Urteil des BVerwG vom 03.06.2003

Geschäft, Kollegialgericht, Verschulden, Ermessensfehler

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 5 C 50.02
OVG 4 LB 80/02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
ohne mündliche Verhandlung am 3. Juni 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t , Dr. R o t h k e g e l ,
Dr. F r a n k e und Prof. Dr. B e r l i t
für Recht erkannt:
Das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom
26. Juni 2002 wird aufgehoben.
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Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
Osnabrück vom 22. November 2001 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfah-
rens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
I.
Der Kläger betrieb bis einschließlich September 2002 ein Lebensmittelgeschäft im Stadtge-
biet der Beklagten. Diese hatte im Jahre 2000 die Firma "I.C.A." beauftragt, für nach den
§§ 1, 3 ff. AsylbLG Leistungsberechtigte ein auf Chipkarten basierendes Dienstleistungssys-
tem zu betreiben, aufgrund dessen ausgewählte Geschäfte (so genannte Akzeptanzstellen)
mit speziellen Lesegeräten ausgestattet wurden, die von den Guthabenkonten der Leis-
tungsberechtigten Entgelte für von ihnen in diesen Geschäften erworbene Waren abbuchten.
Die Beklagte hatte die Akzeptanzstellen in den Monaten April und Mai 1999 u.a. danach
ausgewählt, wie die Geschäfte zu bestehenden bzw. noch möglichen Wohnheimstandorten
von Leistungsberechtigten, zu von ihnen bewohnten Wohnungen auf dem freien Woh-
nungsmarkt und zu Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs gelegen waren. Das
Geschäft des Klägers wurde hierbei nicht berücksichtigt. Durch Schreiben vom 24. Sep-
tember 1999 teilte die Beklagte dem Kläger mit, es bestehe über die bereits geworbenen
Akzeptanzstellen hinaus kein weiterer Bedarf. Mit Schreiben vom 14. und 29. Februar 2000
berief die Beklagte sich darauf, die Zahl der Leistungsberechtigten sei seit Juli 1999 um
ca. 24 % rückläufig, ab Juni 2000 würden in einer Vielzahl von Fällen Barleistungen analog
dem Bundessozialhilfegesetz erbracht werden, so dass eine flächendeckende Versorgung
der verbleibenden Leistungsberechtigten durch die bestehenden Akzeptanzstellen gewähr-
leistet sei; für den Fall eines steigenden Bedarfs kündigte die Beklagte an, den Kläger un-
aufgefordert zu benachrichtigen.
Mit der Begründung, er habe einen Bedarf auch in Bezug auf sein Geschäft durch der Be-
klagten vorgelegte Erklärungen von Leistungsberechtigten belegt, die nachträgliche Berück-
sichtigung eines anderen Geschäftes zeige, dass es nicht unwirtschaftlich sei, weitere Ak-
zeptanzstellen einzurichten, ihm sei die Einbeziehung in das Chipkartensystem unter be-
stimmten, von ihm inzwischen erfüllten Bedingungen mündlich zugesagt worden, hat der
Kläger zunächst Klage auf Ermöglichung des Anschlusses an das Chipkartensystem erho-
ben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Beklagte durch ihre Ent-
scheidung über den Antrag des Klägers auf Einrichtung einer Akzeptanzstelle nicht die von
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ihr aufgestellten Vergaberichtlinien verletzt, sondern sich ermessensfehlerfrei daran orientiert
habe. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht die Beklagte im
Wesentlichen mit der Begründung zur Neubescheidung des Klägers verpflichtet, sie habe
nicht hinreichend konkret, substantiiert und nachvollziehbar dargelegt, dass sachgerechte
Gründe der Aufnahme des Geschäfts des Klägers in das Chipkartensystem entgegenstün-
den.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Revision eingelegt und die Aufhebung des Berufungs-
urteils beantragt. Der Kläger hat sein Lebensmittelgeschäft am 30. September 2002 aufge-
geben und erklärt, das Verfahren nunmehr „als Fortsetzungsfeststellungsklage zu führen”, da
er auf der Grundlage des Berufungsurteils Schadensersatzklage gegen die Beklagte er-
heben wolle.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Die Revision der Beklagten, über die das Bundesverwaltungsgericht infolge des Einver-
ständnisses der Beteiligten gemäß § 141 Satz 1 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 und § 101 Abs. 2
VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist begründet.
Das Berufungsurteil kann nicht aufrechterhalten bleiben, da der Kläger sein Lebensmittelge-
schäft inzwischen aufgegeben und dies zur Unzulässigkeit des Klagebegehrens geführt hat.
Auch im Zeitpunkt der Entscheidung über eine Revision muss eine Klage, wenn sie Erfolg
bzw. ein ihr stattgebendes vorinstanzliches Urteil Bestand haben soll, sämtliche Vorausset-
zungen für das Ergehen eines Sachurteils erfüllen. Dies ist hier nicht der Fall.
Dabei ist nicht der von der Beklagten unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs
vom 24. September 2000 - KZR 34/01 - (NJW 2003, 504) erneut aufgeworfenen Frage
nachzugehen, ob für die vorliegende Streitigkeit überhaupt der Verwaltungsrechtsweg gege-
ben ist (§ 40 Abs. 1 VwGO); denn nach § 17 a Abs. 5 GVG prüft das Gericht, das über ein
Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht, ob der beschrit-
tene Rechtsweg zulässig ist.
Die Klage ist jedenfalls infolge der Geschäftsaufgabe durch den Kläger unzulässig gewor-
den. Für das ursprüngliche, auf Einbeziehung in das Chipkartensystem gerichtete Klagebe-
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gehren ist die mit der Nichteinbeziehung des Klägers verbundene Beschwer entfallen. Ein
berechtigtes Interesse des Klägers i.S. des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO daran, dass die
Rechtswidrigkeit der Nichteinbeziehung festgestellt werde, ist nicht zu erkennen.
Der Kläger begründet ein solches Interesse damit, dass er die Beklagte wegen Umsatzein-
bußen infolge ihres ablehnenden Verhaltens vor dem Landgericht Osnabrück auf Scha-
densersatz nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG in Anspruch nehmen wolle. Hiermit kann ein
Fortsetzungsfeststellungsinteresse aber nicht begründet werden, wenn die beabsichtigte
Schadensersatzklage offensichtlich aussichtslos ist (siehe z.B. BVerwG, Urteile vom
28. August 1987 - BVerwG 4 C 31.86 - und vom
17. Dezember 1991 - BVerwG 1 C 42.90 - ; stRspr). Davon ist
beispielsweise auszugehen, wenn offensichtlich das für einen Amtshaftungsanspruch erfor-
derliche Verschulden fehlt. So liegen die Dinge hier. Sowohl vom Bundesverwaltungsgericht
(siehe z.B. Urteil vom 22. Januar 1998 - BVerwG 2 C 4.97 -
Nr. 113> m.w.N.) als insbesondere auch von den für die Durchführung von Amtshaftungs-
prozessen zuständigen Zivilgerichten (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 28. November 2002 - III ZR
122/02 -
265>) wird als Regel angenommen, dass einen Beamten kein Verschulden treffe, wenn ein
mit mehreren Berufsrichtern besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv recht-
mäßig angesehen hat (sog. "Kollegialgerichts-Richtlinie"). Dies trifft auf den vorliegenden Fall
zu; denn das Verwaltungsgericht hat - in Kammerbesetzung - die Klage abgewiesen, weil
"die Vergabepraxis der Beklagten ... ermessensgerecht und keineswegs willkürlich" sei und
auch "die in den Vergaberichtlinien festgehaltenen Auswahlkriterien ... keinen Ermes-
sensfehler erkennen" ließen, so dass die "Nichtberücksichtigung (des Klägers) nicht willkür-
lich (sei) und ... keinen rechtlichen Bedenken (begegne)". Zwar hat dieses Urteil im Beru-
fungsverfahren keinen Bestand gehabt. Vielmehr hat das Oberverwaltungsgericht ange-
nommen, "die Weigerung der Beklagten, das Geschäft des Klägers in das Chipkartensystem
aufzunehmen, (verletze) bei der gegebenen Sachlage den Anspruch des Klägers auf er-
messensfehlerfreie Entscheidung". Daran scheitert die schuldausschließende Wirkung der
erstinstanzlichen Kollegialentscheidung indessen nicht (vgl. auch BVerwG, Urteil vom
27. August 1992 - BVerwG 2 C 29.90 - ; auch in jenem
Verfahren hatte das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen, das Oberverwaltungsgericht
dieses Urteil aber - wie im vorliegenden Fall - aufgehoben und den Beklagten zur Neube-
scheidung des Klägers verpflichtet).
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Das angefochtene Urteil ist darum aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das
klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts zurückzuweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Wegen des Sachzusammenhangs
mit dem Asylbewerberleistungsgesetz ist das Verfahren nach § 188 Satz 2 VwGO gerichts-
kostenfrei.
Dr. Säcker Schmidt Dr. Rothkegel
Dr. Franke Prof. Dr. Berlit
Sachgebiet:
BVerwGE: nein
Asylbewerberleistungsgesetz
Fachpresse: nein
Verwaltungsprozessrecht
Rechtsquelle:
VwGO § 113 Abs. 1 Satz 4
Stichworte:
Feststellungsinteresse für Fortsetzungsfeststellungsklage (hier:
"Kollegialgerichts-Richtlinie");
Fortsetzungsfeststellungsklage, berechtigtes Interesse für - (hier:
"Kollegialgerichts-Richtlinie");
"Kollegialgerichts-Richtlinie", kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse
nach -.
Leitsatz:
Nach der sog. "Kollegialgerichts-Richtlinie" ist eine Amtshaftungsklage auch dann offensicht-
lich aussichtslos, wenn das Verwaltungshandeln durch ein Kollegialgericht (nur) in 1. Instanz
als rechtmäßig beurteilt worden ist.
Urteil des 5. Senats vom 3. Juni 2003 - BVerwG 5 C 50.02
I. VG Osnabrück vom 22.11.2001 - Az.: VG 4 A 102/00 -
II. OVG Lüneburg vom 26.06.2002 - Az.: OVG 4 LB 80/02 -