Urteil des BVerwG vom 19.02.2004

Ausbildung, Zwischenprüfung, Wichtiger Grund, Fachhochschule

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 5 C 6.03
Verkündet
VGH 7 S 1338/02
am 19. Februar 2004
Schmidt
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Februar 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t , Dr. R o t h k e g e l ,
Dr. F r a n k e und Prof. Dr. B e r l i t
für Recht erkannt:
Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg
vom 17. Februar 2003 wird aufgehoben. Die Berufung der Klä-
gerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom
17. August 2001 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisi-
onsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
I.
Die Klägerin begann im September 1997 mit einer Ausbildung im gehobenen nicht-
technischen Verwaltungsdienst und studierte im Rahmen dieser Ausbildung an der
Fachhochschule für öffentliche Verwaltung in Ke. Nachdem sie die Zwischenprüfung
wiederholt nicht bestanden hatte, schied sie aus dieser Ausbildung im November
1999 infolge Zwangsexmatrikulation aus. Im März 2000 nahm die Klägerin an der
Fachhochschule Ko. ein Studium der Betriebswirtschaftslehre auf, für das sie beim
Beklagten die Bewilligung von Ausbildungsförderung beantragte. Der Beklagte lehnte
diesen Antrag ab im Wesentlichen mit der Begründung, es sei kein unabweisbarer
Grund für einen Fachrichtungswechsel, dass dem Auszubildenden nach endgültigem
Nichtbestehen einer Zwischenprüfung keine andere Wahl bleibe, als die Fachrich-
tung zu wechseln.
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Das Verwaltungsgericht hat die nach Zurückweisung des Widerspruchs der Klägerin
erhobene Klage auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für das Studium der Be-
triebswirtschaftslehre abgewiesen, der Verwaltungsgerichtshof der Klage dagegen
mit folgender Begründung stattgegeben:
Die Klägerin habe bei Ende ihrer Ausbildung im gehobenen nichttechnischen Ver-
waltungsdienst den dreijährigen Grundförderungsanspruch nach § 7 Abs. 1 Satz 1
BAföG noch nicht ausgeschöpft gehabt; in seiner neueren Rechtsprechung gehe das
Bundesverwaltungsgericht ohnehin davon aus, dass ein Fachrichtungswechsel im
Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG auch noch nach endgültigem Nichtbestehen einer
Vor- oder Zwischenprüfung möglich sei. Die Klägerin habe die Fachrichtung auch
aus unabweisbarem Grund gewechselt: Es bestünden keinerlei Hinweise auf eine
von vornherein bestehende Nichteignung der Klägerin für die (zunächst) gewählte
Ausbildung; das Vorliegen eines unabweisbaren Grundes für den Wechsel/Abbruch
setze weder nach Wortlaut noch nach Sinn und Zweck des § 7 Abs. 3 BAföG voraus,
dass hochschulrechtlich noch eine Entscheidungsmöglichkeit für den Auszubilden-
den bestanden habe, die begonnene Ausbildung fortzusetzen. Mit dem endgültigen
Nichtbestehen einer Vor- oder Zwischenprüfung sei ein Umstand eingetreten, der die
Fortführung der bisherigen Ausbildung objektiv und subjektiv unmöglich mache, da
die Klägerin hochschulrechtlich in dem Studiengang gehobener nichttechnischer
Verwaltungsdienst nicht mehr weiterstudieren könne. Bei der Annahme eines unab-
weisbaren Grundes im Fall eines endgültigen Scheiterns in der bisherigen Ausbil-
dung ergebe sich zwar eine Bevorzugung gegenüber denjenigen Auszubildenden,
die bereits vor dem endgültigen Nichtbestehen die Fachrichtung wegen erkannter
mangelnder Eignung wechselten. Die Gefahr, dass ein Studierender seine Ausbil-
dung auch in Kenntnis seiner Ungeeignetheit fortsetze, um nach endgültigem Schei-
tern für das neu zu beginnende Studium eine günstigere Förderungsart zu erhalten
(50 % Zuschuss plus unverzinsliches Staatsdarlehen statt eines verzinslichen Bank-
darlehens), sei aber eher gering, weil er damit riskiere, wegen fehlender Unverzüg-
lichkeit des Fachrichtungswechsels von jeglicher Weiterförderung ausgeschlossen zu
sein. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin ihre Ausbildung vorwerfbar weiter
betrieben habe, seien weder dargetan noch sonst ersichtlich.
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Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Revision eingelegt, mit der er eine Verletzung
von § 7 Abs. 3 BAföG rügt.
Die Klägerin verteidigt das Berufungsurteil.
Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht unterstützt die
Revision.
II.
Die Revision ist begründet. Der Verwaltungsgerichtshof hätte die Berufung der Klä-
gerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückweisen müssen, da ihr Ausbil-
dungsförderung für das Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Fachhochschule
Ko. nicht zustand. Das Berufungsgericht hat in dem endgültigen Nichtbestehen der
Zwischenprüfung in der von der Klägerin zunächst aufgenommenen Ausbildung im
gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst einen unabweisbaren Grund für ei-
nen Fachrichtungswechsel im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG gesehen.
Das verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
Bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen wird
gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG in der hier maßgeblichen Fassung des Zwan-
zigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
(20. BAföGÄndG) vom 7. Mai 1999 (BGBl I S. 850) - BAföG F. 1999 - nach Beginn
des vierten Fachsemesters Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung nur
geleistet, wenn die Fachrichtung aus unabweisbarem Grund gewechselt worden ist.
Bei dem Tatbestandsmerkmal "unabweisbarer Grund" handelt es sich um einen un-
bestimmten Gesetzesbegriff. Darunter kann nicht auch ein auf Ausbildungs- und Prü-
fungsrecht beruhendes Scheitern im Verlaufe einer Ausbildung verstanden werden.
Das folgt schon aus der Entstehungsgeschichte des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG.
Das Erfordernis eines "unabweisbaren Grundes" für einen Fachrichtungswechsel
nach Überschreiten einer bestimmten Dauer der bisherigen Ausbildung - wie hier im
Falle der Klägerin - geht auf Art. 1 Nr. 2 des Achtzehnten Gesetzes zur Änderung
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des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (18. BAföGÄndG) vom 17. Juli 1996
(BGBl I S. 1006) - BAföG F. 1996 - zurück. Hierbei wurde nach der Gesetzesbegrün-
dung (BTDrucks 13/4246, S. 16) unter einem "unabweisbaren Grund" - in Anlehnung
an eine Formulierung des Bundesverwaltungsgerichts in BVerwGE 62, 174 (179) zu
§ 7 Abs. 3 BAföG F. 1976 - ein Grund verstanden, "der eine Wahl zwischen der
Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und ihrem Abbruch oder dem Überwechseln
in eine andere Fachrichtung nicht zulässt". Vor dieser Änderung hing die finanzielle
Förderung einer anderen Ausbildung (nur) vom Vorliegen eines "wichtigen Grundes"
für den Fachrichtungswechsel ab (vgl. § 7 Abs. 3 BAföG in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 6. Juni 1983 - BAföG F. 1983 -).
In seiner Rechtsprechung zum Bestehen eines "wichtigen Grundes" (im Sinne von
§ 7 Abs. 3 BAföG F. 1971) hatte das Bundesverwaltungsgericht für die Förderung in
Fällen eines erst nach der Förderungshöchstdauer vollzogenen Fachrichtungswech-
sels verlangt, dass "außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Fortsetzung der
Ausbildung objektiv unmöglich machen oder jedenfalls einen Fachrichtungswechsel
unabweisbar erscheinen lassen" (BVerwGE 50, 161 <165>). In der zu § 7 Abs. 3
BAföG F. 1976 ergangenen Entscheidung in BVerwGE 62, 174 (179), an der sich der
Gesetzgeber dann in der Begründung zur Änderung des § 7 Abs. 3 BAföG F. 1983
orientiert hat, ist aus dem Verständnis, dass ein Grund für einen Fachrich-
tungswechsel unabweisbar nur sei, wenn er "die Wahl zwischen der Fortsetzung der
bisherigen Ausbildung und ihrem Abbruch oder dem Überwechseln in eine andere
Fachrichtung nicht zulässt" (a.a.O., S. 179) und er "die Fortführung der bisherigen
Ausbildung objektiv und subjektiv unmöglich (mache)" (a.a.O., S. 179), gefolgert
worden, dass "nur solche Umstände berücksichtigt werden können, die zu einem
Wegfall der Eignung des Auszubildenden für die künftige Ausübung des bisher an-
gestrebten Berufs und die dahin zielende noch zu absolvierende Ausbildung geführt
haben" (a.a.O., S. 180). Bei der Anerkennung von Umständen als in diesem Sinne
"unabweisbarer Grund" für einen Fachrichtungswechsel hatte das Bundesverwal-
tungsgericht (a.a.O., S. 179 f.) - unter Hinweis auf den unter Tz. 17.3.4 der Allgemei-
nen Verwaltungsvorschrift vom 25. August 1976 angeführten und ebenfalls in der
Gesetzesbegründung zu § 7 Abs. 3 BAföG F. 1996 (BTDrucks, a.a.O.) genannten -
Beispielsfall eine unerwartete - etwa als Unfallfolge eingetretene - Behinderung im
Blick, welche die Ausübung des bisher angestrebten Berufs unmöglich macht. Eine
solche oder ihr vergleichbare Fallgestaltung liegt hier nicht vor. Insbesondere ist das
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endgültige Nichtbestehen einer Prüfung nicht einer - nachträglich eingetretenen -
Nichteignung für die betreffende Ausbildung gleichzusetzen. Auch das Berufungsge-
richt hat keinerlei Hinweise auf einen Wegfall der Eignung der Klägerin für ihre zu-
nächst gewählte Ausbildung gesehen.
Allerdings hatte das Bundesverwaltungsgericht bei der Umschreibung eines "unab-
weisbaren Grundes" für einen Fachrichtungswechsel in BVerwGE 62, 174 (179) kei-
ne Veranlassung gehabt, sich mit den Auswirkungen des endgültigen Nichtbestehens
einer Prüfung auf die Förderung einer anderen Ausbildung unter dem Gesichtspunkt
eines "unabweisbaren Grundes" für einen Fachrichtungswechsel zu befassen.
Soweit der Hinderungsgrund, die bisherige Ausbildung fortzusetzen, die Folge des
endgültigen Nichtbestehens einer Prüfung in dieser Ausbildung war, hatte das
Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit eines förderungsrechtlich anzuerkennen-
den Fachrichtungswechsels damals vielmehr (schon) daran scheitern lassen, dass
der Wechsel aus einer Fachrichtung in eine andere begrifflich voraussetze, dass die
Ausbildung in der bisherigen Fachrichtung noch nicht endgültig beendet sei, was mit
dem endgültigen Scheitern in der Abschlussprüfung förderungsrechtlich aber der Fall
sei (BVerwGE 54, 191 <193 f.>; 55, 194 <197>). Diese Rechtsprechung ist sodann
auf das endgültige Nichtbestehen einer Vor- oder Zwischenprüfung in den ersten
Semestern eines Studiums erstreckt worden (vgl. BVerwGE 67, 104 <107>). Danach
lag das durch Ausbildungs- und Prüfungsrecht bedingte Scheitern in einer
Ausbildung aus systematischen Gründen außerhalb des Blickfeldes der Rechtspre-
chung, an die sich der Gesetzgeber bei der Änderung durch § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG
F. 1996 angelehnt hat. Dies lässt darauf schließen, dass auch der historische Ge-
setzgeber nicht davon ausging, nach endgültigem Scheitern in einer förderungsfähi-
gen Ausbildung solle jetzt eine andere Ausbildung allein schon deswegen förde-
rungsfähig sein, weil die bisherige Ausbildung aus prüfungs- und hochschulrechtli-
chen Gründen nicht fortgesetzt werden kann.
Zwar hatte zuvor der damals für das Ausbildungsförderungsrecht zuständige 11. Se-
nat des Bundesverwaltungsgerichts im Hinblick darauf, dass § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG
in der Fassung des Elften Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungs-
förderungsgesetzes (11. BAföGÄndG) vom 21. Juni 1988 (BGBl I S. 829) - BAföG
F. 1988 - die Voraussetzungen eines Fachrichtungswechsels nunmehr ausdrücklich
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normiert hatte, entschieden, dass ein Fachrichtungswechsel unter Zugrundelegung
dieser neuen Gesetzeslage auch noch nach endgültigem Nichtbestehen einer Aus-
bildungsprüfung möglich sei, weil ein Fachrichtungswechsel nach dem ausdrücklich
erklärten Willen des Gesetzgebers (vgl. BTDrucks 11/1315, S. 11) keine Beendigung
des Ausbildungsabschnitts darstelle (BVerwGE 98, 50 <54>) und damit der Recht-
sprechung, dass ein Fachrichtungswechsel voraussetze, die begonnene Ausbildung
fortsetzen zu können, der Boden entzogen sei (a.a.O., S. 53). Diese Entscheidung
befasst sich jedoch nur mit den Voraussetzungen für die Beendigung einer Ausbil-
dung, nicht aber mit der Frage, ob allein schon die Tatsache, dass die bisherige
Ausbildung ausbildungs-, prüfungs- oder hochschulrechtlich nicht fortgeführt werden
kann, einen unabweisbaren Grund für einen Fachrichtungswechsel darstellt. Diese
Frage konnte sich dem 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auch noch nicht
stellen, weil die mit § 7 Abs. 3 BAföG F. 1996 eingeführte unterschiedliche Regelung
für einen Fachrichtungswechsel aus "wichtigem Grund" und für einen solchen aus
"unabweisbarem Grund" noch nicht bestand. Dass der Gesetzgeber sich bei der Än-
derung des § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG durch das 18. BAföGÄndG sich nicht zu etwa-
igen Auswirkungen der Gesetzesänderung auf die förderungsrechtliche Behandlung
eines Fachrichtungswechsels nach endgültigem Scheitern in der bisherigen Ausbil-
dung verhalten hat, wie sie auf der Grundlage von BVerwGE 98, 50 zu erwägen sein
mögen, lässt deshalb keine Rückschlüsse dahin zu, dass nunmehr ein endgültiges
Scheitern in der bisherigen Ausbildung als unabweisbarer Grund für einen Fachrich-
tungswechsel habe anerkannt werden sollen.
Gegen eine solche Auslegung sprechen auch Sinn und Zweck der Neuregelung der
Förderung einer anderen Ausbildung nach § 7 Abs. 3 BAföG F. 1996. Der Gesetz-
geber wollte ausweislich der Gesetzesbegründung die Förderung nach einem Wech-
sel der Fachrichtung einschränken, um einen sinnvollen Einsatz der Fördermittel zu
sichern (vgl. BTDrucks, a.a.O., S. 15). Hiervon wird eine Ausbildung wie die der Klä-
gerin insofern betroffen, als seit der Gesetzesänderung ein Fachrichtungswechsel
aus "wichtigem Grund" nur bis zum Beginn des dritten Fachsemesters (nach § 7
Abs. 3 Satz 1 BAföG F. 1999 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters) förde-
rungsrechtlich anerkannt wird, was jedoch nach näherer Maßgabe des § 17 Abs. 3
Satz 1 Nr. 2 BAföG F. 1996 zur Förderung der anderen Ausbildung nur durch Bank-
darlehen führt, während dies nach § 17 Abs. 3 Satz 2 BAföG F. 1996 nicht gilt, wenn
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der Auszubildende aus unabweisbarem Grund die Ausbildung abgebrochen oder die
Fachrichtung gewechselt hat. Diese Privilegierung eines Fachrichtungswechsels aus
unabweisbarem Grund gegenüber einem Fachrichtungswechsel (lediglich) aus "wich-
tigem Grund" infolge eines Eignungs- oder Neigungswandels erschiene nicht
gerechtfertigt, wenn die Fachrichtung wegen des endgültigen Scheiterns in der bis-
herigen Ausbildung gewechselt wurde. Eine Besserstellung ließe sich weder im Ver-
gleich zu denjenigen Auszubildenden rechtfertigen, die nach Beginn des vierten
Fachsemesters einem Eignungs- oder Neigungswandel nicht ohne Verlust jeglicher
Weiterförderung nachkommen können, noch lassen sich leistungsbezogene Um-
stände wie das endgültige Nichtbestehen einer Prüfung mit einem Eignungswegfall
vergleichen, wie er nach der Vorstellung des Gesetzgebers bei der Schaffung von
§ 17 Abs. 3 BAföG F. 1996 einen unabweisbaren Grund für einen Fachrichtungs-
wechsel sollte darstellen können.
Die Klägerin kann auch aus der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts nichts für sich herleiten, was Raum dafür gelassen hatte, das Nichtbestehen
einer Zwischenprüfung in den ersten Semestern des Studiums dann nicht als gene-
rellen Hinderungsgrund für die Förderung eines anderen Studiums anzusehen, wenn
in dem bisherigen Studium die Förderungshöchstdauer noch nicht erreicht war (vgl.
BVerwGE 50, 161 <165>). Diese Rechtsprechung ist durch die zwischenzeitliche
Neuregelung der Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung nach
einem Fachrichtungswechsel überholt. Die vom Berufungsgericht offenbar kritisch
gesehene Schlechterstellung von in einer ersten Ausbildung Gescheiterten gegen-
über der rechtlichen Situation, in der sie unter Zugrundelegung jener früheren Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts gestanden hätten, ist durch den Zweck
dieser Neuregelung gerechtfertigt, die finanzielle Förderung einer anderen Ausbil-
dung nach einem Fachrichtungswechsel einzuschränken (s. BTDrucks, a.a.O., S. 2,
15).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit
folgt aus § 188 Satz 2 VwGO.
Dr. Säcker Schmidt Dr. Rothkegel
Dr. Franke RiBVerwG Prof. Dr. Berlit
ist infolge Urlaubs an der
Beifügung seiner Unterschrift
verhindert.
Dr. Säcker
Sachgebiet:
BVerwGE:
ja
Ausbildungsförderungsrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
BAföG F. 1996 § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
Stichworte:
Ausbildung, Fachrichtungswechsel nach endgültigem Nichtbestehen
einer Zwischenprüfung;
Fachrichtungswechsel, Förderung einer anderen Ausbildung nach
- wegen endgültigen Nichtbestehens einer Zwischenprüfung;
Prüfung, Fachrichtungswechsel nach endgültigem Nichtbestehen
einer -;
unabweisbarer Grund für Fachrichtungswechsel;
wichtiger Grund für Fachrichtungswechsel;
Zwischenprüfung, Fachrichtungswechsel nach endgültigem Nicht-
bestehen einer -;
Vorprüfung, Fachrichtungswechsel nach endgültigem
Nichtbestehen einer -.
Leitsatz:
Das endgültige Nichtbestehen einer Vor- bzw. Zwischenprüfung ist kein unabweis-
barer Grund für einen Fachrichtungswechsel im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
BAföG.
Urteil des 5. Senats vom 19. Februar 2004 - BVerwG 5 C 6.03
I. VG Freiburg vom 17.08.2001 - Az.: VG 7 K 213/01 -
II. VGH Mannheim vom 17.02.2003 - Az.: VGH 7 S 1338/02 -