Urteil des BVerwG vom 04.09.2003

Wider Besseres Wissen, Eheähnliche Lebensgemeinschaft, Stadt, Zivilrechtliche Ansprüche

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 5 C 48.02
Verkündet
OVG 4 LC 88/02
am 4. September 2003
Stoffenberger
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 4. September 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t , Dr. R o t h k e g e l,
Dr. F r a n k e und Prof. Dr. B e r l i t
für Recht erkannt:
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Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Niedersächsi-
schen Oberverwaltungsgerichts vom 14. August 2002 wird zu-
rückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichts-
kosten werden nicht erhoben
G r ü n d e :
I.
Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Offenlegung des Namens einer Behör-
deninformantin.
Der Kläger erhielt im Jahre 1993 von dem Beklagten Hilfe zum Lebensunterhalt. Im
Juni 1993 erhielt die für den Beklagten handelnde Stadt M. einen Anruf einer Mit-
schülerin des Klägers, über den folgender Vermerk gefertigt wurde:
"Anruf einer Mitschülerin:
Name [nachträglich geschwärzt]
1) Praktikum im Oktober 92 in T[...] wurde nicht absolviert, 500,00 DM Fahr-
kosten erhalten
2) Lfd. Praktikum in W[...], R[...] abgebrochen; 'angeblich' krank
3) Eheähnliche Lebensgemeinschaft mit Partnerin, die Einkommen habe
4) K. prahlt mit Gerichtsverfahren u. Leistungen d. Soz.Amtes
Lt. Akte:
1) Fahrtkosten für lfd. Praktikum vorschüssig für 4/93 gewährt; Nachweis wur-
de trotz 2x Auffordg nicht vorgelegt.
2) Behauptete eheähnl. Gem. muß noch geprüft werden."
Der Beklagte nahm diese Informationen damals nicht zum Anlass zu leistungsrecht-
lichen Reaktionen oder weiteren Ermittlungen.
Im August 2000 wurden in einem Sachbearbeitervermerk die Wohnverhältnisse des
Klägers - seinerzeit die dritte gemeinsame Adresse mit Frau S., zum Teil als Unter-
mieter der Frau S. - und sonstige aktuelle Feststellungen zu den Lebensverhältnis-
sen des Klägers zusammengefasst. Durch Bescheid vom 29. Januar 2001 stellte das
Sozialamt der Stadt M. die Leistungen zum Februar 2001 mit der Begründung ein,
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der Kläger lebe mit Frau S. in einer eheähnlichen Gemeinschaft. Die Information aus
dem Jahre 1993 wurde bei der Begründung dieser Feststellung nicht erwähnt.
Mit Schreiben vom 1. Dezember 2000 begehrte der Kläger bei der Stadt M. mit fol-
gender Begründung Einsicht in die ihn betreffenden Verwaltungsvorgänge: Auf-grund
einer ihm noch unbekannten Verdachtsanzeige hätten ihn am 29. November 2000
zwei Mitarbeiter des Beklagten mit dem Anliegen aufgesucht, seine Wohnräume in
Augenschein zu nehmen, da der Verdacht bestehe, dass er in einer eheähnlichen
Lebensgemeinschaft lebe. Er habe den Bediensteten keinen Zutritt gewährt. Da er
beim Sozialamt der Stadt M. von irgendeiner Person bezichtigt worden sei, eine
eheähnliche Lebensgemeinschaft mit Frau S. zu führen, gelte es, diese Person zu
ermitteln, um straf- und zivilrechtliche Maßnahmen einleiten zu können.
Die für den Beklagten handelnde Stadt M. lehnte den Antrag auf Akteneinsicht ab
(Bescheid vom 4. Dezember 2000), da es hinsichtlich einer Person, die den Kläger
bezichtigt haben solle, in einer eheähnlichen Gemeinschaft zu leben, keinen Verwal-
tungsvorgang gebe. Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein. Am 8. Dezember
2000 nahm er Einsicht in den Verwaltungsvorgang der Stadt M.; in dem Vermerk
vom Juni 1993 war der Name der Behördeninformantin geschwärzt.
Der Kläger hat wegen seines Akteneinsichtsbegehrens am 20. März 2001 Untätig-
keitsklage erhoben. Mit Widerspruchsbescheid vom 5. April 2001 wies der Beklagte
den Widerspruch gegen den Bescheid vom 4. Dezember 2000 u.a. mit der Begrün-
dung zurück, die im Juni 1993 erhaltene Information sei seinerzeit nicht zum Anlass
genommen worden, weitere Ermittlungen anzustellen, und auch sonst für die Ge-
währung von Leistungen der Sozialhilfe nicht verwertet worden, so dass die begehrte
Akteneinsicht für den Kläger nicht von rechtlichem Interesse und die Akteneinsicht
daher abzulehnen sei.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 30. Januar 2002). Die
hiergegen gerichtete Berufung hat das Oberverwaltungsgericht mit im Wesentlichen
folgender Begründung zurückgewiesen:
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Der Kläger habe weder einen Anspruch auf Gewährung von Akteneinsicht nach § 25
Abs. 1 SGB X oder allgemein nach pflichtgemäßem Ermessen noch einen Anspruch
auf Auskunft gemäß § 83 Abs. 1 Nr. 1 SGB X über den Namen der Informantin.
Aus § 25 Abs. 1 SGB X folge kein Anspruch auf Akteneinsicht, weil danach nur Akten
noch laufender Verfahren einzubeziehen seien; wegen der zeitabschnittsweisen
Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe sei das Verfahren, in dem der Anruf der
Informantin erfolgt sei, indes seit langem abgeschlossen. Zwischen den im Juni 1993
erlangten Informationen und den im August 2000 aufgenommenen Ermittlungen so-
wie den in der Folgezeit getroffenen Entscheidungen bestehe auch sonst kein Zu-
sammenhang. Der Gewährung von Akteneinsicht außerhalb eines laufenden Verwal-
tungsverfahrens, über die nach pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden und die
nur zu gewähren sei, soweit dies noch zur Verfolgung berechtigter Interessen des
(früheren) Beteiligten angezeigt sei, stehe hier jedenfalls entgegen, dass der Vor-
gang in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 3 SGB X wegen berechtigter Inte-
ressen der Beteiligten oder dritter Personen geheim gehalten werden müsse. Der
Name der Behördeninformantin sei eine Information, die dem Schutz des Sozialge-
heimnisses unterfalle. § 67 Abs. 1 SGB X erfasse alle im sachlichen Zusammenhang
mit der Aufgabenerfüllung eines Sozialleistungsträgers erhobenen und - wie hier -
durch Aufnahme in die Behördenakte verarbeiteten personenbezogenen Informatio-
nen und sei nicht auf die an dem sozialrechtlichen Leistungsverhältnis Beteiligten
beschränkt. Nach § 67d SGB X sei die Übermittlung von Sozialdaten nur zulässig,
soweit eine gesetzliche Übermittlungsbefugnis nach den §§ 68 bis 77 SGB X oder
nach einer anderen Rechtsvorschrift im Sozialgesetzbuch vorliege. Dies sei hier nicht
der Fall. Im Übrigen habe das Interesse der Behördeninformantin an der Ge-
heimhaltung ihrer Daten in Abwägung mit den Interessen des Klägers dann zurück-
zutreten, wenn ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme vorlägen, sie habe wi-
der besseres Wissen und in der vorgefassten Absicht, den Ruf des Klägers zu schä-
digen, gehandelt oder leichtfertig falsche Informationen gegeben. Auch hierfür lägen
keine Anhaltspunkte vor. Im Gegenteil habe sich in mehreren gerichtlichen Verfahren
der von dem Kläger beanstandete Hinweis auf das Vorliegen einer eheähnlichen
Gemeinschaft als zur Überzeugung des Verwaltungsgerichts und des Berufungsge-
richts zutreffend erwiesen.
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Dem Kläger, der im Übrigen Akteneinsicht bereits genommen habe, sei auch nicht
Auskunft über den Namen der Behördeninformantin zu gewähren, wobei das Begeh-
ren des Klägers zumindest als minus auch ein Begehren auf Auskunft über den Na-
men der Informantin umfasse. Der Auskunftsanspruch nach § 83 Abs. 1 Nr. 1
SGB X, der sich auch auf die Herkunft personenbezogener Daten und damit grund-
sätzlich auch darauf erstrecke, dass der Name eines Informanten benannt werde,
der gegenüber der Behörde Angaben über die persönlichen Verhältnisse des Betrof-
fenen gemacht habe, sei allerdings nicht an ein laufendes Verwaltungsverfahren ge-
bunden und erfordere nicht die schlüssige Darlegung eines schützenswerten Aus-
kunftsinteresses. Der Auskunft stehe hier aber ebenfalls der gesetzliche Schutz der
Sozialdaten des Informanten entgegen; auch hier gelte, dass bei der gebotenen Ab-
wägung das Auskunftsinteresse des Klägers gegenüber dem Geheimhaltungsinte-
resse keinen Vorrang genieße, weil keine hinreichenden Anhaltspunkte für die An-
nahme vorlägen, die Informantin habe wider besseres Wissen und in der vorgefass-
ten Absicht, den Ruf des Betroffenen zu schädigen, gehandelt oder leichtfertig fal-
sche Informationen gegeben.
Schließlich bestünden auch keine verfassungsunmittelbaren Akteneinsichts- oder
Auskunftsansprüche. Namentlich bestehe kein Informationsanspruch aus Art. 5
Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG, weil es sich bei den Verwaltungsvorgängen und der
begehrten Information nicht um allgemein zugängliche Quellen handele. Der Kläger
benötige den Namen der Behördeninformantin auch nicht, um effektiven Rechts-
schutz gegen eine Maßnahme der öffentlichen Gewalt zu erlangen; ein mögliches
Vorgehen gegen die Informantin selbst unterfalle nicht der Rechtsschutzgarantie des
Art. 19 Abs. 4 GG.
Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung der §§ 25, 83 SGB X sowie sinn-
gemäß des Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und macht geltend, es sei ihm auch
im Vorgriff auf ein zu erlassendes Informationszugangsgesetz aus verfassungsrecht-
lichen Gründen Akteneinsicht bzw. Auskunft zu gewähren.
Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil.
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II.
Die Revision ist unbegründet.
Das Berufungsurteil steht mit Bundesrecht im Einklang, so dass die Revision zurück-
zuweisen ist (§ 144 Abs. 2 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht eine
Verpflichtung des Beklagten verneint, dem Kläger den Namen der Behördeninfor-
mantin durch Akteneinsicht oder Auskunftserteilung zu offenbaren.
1. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, den Namen der seinerzeitigen Behörden-
informantin durch Aktensicht zu erfahren. Der Senat kann dabei offen lassen, ob das
Akteneinsichtsbegehren rechtlich bereits dadurch vollständig erfüllt worden ist, dass
dem Kläger vor Klageerhebung Einsicht in die ihn betreffenden Verwaltungsvorgänge
gewährt worden ist, oder der Erfüllung dieses Anspruchs entgegensteht, dass in den
zur Einsicht vorgelegten Verwaltungsvorgängen der Name der Behördeninformantin
geschwärzt worden war, während nach den Angaben des Beklagten in der
mündlichen Verhandlung die Information mit dem Namen der Behördeninformantin in
dem Bereich der herangezogenen Stadt M. vorgehalten wird und dem Beklagten
zugänglich ist. Offen bleiben kann auch, ob für ein solches Akteneinsichtsbegehren
der Beklagte passivlegitimiert ist, denn das Berufungsgericht hat im Einklang mit
Bundesrecht dahin erkannt, dass dem Kläger Einsicht in einen Verwaltungsvorgang,
in dem der Name der Behördeninformantin nicht geschwärzt ist, deswegen nicht zu
gewähren ist, weil dem schutzwürdige und das rechtliche Interesse des Klägers
überwiegende Belange der Behördeninformantin entgegenstehen.
1.1 Das Berufungsgericht hat rechtlich zutreffend einen Akteneinsichtsanspruch des
Klägers nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB X, der entsprechenden Regelungen des all-
gemeinen Datenschutzrechts als bereichsspezifische Regelung vorgeht, verneint.
Das in dieser Vorschrift eingeräumte Akteneinsichtsrecht besteht nur während des
laufenden Verfahrens (s. BVerwGE 67, 300 <303 f.> zum insoweit gleichlautenden
§ 29 Abs. 1 VwVfG; s.a. BVerwGE 84, 375 <376>; BSG, Beschluss vom 30. Novem-
ber 1994 - 11 RAr 89/94 -, NJW 1995, 1447 <1448>). Das Verwaltungsverfahren, in
dem der Vermerk über den Telefonanruf der Informantin aufgenommen worden war,
ist indes, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, bereits seit mehreren
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Jahren abgeschlossen; der Beklagte hat nach den bindenden Feststellungen des
Berufungsgerichts die in dem Vermerk festgehaltenen Informationen in der Folgezeit
auch nicht in weitere Verwaltungsverfahren, die noch nicht abgeschlossen waren,
eingeführt oder sonst verwertet.
1.2 Der Beklagte hatte daher über das Begehren des Klägers, Einsicht in die seine
Person betreffenden Akten zu nehmen, nach pflichtgemäßem Ermessen zu ent-
scheiden (vgl. BVerwGE 67, 300 <304 f.>; s.a. BSG, Beschluss vom 30. November
1994 - 11 RAr 89/94 -, NJW 1995, 1447 <1448>) und dabei das Interesse des Klä-
gers an der Kenntnis der Identität der Behördeninformantin gegen entgegenstehende
Geheimhaltungsinteressen der Behörde selbst oder Dritter - hier der Behördenin-
formantin - abzuwägen. Es bedarf dabei keiner Entscheidung, ob das Berufungsge-
richt wegen des vom Kläger angestrebten Vorgehens gegen die Behördeninformantin
im Ansatz ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht annehmen konnte, oder
dem der Zeitablauf sowie Zweifel daran entgegenstehen, ob dem Kläger zivilrechtli-
che Ansprüche gegen die Behördeninformantin zustehen. Das Berufungsgericht hat
jedenfalls zu Recht dahin erkannt, dass einem Anspruch des Klägers auf Gewährung
von Einsicht in die (nicht geschwärzten) Verwaltungsvorgänge § 25 Abs. 3 SGB X
entgegensteht, der auf den allgemeinen Akteneinsichtsanspruch entsprechend an-
zuwenden ist. Nach dieser Regelung, mit der der Gesetzgeber das Recht auf infor-
mationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG; s.a. BVerfGE 65,
1 <41 ff.>) konkretisierend durch einen Akteneinsichtsanspruch ausgeformt und im
überwiegenden Allgemeininteresse beschränkt hat (s.a. VerfGH Rheinland-Pfalz,
Entscheidung vom 4. November 1998 - VGH 5 B 5/98, B 6/98 -, DVBl 1999, S. 309 ff.
entsprechenden Auskunftsanspruch>), ist die Behörde zur Gestattung der Aktensicht
nicht verpflichtet, soweit die Vorgänge wegen der berechtigten Interessen der Betei-
ligten oder dritter Personen geheim gehalten werden müssen; jedenfalls bei entge-
genstehenden berechtigten Geheimhaltungsinteressen dritter Personen ist sie nicht
berechtigt, Akteneinsicht zu gewähren.
Bei dem Namen der Behördeninformantin handelt es sich um ein geschütztes Sozi-
aldatum (§ 35 Abs. 1 SGB I i.V.m. § 67 Abs. 1 SGB X), dessen Offenbarung - auch
gegenüber dem Kläger - nur nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen des
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§ 67d i.V.m. §§ 68 bis 77 SGB X oder nach einer anderen Rechtsvorschrift des So-
zialgesetzbuches zulässig ist. Nach § 67 Abs. 1 SGB X sind Sozialdaten "Einzelan-
gaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder be-
stimmbaren natürlichen Person (Betroffener), die von einer in § 35 des Ersten Bu-
ches genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetzbuch erho-
ben, verarbeitet oder genutzt werden". Der durch das Sozialgeheimnis geschützte
Personenkreis erstreckt sich hiernach auf alle "Betroffenen" und beschränkt sich
nicht auf die Leistungsberechtigten oder im Sinne von § 12 SGB X am Verwaltungs-
verfahren Beteiligte. Die in dem Vermerk vom Juni 1993 festgehaltenen Informatio-
nen zu der Person der Informantin sind von der für den Beklagten handelnden Stadt
M. im Hinblick auf ihre Aufgaben nach § 28 Abs. 1 und 2 SGB I durch Entgegen-
nahme "erhoben" und durch Aufnahme in dem Vermerk im Sinne des § 67 Abs. 6
Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 SGB X "verarbeitet" worden. Keine andere Beurteilung recht-
fertigt, dass die Behördeninformantin unaufgefordert an die Stadt M. herangetreten
ist; in der unaufgeforderten Angabe personenbezogener Daten durch einen Behör-
deninformanten liegt nicht zugleich auch die Einwilligung in eine Weitergabe dieser
Daten an die Person, auf welche die mitgeteilte Information sich bezieht. Der Name
einer Behördeninformantin unterfällt mithin unabhängig davon, ob Vertraulichkeit
ausdrücklich gefordert oder zugesichert worden ist, dem von dem Beklagten zu be-
achtenden Sozialdatenschutz (s.a. - für die Zuordnung des Namens eines nicht
selbst am Steuerrechtsverhältnis beteiligten Behördeninformanten zum nach § 30
Abs. 1 AO 1977 geschützten Steuergeheimnis - BFH, Urteile vom 7. Mai 1985 - VII R
25/82 -, BFHE 143, 503 <505 f.> = HFR 1985, 501 <502>; vom 8. Februar 1994
- VII R 88/92 -, BFHE 174, 197 = BStBl II 1994, 552 = HFR 1994, 577; vom 7. Mai
2001 - VII B 199/00 -, HFR 2001, 1045).
Der Beklagte war zu einer Übermittlung des durch das Sozialgeheimnis geschützten
Namens der Behördeninformantin an den Kläger durch Gewährung von Aktenein-
sicht nicht nach § 67d Abs. 1 i.V.m. §§ 68 bis 77 SGB X oder einer anderen Rechts-
vorschrift des Sozialgesetzbuches berechtigt. Gegenteiliges macht auch der Kläger
nicht geltend. Jenseits dieser hier nicht einschlägigen ausdrücklichen gesetzlichen
Übermittlungsbefugnisse käme allerdings ein überwiegendes Interesse des Klägers,
zur Wahrung seines auch verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsrechts die
Identität der Behördeninformantin festzustellen (VerfGH Rheinland-Pfalz, Ent-
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scheidung vom 4. November 1998 - VGH 5 B 5/98, B 6/98 -, DVBl 1999, S. 309
<310 f.>), dann in Betracht, wenn ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme vor-
lägen, dass die Behördeninformantin wider besseres Wissen und in der vorgefassten
Absicht, den Ruf des Klägers zu schädigen, gehandelt oder der Stadt M. leichtfertig
falsche Informationen übermittelt haben könnte (s. dazu BVerwGE 89, 14 <19 f.>;
Urteil vom 27. Februar 2003 - BVerwG 2 C 10.02 -, Buchholz 237.7 § 85 NWLBG
Nr. 9 = NWVBl 2003, 340 f.). Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass dies vorlie-
gend der Fall sein könnte, liegen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts
nicht vor. Der Kläger hat konkrete Anhaltspunkte, die dem Berufungsgericht Anlass
zur weiteren Sachverhaltsaufklärung hätten geben können, auch nicht benannt; die
objektive Eignung der übermittelten Informationen, zumindest den Ruf des Klägers
und seine Interessen zu schädigen, weist auch bei unterstellter Schädigungsabsicht
der Behördeninformantin nicht darauf, dass dies wider besseres Wissen erfolgt sei.
Der Kläger hat im Berufungsverfahren auch kein Zwischenverfahren nach § 99
Abs. 2 VwGO (s. dazu BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 - BVerwG 2 C 10.02 -,
Buchholz 237.7 § 85 NWLBG Nr. 9 = NWVBl 2003, 340 f.) beantragt.
2. Der Kläger kann Auskunft über den Namen der Informantin auch nicht nach § 83
Abs. 1 Nr. 1 SGB X verlangen. Es bedarf keiner Entscheidung, ob das Aktenein-
sichtsbegehren des Klägers - wie vom Berufungsgericht angenommen - als minus
auch das Begehren auf Auskunftserteilung umfasst (s.a. BVerwGE 84, 375 <376>).
Die "Herkunft" von Daten, über die nach § 83 Abs. 1 SGB X auf Antrag Auskunft zu
geben ist, erstreckt sich zwar auch auf die Personen, die über personenbezogene
Daten informiert haben (s. - m.w.N. - BVerwGE 89, 14 <16 f.>). Einer Verpflichtung
des Beklagten zur Auskunftserteilung steht hier jedenfalls § 83 Abs. 4 Nr. 3 SGB X
entgegen. Die Auskunftserteilung unterbleibt nach § 83 Abs. 4 SGB X, soweit einer
der in den Nummern 1 bis 3 genannten Tatbestände erfüllt ist und deswegen das
Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung zurücktreten muss. Dies ist hier
bereits wegen des Geheimhaltungsinteresses der Behördeninformantin der Fall; die
Erwägungen zu der entsprechenden Regelung in § 25 Abs. 3 SGB X (s.o. 1.), dem
§ 83 Abs. 4 Nr. 3 SGB X nachgebildet ist, gelten hier entsprechend. Bei der Abwä-
gung des konkreten Interesses des Klägers an der Auskunftserteilung gegen die
entgegenstehenden Belange ist auch hier zu berücksichtigen, dass nach den Fest-
stellungen des Berufungsgerichts keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Be-
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hördeninformantin wider besseres Wissen oder leichtfertig der Behörde unrichtige
Informationen gegeben hat. Bei dieser Sachlage hat der Senat keinen Anlass zu ver-
tiefen, ob der Preisgabe des Namens der Behördeninformantin nach § 83 Abs. 4
Nr. 1 SGB X das öffentliche Interesse an einer wirksamen Bekämpfung einer unbe-
rechtigten Inanspruchnahme von Leistungen der Sozialhilfe entgegenstünde, bei
welcher die Sozialhilfeträger auch auf Informationen Dritter angewiesen sind.
3. Verfassungsunmittelbare Akteneinsichts- oder Auskunftsansprüche, etwa aus
Art. 5 Abs. 1 GG oder Art. 19 Abs. 4 GG, sind aus den vom Berufungsgericht ge-
nannten Gründen nicht zu erkennen (s.a. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1982
- BVerwG 1 C 222.79 -, Buchholz 316 § 29 VwVfG Nr. 2); bloße Gesetzentwürfe, wie
der vom Kläger herangezogene Entwurf eines Informationsfreiheitsgesetzes, schei-
den als Anspruchsgrundlage ersichtlich aus.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit
folgt aus § 188 Satz 2 VwGO.
Dr. Säcker Schmidt Dr. Rothkegel
Dr. Franke Prof. Dr. Berlit
Sachgebiet:
BVerwGE:
ja
Sozialhilferecht
Fachpresse:
ja
Sozialdatenschutz
Rechtsquellen:
GG
Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1
SGB I
§ 35
SGB X
§§ 25, 67 bis 78, 83
VwGO
§ 99 Abs. 2
Stichworte:
Akteneinsicht;
Auskunftsanspruch;
Behördeninformantin, Pflicht zur Benennung des Namens einer -;
Bekanntgabe des Namens einer Behördeninformantin;
Benennung des Namens einer Behördeninformantin;
Bezichtigung, leichtfertige oder wider besseres Wissen;
informationelle Selbstbestimmung, Recht auf -;
Recht auf informationelle Selbstbestimmung;
Schutz von Sozialdaten für Behördeninformantin;
Sozialdatenschutz.
Leitsätze:
1. Die personenbezogenen Daten eines Behördeninformanten, der einem Sozialhil-
feträger unaufgefordert Informationen über einen Leistungsempfänger übermittelt
hat, sind durch das Sozialdatengeheimnis geschützt (entsprechend der Rechtspre-
chung des BFH zum Steuergeheimnis).
2. Die Entscheidung über eine Preisgabe des Namens eines Behördeninformanten
an den betreffenden Leistungsempfänger im Wege der Akteneinsicht oder Aus-
kunftserteilung erfordert eine Güterabwägung zwischen den in § 25 Abs. 3 bzw. § 83
Abs. 4 SGB X genannten Geheimhaltungsinteressen und dem Auskunftsinteresse
des Betroffenen. Das Geheimhaltungsinteresse eines Behördeninformanten über-
wiegt dann das Informationsinteresse des Leistungsempfängers, wenn keine An-
haltspunkte dafür vorliegen, dass der Informant wider besseres Wissen oder leicht-
fertig falsche Behauptungen aufgestellt hat.
Urteil des 5. Senats vom 4. September 2003 - BVerwG 5 C 48.02
I. VG Osnabrück vom 30.01.2002 - Az.: VG 6 A 42/01 -
II. OVG Lüneburg vom 14.08.2002 - Az.: OVG 4 LC 88/02 -