Urteil des BVerwG vom 13.11.2003

Familie, Sozialhilfe, Niedersachsen, Stadt

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 5 C 54.02
Verkündet
OVG 16 A 2722/00
am 13. November 2003
Schmidt
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t , Dr. R o t h k e g e l ,
Dr. F r a n k e und Prof. Dr. B e r l i t
für Recht erkannt:
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Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberver-wal-
tungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom
26. September 2002 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I.
Der Kläger verlangt vom Beklagten Erstattung von Sozialhilfeaufwendungen, die ihm
vom 30. Juli 1996 bis zum 29. Juli 1998 für die 1988 aus dem Libanon eingereiste
Familie L. entstanden sind.
Den Mitgliedern der Familie L. waren, nachdem sie erfolglos Asyl beantragt hatten,
im Rahmen einer Altfall-Regelung zunächst auf das Land Niedersachsen beschränk-
te Aufenthaltsgenehmigungen erteilt worden. Von der für den Kläger handelnden
Wohnortgemeinde K. (Niedersachsen) erhielten sie Sozialhilfe. Am 16. August 1995
nahm Familie L., deren Aufenthaltsgenehmigungen inzwischen als Aufenthaltsbefug-
nisse mehrmals verlängert worden und nicht mehr räumlich beschränkt waren, eine
Wohnung im Zuständigkeitsbereich des Beklagten in der Stadt H. (Nordrhein-
Westfalen); dort bezog sie vom Beklagten ab dem 1. September 1995 Hilfe zum Le-
bensunterhalt und Krankenhilfe. Die Ausländerbehörde in H. verlängerte die Aufent-
haltsbefugnisse am 14. November 1995.
Durch Bescheid vom 8. Mai 1996 stellte der Beklagte seine bisherigen Sozialhilfeleis-
tungen mit der Begründung ein, Familie L. stehe gemäß § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG
nur die nach den Umständen unabweisbar gebotene Hilfe zu und könne danach nur
noch die Übernahme ihrer Rückfahrtkosten nach Niedersachsen beanspruchen.
Daraufhin kehrte Familie L. am 30. Juli 1996 nach Niedersachsen zurück, wo sie von
der Stadt N. Hilfe zum Lebensunterhalt erhielt.
Mit Schreiben vom 5. August 1996 nahm die Stadt N. wegen ihrer neuerlichen Sozi-
alhilfeaufwendungen die Stadt H. - später den Beklagten - auf Kostenerstattung nach
§ 107 BSHG in Anspruch. Dem trat die Stadt H. - später der Beklagte - mit der Be-
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gründung entgegen, eine Kostenerstattung nach § 107 BSHG liefe hier dem Zweck
des § 120 Abs. 5 BSHG zuwider.
Das Verwaltungsgericht hat der auf Zahlung von 140 566,49 DM (entspricht
71 870,50 €) gerichteten Klage auf der Grundlage von § 107 BSHG stattgegeben,
das Oberverwaltungsgericht die Klage hingegen abgewiesen und dies wie folgt be-
gründet (NVwZ-Beilage I 5/2003, 34):
Eine Verpflichtung des Beklagten zur Kostenerstattung nach § 107 BSHG, dessen
Tatbestandsvoraussetzungen nach dem Wortlaut der Vorschrift erfüllt seien, entfalle,
weil durch § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG eine Verlagerung von Sozialhilfelasten in ein
anderes Bundesland ausgeschlossen und dieser Regelung auch im Rahmen der Er-
stattungspflicht des § 107 BSHG Rechnung zu tragen sei. Familie L. habe während
ihres Aufenthaltes in H. gemäß § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG keine bedarfsdeckenden
Sozialhilfeleistungen beanspruchen können. Für die Frage, ob sich Hilfesuchende
- wie es jene Vorschrift voraussetzt - außerhalb des Landes aufhielten, in dem die
Aufenthaltsbefugnis erteilt worden sei, müsse auf die erstmalige Erteilung der Auf-
enthaltsbefugnisse für die Mitglieder der Familie L. in Niedersachsen abgestellt wer-
den, nicht dagegen auf die in Nordrhein-Westfalen erfolgte Verlängerung. § 120
Abs. 5 Satz 2 BSHG solle ohne zeitliche Fixierung bewirken, dass die Erteilung von
Aufenthaltsbefugnissen ohne räumliche Beschränkung nicht zu einer Verlagerung
von Sozialhilfelasten in andere Bundesländer führe; es sei nicht erkennbar, warum
dies nur für einen begrenzten Zeitraum verhindert werden solle. Sonst könnte eine
Verlagerung der Sozialhilfelasten nach Maßgabe der jeweiligen ausländerbehördli-
chen Praxis schon nach erheblich kürzerer Zeit als der im Ausländergesetz als
Höchstdauer für die Erteilung oder Verlängerung von Aufenthaltsbefugnissen festge-
setzten Zweijahresfrist sanktionslos erfolgen. Familie L. sei auch nicht als Einzelfall
von der Anwendung des § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG ausgenommen gewesen; insbe-
sondere habe weder die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbefugnisse durch den Be-
klagten noch die unbeschränkte Sozialhilfegewährung während eines Zeitraums von
mehr als acht Monaten dazu geführt, dass Familie L. während ihres Aufenthalts in H.
in vollem Umfang ihres Bedarfs vom Beklagten Hilfe zum Lebensunterhalt habe be-
anspruchen können. Ebenso wenig habe die ausländerrechtliche Legalisierung des
Aufenthaltes etwa unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes oder
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des Verbotes widersprüchlichen (Behörden-)Verhaltens gleichsam am gesetzlichen
Tatbestand vorbei doch zu einer Weitergewährung der Sozialhilfe führen müssen.
Sei der Beklagte aber nicht zu dauernden bedarfsdeckenden Sozialhilfeleistungen an
Familie L. verpflichtet gewesen, sei er nicht für bedarfsdeckende Leistungen erstat-
tungspflichtig, wenn die Familie sich in das Bundesland zurückbegebe, wo allein sie
solche Leistungen erhalten könne. Die dem Gesetzgeber unerwünschte Verlagerung
von Sozialhilfelasten sei nur dann wirksam unterbunden, wenn der Sozialhilfeträger
am Zuzugsort nicht nur dem Hilfebegehren des sozialhilfebedürftigen Ausländers,
sondern nach dessen Rückkehr an seinen vormaligen Wohnsitz oder jedenfalls in
das zuvor bewohnte Bundesland auch einem Erstattungsbegehren des nunmehr
(wieder) örtlich zuständigen Sozialhilfeträgers entzogen sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers, der sein Erstattungsbegeh-
ren weiterverfolgt und eine Verletzung von § 107 Abs. 1, § 111 BSHG rügt.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen.
II.
Die Revision ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO).
Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Kläger nicht nach § 107
BSHG Erstattung seiner Sozialhilfeaufwendungen für die in den örtlichen Zuständig-
keitsbereich des Klägers zurückgekehrten Hilfeempfänger verlangen kann. Das
Oberverwaltungsgericht hält im Einklang mit dem Bundesrecht für einen Aufenthalt
der Hilfeempfänger im Zuständigkeitsbereich des Beklagten die Voraussetzungen
des § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG für erfüllt und deshalb § 107 BSHG hier für unan-
wendbar.
Nach § 107 Abs. 1 BSHG ist, wenn eine Person von dem Ort ihres bisherigen ge-
wöhnlichen Aufenthalts verzieht, der Träger der Sozialhilfe des bisherigen Aufent-
haltsortes verpflichtet, dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe die
dort erforderlich werdende Hilfe außerhalb von Einrichtungen zu erstatten, wenn die
Person innerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel der Hilfe bedarf. Nach
§ 107 Abs. 2 Satz 2 BSHG entfällt diese Verpflichtung spätestens nach Ablauf von
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zwei Jahren seit dem Aufenthaltswechsel. § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG sodann be-
stimmt, dass Ausländer, die eine räumlich nicht beschränkte Aufenthaltsbefugnis be-
sitzen, wenn sie sich außerhalb des Landes aufhalten, in dem die Aufenthaltsbefug-
nis erteilt worden ist, von dem für den tatsächlichen Aufenthaltsort zuständigen Trä-
ger der Sozialhilfe nur die nach den Umständen unabweisbar gebotene Hilfe verlan-
gen können.
1. Dem Oberverwaltungsgericht ist darin zu folgen, dass im Anwendungsbereich des
§ 120 Abs. 5 BSHG die Anwendung des § 107 BSHG ausgeschlossen ist.
Zwar ist der Tatbestand der letztgenannten Vorschrift seinem Wortlaut nach hier er-
füllt. Insbesondere kann nach dem vom Berufungsgericht bindend festgestellten
Sachverhalt nicht bezweifelt werden, dass Familie L. in H. ihren gewöhnlichen Auf-
enthalt genommen hatte und infolge ihrer Rückkehr nach Niedersachsen dorthin also
im Sinne des § 107 BSHG "verzogen" ist. Die dem Erstattungsbegehren des Klägers
von der Stadt H. entgegengehaltene Betrachtungsweise, dass die Hilfeempfänger
infolge des Ausschlusses von Ansprüchen auf Hilfe zum Lebensunterhalt in H. kei-
nen gewöhnlichen Aufenthalt hätten begründen können, so dass die Rückkehr nach
Niedersachsen kein Umzug im Sinne von § 107 BSHG gewesen sei, ist schon in An-
betracht des von Familie L. auf Dauer angelegten und acht Monate lang von der
Stadt H. durch Leistung von Hilfe zum Lebensunterhalt ermöglichten Aufenthalts
in H. unzutreffend.
Zu Recht hat die Vorinstanz § 107 BSHG aber gleichwohl für unanwendbar gehalten,
wenn der Inhaber einer Aufenthaltsbefugnis aus einem Bundesland, in dem er nur
einen nach § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG eingeschränkten Anspruch auf Sozialhilfe hat,
in das Bundesland zurückkehrt, in dem diese Einschränkung für ihn nicht gilt. Das
Berufungsgericht hat dies zutreffend mit dem Zweck des § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG
begründet, bei Ausländern, die sich aufgrund einer - sei es auch räumlich nicht be-
schränkten - Aufenthaltsbefugnis im Bundesgebiet aufhalten, eine Verlagerung von
Sozialhilfelasten von einem Bundesland in ein anderes zu verhindern (vgl. BTDrucks
11/6321, S. 90). Für eine Verdrängung des § 107 BSHG durch § 120 Abs. 5 Satz 2
BSHG als "bereichsspezifische Sonderregelung" (BVerwGE 111, 200 <206>) spricht
ferner, dass eine Binnenwanderung aufenthaltsbefugter Ausländer verhindert und
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BVerwG, a.a.O., S. 212 unter Bezugnahme ebenfalls auf BTDrucks 11/6321, S. 90).
Aus diesen Gründen muss folglich ein Sozialhilfeträger, der einem Ausländer nur zu
nach § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG eingeschränkten Sozialhilfeleistungen verpflichtet
ist, nicht nach § 107 BSHG Sozialhilfeaufwendungen erstatten, die im Falle der
Rückkehr des Hilfebedürftigen in das Bundesland, innerhalb dessen ihm nicht durch
§ 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG eingeschränkte Sozialhilfe zusteht, dem dort zuständigen
Sozialhilfeträger entstehen.
Die Revision kann sich für ihren gegenteiligen Standpunkt nicht auf das bereits ge-
nannte Urteil des Senats vom 18. Mai 2000 - BVerwG 5 C 29.98 - (BVerwGE 111,
200) stützen. Soweit dort auf das "Institut des interkooperativen Erstattungsan-
spruchs (§ 107 BSHG)" als "ein gesetzgeberisches Mittel" verwiesen wurde, "mit
dem (die Bundesrepublik Deutschland in Fällen der Sozialhilfe für aufenthaltsbefugte
Personen) einen von ihr erforderlich gehaltenen innerstaatlichen Lastenausgleich
bewirken kann" (a.a.O., S. 212), ist damit nicht darüber entschieden worden, unter
welchen Voraussetzungen ein solcher innerstaatlicher Lastenausgleich im Wege des
§ 107 BSHG stattzufinden hat. Außerdem war nicht über die sich im vorliegenden
Fall stellende Frage der Anwendung des § 107 BSHG in Fällen einer Rückkehr in
das Bundesland zu befinden, in dessen Bereich mit der Leistungszuständigkeit (§ 97
Abs. 1 BSHG) vom Gesetz auch die uneingeschränkte Finanzierungslast für die Hilfe
zum Lebensunterhalt zugewiesen war.
2. Während ihres Aufenthaltes in H. unterlag Familie L. den Leistungseinschränkun-
gen aus § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG. Hierfür war maßgeblich, dass ihr räumlich unbe-
schränkte Aufenthaltsbefugnisse erstmals in Niedersachsen erteilt worden waren.
Unter der im Sinne des Gesetzes "erteilten Aufenthaltsbefugnis" ist nicht die jeweils
im Hilfezeitraum gültige (gegebenenfalls verlängerte), sondern die ursprünglich erteil-
te Aufenthaltsbefugnis zu verstehen. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
a) § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG erwähnt die Verlängerung einer Aufenthaltsbefugnis
nicht (vgl. auch OVG Hamburg, Beschluss vom 25. April 1996 - Bs IV 152 und
153/96 - ). Das Berufungsgericht (NVwZ-Beilage, a.a.O., S. 35)
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weist zu Recht darauf hin, dass in § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG in Bezug auf die Ertei-
lung "die", nicht hingegen "eine", "die jeweilige" oder "die aktuelle" Aufenthaltsbefug-
nis genannt ist und dass zwischen der "Erteilung" und der "Verlängerung" gerade
auch in ausländerrechtlichen Bestimmungen (vgl. z.B. §§ 12, 13, 30 Abs. 2, § 34
AuslG), die zeitgleich mit § 120 Abs. 5 (damals Abs. 4) Satz 2 BSHG durch die Neu-
regelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990 (BGBl I S. 1354) geschaffen wurden,
begrifflich unterschieden wird (vgl. auch Oestreicher/Schelter/Kunz, BSHG, Stand:
November 2001, § 120 Rn. 91). Dem lässt sich nicht - ebenfalls mit dem Wortlaut
des Gesetzes argumentierend - entgegenhalten, dass in § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG
weder von einer "zuerst erteilten" Aufenthaltsbefugnis noch von einer "erstmaligen
Erteilung" die Rede und eine Verlängerung lediglich ein Unterfall der "Erteilung" sei,
da auf sie nach § 13 AuslG dieselben Vorschriften Anwendung finden wie auf eine
(Erst-)Erteilung (so aber OVG Lüneburg, Urteil vom 28. Oktober 1998 - 4 L 1264/98 -
Vorinstanz zu BVerwGE 111, 200; ähnlich OVG Frankfurt/Oder, Beschluss vom
7. Februar 2000 - 4 B 128/99 - : "die Verlängerung … eine erneu-
te Erteilung"). Den Fall einer Verlängerung in den Blick zu nehmen und im Gesetz zu
berücksichtigen, hatte der Gesetzgeber in Anbetracht des von ihm vorausgesetzten
Verhaltens von auf Hilfe zum Lebensunterhalt angewiesenen Inhabern einer räumlich
nicht beschränkten Aufenthaltsbefugnis, sich außerhalb des Bundeslandes, in dem
ihnen die Aufenthaltsbefugnis erstmalig erteilt worden ist, keinen Anlass; aus seiner
Sicht war vielmehr davon auszugehen, dass es zu einer Verlängerung regelmäßig
nur dort kommen werde, wo auch Hilfe zum Lebensunterhalt uneingeschränkt bean-
sprucht werden kann, eine Verlängerung außerhalb dieses Bundeslandes dagegen
in aller Regel nicht werde erreicht werden können, wenn dort mangels ausreichender
finanzieller Mittel für den Lebensunterhalt in tatsächlicher Hinsicht kein gewöhnlicher
Aufenthalt genommen werden könne.
b) Die hier vertretene Auslegung des § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG wird durch die Ge-
setzesmaterialien bestätigt.
Nach der diese Vorschrift betreffenden Begründung des Gesetzentwurfs (BTDrucks
11/6321, S. 90) soll damit verhindert werden, dass durch Binnenwanderung Sozialhil-
felasten in andere Bundesländer verlagert werden. Daran knüpfen zu Recht die Vor-
instanz (NVwZ-Beilage, a.a.O., S. 36) und mit ihr mehrere andere Obergerichte (vgl.
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OVG Hamburg, Beschluss vom 25. April 1996, a.a.O., und Beschluss vom 16. Sep-
tember 1998 - 4 Bf 294/98 - ; VGH München, Beschluss vom
8. Juli 1997 - 12 Ce 97.1464 - im Anschluss an OVG Hamburg,
Beschluss vom 25. April 1996, a.a.O.; OVG Berlin, Beschluss vom 27. August 1997
- 6 S 129.97 - und Beschluss vom 26. März 1999 - 6 SN 53.99/6 M
7.99 - ) an. Wenn das Berufungsgericht (a.a.O.) aus diesem Geset-
zeszweck herleitet, dass einer Abwanderung von Ausländern mit (ausländerrechtlich)
räumlich unbeschränkter Aufenthaltsbefugnis in ein anderes Bundesland - bei fortbe-
stehender Sozialhilfebedürftigkeit - ohne zeitliche Fixierung begegnet werden sollte,
so verhilft es jenem Gesetzesziel im weitestmöglichen Umfang zur Geltung. Wäre ein
Sozialhilfeanspruch nach § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG nämlich nur für die Geltungs-
dauer der erstmalig erteilten Aufenthaltsbefugnis eingeschränkt, könnte spätestens
mit Ablauf von zwei Jahren (dem Ablauf der Geltungsdauer der Aufenthaltsbefugnis
gemäß § 34 Abs. 1 AuslG) die vom Gesetzgeber missbilligte Verlagerung der Sozial-
hilfelasten dennoch eintreten (vgl. auch OVG Berlin, Beschluss vom 27. August
1997, a.a.O.).
c) Gegen die Auslegung des § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG, wonach auf den Ort der
erstmaligen Erteilung der Aufenthaltsbefugnis abzustellen ist, und insbesondere da-
gegen, dem Gesetzesziel einer Verhinderung der Verlagerung von Sozialhilfelasten
in andere Bundesländer Vorrang vor dem Interesse von Ausländern an einem bun-
desweit nicht beschränkten Sozialhilfebezug einzuräumen, bestehen keine verfas-
sungsrechtlichen Bedenken. Dies hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bun-
desverfassungsgerichts in ihrem Beschluss vom 9. Februar 2001 - 1 BvR 781/98 -
(DVBl 2001, 892 = InfAuslR 2001, 229 = NVwZ-Beilage I 6/2001, 58) klargestellt.
Soweit § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG danach zu längerfristigen Einschränkungen des
auch Ausländern zustehenden Grundrechts führt, ihren Aufenthaltsort und ihren
Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland frei zu wählen, ist dies in Anbetracht
des von der Vorschrift geschützten Gemeinwohlbelangs im Regelfall verfassungs-
konform; einzelnen Härtefällen kann dadurch Rechnung getragen werden, dass Hilfe
zum Lebensunterhalt als unabweisbar gebotene Hilfe erbracht wird (vgl. BVerfG,
a.a.O.).
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d) In einer Situation, die als Härtefall zu bewerten wäre, hat Familie L. sich nicht be-
funden. Allerdings hatte der Beklagte von September 1995 bis Mai 1996 Sozialhilfe
(Hilfe zum Lebensunterhalt und Krankenhilfe) uneingeschränkt geleistet und waren in
seinem Zuständigkeitsbereich die Aufenthaltsbefugnisse für Familie L. im November
1995 verlängert worden. Dies gebietet indessen zumindest im vorliegenden Zusam-
menhang nicht, über die Einschränkungen eines Hilfeanspruchs nach § 120 Abs. 5
Satz 2 BSHG hinweg bzw. von einer Anwendung dieser Bestimmung abzusehen.
Das Berufungsgericht hat unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes und des
Verbotes eines widersprüchlichen Verhaltens erwogen, ob "die längere Sozialhilfe-
gewährung (in H.) geeignet (war), ein schutzwürdiges Vertrauen auf eine zeitlich un-
beschränkte Fortsetzung der bedarfsdeckenden Hilfeleistung durch den Beklagten
bzw. auf ein Absehen von der Anwendung des § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG zu be-
gründen" (NVwZ-Beilage, a.a.O., S. 36). Es hat diese Frage mit der Begründung ver-
neint, dass § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG zum einen nicht zur Disposition des jeweiligen
Trägers der Sozialhilfe stehe und zum anderen die Sozialhilfe keine rentengleiche
wirtschaftliche Dauerleistung, sondern eine zeitabschnittsweise Hilfegewährung sei,
deren Voraussetzungen vom Träger der Sozialhilfe stets neu zu prüfen seien. Dies
ist revisionsrechtlich für die vorliegende Fallgestaltung nicht zu beanstanden.
e) Hier sind nicht Fälle zu erörtern, in denen Gründe der Familienzusammenführung
(zur Bedeutung von Art. 6 Abs. 1 und 2 GG in diesem Zusammenhang s. BVerfG,
a.a.O.), eine nach Umzug in ein anderes Bundesland erreichte Unabhängigkeit von
Sozialhilfe verbunden mit einem entsprechenden Maß an Integration in die dortigen
Lebensverhältnisse oder ähnlich gewichtige Gründe für eine einschränkende Ausle-
gung des § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG sprechen (vgl. § 23 Abs. 5 Satz 3 des Entwurfs
eines SGB XII in der Fassung des Gesetzentwurfs der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 5. September 2003 - BTDrucks 15/1514, S. 11).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Dr. Säcker Schmidt Dr. Rothkegel
Dr. Franke Prof. Dr. Berlit
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 71 870,50 €
(entspricht 140 566,49 DM) festgesetzt.
Dr. Säcker Dr. Rothkegel Prof. Dr. Berlit
Sachgebiet:
BVerwGE:
ja
Sozialhilferecht
Fachpresse:
ja
Rechtsquellen:
BSHG
§ 107 Abs. 1, § 120 Abs. 5 Satz 2
Stichworte:
Aufenthaltsbefugnis, eingeschränkter Sozialhilfeanspruch von Inhabern einer -;
Ausländer, eingeschränkter Sozialhilfeanspruch von aufenthaltsbefugten -;
Kostenerstattung, Anspruch des Sozialhilfeträgers auf - wegen Sozialhilfeaufwen-
dungen für aufenthaltsbefugte Ausländer;
Sozialhilfe, unabweisbar gebotene - für Ausländer;
-, eingeschränkter Anspruch von aufenthaltsbefugten Ausländern auf Hilfe zum Le-
bensunterhalt;
Umzug, Kostenerstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers wegen Sozialhilfe für zu-
gezogene Ausländer;
-, Kostenerstattungspflicht des Sozialhilfeträgers des Wegzugsortes.
Leitsätze:
1. Kehrt ein aufenthaltsbefugter Ausländer in das Bundesland zurück, in dem ihm die
Aufenthaltsbefugnis erstmalig erteilt worden war, und erhält er dort Hilfe zum Le-
bensunterhalt, kann der hierfür zuständige Sozialhilfeträger nicht nach § 107 BSHG
vom Sozialhilfeträger des Wegzugsortes Erstattung seiner Sozialhilfeaufwendungen
verlangen.
2. Für die Anwendung des § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG ist auf den Ort der erstmaligen
Erteilung der räumlich nicht beschränkten Aufenthaltsbefugnis abzustellen.
Urteil des 5. Senats vom 13. November 2003 - BVerwG 5 C 54.02
I. VG Gelsenkirchen vom 29.03.2000 - Az.: VG 17 K 4038/98 -
II. OVG Münster vom 26.09.2002 - Az.: OVG 16 A 2722/00 -