Urteil des BVerwG vom 25.11.2004

Eltern, Nationalität, Elterliche Sorge, Ausstellung

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IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 5 C 49.03
Verkündet
VG 8 K 499/03.KO
am 25. November 2004
Hänig
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. November 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t , Dr. R o t h k e g e l ,
Dr. F r a n k e und Prof. Dr. B e r l i t
für Recht erkannt:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 22. Septem-
ber 2003 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entschei-
dung an das Verwaltungsgericht Koblenz zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbe-
halten.
G r ü n d e :
I.
Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten, ihr eine Spätaussiedlerbe-
scheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG auszustellen.
Die am 14. April 1985 in der damaligen Kasachischen SSR geborene Klägerin ent-
stammt einer gemischt-nationalen Ehe. Ihre Mutter, die am 3. Mai 1953 in Kasachs-
tan geborene T. L., geb. J., ist deutsche Volkszugehörige und stammt beiderseits
von deutschen Volkszugehörigen ab; ihr am 29. November 1995 verstorbener Vater
V. L. war russischer Volkszugehöriger.
Am 23. Oktober 1995 stellte die Mutter der Klägerin für sich, die Klägerin und deren
Geschwister einen Aufnahmeantrag. Unter dem 4. Juli 1997 erließ das Bundesver-
waltungsamt einen Aufnahmebescheid, mit dem die Mutter der Klägerin als Spätaus-
siedlerin, die Klägerin und deren Geschwister jedoch nur als deren Abkömmlinge im
Bundesgebiet aufgenommen wurden.
- 3 -
Am 13. Dezember 1997 reiste die Klägerin zusammen mir ihrer Mutter und ihren Ge-
schwistern in das Bundesgebiet ein. Am 5. Januar 1998 nahm sie mit ihrer Familie
ihren Wohnsitz in H. im Zuständigkeitsbereich des Beklagten.
Am 13. Januar 1998 beantragte die Mutter der Klägerin beim Beklagten für sich
selbst die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG,
für die Klägerin und deren Geschwister eine Bescheinigung als Abkömmlinge einer
Spätaussiedlerin nach § 15 Abs. 2 BVFG; unter dem 6. März 1998 beantragte die
Klägerin - vertreten durch ihre Mutter - auch für sich eine Spätaussiedlerbescheini-
gung nach § 15 Abs. 1 BVFG. Nach Durchführung eines Sprachtests bescheinigte
der Beklagte der Klägerin, sie verstehe auf Deutsch "fast alles" und spreche die
deutsche Sprache in einem für ein einfaches Gespräch ausreichenden Umfang. Un-
ter dem 17. Juni 1998 stellte er der Mutter der Klägerin und deren älterer Schwester
T. eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG aus, während die Klä-
gerin ebenso wie ihr Bruder nur eine Bescheinigung als Abkömmling einer Spätaus-
siedlerin nach § 15 Abs. 2 BVFG erhielt.
Mit dem hiergegen für die Klägerin eingelegten Widerspruch wurde geltend gemacht,
es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Klägerin im Gegensatz zu ihrer älteren
Schwester nicht als Spätaussiedlerin anerkannt werde. Alle Kinder seien gleich erzo-
gen und die Klägerin als jüngstes Kind am meisten von der kurz vor der Ausreise
verstorbenen Großmutter mütterlicherseits geprägt worden, die nur Deutsch gespro-
chen habe.
Nachdem die Klägerin mit ihrer Familie am 1. November 1999 in die Stadt B. in Nord-
rhein-Westfalen verzogen und der Beklagte daraufhin zunächst bemüht gewesen
war, die Stadt B. zur Übernahme und Fortführung des Verfahrens in eigener Zustän-
digkeit zu bewegen, wies er den Widerspruch der Klägerin mit der Begründung zu-
rück, sie habe keinen Anspruch auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung,
weil sie sich mangels Bekenntnisfähigkeit bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebie-
tes nicht zum deutschen Volkstum habe bekennen können (Widerspruchsbescheid
vom 20. Februar 2003).
- 4 -
Das Verwaltungsgericht hat die Klage unter Zulassung der Sprungrevision abgewie-
sen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheini-
gung nach § 15 Abs. 1 BVFG, weil nicht alle Tatbestandsvoraussetzungen für eine
Anerkennung als Spätaussiedlerin vorlägen. Nach § 4 Abs. 1 BVFG komme es ent-
scheidend darauf an, ob sie deutsche Volkszugehörige sei, was sich für die Klägerin
als nach dem 31. Dezember 1923 geborene Person nach § 6 Abs. 2 BVFG bestim-
me. Diese Vorschrift sei hier in der Fassung des am 7. September 2001 in Kraft ge-
tretenen Gesetzes zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatus-
gesetz - SpStatG) anzuwenden, denn gemäß § 100a BVFG in der Fassung des
SpStatG finde das nach dem 7. September 2001 geltende Recht auch auf im Zeit-
punkt seines Inkrafttretens noch nicht bestandskräftig beschiedene Anträge nach
§ 15 Abs. 1 BVFG Anwendung.
Diese Voraussetzungen erfülle die Klägerin nur teilweise. Zwar stamme sie von einer
deutschen Volkszughörigen ab und erfülle unstreitig auch die sprachlichen Voraus-
setzungen, doch habe sie sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete weder
durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur
zum deutschen Volkstum bekannt, noch habe sie nach dem Recht ihres Herkunfts-
staates zur deutschen Nationalität gehört. Eine entsprechende Nationalitätenerklä-
rung oder ein vergleichbares Bekenntnis zum deutschen Volkstum habe sie schon
deshalb nicht abgegeben, weil sie im Zeitpunkt der Aussiedlung erst 12 Jahre alt und
deshalb nicht erklärungs- bzw. bekenntnisfähig gewesen sei. Nach allgemeiner Mei-
nung liege die Erklärungs- bzw. Bekenntnisfähigkeit grundsätzlich erst mit Erreichen
der Volljährigkeit vor, könne bei entsprechender Reife oder - wenn die entsprechen-
den Vorschriften des Herkunftslandes dies vorsähen - auch schon ab Vollendung des
16. Lebensjahres angenommen werden, jedoch keinesfalls früher. Im Falle der Klä-
gerin fehle es ohnehin an einer eigenen Erklärung, die als Bekenntnis zum deut-
schen Volkstum gewertet werden könne, und insbesondere habe sie mangels Voll-
endung des 16. Lebensjahres noch keinen sowjetischen Inlandspass besessen, bei
dessen Ausstellung sie ein Wahlrecht hinsichtlich der Eintragung der deutschen Na-
tionalität hätte ausüben können. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei es unter
der Geltung des § 6 Abs. 2 BVFG nicht zulässig, bei noch nicht bekenntnisfähigen
- 5 -
Spätaussiedlerbewerbern auf die Bekenntnislage in ihrer Familie abzustellen und der
Klägerin etwa ein Bekenntnis der Mutter zum deutschen Volkstum zuzurechnen. Die
Auslegungskriterien und -begriffe zu § 6 BVFG a.F. seien bereits auf § 6 Abs. 2
BVFG in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 nicht mehr übertragbar
und nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2000
- BVerwG 5 C 44.99 - BVerwGE 112, 112 ff. sei es nicht zulässig, § 6 Abs. 2 BVFG,
insbesondere dessen Satz 1 Nr. 2, unter weitgehendem Rückgriff auf die Auslegung
des § 6 BVFG a.F. auszulegen, die rechtliche Bedeutung bestätigender Merkmale in
§ 6 BVFG a.F. einerseits und in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG andererseits gleichzu-
setzen und die Anforderungen an das Tatbestandsmerkmal der bestätigenden
Merkmale aus § 6 BVFG a. F. auf bestätigende Merkmale nach § 6 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 und Satz 2 BVFG F. 1993 zu übertragen. Die Kammer verstehe dies dahin,
dass der Gesetzgeber bereits mit der Neufassung des § 6 Abs. 2 BVFG vom 2. Juni
1993 für alle nach dem 31. Dezember 1923 geborenen Spätaussiedlerbewerber ein-
heitlich eine Nationalitätenerklärung bzw. ein Bekenntnis auf andere Weise als eige-
ne höchstpersönliche Willenserklärung mit Außenwirkung verlange, die bis zum Ver-
lassen des Aussiedlungsgebietes abgelegt worden sein müsse und damit eine Zu-
rechnung der Bekenntnislage der Familie auf so genannte Früh- oder Spätgeborene
nach der bisherigen Konzeption höchstrichterlicher Rechtsprechung ausschließe. Für
Personen, die nicht bekenntnis- oder erklärungsfähig seien, bleibe nach dem Wort-
laut des Gesetzes schon in der Fassung vom 2. Juni 1993 allenfalls die volkstums-
mäßige Einordnung nach dem Recht des Herkunftsstaates übrig. Mit dem Inkrafttre-
ten des § 6 Abs. 2 BVFG in der Fassung des Spätaussiedlerstatusgesetzes habe
sich hieran nichts geändert. Auch in der neuen Fassung deute der Wortlaut auf eine
eigene, höchstpersönliche Willenserklärung des betroffenen Personenkreises hin.
Hinsichtlich der Anforderungen an das Bekenntnis sei sogar eine Verschärfung ge-
genüber der Fassung vom 2. Juni 1993 insofern eingetreten, als nunmehr ein Be-
kenntnis "nur" zum deutschen Volkstum verlangt werde. Wenn damit eine Anerken-
nung von nach dem 31. Dezember 1923 geborenen Personen gerade in den Fällen
ausgeschlossen werde, in denen einem früheren (eigenen) Bekenntnis zu einem an-
deren Volkstum eine spätere Hinwendung zum deutschen Volkstum gefolgt sei, so
bestätige dies zusätzlich, dass der Gesetzgeber auf einer höchstpersönlichen Wil-
lenserklärung dieses Personenkreises bestehe und eine Zurechnung von Bekennt-
nislagen in der Familie ausschließe.
- 6 -
Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Sprungrevision, deren Einlegung bei-
de Parteien durch Protokollerklärung in der mündlichen Verhandlung vor dem Ver-
waltungsgericht zugestimmt haben, verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Erteilung
einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG weiter.
Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil.
Der Vertreter des Bundesinteresses unterstützt in Übereinstimmung mit dem Bun-
desministerium des Innern gleichfalls das angegriffene Urteil.
II.
Die als Sprungrevision zulässige Revision der Klägerin (§ 134 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2,
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundes-
recht, soweit es einen Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer Spätaussiedlerbe-
scheinigung aus eigenem Recht nach § 15 Abs. 1 BVFG mit der Begründung ver-
neint hat, sie könne ungeachtet des Vorliegens der übrigen rechtlichen Vorausset-
zungen schon deshalb nicht deutsche Volkszugehörige gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1
BVFG in der Fassung des Gesetzes zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus (Spät-
aussiedlerstatusgesetz - SpStatG -) vom 30. August 2001 (BGBl I S. 2266) sein, weil
sie im Ausreisezeitpunkt erst 12 Jahre alt und somit nicht bekenntnisfähig gewesen
sei. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht die rechtliche Möglichkeit nicht in Be-
tracht gezogen, dass das erforderliche Bekenntnis "nur zum deutschen Volkstum" bei
bekenntnisunfähigen Kindern mit Wirkung für diese durch die Erziehungsberechtig-
ten abgelegt werden kann. Die rechtliche Möglichkeit der Zurechnung eines von den
Eltern in Vertretung für das Kind abgegebenen Bekenntnisses wird durch § 6 Abs. 2
Satz 1 BVFG F. 2001 bzw. die vorangegangene Neufassung des § 6 BVFG durch
das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S. 2094) nicht
ausgeschlossen, so dass zu überprüfen war, ob die Voraussetzungen eines von der
Erziehungsberechtigten mit Wirkung für die bekenntnisunfähige Klägerin abgelegten
Bekenntnisses vorlagen. Das führt zur Aufhebung der Entscheidung und mangels
Entscheidungsreife zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsge-
richt.
- 7 -
1. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass das Verpflich-
tungsbegehren der Klägerin auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach
§ 15 Abs. 1 BVFG gemäß § 100a BVFG F. 2001 nach dem nach dem 7. September
2001 geltenden Recht, hier also für die Voraussetzungen der deutschen Volkszuge-
hörigkeit nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG F. 2001 zu beurteilen ist. Hiergegen beste-
hen, wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, verfassungsrechtliche Be-
denken weder unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Rückwirkungsverbots (vgl.
dazu Urteil des Senats vom 12. März 2002 - BVerwG 5 C 2.01 -
114> mit Blick auf die Neufassung der gesetzlichen Anforderungen an die deutschen
Sprachkenntnisse durch § 6 Abs. 2 BVFG F. 2001) noch unter dem des Art. 3 Abs. 1
oder des Art. 6 Abs. 1 GG. Es verstößt weder gegen den allgemeinen Gleichheits-
satz noch gegen das Gebot des Schutzes der Familie, wenn infolge einer personen-
bezogenen Betrachtung der rechtlichen Voraussetzungen der deutschen Volkszuge-
hörigkeit nicht alle Familienmitglieder denselben vertriebenenrechtlichen Status er-
halten, denn alle in die Bundesrepublik Deutschland ausgereisten Mitglieder der Fa-
milie der Klägerin sind Deutsche im Sinne des Grundgesetzes (vgl. § 4 Abs. 3 BVFG)
und haben damit ein gesichertes Bleiberecht.
2. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG F. 2001 ist, wer nach dem 31. Dezember 1923 ge-
boren ist, deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehö-
rigen oder - wie mütterlicherseits die Klägerin - deutschen Volkszugehörigen ab-
stammt und sich "bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entspre-
chende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen
Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Natio-
nalität gehört hat." Da die Klägerin eine Nationalitätenerklärung nach dem Recht ih-
res Herkunftsstaates vor Erreichen des 16. Lebensjahres nicht ablegen konnte und
als Kind gemischt-nationaler Eltern auch nicht zur deutschen Nationalität gehört hat,
kommt es, da die sprachlichen Voraussetzungen gemäß Satz 3 der Bestimmung
- Fähigkeit zur Führung eines einfachen Gesprächs auf Deutsch - nach den Feststel-
lungen des Verwaltungsgerichts bei der Klägerin unstreitig erfüllt sind, für die Ent-
scheidung des Rechtsstreits allein darauf an, ob bei ihr die Voraussetzungen eines
Bekenntnisses "auf vergleichbare Weise" vorliegen. Da die Klägerin im Ausreisezeit-
punkt erst zwölf Jahre alt und somit weder nach dem Recht des Herkunftsstaates
noch nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland bekenntnisfähig war, kann
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sie dem Bekenntniserfordernis nur genügen, wenn die rechtliche Möglichkeit einer
Zurechnung eines von den Eltern - hier: der Mutter - gesetzten Bekenntnistatbestan-
des an sie besteht.
a) Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass ein Rückgriff auf
die Grundsätze der Rechtsprechung zu § 6 BVFG a.F. für die Zurechnung von Be-
kenntnislagen in der Familie (danach konnten bei Eltern verschiedenen Volkstums
die das Bekenntnis bestimmenden Faktoren nicht nur von beiden Elternteilen ge-
meinsam gesetzt werden, sondern konnte dies auch ein Elternteil allein bewirken, so-
fern es sich um den die Familie prägenden Elternteil und um einen deutschen Volks-
zugehörigen handelte, vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1974 - BVerwG 8 C
97.73 - ) seit der Neufassung dieser Be-
stimmung durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz nicht mehr möglich ist. Dies
folgt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend aus der Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts zu § 6 Abs. 2 BVFG F. 1993 (Urteil vom 19. Oktober 2000
- BVerwG 5 C 44.99 - ) ableitet, aus dem Umstand, dass
" es nicht zulässig (ist), § 6 Abs. 2 BVFG, insbesondere dessen Satz 1 Nr. 2,
unter weitgehendem Rückgriff auf die Auslegung des § 6 BVFG a.F. auszule-
gen und die rechtliche Bedeutung bestätigender Merkmale in § 6 BVFG a.F.
einerseits und in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG andererseits gleichzusetzen...".
Zwar betrifft das genannte Urteil das Sprachkriterium des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
BVFG F. 1992 und befasst sich nicht näher mit der gewandelten Bedeutung des Be-
kenntniskriteriums in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG F. 1992, doch enthält die dort in
Bezug genommene Begründung des Gesetzesentwurfes der Bundesregierung zum
Kriegsfolgenbereinigungsgesetz mit Blick auf das Bekenntniserfordernis des § 6
Abs. 2 BVFG F. 1992 folgende Ausführungen (BTDrucks 12/3212, S. 23 zu Nr. 5
<§ 6>):
"Die Vermittlung der objektiven Bestätigungsmerkmale in der Familie muss
sich auch im Verhalten nach außen niedergeschlagen haben, d.h. der Aus-
siedlungswillige muss sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete zum
deutschen Volkstum bekannt haben. Als Form des Bekenntnisses kommt da-
bei regelmäßig die in vielen Aussiedlungsgebieten mögliche amtlich registrier-
te Erklärung zur deutschen Nationalität in Betracht. Eine andere Art des Be-
kenntnisses ist insbesondere dort möglich, wo die Erklärung zur deutschen
Nationalität nicht vorgesehen ist. …"
- 9 -
Entsprechend heißt es im Ausschussbericht des Innenausschusses (BTDrucks
12/3597, S. 41 zu § 6 BVFG):
"§ 6 (a.F.) erfasste nur Personen, die bei Beginn der allgemeinen Vertrei-
bungsmaßnahmen gelebt haben. § 6 (n.F.) umfasst sowohl den o.a. Perso-
nenkreis als auch Abkömmlinge dieser Personen, so dass für die Abkömmlin-
ge ein aktuelles Bekenntnis zum deutschen Volkstum gefordert wird."
Daraus ist abzuleiten, dass bereits § 6 Abs. 2 BVFG F. 1993 das Aufwachsen in ei-
nem Bekenntniszusammenhang nicht genügen lässt, sondern für die Abkömmlinge
grundsätzlich ein eigenes Bekenntnis fordert.
b) Zu Unrecht leitet jedoch das Verwaltungsgericht aus der genannten Entscheidung
ab, bei bekenntnisunfähigen Personen bleibe allenfalls die volkstumsmäßige Einord-
nung nach dem Recht des Herkunftsstaates übrig, vielmehr lässt diese Entscheidung
die damals nicht entscheidungserhebliche Frage unbeantwortet, wie bei bekenntnis-
unfähigen Kindern aus gemischt-nationalen Ehen mit Blick auf das Bekenntniserfor-
dernis zu verfahren ist. Für diese Gruppe ist eine Vertretung in der Bekenntniserklä-
rung durch die erziehungsberechtigten Eltern bzw. einen erziehungsberechtigten El-
ternteil grundsätzlich möglich.
aa) Ausgehend vom Wortlaut, der Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck der
Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG F. 2001 setzt ein eigenes Bekenntnis zum
deutschen Volkstum Bekenntnisfähigkeit voraus. Bei nicht bekenntnisfähigen Minder-
jährigen aus gemischt-nationalen Ehen, deren volkstumsrechtliche Zuordnung nach
dem sowjetischen bzw. postsowjetischen Nationalitätenrecht bis zur Ausstellung des
ersten Inlandspasses und des damit verbundenen Rechts des Kindes, selbst zwi-
schen den beiden in Betracht kommenden Nationalitäten zu wählen, offen blieb, ist
- ausgehend von der durch das minderjährige Kind erlebten Prägesituation in der
Familie - auf ein von den Eltern bzw. einem Elternteil für das Kind abgegebenes Be-
kenntnis zum deutschen Volkstum abzustellen.
Die höchstpersönliche Natur des Bekenntnisses steht der rechtlichen Möglichkeit
einer Vertretung Minderjähriger bei der Bekenntniserklärung nicht grundsätzlich ent-
gegen. Soweit es in dem genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
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11. Dezember 1974 - BVerwG 8 C 97.73 (a.a.O. S. 26) heißt, das Bekenntnis sei
"trotz seiner Erklärungsnatur eine Handlung tatsächlicher Art, auch soweit es sich um
Erklärungen gegenüber Behörden handelt", sei höchstpersönlich und die Frage einer
rechtsgeschäftlichen Vertretung stelle sich dabei nicht, ist dies dahingehend zu prä-
zisieren, dass auch in persönlichen Bereichen des Kindes das Erziehungs- und Sor-
gerecht der Eltern grundsätzlich die Möglichkeit elterlicher Entscheidungen beinhal-
tet, soweit dies aus Rechtsgründen erforderlich ist .
Elterliche Sorge bedeutet auch das Recht der Eltern zur Vertretung des Kindes, wo-
bei die "Vertretung" gemäß § 1629 Abs. 1 Satz 1 BGB als Befugnis zu verstehen ist,
in welchen Formen auch immer Außenwirkung für das Kind zu erzielen. Im Rahmen
der elterlichen Sorge nehmen die Eltern für ihre minderjährigen Kinder Handlungen
vor, die über die Regeln der Stellvertretung im engeren Sinne, d. h. bezogen auf das
rechtsgeschäftliche Handeln des Kindes, hinausgehen und grundsätzlich auch
höchstpersönlicher Art sein können (Peschel-Gutzeit in: Staudinger, Kommentar zum
BGB, Buch 4 - Familienrecht, §§ 1626-1631, § 1626, Rn. 57, 59; s.a. § 1629, Rn. 77,
118 ff.; Huber in: Münchener Kommentar zum BGB, Bd. 8 §§ 1589-1921, SGB VIII,
Familienrecht II, 4. Aufl., § 1626, Rn. 33, 34; § 1629, Rn. 7). Der Gesetzgeber er-
kennt den Eltern im Rahmen der elterlichen Sorge für ihr minderjähriges Kind im Be-
reich der höchstpersönlichen Rechte und Angelegenheiten des Kindes in erhebli-
chem Umfang "Vertretungsrechte" bzw. "Erklärungsrechte" zu, so etwa bei der Be-
stimmung der Staatsangehörigkeit (§ 5 Staatsangehörigkeitsgesetz - StAG), der Re-
ligionszugehörigkeit (§ 1 des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung), beim
Namensbestimmungsrecht (§§ 1617, 1617a - c BGB), bei der Adoption (§§ 1746,
1750 Abs. 3 BGB) und bei der Aufhebung des Annahmeverhältnisses (§§ 1762, 1760
BGB), hinsichtlich des Zeugnisverweigerungsrechts im Strafprozess (§ 52 Abs. 2
StPO) und nicht zuletzt auch im Bereich der Einwilligung in ärztliche Behandlungen
oder beim Schwangerschaftsabbruch (vgl. die Auflistung der Bereiche bei Peschel-
Gutzeit, a.a.O. § 1626, Rn. 59). Dem Recht ist mithin eine Vertretung des Minderjäh-
rigen in eigenen, höchstpersönlichen Angelegenheiten im Sinne einer "Erklärung" der
Eltern als Ausfluss der ihnen zustehenden elterlichen Sorge für ihre minderjährigen
Kinder nicht fremd.
- 11 -
Der Gesetzeswortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG F. 2001, wonach das Bekenntnis
"durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise" er-
folgt, schließt die - rechtsgrundsätzlich mögliche - Vertretung des Kindes durch sor-
geberechtigte Eltern für ein Bekenntnis "auf vergleichbare Weise" im Gegensatz zur
Nationalitätenerklärung, welche nach dem insoweit maßgeblichen (post-)sowjeti-
schem Recht im Zusammenhang mit der Ausstellung des ersten Inlandspasses vom
Jugendlichen durch eigene Formularerklärung auszuüben war, nicht aus.
Der Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG F. 2001 lässt im Hinblick auf die Frage ei-
ner Bekenntnisvertretung unter dem Aspekt des Erziehungs- und Sorgerechts meh-
rere Auslegungen zu. Bei Betonung des "nur" im Sinne der Ausschließlichkeit eines
Bekenntnisses steht im Vordergrund, dass eine Person ununterbrochen und ohne
Schwanken an ihrem Bekenntnis zum deutschen Volkstum festgehalten hat; dadurch
wäre für minderjährige bekenntnisunfähige Kinder eine rechtliche Anknüpfung an ein
von einem prägenden deutschen Elternteil stellvertretend abgegebenes Bekenntnis
nicht ausgeschlossen. Hingegen könnte bei maßgeblichem Abstellen auf den Sperr-
charakter des genannten Zeitpunktes ("bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete")
der Satz auch so zu verstehen sein, dass damit Kinder aus gemischt-nationalen
Ehen, die bei Ausreise noch nicht bekenntnisfähig waren, vom Erwerb der deutschen
Volkszugehörigkeit ausgeschlossen sein sollen. Als Grund für ein solches Normver-
ständnis ließe sich anführen, dass eine Person, die sich nicht (spätestens) bis zum
Ausreisezeitpunkt durch eine Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise
bekannt hat, im Aussiedlungsgebiet kein bekennender Deutscher gewesen ist und
daher nicht als deutscher Volkszugehöriger anerkannt werden soll. Ein solches Aus-
legungsergebnis, welches die Gruppe bekenntnisunfähiger Kinder aus gemischt-
nationalen Ehen generell vom Erwerb der deutschen Volkszugehörigkeit ausschlös-
se, würde unmittelbar an das sowjetische bzw. postsowjetische Nationalitätenrecht
anknüpfen, wonach die Nationalität der Kinder aus gemischt-nationalen Ehen bis zur
Ausstellung des 1. Inlandspasses im Alter von 16 Jahren offen blieb. Eine Bekennt-
nisvertretung durch die Eltern widerspräche dem dieser Konstruktion zugrunde lie-
genden Prinzip, die Wahl der Nationalität in diesen Fällen ausschließlich dem Kind
selbst zu überlassen. Gegen eine solche Anknüpfung an Rechtsstrukturen des
(post-)sowjetischen Nationalitätenrechts spricht jedoch, dass damit die Frage, ob
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Kinder deutsche Volkszugehörige sind oder nicht, letztlich dem Belieben eines frem-
den Gesetzgebers anheim gestellt wäre, wovon nicht ausgegangen werden kann.
bb) Auch der Umstand, dass in den Gesetzesmaterialien zum Kriegsfolgenbereini-
gungsgesetz ebenso wie zum Spätaussiedlerstatusgesetz die Gruppe der bekennt-
nisunfähigen Kinder aus gemischt-nationalen Ehen nicht als vom Erwerb der deut-
schen Volkszugehörigkeit auszuschließende Zielgruppe der gesetzgeberischen Ver-
schärfung der Bekenntnisvoraussetzungen genannt ist und dass aus der Sicht des
Gesetzgebers auch kein Anlass bestand, deutsch geprägten Kindern aus gemischt-
nationalen Ehen den Zugang zur deutschen Volkszuhörigkeit zu versperren, spricht
dafür, eine Bekenntnisvertretung durch die Eltern zuzulassen.
Soweit in den Materialien zum Spätaussiedlerstatusgesetz betont wird, in § 6 Abs. 2
BVFG F. 1993 habe "für die `Früh´- bzw. `Spätgeborenen´ im Sinne der damaligen
höchstrichterlichen Rechtsprechung … ein insbesondere durch die Forderung eines
eigenen Volkstumsbekenntnisses verschärfter selbständiger Tatbestand geschaffen"
werden sollen (BTDrucks 14/6310, S. 4; 14/6573, S. 5), bezieht die (weitere) Präzi-
sierung der tatbestandlichen Voraussetzungen des Bekenntnisses durch das Spät-
aussiedlerstatusgesetz sich laut Gesetzentwurfsbegründung auf den Ausschluss von
Bekenntnissen, die erst kurz vor oder gar nur zum Zweck der Ausreise abgegeben
wurden, und auf den Ausschluss der Revidierung eines Gegenbekenntnisses
(BTDrucks 14/6310, S. 6). Die Gesetzentwurfsbegründung des Kriegsfolgenbereini-
gungsgesetzes verdeutlicht, dass nur diejenigen als deutsche Volkszugehörige an-
gesehen werden sollten, die sich ab dem Moment der eigenen Bekenntnis- /Erklä-
rungsfähigkeit auch nach außen zu ihrer Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum be-
kennen und nicht erst später, u.U. erst viele Jahre nach Erreichen der Bekenntnisfä-
higkeit nur zum Zwecke der Aussiedlung, womit einem Verhaltensopportunismus be-
gegnet werden sollte (vgl. BTDrucks 12/3597, S. 53 zu Nr. 5 <§ 6 BVFG>). Dem Er-
fordernis des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum nach außen ab Bekenntnisfä-
higkeit lässt sich indes nicht der Umkehrschluss entnehmen, dass derjenige, der
mangels Bekenntnisfähigkeit kein eigenes Bekenntnis zum deutschen Volkstum ab-
geben kann, nicht der deutschen Volksgruppe zugerechnet werden könne. Auch § 6
Abs. 2 BVFG F. 2001 fordert wiederum ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum,
- 13 -
wobei im Gegensatz zu § 6 Abs. 2 BVFG F. 1993 ausdrücklich ein durchgängiges
Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum gefordert ist.
Soweit § 6 Abs. 2 BVFG F. 2001 die Anforderungen an ein Bekenntnis zum deut-
schen Volkstum durch die Zusatzanforderung "nur" in dem Sinne verschärft hat, dass
damit ein durchgängiges Bekenntnis zum deutschen Volkstum gefordert ist (vgl. dazu
Urteil des Senats vom 13. November 2003 - BVerwG 5 C 40.03 -
192>), ist der Gesetzesbegründung zu entnehmen, dass die Gesetzesinitiative eine
Reaktion auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zum Sprachkrite-
rium (Urteil vom 19. Oktober 2000 - BVerwG 5 C 44.99 - a.a.O.) war. Es sollte einem
Verhaltensopportunismus begegnet werden, indem ab Bekenntnisfähigkeit durch-
gängig ein Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum gefordert wurde (BTDrucks
14/6573, S. 6). Zur Frage der Möglichkeit einer Bekenntnisvertretung wird jedoch
nicht Stellung genommen.
Für die Gruppe der minderjährigen bekenntnisunfähigen Kinder aus gemischt-natio-
nalen Ehen finden sich in den Materialien keine entsprechenden Hinweise, die darauf
schließen lassen, dass an einen grundsätzlichen Ausschluss dieser Gruppe vom Er-
werb der deutschen Volkszugehörigkeit gedacht worden wäre. Für die rechtliche
Möglichkeit, deutsch geprägten bekenntnisunfähigen Kindern dieser Gruppe die
deutsche Volkszugehörigkeit nicht grundsätzlich zu versperren, spricht schließlich
auch der Umstand, dass die Gesetzesmaterialien sowohl zum Kriegsfolgenbereini-
gungsgesetz als auch zum Spätaussiedlerstatusgesetz im Zusammenhang mit dem
Erfordernis eines aktuellen Bekenntnisses immer wieder auf die besondere Bedeu-
tung der Prägung des Kindes in der Familie als Grundlage des späteren Bekenntnis-
ses hinweisen (vgl. BTDrucks 12/3212, S. 23 f.; BTDrucks 14/6310, S. 6 zu Nr. 2
<§ 6 Abs. 2>; BTDrucks 14/6573, S. 5). Bei entsprechender Prägung des Kindes
fehlt jeder Grund, bei Vorliegen eines entsprechenden, für das Kind erklärten Be-
kenntnisses des prägenden deutschen Elternteils kein dem Kind zuzurechnendes
Bekenntnis i.S. des § 6 Abs. 2 BVFG F. 2001 anzunehmen.
Nach alledem sprechen Sinn und Zweck der Regelung, familiär deutsch geprägten
Personen - unter Ausschluss von Verhaltensopportunismus - den Zugang zur deut-
schen Volkszugehörigkeit zu eröffnen, für die Möglichkeit einer Bekenntnisvertretung.
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3. Ist somit für noch nicht selbst bekenntnisfähige, aber deutsch geprägte Minderjäh-
rige eine Vertretung im Bekenntnis durch die sorgeberechtigten Eltern bzw. den sor-
geberechtigten Elternteil grundsätzlich als möglich anzusehen, bietet das vorliegende
Verfahren keinen Anlass zu weiteren Erwägungen, ob etwa im Falle eines Vorver-
sterbens des prägenden volksdeutschen Elternteils auch der nichtdeutsche Elternteil
im Sinne eines Festhaltens an einer gemeinsam getroffenen Elternentscheidung eine
entsprechende Bekenntniszuordnung des Kindes bewirken könnte, denn der verstor-
bene Elternteil der Klägerin war ihr russischer Vater, nicht die deutsche Mutter.
Der Umstand, dass in der Familie der Klägerin keine für alle Kinder einheitliche Prä-
gesituation bestand - der ältere Bruder der Klägerin hat seine Nationalität bei Aus-
stellung des ersten Inlandspasses nach dem Vater als russisch, die ältere Schwester
hingegen nach der Mutter als deutsch angegeben -, steht der Annahme einer Prä-
gung der Klägerin im deutschen Volkstum und einer entsprechenden Orientierung in
der Bekenntnisfrage nicht entgegen. Eine volkstumsmäßig einheitliche Prägung der
gesamten Familie wird vom Gesetz nicht vorausgesetzt, vielmehr können verschie-
dene Kinder einer Familie volkstumsmäßig verschieden geprägt sein und sich dem-
entsprechend - wie die beiden älteren Geschwister der Klägerin - auch unterschied-
lich bekennen. Es obliegt den Eltern, wie sie ihre Kinder prägen und für welches
Volkstum sie sich - natürlich nur bis zur Volljährigkeit - für ihre Kinder entscheiden.
Eine Bekenntnisvertretung für minderjährige Kinder lässt daher auch individuelle, je
nach Kind verschiedene Lösungen zu.
4. In Hinblick auf die Anforderungen an ein Bekenntnis in einer der Nationalitätener-
klärung "vergleichbaren Weise" hat der Senat schon entschieden, dass die Indizien
für den Willen der Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe "nach Gewicht, Aussa-
gekraft und Nachweisbarkeit der Nationalitätenerklärung entsprechen und in einer
Weise - über das unmittelbare familiäre Umfeld hinaus - auch nach außen hervorge-
treten sein (müssen), die der Nationalitätenerklärung nahe kommt" (Urteil vom
13. November 2003 - BVerwG 5 C 41.03 - ; vgl.
auch Urteil vom 21. Oktober 2004 - BVerwG 5 C 13.04 - ). Für das Erfordernis
eines nach außen hervorgetretenen Willens der Eltern bzw. des prägenden Eltern-
teils kann für den Fall der Bekenntnisvertretung nichts anderes gelten. Von der Klä-
gerin sind nachprüfbare Umstände zu bezeichnen, "die einen Willen (…), der deut-
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schen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören, nach außen hin, z.B. in der
Lebensführung oder in gesellschaftlichen, sozialen oder kulturellen Aktivitäten, un-
zweifelhaft zu Tage treten lassen" (Urteil des Senats vom 13. November 2003
- BVerwG 5 C 41.03 - a.a.O.).
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Verwaltungsgericht - von seinem
Standpunkt aus folgerichtig - nicht festgestellt und nicht überprüft, so dass zwecks
ergänzender tatrichterlicher Feststellungen eine Zurückverweisung geboten ist.
Dr. Säcker Schmidt Dr. Rothkegel
Dr. Franke Prof. Dr. Berlit
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren wird auf 4 000 € fest-
gesetzt.
Dr. Säcker Schmidt Dr. Franke
Sachgebiet:
BVerwGE:
ja
Recht der Vertriebenen
Fachpresse: ja
Rechtsquelle:
BVFG (F. 2001) § 6 Abs. 2
Stichworte:
Bekenntnis zum deutschen Volkstum; Bekenntnisfähigkeit; Bekenntnisvertretung bei
bekenntnisunfähigen Kindern.
Leitsatz:
Bekenntnisunfähige Personen können bei der Abgabe eines Bekenntnisses durch
die Erziehungsberechtigten vertreten werden. Bei Eltern verschiedener Volkszugehö-
rigkeit können die Kinder verschieden geprägt sein und sind auch bei der Bekennt-
nisvertretung individuelle, je nach Kind verschiedene Lösungen möglich.
Urteil des 5. Senats vom 25. November 2004 - BVerwG 5 C 49.03
I. VG Koblenz vom 22.09.2003 - Az.: VG 8 K 499/03.KO -