Urteil des BVerwG vom 23.10.2008

Soziale Sicherheit, Nato, Uvg, Rkg

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 5 C 5.08
VGH 12 BV 07.2512, 07.2514, 07.2516, 07.2518 und 07.2519
Verkündet
am 23. Oktober 2008
von Förster
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 2008
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Brunn, Prof. Dr. Berlit,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Klägerinnen und Kläger werden die
Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20.
Dezember 2007 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und
Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof
zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussent-
scheidung vorbehalten.
- 3 -
G r ü n d e :
I
Die Klägerinnen und Kläger, die in den Jahren 2001, 2002, 2003, 2004 bzw.
2006 geboren sind, begehren Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz
(UVG).
Die Mutter der Klägerinnen und Kläger ist wie diese selbst deutsche Staatsan-
gehörige, der Vater ist US-amerikanischer Staatsbürger, Berufssoldat und in
der Bundesrepublik Deutschland als Mitglied der US-Armee stationiert. Er zahl-
te - jedenfalls in dem streitbefangenen Zeitraum - den Klägerinnen und Klägern
nicht oder nur unregelmäßig Unterhalt. Anträge der Klägerinnen und Kläger auf
Bewilligung von Unterhaltsvorschussleistungen lehnte der Beklagte ab (Be-
scheid vom 28. November 2006), weil diese als Angehörige eines Mitglieds der
im Bundesgebiet stationierten Truppe der NATO-Streitkräfte von Leistungen
nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ausgeschlossen seien.
Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom
9. Februar 2007) erhobene Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht (Urteil vom
6. September 2007) und dem Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 20. Dezember
2007) ohne Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Begründung im Wesent-
lichen ausgeführt:
Dem Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz stehe
Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den
Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hin-
sichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen
Truppen (NATO-TrStatZAbk) entgegen. Danach würden, soweit nicht ausdrück-
lich etwas anderes vorgesehen sei, zwischenstaatliche Abkommen oder andere
im Bundesgebiet geltende Bestimmungen über soziale Sicherheit und Fürsorge
auf Mitglieder einer Truppe, eines zivilen Gefolges und auf Angehörige nicht
angewendet. Der Vater der Klägerinnen und Kläger sei bei der US-Armee in
Mannheim als Berufssoldat stationiert und gehöre damit zur „Truppe“ i.S.d.
1
2
3
4
- 4 -
Art. 1 Satz 1 Buchst. a des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlan-
tikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-Truppenstatut). Die
Klägerinnen und Kläger seien auch Angehörige i.S.d. Art. 1 Abs. 1 Buchst. c
NATO-Truppenstatut, weil diese Legaldefinition neben dem Ehegatten eines
Mitglieds einer Truppe oder des zivilen Gefolges auch die dem Mitglied gegen-
über unterhaltsberechtigten Kinder erfasse. Art. 13 NATO-TrStatZAbk sei als
zwischenstaatliche Kollisionsnorm unmittelbar geltendes Bundesrecht gewor-
den und beziehe Familienangehörige in den durch das multilaterale Abkommen
begründeten Entsendestatus ein, wobei nach dem Willen der Vertragsparteien
grundsätzlich die Entsendestaaten und nicht die Bundesrepublik Deutschland
für die soziale Sicherheit dieses Personenkreises verantwortlich seien. Da das
Unterhaltsvorschussgesetz gerade an die internen Familienbeziehungen zwi-
schen „Angehörigen“ (hier der Klägerinnen und Kläger zu ihrem Vater) anknüp-
fe, lägen keine Rechte und Pflichten vor, die unabhängig vom Status eines
„Angehörigen“ erworben worden seien. Das Unterhaltsvorschussgesetz ordne
auch nicht i.S.d. Art. 13 NATO-TrStatZAbk ausdrücklich an, dass es auch auf
Angehörige von Mitgliedern der Truppe anzuwenden sei.
Entgegen der Auffassung der Klägerinnen und Kläger verstoße Art. 13 Abs. 1
Satz 1 NATO-TrStatZAbK auch nicht gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1
GG, Art. 118 Abs. 1 BV). Die Klägerinnen und Kläger würden als deutsche
Staatsangehörige mit anderen Angehörigen der NATO-Streitkräfte bzw. deren
zivilen Gefolges gleichbehandelt. Die Ausklammerung aus dem Bereich der
sozialen Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland beruhe auf der sachlichen
Erwägung, dass die Klägerinnen und Kläger durch ihren Sonderstatus als An-
gehörige eines Mitglieds des zivilen Gefolges bzw. der NATO-Truppe sozial
durch den Entsendestaat abgesichert seien. Diese von den Vertragsparteien
gewollte Herausnahme aus dem Schutz des deutschen Sozialrechts stelle
einen hinreichenden Grund dar; die Klägerinnen und Kläger teilten insoweit im
sozialen Bereich das rechtliche Schicksal ihres Vaters. Unerheblich sei, ob der
Entsendestaat eine soziale Sicherheit und Fürsorge gewährleiste, die in jeder
Hinsicht dem deutschen Sicherungsniveau entspreche, insbesondere alle Si-
cherungszweige und Leistungsarten umfasse, die im deutschen Sozialrecht
geregelt seien; es solle eine „Doppelversorgung" durch den Entsendestaat und
5
- 5 -
gleichzeitig den Aufnahmestaat ausgeschlossen werden. Auch in Bezug auf
Art. 6 Abs. 1 GG bestehe der maßgebliche sachliche Grund für die Differenzie-
rung darin, dass Angehörige von Mitgliedern der NATO-Streitkräfte bzw. deren
zivilen Gefolges deren Status im Hinblick auf die soziale Sicherheit teilten.
Mit ihrer Revision verfolgen die Klägerinnen und Kläger ihre Verpflichtungsbe-
gehren weiter und rügen eine Verletzung des § 1 UVG i.V.m. Art. 3 GG.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht schließt
sich ebenfalls dem angefochtenen Berufungsurteil an.
II
Die zulässigen Revisionen der Klägerinnen und Kläger, die der Senat zur ge-
meinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat, sind im Sinne einer
Zurückverweisung auch begründet. Die Rechtsauffassung des Berufungsge-
richts, Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwi-
schen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer
Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten aus-
ländischen Truppen (Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut
) vom 3. August 1959 (BGBl 1961 II S. 1183, 1218
<1232>) stehe der Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschuss-
gesetz an ein unterhaltsberechtigtes Kind eines Mitglieds der Truppe oder des
zivilen Gefolges entgegen, ist jedenfalls für nach § 1 Abs. 1 UVG anspruchsbe-
rechtigte Kinder (1.) mit Bundesrecht unvereinbar (§ 137 Abs. 1 VwGO) (2.).
Der Rechtsstreit ist zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO), weil
es zur Ermittlung der Höhe des Anspruchs noch der Aufklärung bedarf, in wel-
chem Umfang in dem streitbefangenen Zeitraum der Vater der Klägerinnen und
Kläger jeweils Unterhalt geleistet hat (3.).
6
7
8
9
- 6 -
1. Zwischen den Beteiligten steht zu Recht nicht im Streit, dass die Klägerinnen
und Kläger als deutsche Staatsangehörige - ohne Berücksichtigung eines mög-
lichen Anspruchsausschlusses nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 NATO-TrStatZAbk -
dem Grunde nach gemäß § 1 Abs. 1 UVG einen Anspruch auf Gewährung von
Unterhaltsvorschussleistungen haben. Die Klägerinnen und Kläger haben das
zwölfte Lebensjahr nicht vollendet, leben bei ihrer i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG
alleinstehenden Mutter und haben in dem hier streitbefangenen Zeitraum (No-
vember 2006 bis Ende Februar 2007) von ihrem unterhaltsverpflichteten Vater
nicht regelmäßig Unterhalt mindestens in der in § 2 Abs. 1 und 2 UVG bezeich-
neten Höhe erhalten.
2. Der dem Grunde nach aus § 1 Abs. 1 UVG folgende Anspruch auf Unter-
haltsvorschussleistungen ist entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsge-
richts hier auch nicht nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 NATO-TrStatZAbk ausge-
schlossen. Die Klägerinnen und Kläger sind zwar Angehörige eines Mitglieds
der Truppe im Sinne dieser Regelung und das Unterhaltsvorschussgesetz ist
auch eine im Bundesgebiet geltende Bestimmung über die soziale Sicherheit
und Fürsorge (2.1). Das Unterhaltsvorschussgesetz enthält aber eine planwid-
rige Regelungslücke, soweit das Gesetz für nach § 1 Abs. 1 UVG leistungsbe-
rechtigte Kinder nicht ausdrücklich eine Ausnahme von der Ausschlusswirkung
des Art. 13 Abs. 1 Satz 1 NATO-TrStatZAbk vorsieht (2.2). Diese Lücke ist zur
Vermeidung einer ansonsten mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarenden Un-
gleichbehandlung dahingehend zu schließen, dass diese Kinder von dem Leis-
tungsausschluss ausgenommen sind (2.3).
2.1 Das Berufungsgericht hat zutreffend dahin erkannt, dass die Klägerinnen
und Kläger i.S.d. Art. 13 Abs. 1 NATO-TrStatZAbk Angehörige eines Mitglieds
der Truppe bzw. des zivilen Gefolges einer Truppe nach dem NATO-Truppen-
statut sind. Für die Anwendung und Auslegung dieses Begriffs ist die Legalde-
finition des Art. 1 Abs. 1 Buchst. c des Abkommens zwischen den Parteien des
Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-Truppen-
statut) vom 3. August 1959 BGBl 1961 II S. 1190) heranzuziehen, die allein
darauf abstellt, ob dem Kind gegen ein Mitglied der Truppe bzw. des zivilen Ge-
folges ein Unterhaltsanspruch zusteht. Für die Angehörigeneigenschaft kommt
10
11
12
- 7 -
es nicht darauf an, ob dieses Kind mit diesem Unterhaltsverpflichteten in häus-
licher Gemeinschaft lebt oder dieser seinen Unterhaltspflichten vollständig und
rechtzeitig nachkommt. Wegen der umfassenden Legaldefinition in Art. 1 Abs. 1
Buchst. c NATO-Truppenstatut ist für die Anwendung des Art. 13 Abs. 1 NATO-
TrStatZAbk der Begriff des „Angehörigen“ auch nicht auf solche Personen zu
beschränken, die erst mit dem Mitglied der Truppe bzw. des zivilen Gefolges in
das Bundesgebiet eingereist sind und deren Recht zum Aufenthalt im
Bundesgebiet auf besonderen Abmachungen gründet. Zwar ist nicht zu ver-
kennen, dass bei der Vereinbarung des Art. 13 Abs. 1 NATO-TrStatZAbk nur
dieser Personenkreis in den Blick genommen war; eine Nichtberücksichtigung
der umfassenden Legaldefinition rechtfertigt dies aber nicht.
Das Unterhaltsvorschussgesetz ist auch eine im Bundesgebiet geltende Be-
stimmung über die „soziale Sicherheit und Fürsorge“ i.S.d. Art. 13 Abs. 1 Satz 1
NATO-TrStatZAbk. Das Unterhaltsvorschussgesetz gilt als Teil des Sozialge-
setzbuches (§ 68 Abs. 1 SGB I) und ist ebenso wie die Kinder- und Jugendhilfe
(§ 8 SGB I; §§ 1 ff. SGB VIII), der es zuzurechnen ist (Urteil vom 14. Oktober
1993 - BVerwG 5 C 10.91 - FEVS 44, 397), Bestandteil der im Bundesgebiet
geltenden sozialen Rechte i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB I. Die Leistungen nach
dem Unterhaltsvorschussgesetz zielen darauf ab, den Lebensunterhalt eines
Kindes in einer besonderen, typischerweise schwierigen, Lebens- und Erzie-
hungssituation sicherzustellen. Der Gesetzgeber ist zudem von einer besonde-
ren, über die Unterhaltsleistung hinausgehenden Belastung alleinerziehender
Elternteile kleiner Kinder ausgegangen, die sich bei Ausbleiben des Barun-
terhalts verschärft und die zu mildern Sinn und Zweck des Gesetzes ist (s.
BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvL 13/00 - BVerfGK 3, 22). Die Be-
stimmungen über die „soziale Sicherheit und Fürsorge“ i.S.d. Art. 13 Abs. 1
Satz 1 NATO-TrStatZAbk sind auch nicht auf die sozialversicherungsrechtlichen
Regelungen, die allerdings entstehungsgeschichtlich im Vordergrund gestanden
haben (s. BTDrucks 3/2146 S. 234 f.), oder auf existenzsichernde Für-
sorgeleistungen beschränkt, sondern erfassen im Ansatz auch solche Ansprü-
che, welche der sozialen Sicherung im weiteren Sinne dienen (s. - für das Kin-
dergeld - BSG, Urteile vom 18. Juli 1989 - 10 RKg 21/88 - SozR 6180 Art. 13
Nr. 6, vom 26. Juni 1991 - 10 RKg 25/90 - und vom 15. Dezember 1992
13
- 8 -
- 10 RKg 22/91 - SozR 3-6180 Art. 13 Nr. 3; s.a. Urteile vom 25. Juli 1995
- 10 RKg 17/94 - SozR 3-6180 Art. 13 Nr. 5, vom 30. Mai 1996 - 10 RKg 6/94 -
SozR 3-6175 Art. 1 Nr. 1 und vom 2. Oktober 1997 - 14/10 RKg 12/96 - SozR 3-
6180 Art. 13 Nr. 8; - für Leistungen nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz
- BSG, Urteile vom 12. Juli 1988 - 4/11a REg 4/87 - SozR 6180 Art. 13 Nr. 5,
vom 25. April 1990 - 4 REg 3/89 - juris und vom 28. Juni 1990 - 4 REg 36/89 -
juris). Die Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 NATO-
TrStatZAbk sind offenkundig nicht erfüllt.
2.2 § 1 Abs. 1 UVG enthält für leistungsberechtigte Kinder, die einen Unter-
haltsanspruch gegen ein Mitglied der Truppe bzw. des zivilen Gefolges haben,
weder einen ausdrücklichen Ausschluss von Unterhaltsvorschussleistungen
noch eine Regelung, die diesen Personenkreis ausdrücklich benennt und ihm
einen Leistungsanspruch zubilligt. In Bezug auf die Anforderung des Art. 13
Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 NATO-TrStatZAbk besteht insoweit eine Lücke.
Dem Wortlaut des Unterhaltsvorschussgesetzes und seiner Entstehungsge-
schichte (s. BTDrucks 8/1952 und 8/2774
empfehlung und Bericht>) lässt sich nichts dafür entnehmen, dass der Gesetz-
geber sich im Zeitpunkt des Erlasses des Unterhaltsvorschussgesetzes des
Umstandes bewusst gewesen wäre, dass es einer ausdrücklichen Regelung
bedurft hätte, wenn er auch den unterhaltsberechtigten Kindern von Mitgliedern
der Truppe oder des zivilen Gefolges einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss-
leistungen hätte gewähren wollen. Ebenso wenig lässt sich feststellen, dass der
Gesetzgeber durch ein bewusstes Unterlassen der Leistungserstreckung durch
Art. 13 Abs. 1 Satz 1 NATO-TrStatZAbk in seinen Willen aufgenommen hat.
Eine bewusste Entscheidung, ob diesem Personenkreis die Leistungsberechti-
gung zugewiesen werden solle, musste sich dem Gesetzgeber nach den sozia-
len Verhältnissen zu jener Zeit auch nicht aufdrängen.
Es fehlt auch jeder Anhalt dafür, dass es der Gesetzgeber als Regelungsprob-
lem wahrgenommen hat, dass der Ausschluss von Leistungen nach dem Un-
terhaltsvorschussgesetz, der sich vorbehaltlich einer ausdrücklich abweichen-
den Bestimmung als Rechtsfolge des Art. 13 Abs. 1 Satz 1 NATO-TrStatZAbk
14
15
16
- 9 -
ergäbe, mit Art. 3 Abs. 1 GG (i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG )
jedenfalls in Fällen einer Anspruchsberechtigung nach § 1 Abs. 1 UVG unver-
einbar wäre, und in Ansehung dieser verfassungsrechtlichen Problematik be-
wusst auf eine Regelung verzichtet hätte. Dass die soziale Sicherung der un-
terhaltsberechtigten Kinder von Mitgliedern der Truppe oder des zivilen Gefol-
ges, die getrennt von ihrem unterhaltsverpflichteten Elternteil leben, regelungs-
bedürftig und eine Nichtgewährung verfassungsrechtlich zumindest bedenklich
sein könne, ist in der veröffentlichten Rechtsprechung erst durch die vorliegen-
den Verfahren ins Bewusstsein gerückt worden; in der vom Bundesministerium
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend herausgegebenen Informationsbro-
schüre „Der Unterhaltsvorschuss. Eine Hilfe für Alleinerziehende“ (Stand: Juli
2008) wird diese Frage weiterhin nicht erwähnt. Im Zeitpunkt der Ratifizierung
des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut konnten die Leistungen nach
dem Unterhaltsvorschussgesetz durch dessen Anpassung schon deswegen
nicht berücksichtigt werden, weil sie erstmals mit Gesetz vom 23. Juli 1979
(BGBl I S. 1184) zum 1. Januar 1980 eingeführt worden waren.
Mit Art. 3 Abs. 1 GG wäre es unvereinbar, Kindern, bei denen die Vorausset-
zungen nach § 1 Abs. 1 UVG vorliegen, nicht auch dann einen Anspruch auf
Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zuzubilligen, wenn sie Ange-
hörige eines Mitglieds der Truppe oder des zivilen Gefolges eines NATO-
Mitgliedstaates sind. Hinreichend tragfähige Gründe dafür, dass der Gesetzge-
ber eine entsprechende Benachteilung gewollt hat, sind nicht erkennbar.
2.2.1 Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet den Ge-
setzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu
behandeln (vgl. BVerfGE 1, 14 <52>; 98, 365 <385>; 116, 164 <180>; stRspr).
Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Aus
dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich vielmehr je nach Regelungsge-
genstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen, die vom
bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitser-
fordernisse reichen (vgl. BVerfGE 110, 274 <291>; 117, 1 <30>; stRspr). Da der
Grundsatz, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, in erster Linie eine
ungerechtfertigte Verschiedenbehandlung von Personen verhindern soll,
17
18
- 10 -
unterliegt der Gesetzgeber bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen
regelmäßig einer strengen Bindung (vgl. BVerfGE 88, 87 <96>). Daher ist das
Gleichheitsgrundrecht verletzt, wenn der Gesetzgeber bei Regelungen, die
Personengruppen betreffen, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu
einer anderen Gruppe anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen
keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie
die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 102, 41 <54>;
104, 126 <144 f.>; 107, 133 <141>; stRspr). Diese Grundsätze gelten aber
auch dann, wenn eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten mittelbar eine
Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt. Deshalb sind dem Gestal-
tungsspielraum des Gesetzgebers umso engere Grenzen gesetzt, je stärker
sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter
Freiheiten nachteilig auswirken kann (vgl.<69>; stRspr). Der
allgemeine Gleichheitssatz gilt für ungleiche Belastungen wie auch für unglei-
che Begünstigungen. Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Begünstigungs-
ausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem
anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (vgl.<180>
m.w.N.; s.a. Urteil vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07 u.a. - NJW 2008, 2409).
Das Sozialstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG) belässt dem Gesetzgeber bei der
gewährenden Staatstätigkeit grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum
und gebietet dabei nicht, dass mit seiner Hilfe jede Einzelregelung modifiziert
werden müsste, deren Anwendung sich im konkreten Fall nachteilig oder als
Härte auswirken kann (vgl. BVerfGE 67, 231, 239 m.w.N.; s.a. BSG, Urteil vom
28. Juni 1990 - 4 REg 36/89 - juris Rn. 19).
2.2.2 Daran gemessen wäre es nicht gerechtfertigt, Angehörige von Mitgliedern
der Truppe oder des zivilen Gefolges nicht in die Anspruchsgewährung nach
§ 1 Abs. 1 UVG einzubeziehen. Zwischen den sonst nach § 1 Abs. 1 UVG an-
spruchsberechtigten Kindern und jener Teilgruppe, deren Unterhaltsanspruch
sich gegen ein Mitglied der Truppe oder des zivilen Gefolges richtet, bestehen
keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie die unglei-
che Behandlung rechtfertigen könnten. Nicht zu prüfen ist, ob solche Gründe für
nicht freizügigkeitsberechtigte, nach § 1 Abs. 1, Abs. 2a UVG an sich an-
spruchsberechtigte Kinder bestehen.
19
- 11 -
a) Ausgangspunkt für die Betrachtung ist die der Bundesrepublik Deutschland
in Art. 13 Abs. 1 Satz 1 NATO-TrStatZAbk völkervertragsrechtlich eingeräumte
Möglichkeit, Angehörige von Mitgliedern der Truppe oder des zivilen Gefolges
ausdrücklich in den Anwendungsbereich der Bestimmungen über soziale Si-
cherheit und Fürsorge einzubeziehen. Diese völkervertragsrechtliche Klausel
weist die Lösung von Gleichheitskonflikten dem nationalen Sozialrecht zu. Aus
der Perspektive des Entsendestaates ist es unerheblich, in welchem Umfang
sich die Bundesrepublik Deutschland dazu entschließt, Bestimmungen über
soziale Sicherheit und Fürsorge auch auf Mitglieder der Truppe oder ihre An-
gehörigen anzuwenden, und ob die Leistungsgewährung aufgrund ausdrückli-
cher Entscheidung des Gesetzgebers oder deswegen erfolgt, weil es zur Ver-
meidung eines Verfassungsverstoßes geboten ist. Der Blick ist daher darauf zu
richten, ob der Gesetzgeber eine solche Regelung hätte treffen müssen, um
einen gleichheitswidrigen Begünstigungsausschluss zu vermeiden.
Es steht grundsätzlich im sozialpolitischen Ermessen des Gesetzgebers, für
Mitglieder der NATO-Truppen, des zivilen Gefolges und ihre Angehörigen
Art. 13 Abs. 1 Satz 1 NATO-TrStatZAbk anzuwenden und dabei auf die Erwar-
tung abzustellen, dass die soziale Sicherung hinreichend durch den Entsende-
staat gewährleistet werde (BTDrucks 3/2146 S. 234 f). Die Zugehörigkeit zur
Truppe oder zum zivilen Gefolge ist auch bei Erweiterung auf die jeweiligen
Angehörigen an sich ein Merkmal, an das eine Differenzierung anknüpfen kann
(s. etwa BSG, Urteil vom 12. Juli 1988 - 4/11a REg 4/87 - SozR 6180 Art. 13
Nr. 5). Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzun-
gen im Einzelfall der allgemeine Gleichheitssatz verletzt ist, lassen sich indes
nicht abstrakt und allgemein, sondern nur bezogen auf die jeweils betroffenen
unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (vgl. BVerfGE 75,
108 <157>; 93, 319 <348 f.>; 107, 27 <46>; 112, 164 <174 f.>; stRspr). Das im
Ansatz geeignete Differenzierungsmerkmal und die sachliche Erwägung, dass
von Art. 13 Abs. 1 NATO-TrStatZAbk erfasste Personen durch ihren Sondersta-
tus abgesichert seien (s. dazu etwa BSG, Urteil vom 25. April 1990 - 4 REg
3/89 - juris Rn. 19), müssen gerade auch die Nichtgewährung von Leistungen
20
21
- 12 -
an Mitglieder dieser Personengruppe, die an sich unterhaltsvorschussberechtigt
sind, rechtfertigen können. Dies ist nicht der Fall.
b) Die Gründe, die nach der Denkschrift zu dem Zusatzabkommen (BTDrucks
3/2146 S. 223 <234 f.>) und in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
allgemein für den Verweis auf die soziale Sicherung durch den Entsendestaat
herangezogen wurden, sind nicht hinreichend gewichtig, um die Ungleichbe-
handlung an sich nach § 1 Abs. 1 UVG leistungsberechtigter Kinder, die einen
Unterhaltsanspruch gegen ein Mitglied der Truppe oder des zivilen Gefolges
haben, im Vergleich zu solchen Kindern zu rechtfertigen, deren Unterhaltsan-
spruch sich gegen einen Dritten richtet.
Der Senat braucht dabei nicht zu vertiefen, inwieweit in anderen Gebieten des
Sozialrechts auf einen auf die jeweilige Sozialleistung bezogenen Vergleich
verzichtet und auch von einer Prüfung abgesehen werden darf, ob eine zumin-
dest gleichwertige soziale Sicherung durch den Entsendestaat tatsächlich er-
folgt. Ob Unterhaltsvorschussleistungen zu gewähren sind, hängt jedenfalls
nicht davon ab, dass durch den Entsendestaat eine soziale Mindestsicherung
gewährleistet ist, die ein menschenwürdiges Leben ermöglicht.
Dies ist nach dem Vorbringen der Beteiligten auch nicht der Fall. Der Beklagte
hat zwar geltend gemacht, dass die Mutter der Klägerinnen und Kläger für Kin-
der unter fünf Jahren von den US-Streitkräften Verzehrgutscheine für Milch,
Eier, Cornflakes etc. erhalte und die Gleichstellung der Klägerinnen und Kläger
mit anderen Angehörigen der NATO-Streitkräfte demnach insoweit einen kon-
kreten Vorteil bringe, als das deutsche Sozialrecht keine entsprechenden Leis-
tungen kenne. Diese Argumentation verkennt allerdings bereits, dass nach
deutschem Sozialrecht bei Bedürftigkeit (auch) Leistungen zur Deckung des
Ernährungsbedarfs von Kindern gewährt werden, nämlich das Sozialgeld (§ 28
SGB II) bzw. die Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 ff. SGB XII), die allerdings
dem Kind selbst und nicht dem alleinerziehenden Elternteil zustehen. Sie ver-
nachlässigt zudem, dass die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz
gerade darauf zielen, die Kinder und den allein erziehenden Elternteil dadurch
zu entlasten, dass den Kindern ein vom Einkommen und Vermögen des allein-
22
23
24
- 13 -
erziehenden Elternteils sowie von ihrem Vermögen unabhängiger Leistungsan-
spruch eingeräumt wird und die Kinder gerade nicht auf die bedürftigkeitsab-
hängigen Leistungen der „Basissicherungssysteme“ verwiesen werden. Über-
dies ist eine auch nur annähernd gleichwertige Bedarfsdeckung nicht sicherge-
stellt. Gegenüber privaten Unterstützungsorganisationen haben die Klägerinnen
und Kläger keinen rechtlich gesicherten Anspruch auf bedarfsdeckende Leis-
tungen. Die Sachmittelleistungen im Rahmen entsprechender allgemeiner Un-
terstützungsprogramme, z.B. für Nahrungsmittel, decken nur einen Teil des
Bedarfs und sind zudem auf Kinder bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres
beschränkt. Der Beklagte selbst berücksichtigt die im Rahmen solcher Pro-
gramme gewährten Sachleistungen mit insgesamt lediglich 111,15 €/monatlich
wohngeldrechtlich als Einkommen.
Der von dem Berufungsgericht herangezogene Gesichtspunkt, dass der an die
anderweitige soziale Sicherung durch den Entsendestaat als sachlicher Erwä-
gung anknüpfende Wille der Vertragsparteien zur Herausnahme aus dem
Schutz des deutschen Sozialrechts einen hinreichenden Differenzierungsgrund
darstelle, rechtfertigt keine andere Beurteilung, zumal das Berufungsgericht
hiervon Vor- und Nachteile als umfasst ansieht, es aber als nicht erheblich be-
zeichnet, ob der Entsendestaat eine soziale Fürsorge gewährleistet, die in jeder
Hinsicht dem deutschen Sicherungsniveau entspricht, insbesondere alle Siche-
rungszweige und Leistungsarten umfasst, die im deutschen Sozialrecht geregelt
sind. Die insoweit herangezogene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
(Urteil vom 28. Juni 1990 - 4 REg 36/89 - juris) betrifft die Gewährung von
Erziehungsgeld und ist auf die gewichtigeren Folgen eines Ausschlusses von
Unterhaltsvorschussleistungen nicht übertragbar. Der Wille zur Herausnahme
aus dem Schutz des deutschen Sozialrechts benennt vor allem das Rege-
lungsziel und besagt für sich allein nichts über den Realitätsgehalt und das
Gewicht der Erwägung, die soziale Absicherung sei durch den Entsendestaat
gewährleistet.
c) Bei den unterhaltsberechtigten Kindern, die nicht bei dem Unterhaltspflichti-
gen wohnen, greift - aus der Perspektive des Art. 13 Abs. 1 Satz 1
NATO-TrStatZAbK - auch nicht die typisierende Erwartung in Bezug auf Mit-
25
26
- 14 -
glieder der Truppe und des zivilen Gefolges, dass sie ihren Lebensunterhalt
aufgrund ihres Soldes bzw. Gehalts bestreiten können und damit regelmäßig
auch deren unterhaltsberechtigte Angehörige sozial gesichert sind, weil deren
Unterhaltsanspruch tatsächlich auch aus dem Sold bzw. Gehalt erfüllt wird.
Tatbestandsvoraussetzung für die Gewährung von Leistungen nach dem Un-
terhaltsvorschussgesetz ist vielmehr, dass von dem anderen Elternteil Unterhalt
nicht oder nicht regelmäßig gezahlt wird. Aus diesem Grunde greift auch die
Erwägung (s. etwa VG Bayreuth, Urteil vom 12. Dezember 2005 - B 3 K
04.1114 -) nicht durch, gerade Mitglieder der Truppe bzw. des zivilen Gefolges
eines NATO-Staates seien im Inland „greifbar“ und stünden zumeist in einem
Arbeitsverhältnis, so dass Unterhaltstitel gegen sie regelmäßig durchgesetzt
werden könnten. Das Unterhaltsvorschussgesetz soll gerade Vorsorge treffen
und Hilfe bieten in Fällen, in denen dies im Einzelfall nicht gewährleistet ist.
Für den gleichheitswidrigen Begünstigungsausschluss im Verhältnis zu den
sonst nach § 1 Abs. 1 UVG leistungsberechtigten Kindern ist es unerheblich,
dass die Klägerinnen und Kläger ungeachtet ihrer deutschen Staatsangehörig-
keit mit den anderen Angehörigen von Mitgliedern der Truppe oder des zivilen
Gefolges der Streitkräfte gleichbehandelt werden. Denn selbst wenn die
Gleichbehandlung innerhalb dieser Vergleichsgruppe nicht zu beanstanden
wäre, wäre damit nicht die Ungleichbehandlung im Vergleich zu solchen nach
§ 1 Abs. 1 UVG leistungsberechtigten Kindern gerechtfertigt, deren Unterhalts-
anspruch sich nicht gegen ein Mitglied der Truppe oder des zivilen Gefolges
richtet. Für diese Vergleichsgruppe verfängt nicht der Hinweis, dass gleicher-
maßen alle unterhaltsberechtigten Angehörigen von Mitgliedern der Truppe
oder des zivilen Gefolges unabhängig von Staatsangehörigkeit, Aufenthaltssta-
tus oder sonstigen Merkmalen keine Leistungen erhalten sollen. Die deutsche
Staatsangehörigkeit der Klägerinnen und Kläger entzöge lediglich einer Recht-
fertigung für den Ausschluss die Grundlage, die daran anknüpfte, dass die Klä-
gerinnen und Kläger ihre soziale Absicherung auch durch Rückkehr in den Ent-
sendestaat gewährleisten könnten.
d) Die Systematik des Unterhaltsvorschussgesetzes und der Leistungszweck
der Unterhaltsvorschussleistungen gebieten eine Leistungsgewährung an alle
27
28
- 15 -
nach § 1 Abs. 1 UVG berechtigten Kinder: Dies schließt es bei Vorliegen der
Leistungsvoraussetzungen aus, unterhaltsberechtigten Kindern von Mitgliedern
der Truppe oder des zivilen Gefolges keine Unterhaltsvorschussleistungen zu
gewähren.
Die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ersetzen die Unterhalts-
leistungen des Elternteils, bei dem die Kinder nicht leben, und sollen zugleich
dem alleinerziehenden Elternteil die Bewältigung dieser typischerweise schwie-
rigen Erziehungs- und Lebenssituation erleichtern (s. zuletzt Urteil vom 2. Juni
2006 - BVerwG 5 C 24.04 - FEVS 57, 217). In Bezug auf diesen Zweck besteht
zwischen der Situation, in der die Klägerinnen und Kläger mit ihrer Mutter leben,
und anderen leistungsberechtigten Kindern kein Unterschied: Es ist für die
Bewältigung der Lebenssituation völlig unerheblich, durch wen der geschuldete
und zur Sicherung des Lebensunterhalts regelmäßig auch erforderliche Unter-
halt nicht gezahlt wird. Bei lediglich unterhaltsberechtigten Kindern eines Mit-
glieds der Truppe oder des zivilen Gefolges, die mit diesem typischerweise
nicht zusammen leben, ist bei typisierender Betrachtung auch nicht davon aus-
zugehen, dass sie durch ihr sonstiges soziales Gefüge „aufgefangen“ werden
und deswegen der Entlastung durch Leistungen nach dem Unterhaltsvor-
schussgesetz nicht bedürften.
Die Nichtgewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz wird
auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass durch den gemeinsamen Status der
Mitglieder der NATO-Truppe oder des zivilen Gefolges und ihrer Angehörigen
auch in Bezug auf die soziale Sicherheit „der Zusammenhalt der Familie sogar
besonders hervorgehoben werde“ (so - für Ansprüche nach dem Bundeserzie-
hungsgeldgesetz - BSG, Urteil vom 28. Juni 1990 - 4 REg 36/89 - juris Rn. 18).
Leistungssystem und -zweck des Unterhaltsvorschussgesetzes zielen auf die
Bewältigung der Situation des alleinerziehenden Elternteils. Die Beziehung zu
dem Mitglied der NATO-Truppe oder des zivilen Gefolges ist in Fällen, in denen
Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz begehrt werden, typischer-
weise gelockert, weil das Kind regelmäßig nicht zusammen mit dem NATO-
Truppenmitglied oder dem Mitglied des zivilen Gefolges in häuslicher Gemein-
schaft lebt und es das Mitglied der Truppe bzw. des zivilen Gefolges ist, das
29
30
- 16 -
keinen Unterhalt zahlt. Die Nichtgewährung der Leistungen ist mithin nicht ge-
eignet, den familiären Zusammenhalt zu stärken, sondern verschärft im Gegen-
teil die Folgen seines Nichtbestehens.
e) Für die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz greift auch die An-
nahme nicht durch, die Zuordnung zur sozialen Sicherung des Entsendestaates
sei durch einen voraussichtlich nur zeitweiligen Aufenthalt im Bundesgebiet ge-
rechtfertigt. Es ist nämlich in aller Regel kein vernünftiger Grund erkennbar,
weshalb der getrennt lebende, allein erziehende Elternteil und die bei ihm le-
benden Kinder, die - wie die Klägerinnen und Kläger - deutsche Staatsangehö-
rige (oder jedenfalls nach § 1 Abs. 1 UVG voraussetzungsgemäß freizügig-
keitsberechtigt) sind, mit dem anderen Teil in den Entsendestaat „zurückkeh-
ren“ sollten. Jedenfalls § 1 Abs. 1 UVG setzt voraus, dass die soziale Lebens-
lage gerade nicht davon geprägt ist, unterhaltsberechtigter Angehöriger eines
NATO-Truppenmitglieds oder des zivilen Gefolges zu sein, so dass auch der
„soziale Grund“ entfällt, dass das Kind das rechtliche Schicksal der Mitglieder
einer Truppe bzw. des zivilen Gefolges teilt.
Dies bekräftigt ferner der Blick auf den Fall, dass das unterhaltsverpflichtete
Mitglied der Truppe oder des zivilen Gefolges im Bundesgebiet, mit dem das
Kind nicht zusammenlebt und von dem es keinen Unterhalt erhält, in ein ande-
res Land - den Entsendestaat oder einen Drittstaat - versetzt wird. Dann besteht
gemäß Art. 2 Abs. 2 Buchst. b NATO-TrStatZAbK in jedem Falle nach Ablauf
von 90 Tagen ein Leistungsanspruch, weil das Kind dann nicht mehr im
Rechtssinne Angehöriger eines Mitglieds der Truppe oder des zivilen Gefolges
ist, ohne dass sich an der sozialen Lage oder der Lebenswirklichkeit des Kindes
sonst etwas geändert hätte; allenfalls entfallen etwaige Besuchskontakte. Das
unterhaltsberechtigte Kind kann zudem - im Gegensatz zu dem anderen Eltern-
teil, der die Eigenschaft, als Ehegatte „Angehöriger“ des Mitglieds der Truppe
oder des zivilen Gefolges zu sein, durch Nichtheirat vermeiden oder durch
Scheidung aufheben kann -, diese durch Geburt erworbene „Abhängigkeit" für
die Dauer der Stationierung des unterhaltsverpflichteten Elternteils nicht
aufheben oder sonst beeinflussen.
31
32
- 17 -
2.2.3 Der Senat kann ohne eine Vorlage nach § 2 Abs. 1, §§ 11 f. RsprEinhG in
eigener Verantwortung zu der Bewertung gelangen, dass es mit Art. 3 Abs. 1
GG (i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG ) unvereinbar wäre, wenn
die ansonsten nach § 1 Abs. 1 UVG leistungsberechtigten Klägerinnen und Klä-
ger allein deswegen keine Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz
erhalten, weil sich ihr Unterhaltsanspruch gegen ein Mitglied der Truppe bzw.
des zivilen Gefolges richtet. Soweit in der früheren Rechtsprechung des Bun-
dessozialgerichts die Nichtgewährung von Kindergeld (BSG, Urteile vom
18. Juli 1989 - 10 RKg 21/88 - SozR 6180 Art. 13 Nr. 6, vom 26. Juni 1991
- 10 RKg 25/90 - und vom 15. Dezember 1992 - 10 RKg 22/91 - SozR 3-6180
Art. 13 Nr. 3) sowie von Leistungen nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz
(BSG, Urteile vom 12. Juli 1988 - 4/11a REg 4/87 - SozR 6180 Art. 13 Nr. 5,
vom 25. April 1990 - 4 REg 3/89 - juris und vom 28. Juni 1990 - 4 REg 36/89 -
juris) als mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar angesehen worden ist, rechtfertigt dies
eine Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe schon
deswegen nicht, weil nicht dieselbe Rechtsfrage betroffen ist. Denn im vorlie-
genden Verfahren ist allein darüber zu befinden, ob die möglichen Gründe für
eine Nichtgewährung von Leistungen nach Art und Gewicht die Versagung von
Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz rechtfertigen, welche sich
nicht zuletzt in Bezug auf die Leistungsvoraussetzungen und den Leistungs-
zweck vom Kinder- bzw. Erziehungsgeld unterscheiden. Die Nichtgewährung
von Leistungen nach dem Bundeskindergeldgesetz bzw. dem Bundeserzie-
hungsgeldgesetz bliebe hiervon unberührt. Überdies hat der Gesetzgeber die
Rechtslage inzwischen dahin geändert, dass kraft ausdrücklicher Regelung An-
gehörige von Mitgliedern der Truppe oder des zivilen Gefolges sowohl Leistun-
gen nach dem Bundeskindergeldgesetz (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 BKGG) als auch nach
dem Bundeserziehungsgeldgesetz (§ 1 Abs. 8 BErzGG) erhalten können.
2.3 Die Regelungslücke ist dadurch zu schließen, dass Kinder, bei denen die
Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 UVG vorliegen, auch dann einen Anspruch
auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz haben, wenn sie Angehö-
rige eines Mitglieds der Truppe oder des zivilen Gefolges eines NATO-
Mitgliedstaates sind.
33
34
- 18 -
Wird - wie hier - ein Personenkreis unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG von
einer sozialstaatlichen Vergünstigung ausgeschlossen, ist allerdings die Fest-
stellung eines Verfassungsverstoßes jedenfalls dann, wenn eine verfassungs-
konforme Auslegung nicht möglich ist, nach Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundes-
verfassungsgericht vorbehalten. Der gleichheitswidrige Ausschluss von einer
Begünstigung verschafft dem ausgeschlossenen Personenkreis regelmäßig
auch keinen verfassungsunmittelbaren Leistungsanspruch; denn es ist dem
demokratisch legitimierten Gesetzgeber die Entscheidung vorzubehalten, ob er
den Gleichheitsverstoß dadurch beseitigt, dass er die bisherige Regelung auf
den übergangenen Personenkreis erstreckt oder eine neue Regelung trifft, in
der das Problem unter Beachtung des Gleichheitssatzes anders geregelt wird,
oder die leistungsgewährende Regelung aufhebt (s. etwa BVerfGE 22, 349
<361 ff.>; 94, 241 <264 ff.>; stRspr). Bei einer gleichheitswidrigen Gesetzeslü-
cke kann die verletzte Gleichheit indes ausnahmsweise dadurch wiederherzu-
stellen sein, dass die gesetzliche Vergünstigung auf die übergangene Perso-
nengruppe ausgedehnt wird, wenn mit Rücksicht auf einen zwingenden Verfas-
sungsauftrag oder nach den sonstigen Umständen des Einzelfalles nur diese
Möglichkeit zur Beseitigung des Verfassungsverstoßes in Betracht kommt
(s. BVerfGE 22, 349 <362>; stRspr).
So liegt es hier. Die Berücksichtigung auch jener nach § 1 Abs. 1 UVG ansons-
ten anspruchsberechtigten Kinder, die Angehörige eines Mitglieds der Truppe
oder des zivilen Gefolges sind, ist zwar nicht durch einen zwingenden Verfas-
sungsauftrag gefordert. Es ist aber mit Sicherheit anzunehmen, dass der Ge-
setzgeber bei Kenntnis des verfassungswidrigen Begünstigungsausschlusses
durch eine i.S.d. Art. 13 Abs. 1 Satz 1 NATO-TrStatZAbk entsprechende aus-
drückliche Regelung klargestellt hätte, dass auch diese Kinder Unterhaltsvor-
schussleistungen erhalten. Es ist für die ansonsten nach § 1 Abs. 1 UVG an-
spruchsberechtigten Kinder auszuschließen, dass er wegen dieser kleinen, von
ihm nicht gesehenen Personengruppe auf Unterhaltsvorschussleistungen ins-
gesamt verzichtet, den Kreis der Begünstigten grundlegend anders abgegrenzt
oder sonst so beschränkt hätte, dass aus anderem, nunmehr gleichheitskon-
formen Grund ein Leistungsausschluss gerechtfertigt wäre.
35
36
- 19 -
Dafür spricht schließlich auch, dass der Gesetzgeber in anderen Bereichen fa-
milienbezogene Leistungen, wenn auch mit jeweils anderem Regelungsmotiv,
ausdrücklich auf die Angehörigen eines Mitglieds der Truppe oder des zivilen
Gefolges erstreckt hat. So hat er mit Wirkung zum 1. Januar 1996 die Kinder-
geldberechtigung für nicht unbeschränkt steuerpflichtige Personen erweitert auf
den Ehegatten eines Mitglieds der Truppe oder des zivilen Gefolges eines
NATO-Mitgliedstaates, der die Staatsangehörigkeit eines EU/EWR-Mitglied-
staates besitzt und in Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent-
halt hat (Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1995, BGBl I S. 1959;
s. dazu BTDrucks 13/3084 S. 6, 22). Im Bundeserziehungsgeldgesetz hat der
Gesetzgeber zugunsten dieser Personengruppe durch Gesetz vom 17. De-
zember 1990 (BGBl I S. 2823; s. dazu BTDrucks 11/7103; 11/8118) eine Rege-
lung (§ 1 Abs. 6 BErzGG; s. nunmehr § 1 Abs. 8 BErzGG) eingefügt, die unter
näher bezeichneten Voraussetzungen einen Anspruch auf Erziehungsgeld ein-
räumt. Eine Einzelanalogie zu einer dieser Regelungen scheidet zwar wegen
der unterschiedlichen Leistungsarten und auch deswegen aus, weil nach jenen
Regelungen anspruchsberechtigt nicht das Kind, sondern ein Elternteil ist. Bei-
de Regelungen enthalten aber den auf das Unterhaltsvorschussgesetz über-
tragbaren Rechtsgedanken, dass von familienbezogenen Leistungen Angehöri-
ge von Mitgliedern der Truppe oder des zivilen Gefolges nicht ausgeschlossen
werden sollen.
3. Zur Höhe der hiernach den Klägerinnen und Klägern dem Grunde nach zu-
stehenden Unterhaltsvorschussleistungen bedarf es weiterer Feststellungen.
Das Berufungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - kei-
ne hinreichend tragfähigen tatsächlichen Feststellungen zu der Frage getroffen,
ob der Vater der Klägerinnen und Kläger in dem streitbefangenen Zeitraum
keinerlei Unterhalt geleistet hat oder Unterhaltszahlungen lediglich unregelmä-
ßig bzw. nicht mindestens in der in § 2 Abs. 1 und 2 UVG bezeichneten Höhe
erfolgt sind, so dass die Klägerinnen und Kläger über Einkünfte verfügt haben,
die nach § 2 Abs. 3 UVG auf die Unterhaltsvorschussleistung anzurechnen
37
38
- 20 -
sind. Diese Feststellungen sind nunmehr zu treffen. Dabei werden die Kläge-
rinnen und Kläger durch entsprechende Angaben mitzuwirken haben.
Hund Dr. Brunn Prof. Dr. Berlit
Stengelhofen Dr. Störmer
Sachgebiet:
BVerwGE:
ja
Jugendhilferecht
Fachpresse: ja
(Unterhaltsvorschussgesetz)
Rechtsquellen:
GG
Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1
NATO-Truppenstatut
Art. 1 Abs. 1
NATO-TrStatZAbK
Art. 13 Abs. 1
UVG
§ 1 Abs. 1
Stichworte:
Angehöriger eines Mitglieds der Truppe oder des zivilen Gefolges;
NATO-Truppenstatut, Zusatzabkommen zum -;
Sicherung, Leistungen der sozialen -;
Truppe, Angehöriger eines Mitglieds der -;
Unterhaltsleistung;
Unterhaltsvorschussleistung;
ziviles Gefolge, Angehöriger eines Mitglieds des -;
Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut.
Leitsatz:
Kinder, bei denen die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 UVG vorliegen, haben
auch dann einen Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussge-
setz, wenn sie Angehörige eines Mitglieds der Truppe oder des zivilen Gefolges
eines NATO-Mitgliedstaates sind.
Urteil des 5. Senats vom 23. Oktober 2008 - BVerwG 5 C 5.08
I. VG Regensburg vom 06.09.2007 - Az.: VG RO 7 K 07.336 u.a. -
II. VGH München vom 20.12.2007 - Az.: VGH 12 BV 07.2512 u.a. -