Urteil des BVerwG vom 23.01.2003

Urteil vom 23.01.2003

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 C 58.02 (5 PKH 225.02)
OVG 19 A 3846/02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Januar 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
S c h m i d t und Dr. R o t h k e g e l
beschlossen:
Die mit Schreiben vom 11. November 2002 einge-
legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungs-
gerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom
31. Oktober 2002 sowie die mit Schreiben vom
11. Dezember 2002 eingelegte Revision des Klä-
gers gegen diesen Beschluss werden verworfen.
- 2 –
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe
zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuord-
nen, wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde-
sowie des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten
werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision und seine Revision gegen den Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom
31. Oktober 2002 sind unzulässig, weil gegen diesen Beschluss,
der die Anträge des Klägers auf Prozesskostenhilfe und
Beiordnung eines Rechtsanwalts sowie auf Zulassung der
Berufung abgelehnt hat, die Revision nicht statthaft ist und
deshalb die Revision auch nicht zugelassen werden kann. Denn
er gehört nicht zu den in § 132 Abs. 1 VwGO bezeichneten
Entscheidungen, gegen die den Beteiligten die Revision
zusteht.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die
beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO
i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
Dr. Säcker Schmidt Dr. Rothkegel