Urteil des BVerwG vom 05.04.2006
Ermessen, Vergleich, Hauptsache
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 C 6.05
VG 10 E 307/04
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. April 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rothkegel und Prof. Dr. Berlit
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 8. März
2004 ist wirkungslos.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufge-
hoben.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions-
verfahren auf 16 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Das Verfahren ist in der Hauptsache durch die übereinstimmenden Erklärungen
der Kläger und des Beklagten erledigt. Es ist daher in entsprechender Anwen-
dung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO
einzustellen. Gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist das Urteil
des Verwaltungsgerichts für wirkungslos zu erklären.
Über die Kosten des Verfahrens ist unter Berücksichtigung des bisherigen
Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 161 Abs. 2
VwGO). Es entsprach billigem Ermessen die Kosten gegeneinander aufzuhe-
ben, da sich die Beteiligten in einem außergerichtlichen Vergleich bereits hier-
auf geeinigt haben.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 1
und § 13 Abs. 1 GKG a.F. i.V.m. § 5 ZPO.
Dr. Säcker Dr. Rothkegel Prof. Dr. Berlit
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