGB IX gehen nämlich, wie das Wort „insbesonde-
re“ zeigt, von einem lediglich beispielhaften, offenen Leis-
tungstatbestand aus. Deshalb kommen auch andere, nicht
ausdrücklich in § 55 Abs. 2 SGB IX genannte Maßnahmen
in Betracht, sofern sie geeignet und erforderlich sind, die
Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen (vgl. BSG,
Urteil vom 24. März 2009 - B 8 SO 29/07 R - juris Rn. 20).
Die Unterbringung der Hilfeempfängerin als einer geistig
behinderten Mutter in der Mutter-Kind-Einrichtung war hier
eine solche Maßnahme. Sie diente nämlich gerade
deshalb den Zwecken der Eingliederungshilfe, weil im
streitbefangenen Zeitraum nur in dieser Wohnform eine
angemessene Teilhabe der Hilfeempfängerin am Leben in
der Gemeinschaft - gemeinsam mit dem Kind - möglich
war. Nach den für das Revisionsgericht bindenden (§ 137
Abs. 2 VwGO) tatsächlichen Feststellungen des Verwal-
tungsgerichts sowie aus den von ihm in Bezug genomme-
nen Verwaltungsvorgängen wünschte die Hilfeempfänge-
rin einerseits durchweg, mit ihrem Kind zusammenzuleben
und es selbst zu versorgen, war andererseits aber auf-
grund ihrer Behinderung nicht in der Lage, dies in ange-
messener Form allein und ohne entsprechende Betreuung
und Unterstützung durch Dritte in einer gemeinsamen
Wohnform zu tun.
Die vom Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung
vor dem Revisionsgericht geäußerten Zweifel daran, ob
der Hilfeempfängerin ein Anspruch auf Eingliederungshilfe
für die Unterbringung in der Mutter-Kind-Einrichtung zu-
stand, greifen nicht durch. Entgegen diesen Zweifeln kann
der Zweck einer sozialhilferechtlichen Eingliederungs-
maßnahme auch sein, einem behinderten Elternteil die
von diesem erwünschte angemessene Pflege und
Betreuung seines Kindes zu ermöglichen und ihn dabei zu
unterstützen. Dies überdehnt nicht die Zielsetzung der
Eingliederungshilfe (vgl. aber OVG Münster, Beschluss
vom 14. August 2008 a.a.O. Rn. 35). Ziel und Funktion der
Eingliederungshilfe, dem behinderten Menschen die
Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen,
umfassen vielmehr auch und gerade das Leben in der fa-
miliären Gemeinschaft mit dem eigenen Kind und damit
auch die Stärkung der elterlichen Erziehungskompetenz.
Die Förderung der Selbstbestimmung von Menschen mit
Behinderung und ihrer gleichberechtigten Teilnahme am
Leben in der Gemeinschaft (§ 53 Abs. 3 Satz 2 SGB XII)
nimmt weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn der
Regelungen die Situation der Elternschaft behinderter
Menschen aus. Auch und gerade durch eine geistige Be-
- 9 -
hinderung eines Elternteils können nämlich dessen Fähig-
keit und Bereitschaft zur „sachgerechten“ Pflege und Er-
ziehung eines Kindes so beeinträchtigt sein, dass sie
durch unterstützende Hilfen gefördert werden müssen.
Von dem Ziel, dem behinderten Menschen ein Leben in
der Gemeinschaft zu ermöglichen, ist es auch umfasst,
ihm die Fähigkeiten zu vermitteln und die Hilfen zu gewäh-
ren, die zur sachgerechten Wahrnehmung der Elternver-
antwortung erforderlich sind. Die Wahrnehmung der El-
ternrolle ist eine gemeinschaftsbezogene Entfaltungsform
des Menschen (mit Behinderung) im Sinne der Eingliede-
rungshilfe. Diese Gemeinschaftsbezogenheit bringt nicht
zuletzt das Grundgesetz zum Ausdruck. Das Anliegen ei-
nes sorgeberechtigten Elternteils (mit Behinderung), seine
Kinder persönlich zu betreuen und zu versorgen, ist zum
einen durch das Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) ge-
schützt und sieht sich zum anderen dem staatlichen
Wächteramt ausgesetzt (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG). Die
Pflege und Erziehung eines Kindes durch die Eltern ist
dabei verfassungsrechtlich als Grundbedürfnis aller Eltern,
auch von Eltern mit Behinderung, vorausgesetzt. Da die
Eltern-Kind-Beziehung existenziell und eine soziale Bin-
dung von herausragender Bedeutung ist, bildet die Ver-
antwortungsübernahme der Eltern (mit Behinderung) für
ihr Kind eine zentrale Frage der Teilhabe der Eltern am
Leben in der Gemeinschaft (vgl. auch VG Minden, Be-
schluss vom 31. Juli 2009 - 6 L 382/09 - juris Rn. 23;
Meysen, in: FK-SGB VIII, 6. Aufl. 2009, § 10 Rn. 51, 53).
1.2.2 Die auf den Menschen mit Behinderung bezogene
Eingliederungshilfe wird nicht dadurch verdrängt, dass der
Hilfeempfängerin auch ein Anspruch auf Leistungen der
Jugendhilfe nach § 19 Abs. 1 SGB VIII zustand, der eben-
falls den Zweck verfolgte, ihre Erziehungskompetenz als
Mutter zu stärken und insoweit ihren diesbezüglichen Ein-
gliederungshilfebedarf (zumindest teilweise) zu decken
geeignet war. Nicht zu folgen ist der Ansicht, die spezielle
jugendhilferechtliche Ausrichtung des § 19 SGB VIII ver-
dränge die sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe, weil
eine Betreuung in einer Mutter-Kind-Einrichtung nach § 19
SGB VIII nicht nur auf die Eingliederung des Elternteils,
sondern darauf abziele, Erziehungsdefizite beim Kind ab-
zuwenden und dieser auf das Wohlergehen des Kindes
gerichtete präventive Charakter die Hilfeform des § 19
SGB VIII präge (so aber OVG Münster, Beschluss vom
14. August 2008 a.a.O.).
a) Die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Hilfe-
bedarf von der Eingliederungshilfe nach §§ 53, 54 SGB XII
(i.V.m. § 55 SGB IX) erfasst wird und wie weit die Zielset-
zung der Eingliederungshilfe reicht, ist unabhängig davon
- 10 -
zu beantworten, ob der Hilfebedürftige parallel einen
Anspruch auf Leistungen der Jugendhilfe besitzt. Dieses
Nebeneinander möglicher gleichgerichteter Leis-
tungsansprüche ist Voraussetzung dafür, dass Regelun-
gen zum Rangverhältnis verschiedener Sozialleistungen
anzuwenden sind, überführt das Rangverhältnis indes
nicht in ein Spezialitätsverhältnis, bei dem der Existenz
eines gleichgerichteten Leistungsanspruches nach einer
anderen Norm unmittelbar anspruchsvernichtende Wir-
kung zukommt oder eine einschränkende Auslegung der
Eingliederungshilfe geboten ist.
Die Frage, ob ein Elternteil mit (geistiger) Behinderung,
der für ein Kind zu sorgen hat, einen eingliederungshilfe-
rechtlichen Bedarf auf Förderung seiner Erziehungskom-
petenz hat, der durch Leistungen der Eingliederungs- oder
Jugendhilfe zu decken ist, stellt sich im Übrigen in allge-
meiner Weise, d.h. auch in Fällen, in denen ein Anspruch
auf Leistungen der Jugendhilfe nach § 19 Abs. 1 SGB VIII
nicht besteht, etwa weil das Kind das sechste Lebensjahr
erreicht hat. Die Annahme eines Spezialitätsverhältnisses
unter Zuordnung der Hilfen für behinderte Eltern allein an
die Jugendhilfe würde vernachlässigen, dass ein einglie-
derungshilferechtlicher Bedarf, der dahin geht, die Erzie-
hungskompetenz eines behinderten Elternteils zu stärken
und ihm so ein Zusammenleben mit seinem Kind zu er-
möglichen, unabhängig vom Alter des Kindes besteht und
von der Eingliederungshilfe umfasst bleibt.
b) § 19 SGB VIII selbst sagt nichts über das Konkurrenz-
oder Rangverhältnis zu den Leistungen der Eingliede-
rungshilfe aus. Das Verhältnis konkurrierender Leistungs-
ansprüche aus den Gebieten der Jugendhilfe und der So-
zialhilfe (Eingliederungshilfe) hat der Gesetzgeber viel-
mehr ausdrücklich in § 10 Abs. 4 SGB VIII geregelt. Da-
nach wird das Konkurrenzverhältnis nicht über den Aus-
schluss einzelner Ansprüche gelöst, sondern grundsätz-
lich im Wege des allgemeinen Vorrangs der Jugendhilfe-
leistungen (Satz 1) und ausnahmsweise - sofern es um
Eingliederungshilfeleistungen für geistig behinderte junge
Menschen geht - mit dem Vorrang der Eingliederungshilfe
vor der Jugendhilfe (Satz 2). Diese Konkurrenzbestim-
mungen lassen das Bestehen der Ansprüche unberührt;
die Frage des Vorrangs ist regelmäßig erst für die Be-
stimmung der (endgültigen) Kostenträgerschaft und gege-
benenfalls der Kostenerstattung von Bedeutung. Nach
Wortlaut und Systematik fehlt jeder Anhalt für eine ver-
drängende Spezialität des § 19 Abs. 1 SGB VIII gegen-
über den Leistungen der Eingliederungshilfe.
- 11 -
2. Der Kläger hat keinen Erstattungsanspruch gegen den
Beklagten, weil der gegen ihn gerichtete Anspruch der Hil-
feempfängerin nicht nachrangig im Sinne von § 104 Abs. 1
Satz 1 SGB X ist. Nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII
besteht hier vielmehr ein Vorrang der Leistungen der
Eingliederungshilfe vor denen der Jugendhilfe. Die tat-
bestandlichen Voraussetzungen, die § 10 Abs. 4 Satz 2
SGB VIII an den Vorrang der Eingliederungshilfeleistung
knüpft, sind erfüllt (2.1). Die Anwendbarkeit der Vorschrift
wird entgegen der Rechtsansicht der Revision auch nicht
mit Blick auf Besonderheiten der Regelung des § 19
Abs. 1 SGB VIII bzw. der nach dieser Norm gewährten
Leistung ausgeschlossen (2.2).
2.1 § 10 Abs. 4 SGB VIII regelt das Rangverhältnis zwi-
schen Leistungen der Jugendhilfe und der Sozialhilfe.
Nach Satz 2 dieser Bestimmung gehen Leistungen der
Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch für junge
Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von
einer solchen Behinderung bedroht sind, Leistungen nach
dem Achten Buch (Jugendhilfe) vor. Der Leistungsvorrang
des Klägers als des Trägers der Eingliederungshilfe nach
dem SGB XII greift gegenüber dem Beklagten als Träger
der Jugendhilfe daher nur, soweit es um Leistungen der
Eingliederungshilfe für junge Menschen mit körperlicher
oder geistiger Behinderung geht. Das ist hier - wie das
Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat - der Fall.
Denn mit der Tragung der Betreuungskosten in dem Mut-
ter-Kind-Heim ist eine von der Eingliederungshilfe abge-
deckte Leistung an die geistig behinderte Hilfeempfänge-
rin erbracht worden, die im maßgeblichen Zeitraum noch
nicht 27 Jahre alt und damit ein junger Mensch (im Sinne
von § 10 Abs. 4 Satz 2, § 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII) war.
2.1.1 Der Anwendung des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII
steht nicht entgegen, dass hier lediglich der hilfebedürftige
Elternteil und nicht auch das Kind, das in der gemeinsa-
men Wohnform mit betreut worden ist, geistig behindert ist
(so aber die Revision im Anschluss an den Beschluss des
OVG Münster vom 14. August 2008 a.a.O.).
a) Für eine Auslegung, die den Anwendungsbereich des
§ 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII auf geistig behinderte Kinder
beschränken und junge Eltern (mit Behinderung) davon
ausschließen will, geben weder der Wortlaut des § 10
Abs. 4 Satz 2 SGB VIII noch dessen systematische Stel-
lung oder sein Sinn und Zweck etwas her. Der Begriff der
„Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften
Buch für junge Menschen“ zeigt vielmehr, dass auch Leis-
tungen der Eingliederungshilfe für geistig behinderte junge
Menschen, die selbst Kinder haben, gemeint sind. Für ei-
- 12 -
ne Auslegung, dass dieser Personenkreis von der Vor-
rangregel nicht erfasst werden sollte, fehlt im Wortlaut je-
der Anhalt. Ebensowenig folgt aus der Formulierung „Leis-
tungen nach diesem Buch“, dass junge Eltern vom An-
wendungsbereich der Vorschrift ausgenommen werden
sollten (vgl. LSG Essen, Urteil vom 30. Juli 2007 - L 20 SO
15/06 - juris Rn. 46). Hätte der Gesetzgeber dies
angestrebt, so hätte es nahegelegen, den Vorrang der
sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe nur gegenüber
„Leistungen der Eingliederungshilfe nach diesem Buch“
anzuordnen oder sonst die Leistungen der Jugendhilfe
näher zu umschreiben, auf die sich die Vorrangregelung
beziehen soll. So aber erfasst die Regelung alle Leis-
tungen nach dem SGB VIII und differenziert auch nicht
danach, welche Personen in Bezug auf diese Leistungen
anspruchsberechtigt oder letztlich begünstigt sind.
Die systematische Stellung des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB
VIII spricht ebenfalls gegen eine solche Einschränkung.
Die Vorschrift steht im Ersten Kapitel („Allgemeine Vor-
schriften“) des SGB VIII und ist damit den im Zweiten Ka-
pitel geregelten „Leistungen der Jugendhilfe“ vorange-
stellt. Sie erstreckt sich auf alle Jugendhilfeleistungen und
will deshalb der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII bei
jungen Menschen gegenüber sämtlichen (auf die gleiche
Leistung gerichteten) jugendhilferechtlichen Maßnahmen
den Vorrang einräumen. Dafür spricht auch, dass § 10
Abs. 4 Satz 2 SGB VIII seiner Zwecksetzung nach darauf
gerichtet ist, in den Fällen, in denen Eingliederungshilfe-
ansprüche junger Menschen nach dem SGB XII bestehen,
eine für die Verwaltungspraxis klare Zuweisung und
Handhabung der (vorrangigen) Leistungsverpflichtung zu
ermöglichen. Gerade aber durch den Nachrang aller Ju-
gendhilfeleistungen gegenüber der Eingliederungshilfe
lassen sich Verpflichtungsstreitigkeiten in Fällen reduzie-
ren, in denen nach dem Lebensalter der behinderten oder
von Behinderung bedrohten jungen Menschen typischer-
weise mit Sachverhaltsgestaltungen zu rechnen ist, in de-
nen sowohl Jugendhilfemaßnahmen als auch sozialhilfe-
rechtliche Eingliederungsmaßnahmen für ein und densel-
ben zur Hilfebedürftigkeit führenden Lebenssachverhalt in
Frage kommen (vgl. LSG Essen, Urteil vom 30. Juli 2007
a.a.O. Rn. 46).
b) Die Anwendung des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII ist
auch nicht - im Wege der teleologischen Reduktion ihres
weitergehenden Wortlauts - wegen einer etwaigen allein
auf das Kind bezogenen spezifischen Zweckbestimmung
des § 19 SGB VIII ausgeschlossen. Der Senat teilt nicht
die Bewertung, dass Leistungen nach dieser Vorschrift al-
lein oder vorrangig wegen der Interessen des Kindes ge-
- 13 -
währt würden und deswegen letztlich nur auf den Bedarf
des Kindes bezogen sind. Gegen diese Auslegung spricht
bereits, dass die Vorschrift nur den Elternteil als An-
spruchsberechtigten ausweist. Da sie als materielle Leis-
tungsvoraussetzung gerade an dessen Persönlichkeitsde-
fizite anknüpft und zudem das Ziel verfolgt, den Elternteil
bei der Pflege und Erziehung des Kindes zu unterstützen,
kann von einer alleinigen Orientierung an den Interessen
des Kindes nicht die Rede sein. Der Umstand, dass für
Leistungen nach § 19 SGB VIII bei dem allein erziehenden
Elternteil keinerlei Altersbegrenzung vorgesehen ist,
spricht nicht für einen Vorrang der Interessen des Kindes,
sondern dafür, dass Leistungen nach dem SGB VIII nicht
nur Kindern, Jugendlichen und jungen Menschen zu ge-
währen sind, sondern auch Eltern, die bei der Erziehung
zu beraten und zu unterstützen sind (§ 1 Abs. 3 Nr. 2
SGB VIII). Aus demselben Grund überzeugt auch die
(vermeintlich) von der Eingliederungshilfe qualitativ abwei-
chende Umschreibung des Zwecks von § 19 SGB VIII
nicht, wonach die Interessen des Kindes auch deshalb
vorrangig seien, weil durch die Unterstützung des Eltern-
teils etwaigen Erziehungsdefiziten beim Kind vorgebeugt
werden solle. Denn zur Erreichung dieses Ziels ist wieder-
um die Unterstützung des Elternteils unter gezielter Stär-
kung seiner Erziehungskompetenz notwendige Voraus-
setzung, ohne dass sie damit die dem behinderten Eltern-
teil gewährte Hilfe und Unterstützung auf ein bloßes Mittel
zur Verwirklichung der Rechte des Kindes nach § 1 Abs. 1
SGB VIII reduziert. Eltern und Erziehungsberechtigte sind
auch aus der Sicht des SGB VIII autonome Rechtssubjek-
te in Bezug auf ihre Kinder, auch wenn das Elternrecht ein
Recht im Interesse des Kindes und auf das Kindeswohl
ausgerichtet ist (BVerfG, Beschlüsse vom 14. April 1987
- 1 BvR 332/86 - BVerfGE 75, 201 <218 f.> und vom 6.
Februar 2001 - 1 BvR 12/92 - BVerfGE 103, 89 <107>).
Dass alle Maßnahmen und Leistungen der Jugendhilfe
nach § 1 Abs. 3 SGB VIII bezogen sind auf die Verwirkli-
chung des Rechts jedes jungen Menschen auf Förderung
seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenver-
antwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit
(§ 1 Abs. 1 SGB VIII), ändert hieran nichts, zumal auch
junge Menschen Eltern sein und dann auch in dieser Rolle
der Hilfe und Unterstützung bedürfen können.
2.1.2 Die weitere Voraussetzung für das Rangverhältnis
zwischen Jugendhilfe und Sozialhilfe nach § 10 Abs. 4
SGB VIII, dass sowohl ein Anspruch auf Jugendhilfe als
auch ein Anspruch auf Sozialhilfe gegeben und beide
Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend,
kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich
sind (Urteile des Senats vom 23. September 1999
- 14 -
- BVerwG 5 C 26.98 - BVerwGE 109, 325 <329 f.> und
vom 2. März 2006 - BVerwG 5 C 15.05 - BVerwGE 125,
95 <96>; BSG, Urteil vom 24. März 2009 a.a.O. Rn. 17),
ist hier ebenfalls erfüllt. Im Verhältnis zwischen der Ein-
gliederungshilfeleistung für die behinderte Mutter und ei-
ner Jugendhilfeleistung nach § 19 SGB VIII, die Leistun-
gen für die behinderte Mutter und ihr Kind umfasst, liegt
zumindest eine teilweise, in Bezug auf die hier allein strit-
tigen Leistungen für die Mutter eine vollständige Kon-
gruenz der Leistungen vor. Dies genügt für die Anwen-
dung der Konkurrenzregelung des § 10 Abs. 4 Satz 2
SGB VIII und löst ihre Rechtsfolge, den Vorrang der Ein-
gliederungshilfe, aus.
a) Die nach § 19 SGB VIII zu gewährende Leistung der
Jugendhilfe enthält zwar ein einheitliches Hilfeangebot für
zwei Generationen bei einem allein erziehenden Elternteil,
das mittels einer komplexen, multifunktionalen Leistungs-
palette darauf abzielt, den gesamten pädagogischen Be-
darf in der von ihr erfassten spezifischen Lebenssituation
zu decken (BSG, Urteil vom 24. März 2009 a.a.O. Rn. 18).
Dieser Befund sachlich aufeinander bezogener Leistungen
für Mutter und Kind, die durch die einrichtungsgebundene
Gewährung auch zeitlich und örtlich verbunden sind,
hindert jedoch nicht daran - gerade im Hinblick auf den El-
ternteil -, insgesamt eine zumindest teilweise Kongruenz
dieser Leistung mit der Eingliederungshilfe anzunehmen
und für die Anwendbarkeit des § 10 Abs. 4 Satz 2
SGB VIII ausreichen zu lassen. Etwas anderes könnte nur
dann gelten, wenn die Vorrangregel des § 10 Abs. 4
SGB VIII nur und erst dann eingreifen würde, wenn die zu
gewährenden Leistungen nach Leistungsvoraussetzun-
gen, Leistungsumfang und Zielsetzung identisch wären
und eine (wesentliche) Überschneidung nicht hinreichend
wäre. Das ist jedoch nicht der Fall. Kann nämlich - wie
hier - der auf die Person des eingliederungshilfeberechtig-
ten Menschen mit Behinderung bezogene Bedarf, so wie
er in einer gemeinsamen Wohnform mit dem Kinde ent-
steht, für die behinderte Mutter vollständig durch die Leis-
tungen der Eingliederungshilfe abgedeckt werden, dann
sind die insoweit hiermit verfolgbaren Ziele auch dann mit
jenen des § 19 SGB VIII (teil-)identisch, wenn § 19
SGB VIII - in Bezug auf das Kind und seine Betreuung -
auch weitere Leistungen mit umfasst.
b) Die sachliche, zeitliche und örtliche Verknüpfung der
Leistungen für Elternteil und Kind zu einer Komplexleis-
tung schließt eine getrennte Betrachtung der Rechts-
grundlagen der Leistungsgewährung und der Abrechnung
der für einen behinderten Elternteil einerseits und dessen
(behindertes oder nicht behindertes) Kind andererseits
- 15 -
weder logisch noch - wie der vorliegende Fall unter-
streicht - tatsächlich aus. Sie macht die Leistung auch
nicht zu einem „aliud“, die den eingliederungshilferechtli-
chen Bedarf nicht decken könnte.
c) Allerdings hat das Bundessozialgericht in seinem be-
reits mehrfach zitierten Urteil vom 24. März 2009 - B 8
SO 29/07 R - (juris Rn. 17 ff.) zu § 10 Abs. 2 SGB VIII a.F.
- der wesensgleichen Vorgängerregelung des § 10 Abs. 4
SGB VIII - ausgeführt, dass bei Fällen der vorliegenden
Art auch eine teilweise Kongruenz der Leistungen nicht
angenommen werden könne und daher die genannte
Konkurrenzregelung nicht anwendbar sei. Dies verpflichtet
und berechtigt den erkennenden Senat indes nicht dazu,
das Verfahren auszusetzen und die Sache gem. § 2
Abs. 1, § 11 Abs. 1 RsprEinhG dem Gemeinsamen Senat
der obersten Bundesgerichte vorzulegen. Denn bei den
genannten Rechtsausführungen des Bundessozialgerichts
handelt es sich nicht um tragende Gründe seines Urteils,
sondern um ausdrücklich als solche gekennzeichnete
„Entscheidungshilfen“ für das Landessozialgericht, auf die
es im konkreten Fall wegen der Zurückverweisung der
Sache wegen eines Verfahrensfehlers nicht ankam.
2.2 § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII ist auch nicht deshalb
nicht anzuwenden, weil der Vorrang der Eingliederungshil-
fe für die Unterbringung eines geistig behinderten jungen
Elternteils in einer Mutter-Kind-Einrichtung mit der Zweck-
setzung des § 19 SGB VIII, ein einheitliches und umfas-
sendes Leistungsangebot für den Elternteil und das Kind
zur Verfügung zu stellen, nicht vereinbar wäre. Die unter-
schiedliche Zwecksetzung von Leistungen ist schon kein
Abgrenzungskriterium für die Anwendung der Konkur-
renznorm des § 10 Abs. 4 SGB VIII. Selbst wenn man
dieses Abgrenzungskriterium zuließe und den Zweck des
§ 19 SGB VIII in der vorgenannten Weise bestimmte,
stünde diese Vorschrift einer unterschiedlichen Kostenträ-
gerschaft für die Betreuung des Kindes einerseits und des
behinderten Elternteils andererseits nicht entgegen.
2.2.1 § 10 Abs. 4 SGB VIII schließt eine Bestimmung der
vorrangigen Leistung danach, ob der Schwerpunkt des
Bedarfs oder des Leistungszwecks oder -ziels eher auf die
Jugendhilfe oder eher auf die Eingliederungshilfe verweist,
aus. Nach der vom Verwaltungsgericht in Bezug genom-
menen Rechtsprechung des Senats (Urteil vom
23. September 1999 a.a.O.), die im rechtlichen Ansatz
auch das Bundessozialgericht (Urteil vom 24. März 2009
a.a.O.) teilt, stellt § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII für die Ab-
grenzung allein auf die Art der Leistung ab. Wegen der
damit verbundenen Schwierigkeiten können nämlich die
- 16 -
genannten sonstigen Differenzierungen weder in Bezug
auf einzelne Leistungsarten noch in Bezug auf die Aus-
gestaltung der Leistung im Einzelfall taugliche, hinreichend
eindeutige Kriterien für die Bestimmung der jeweils
vorrangigen Leistung liefern.
Hieran hält der Senat fest. Der damit gewählte Ansatz,
wonach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII nur das Bestehen
miteinander konkurrierender, auf dieselbe Leistung gerich-
teter Leistungsverpflichtungen des Jugend- und des Sozi-
alhilfeträgers (Leistungskongruenz) voraussetzt, soll näm-
lich der Sicherung der bedarfsgerechten Hilfegewährung
für junge Menschen mit körperlicher oder geistiger Behin-
derung dienen. Angesichts der Abgrenzungsschwierigkei-
ten, die sich in diesem Bereich namentlich in Fällen einer
Mehrfachbehinderung oder entwicklungsbedingter Beson-
derheiten ergeben können, ist deshalb gerade nicht auf
eine Grenzziehung nach Maßgabe des Schwerpunkts des
Bedarfs oder des Leistungszwecks oder -ziels abzustellen.
Vielmehr ist nur zu fragen, ob im Außenverhältnis (zum
Hilfeempfänger) ein Anspruch auf beide Leistungen
besteht und sich diese ganz oder teilweise decken oder
überschneiden. Im Falle sich überschneidender Zustän-
digkeiten für die Leistung sind dann - im Interesse des Hil-
feempfängers, der hierdurch keinen Nachteil erleiden soll -
beide Hilfeträger leistungsverpflichtet. Der Nachrang kann
dann gegebenenfalls nur über eine Kostenerstattung
zwischen den verschiedenen Sozialleistungsträgern her-
gestellt werden.
2.2.2 Selbst wenn der Zweck der Leistungsverpflichtungen
für die Frage der Anwendbarkeit des § 10 Abs. 4 Satz 2
SGB VIII von Bedeutung wäre, führte dies hier zu keinem
anderen Ergebnis. § 19 SGB VIII enthält - wie ausgeführt -
nicht selbst eine besondere Vorrangregel zugunsten der
Jugendhilfe, welche die Anwendbarkeit der Konkurrenzre-
gelung des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII ausschließt. So-
weit der aus der Anwendung des § 10 Abs. 4 Satz 2
SGB VIII gesetzlich angeordnete Vorrang der Eingliede-
rungshilfe auch in Fällen der gemeinsamen Betreuung ei-
nes behinderten Elternteils mit seinem Kind dem Sinn und
Zweck des § 19 SGB VIII zuwiderliefe, könnte dies nur
über eine teleologisch reduzierende Auslegung des § 10
Abs. 4 Satz 2 SGB VIII berücksichtigt werden; für diese
besteht indes, selbst wenn der Wortlaut hierfür noch
Raum lassen sollte, kein Anlass.
a) Der sachlich zutreffende Hinweis auf den „Ganzheit-
lichkeitsanspruch“ der Jugendhilfeleistung nach § 19
SGB VIII (vgl. BSG, Urteil vom 24. März 2009 a.a.O.
Rn. 20), d.h. auf die Einheitlichkeit und Komplexität der
- 17 -
sowohl an den allein erziehenden Elternteil als auch an
das Kind gem. § 19 SGB VIII zu gewährenden Hilfen,
rechtfertigt keine teleologische Reduktion. Denn der
Ganzheitlichkeitsanspruch einer Leistung nach § 19
SGB VIII kann nur so weit reichen, wie es das Leistungs-
recht der Jugendhilfe vorgibt, zu dem aber gerade auch
die Vorrangregel des § 10 Abs. 4 SGB VIII zählt. Eine
Auslegung des § 19 SGB VIII, welche diese Vorschrift als
eigene jugendhilferechtliche Vorrangregel begreift, würde
aber die gesetzliche Vorrangregel des § 10 Abs. 4
SGB VIII insoweit außer Kraft setzen. Der Geltungsan-
spruch des § 10 Abs. 4 SGB VIII ist deshalb seinerseits
bei der Bestimmung der Reichweite des § 19 SGB VIII mit
zu berücksichtigen und wirkt einer zu weiten Ausdehnung
des Zwecks dieser Vorschrift entgegen. Auch wenn daher
der Zweck des § 19 SGB VIII in einem „Ganzheitlichkeits-
anspruch“ gesehen wird, reicht dieser nicht so weit, dass
er die Vorrangregel des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII ver-
drängt.
b) Der in dieser Weise begrenzte Zweck des § 19
SGB VIII wird auch sonst nicht dadurch vereitelt oder un-
zulässig beeinträchtigt, dass der Träger der Eingliede-
rungshilfe die Kosten für die Unterbringung der behinder-
ten Mutter zu tragen hat. Einer damit verbundenen „Auf-
spaltung“ der Leistungen dahin, dass der Unterbringungs-
bedarf der behinderten Mutter in einer Mutter-Kind-
Einrichtung vom Sozialhilfeträger und derjenige des Kin-
des vom Jugendhilfeträger zu decken ist, steht § 19
SGB VIII nicht entgegen. Ein jugendhilferechtliches Verbot
kombinierter Bedarfsdeckung lässt sich aus der Vorschrift
nicht ableiten.
Die mit dem „Ganzheitlichkeitsanspruch“ beschriebene
Zwecksetzung des § 19 SGB VIII wäre überbetont, wenn
hieraus auch normativ eine Untrennbarkeit der in einer
Einrichtung nach § 19 SGB VIII zu gewährenden Hilfen
folgen sollte. Eine solche Aussage hat weder im Geset-
zestext noch sonst ihren Niederschlag gefunden noch ist
sie durch Erfordernisse der Verwaltungspraktikabilität
zwingend geboten. Dass die Leistungen an den behinder-
ten Elternteil hinsichtlich der Gewährung und der damit
verbundenen Kostenträgerschaft nicht untrennbar sind,
unterstreicht der vorliegende Fall. Es ist weder von den
Beteiligten behauptet worden noch sonst ersichtlich, dass
es trotz der in einer gemeinsamen Wohnform gewährten
Hilfe für die Verwaltungspraxis problematisch wäre, die
Kostenträgerschaft für diese Hilfe zu trennen und die Leis-
tungen für das Kind aus den Mitteln der Jugendhilfe zu
gewähren. Die kalkulatorische Kostentrennung ist von
dem konzeptionell komplexen Hilfeangebot logisch und
- 18 -
systematisch trennbar. Dass die konzeptionelle Einheit ei-
ner Hilfe nicht der kostenrechtlichen Zuordnung entspre-
chen muss, ergibt sich im Übrigen etwa auch aus der
Rechtsprechung zur Gewährung von Jugendhilfe in einer
Mutter-Kind-Einrichtung des Strafvollzuges allein in Bezug
auf das Kind (vgl. Urteil vom 12. Dezember 2002
- BVerwG 5 C 48.01 - BVerwGE 117, 261).
c) Es trifft auch nicht zu, dass sich bei einem Verweis auf
die Leistungen der Eingliederungshilfe die Leistungen für
den behinderten Elternteil nach Art oder Umfang qualitativ
verschlechterten oder eine bedarfsdeckende Hilfe verhin-
derten, welche die Besonderheiten der gemeinsamen
Wohnform für Mütter/Väter und Kinder berücksichtigt.
Wenn ein entsprechender Hilfebedarf des behinderten El-
ternteils im Hinblick auf die einzelnen Leistungen besteht,
die vom Leistungsspektrum des § 19 SGB VIII abgedeckt
werden, wird dieser Bedarf in aller Regel auch von der
Eingliederungshilfe in entsprechender Weise umfasst wer-
den müssen. So bestehen etwa im vorliegenden Fall kei-
nerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Betreuungsleistun-
gen, welche die Hilfeempfängerin in der gemeinsamen
Wohnform für Mütter/Väter und Kinder erhalten hat, teil-
weise nicht vom Leistungsspektrum der Eingliederungshil-
fe abgedeckt worden sind. Selbst wenn die Eingliede-
rungshilfe im Hinblick auf die hier in Rede stehende
Betreuung in einer gemeinsamen Wohnform für Müt-
ter/Väter und Kinder für den behinderten Elternteil nicht al-
le Leistungen des § 19 SGB VIII in gleicher Weise absi-
chern würde, entstünde keine Schutz- und Leistungslücke.
Denn der Umstand, dass an den behinderten Elternteil
hauptsächlich nach Maßgabe der Regelungen über die
Eingliederungshilfe geleistet wird, schließt es nicht aus,
einen ergänzend bestehenden und von dieser nicht abge-
deckten Bedarf über Leistungsverpflichtungen aus ande-
ren Gesetzen zu decken, hier also gegebenenfalls auf
§ 19 SGB VIII zurückzugreifen.
Umgekehrt könnte dagegen eine Schutzlücke entstehen,
wenn man die Unterbringung eines behinderten Elternteils
in einer gemeinsamen Wohnform für Mütter/Väter und
Kinder, d.h. die Hilfen zur Stärkung von Fähigkeit und Be-
reitschaft zur eigenverantwortlichen Pflege und Erziehung
eines Kindes, im Wege einer verdrängenden Spezialität
des § 19 SGB VIII vollständig aus dem Bereich der Ein-
gliederungshilfe ausgliedern und sie ausschließlich der
Jugendhilfe zuweisen wollte. Das wäre der Fall, wenn der
behinderte Elternteil einen Unterstützungsbedarf, der zwar
sozialhilferechtlich anzuerkennen wäre, der aber nicht
nach §§ 16 ff. SGB VIII gedeckt werden könnte, wegen
der „Komplexität“ der Leistungsgewährung in einer ge-
- 19 -
meinsamen Wohnform für allein erziehende Elternteile
und Kinder bereits dem Grunde nach einen Anspruch auf
Eingliederungshilfe ausschließen würde.
d) Der Vorrang der dem behinderten Elternteil zu gewäh-
renden Eingliederungshilfe nach § 10 Abs. 4 Satz 2
SGB VIII ist in den Fällen des § 19 SGB VIII schließlich
auch nicht wegen gegenläufiger Interessen eines in der
Wohnform betreuten, nicht behinderten Kindes außer Be-
tracht zu lassen. Der Vorrang der Eingliederungshilfe ge-
fährdet weder die Betreuung in einer gemeinsamen
Wohnform für Mütter/Väter und Kinder insgesamt noch die
Deckung des Bedarfs des Kindes.
Einem Kind ohne Behinderung droht kein Nachteil, der nur
durch einen Leistungsvorrang des § 19 SGB VIII im Hin-
blick auf die Mutter zu vermeiden wäre. Diesem Kind steht
zwar kein Anspruch auf Eingliederungshilfeleistungen ge-
gen den Sozialhilfeträger zu. Daraus folgt jedoch keine
Schutzlücke. Vielmehr sind die Kosten für die gemeinsa-
me Unterbringung mit dem sorgeberechtigten behinderten
Elternteil in einer gemeinsamen Wohnform für Müt-
ter/Väter und Kinder auch dann abzudecken, wenn sich
die Kostentragung für die Mutter nicht nach § 19 SGB VIII
richtet. Der vorliegende Fall gibt dabei keinen Anlass zur
Klärung der Frage, ob in den Fällen, in denen dem behin-
derten Elternteil vorrangige Leistungen der Eingliede-
rungshilfe zu gewähren sind, dem Kind selbst - ungeachtet
dessen, dass nach § 19 SGB VIII allein der Elternteil
anspruchsberechtigt ist und sich die gemeinsame
Betreuung mit dem Kind insoweit regelmäßig als ein An-
nex zu einer dem Elternteil gewährten Hilfe nach § 19
SGB VIII darstellt - ein Anspruch nach § 19 SGB VIII zu-
zubilligen ist. Denn die Gewährung von Eingliederungshil-
fe an den behinderten Elternteil schließt es nicht aus, dass
diesem - neben dem Anspruch auf Eingliederungshilfe -
auch ein (ergänzender) Anspruch auf Jugendhilfe nach
§ 19 Abs. 1 SGB VIII im Hinblick auf die Kosten für die
Unterbringung seines Kindes in der Mutter-Kind-
Einrichtung zusteht (vgl. OVG Münster, Beschluss vom
30. November 2000 - 22 B 762/00 - FEVS 53, 265). Der
Vorrang des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII für die Leistun-
gen der Eingliederungshilfe reicht nur so weit, wie der Be-
darf an Leistungen durch diese abgedeckt wird und
schließt im Übrigen einen Rückgriff auf Jugendhilfeleis-
tungen nicht aus.
Selbst wenn dem nicht zu folgen wäre, wäre die Deckung
des verbleibenden Bedarfes in Anwendung anderer Be-
stimmungen entweder der Jugend- oder der Sozialhilfe si-
cherzustellen. In Betracht kommen die Gewährung von
- 20 -
Hilfe zur Erziehung (§ 27 Abs. 1 SGB VIII) und in diesem
Rahmen nach § 39 SGB VIII (vgl. zur Jugendhilfe in Mut-
ter-und-Kind-Einrichtungen des Strafvollzuges: Urteil vom
12. Dezember 2002 a.a.O.) oder die Gewährung von Leis-
tungen der Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt in einer
Einrichtung). Letzterem stünde auch der Vorrang ambu-
lanter Leistungen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 SGB XII) im Ergeb-
nis nicht entgegen, wenn und soweit nur durch die
Betreuung in einer gemeinsamen Wohnform für Müt-
ter/Väter und Kinder eine Trennung von dem zur Sorge
verpflichteten und berechtigten Elternteil und damit die
Beeinträchtigung seines Elternrechts (Art. 6 Abs. 2 Satz 1
GG) vermieden werden könnte.“
Diese Erwägungen gelten gleichermaßen auch im vorliegenden Verfahren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Hund Dr. Brunn Prof. Dr. Berlit
Stengelhofen Dr. Störmer
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf
61 646,10 € festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 3 GKG).
Hund Dr. Brunn Stengelhofen
17
18