Urteil des BVerwG vom 13.05.2004

Reform, Hindernis, Verkündung, Sozialhilfe

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 5 C 47.02
OVG 2 L 141/01
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Mai 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t , Dr. R o t h k e g e l ,
Dr. F r a n k e und Prof. Dr. B e r l i t
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
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Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-
Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. August 2002
wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I.
Die Klägerin begehrt Kostenerstattung gemäß § 107 Abs. 1 BSHG, welche der Be-
klagte unter Hinweis auf die Bagatellgrenze von 5 000 DM gemäß § 111 Abs. 2
BSHG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungs-
programms (FKPG) vom 23. Juni 1993 (BGBl I S. 944 <954>) ablehnt; die Klägerin
hingegen hält die mit Wirkung zum 1. August 1996 erfolgte Neufassung dieser Be-
stimmung durch das Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996
(BGBl I S. 1088 <1093>) für maßgeblich.
Die Eheleute U. wohnten bis zu ihrem Umzug in den Bereich der Klägerin, der zum
1. Mai 1995 erfolgte, mit ihren Kindern im Bereich des Beklagten, wo sie Hilfe zum
Lebensunterhalt durch das Amt B. erhielten. Ab dem 1. Mai 1995 leistete die Klägerin
Hilfe zum Lebensunterhalt.
Auf die Anträge der Klägerin vom 18. Mai 1995 auf Kostenerstattung erkannte das
Amt B. seine Kostenerstattungspflicht mit Schreiben vom 22. August 1995 grundsätz-
lich an. Für die Eheleute U. leistete die Klägerin von Mai bis November 1995, für die
Tochter T. bis einschließlich April 1996 Hilfe zum Lebensunterhalt. Der von der Klä-
gerin mit Schreiben vom 18. März 1999 für die Leistungen an die Tochter geltend
gemachte Erstattungsbetrag von 5 895,40 DM wurde überwiesen.
Mit Schreiben vom 10. September 1999 forderte die Klägerin Erstattung in Höhe von
6 447,23 DM für Leistungen an die Eheleute U. mit der Begründung, die seit dem
1. August 1996 geltende Bagatellgrenze von 5 000 DM für Bedarfsgemeinschaften
gemäß § 111 Abs. 2 Satz 2 BSHG n.F. sei auch auf noch nicht abgeschlossene Alt-
fälle anzuwenden. Der Beklagte verweigerte die Zahlung und machte geltend, zum
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Zeitpunkt der Hilfeleistung sei die Bagatellgrenze bei 5 000 DM je Person anzuset-
zen gewesen. Da diese Bagatellgrenze bei den Eheleuten - einzeln betrachtet - nicht
überschritten sei, komme eine Kostenerstattung nicht in Betracht.
Das Verwaltungsgericht hat die auf Kostenerstattung in Höhe von 5 981,21 DM ge-
richtete Klage mit der Begründung abgewiesen, der mit Wirkung zum 1. August 1996
eingefügte § 111 Abs. 2 Satz 2 BSHG finde keine Anwendung auf Leistungszeiträu-
me, die am 1. August 1996 bereits abgeschlossen gewesen seien. Das Oberverwal-
tungsgericht hat die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt:
Die Klägerin habe keinen Anspruch gemäß § 111 BSHG auf Erstattung der in dem
Zeitraum von Mai bis November 1995 geleisteten Hilfe zum Lebensunterhalt, weil die
hier anzuwendende Bagatellgrenze des § 111 Abs. 2 BSHG in der bis zum 31. Juli
1996 geltenden Fassung (a.F.) nicht erreicht sei. Der mit Wirkung zum 1. August
1996 eingefügte § 111 Abs. 2 Satz 2 BSGH finde keine Anwendung auf Leistungs-
zeiträume, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Neuregelung bereits abge-
schlossen gewesen seien. Eine ausdrückliche Regelung des zeitlichen Geltungsbe-
reichs der neuen Vorschrift habe das Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts nicht
getroffen. Nach den Grundsätzen zum intertemporalen Verwaltungsrecht komme es
für die Ermittlung des jeweiligen zeitlichen Geltungsbereichs einer Norm auf die Aus-
legung der konkret betroffenen Regelung an. Grundsätzlich gälten neue Rechtsnor-
men unabhängig davon, wie die Materie bisher geregelt gewesen sei, mit sofortiger
Wirkung für die Zeit nach ihrer Verkündung und erfassten im Prinzip auch alle im
Zeitpunkt der Verkündung bestehenden, nach altem Recht entstandene Rechte und
Rechtsverhältnisse, während im Zeitpunkt der Verkündung bereits abgeschlossene
Rechtsverhältnisse bzw. bereits geregelte, abgeschlossene Sachverhalte von der
Anwendbarkeit neuer Rechtsnormen grundsätzlich ausgenommen seien. Vorliegend
handele es sich um einen in diesem Sinne abgeschlossenen Sachverhalt. Zum Zeit-
punkt des In-Kraft-Tretens der Neuregelung sei nicht nur die Hilfeleistung der Kläge-
rin an die Familie U., sondern auch das davon zu unterscheidende erstattungsrecht-
liche Rechtsverhältnis abgeschlossen gewesen. Bei Einstellung der Hilfeleistung En-
de November 1995 habe festgestanden, dass nach dem seinerzeit geltenden § 111
Abs. 2 BSHG (a.F.) ein Erstattungsanspruch nicht gegeben sei. § 111 Abs. 2 BSHG
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sei keine nur das Erstattungsverfahren regelnde Vorschrift, sondern habe materiell-
rechtlichen Charakter.
Mit der Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 111 BSHG i.d.F. des Geset-
zes zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 (BGBl I S. 1088 <1093>).
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die Revision, über die das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 141 Satz 1 in Verbin-
dung mit § 125 Abs. 1 Satz 1 und § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung
entscheiden kann, ist unbegründet, so dass sie zurückzuweisen ist (§ 144 Abs. 2
VwGO). Das Berufungsgericht hat ohne Verstoß gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1
Nr. 1 VwGO) entschieden, dass der Klägerin für den Zeitraum der Hilfegewährung
von Mai bis November 1995, in welchem - bezogen jeweils auf die einzelnen Hilfe-
empfänger, nicht auf die Eheleute als Haushaltsgemeinschaft - Kosten von 5 000 DM
(§ 111 Abs. 2 BSHG a.F.) nicht entstanden waren, ein Anspruch auf Kostenerstat-
tung nicht zusteht.
Gemäß der Regelung des § 111 Abs. 2 BSHG in der Fassung des Gesetzes zur
Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms (FKPG) vom 23. Juni 1993
(BGBl I S. 944 <954>) (a.F.) sind "Kosten unter 5 000 DM, bezogen auf einen Zeit-
raum der Leistungsgewährung von bis zu zwölf Monaten, ... außer in den Fällen ei-
ner vorläufigen Leistungsgewährung nach § 97 Abs. 2 Satz 3 nicht zu erstatten."
Diese Regelung ist durch das Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli
1996 (BGBl I S. 1088 <1093>) mit Wirkung zum 1. August 1996 durch Anfügung des
Satzes 2 mit dem Wortlaut "Die Begrenzung auf 5 000 DM gilt, wenn die Kosten für
die Mitglieder eines Haushalts im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 zu erstatten sind,
abweichend von Satz 1 für die Mitglieder des Haushalts zusammen" ergänzt worden.
Für den Zeitraum der Leistungsgewährung von Mai bis November 1995 hat die Klä-
gerin für die Eheleute U. zusammen Kosten von 5 981,21 DM aufgewendet. Zutref-
fend geht das Berufungsgericht davon aus, dass dem hierauf gerichteten Kostener-
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stattungsanspruch der Klägerin aus § 107 BSHG die Bagatellgrenze des § 111
Abs. 2 BSHG a.F. entgegensteht und dass der mit Wirkung zum 1. August 1996 ein-
gefügte Satz 2 dieser Bestimmung keine Anwendung findet, weil das Erstattungsver-
hältnis zwischen den Beteiligten infolge des Endes der Hilfegewährung an die Ehe-
leute U. im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Neuregelung bereits abgeschlossen
war und eine Rückwirkung der Gesetzesänderung insoweit nicht stattfindet. Die Be-
deutung des Endes der Leistungsgewährung als rechtlich maßgeblichen Zeitpunkt
für die Beurteilung des Bestehens von Erstattungsansprüchen (a.A.: Deutscher Ver-
ein für öffentliche und private Fürsorge, Gutachten vom 30. September 1998
- G 62/98 -, NDV 1998, 349 f. wonach von einem abgeschlossenen Erstattungsver-
hältnis erst bei Zahlung des Erstattungsbetrages nach dem bisherigen Recht, bei
Ausschluss der Geltendmachung des Anspruches wegen Versäumung einer Aus-
schlussfrist, Verjährung, rechtskräftiger Verneinung der Erstattungspflicht oder der-
gleichen ausgegangen werden kann; Bramann in: Mergler/Zink, BSHG Loseblatt-
Kommentar, 4. Aufl., Stand August 2000, § 111 Rn. 6a i.V.m. Rn. 6.2,) ergibt sich zur
Überzeugung des Senats aus Folgendem:
Der Gesetzgeber hat als Datum des In-Kraft-Tretens des Gesetzes zur Reform des
Sozialhilferechts in dessen Art. 17 bis auf die in Satz 1 dieser Bestimmung genann-
ten Ausnahmen allgemein - und damit auch für die neue Kostenerstattungsregelung
in § 111 Abs. 2 Satz 2 BSHG - den 1. August 1996 festgesetzt. Eine Übergangsrege-
lung, wie das Bundessozialhilfegesetz sie - bezogen auf sein eigenes erstes In-Kraft-
Treten - in seinem § 144 für die Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozial-
hilfe vorsieht, enthält das Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts nicht. Ein unmit-
telbarer Rückgriff auf § 144 BSHG, wonach die bei In-Kraft-Treten des Bundessozi-
alhilfegesetzes geltenden Regelungen weiter anzuwenden sind
"1. bei allen Leistungen, die für eine vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes lie-
gende Zeit gewährt worden sind,
2. in den Fällen, in denen vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die Pflicht zur Kos-
tenerstattung durch Anerkennung oder rechtskräftige Entscheidung festgestellt
worden ist",
ist wegen des eindeutigen Bezuges dieser Regelung auf das In-Kraft-Treten des
Bundessozialhilfegesetzes nicht möglich; auch eine Geltungsanordnung, wie Art. 2
§ 2 des 2. Gesetzes zur Änderung des Bundessozialhilfegesetzes vom 14. August
1969 (BGBl I S. 1153 <1161>) sie für die Kostenerstattung in den Fällen des § 105
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Satz 2 und des § 108 Abs. 1 BSHG a.F. vorsieht, enthält das Gesetz zur Reform des
Sozialhilferechts nicht.
Zutreffend hat die Vorinstanz das Erreichen der Bagatellgrenze als eine materiell-
rechtliche Voraussetzung der Entstehung des Erstattungsanspruches und nicht als
ein rein verfahrensrechtliches Hindernis bzw. ein bloßes Leistungsverweigerungs-
recht oder eine Durchsetzungssperre gegenüber einem grundsätzlich bestehenden
Anspruch angesehen.
Die materiellrechtliche Bedeutung der Regelung ergibt sich zur Überzeugung des
Senats bereits aus dem Wortlaut der Rechtsfolgenanordnung im nunmehrigen Satz 1
des § 111 Abs. 2 BSHG, denn wenn danach Kosten unter 5 000 DM bzw. 2 560 €
bezogen auf einen Zeitraum der Leistungsgewährung von bis zu zwölf Monaten
"nicht zu erstatten" sind, begründet dies nicht ein erst auf Einrede des Erstattungs-
pflichtigen zu beachtendes Leistungsverweigerungsrecht oder ein verfahrensrechtli-
ches Hindernis, vielmehr folgt hieraus, dass das Gesetz in diesen Fällen einen Er-
stattungsanspruch nicht gewährt. Mit dem Ende der Leistungsgewährung steht daher
bereits abschließend fest, ob ein Erstattungsanspruch gegeben oder infolge der
Nichterfüllung seiner Tatbestandsvoraussetzungen nicht entstanden ist. Sowohl be-
züglich des Leistungsverhältnisses Klägerin - Hilfeempfänger als auch bezüglich des
Erstattungsverhältnisses Klägerin - Beklagter liegen somit rechtlich abgeschlossene
Sachverhalte im sprachlichen Sinne von "in sich vollendet" (vgl. Duden, Deutsches
Universalwörterbuch A - Z, 2. Aufl., 1989) vor. Abgeschlossen bzw. "in sich vollendet"
ist das an das Leistungsverhältnis anknüpfende Erstattungsverhältnis in den Fällen
der Kostenerstattung bei Umzug nach § 107 BSHG, wenn in Bezug auf das Erstat-
tungsverhältnis erhebliche Veränderungen des Sachverhaltes nicht mehr möglich
sind und auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage feststeht,
dass die Voraussetzungen eines Erstattungsanspruches nicht gegeben sind. Dies ist
mit Blick auf die Feststellung der Bagatellgrenze mit Ablauf des Monats der letzten
Leistung an den Hilfeempfänger nicht weniger der Fall als in den Fällen des Endes
der Erstattungspflicht infolge Ablaufs des Zwei-Jahreszeitraums des § 107 Abs. 2
Satz 2 BSHG oder gemäß § 107 Abs. 2 Satz 1 BSHG, wenn für einen zusammen-
hängenden Zeitraum von zwei Monaten keine Hilfe zu gewähren war. Das dem Er-
stattungsverhältnis zugrunde liegende Leistungsverhältnis zwischen der Klägerin und
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den Hilfeempfängern war mit Ablauf des Monats, in dem zuletzt Leistungen an die
Hilfeempfänger erfolgten, vorliegend mit Ablauf des Monats November 1995, been-
det; zu diesem Zeitpunkt stand auf der Grundlage der damals geltenden Fassung
des § 111 Abs. 2 BSHG fest, dass der Klägerin gegen den Beklagten kein Erstat-
tungsanspruch nach § 107 BSHG zustand, weil innerhalb eines Zeitraums von zwölf
Monaten keine Kosten in Höhe von 5 000 DM je Hilfeempfänger entstanden waren.
Weiterer Voraussetzungen wie etwa eines förmlichen, insbesondere eines rechts-
kräftigen Abschlusses eines Erstattungsverfahrens bedurfte es für diese Feststellung
nicht. Für die hier allein zu beurteilende Frage des anzuwendenden Rechts nicht zu
folgen ist der Ansicht, dass ein Erstattungsverhältnis erst dann als abgeschlossen
angesehen werden kann, wenn der geltend gemachte Erstattungsbetrag gezahlt
worden ist oder seiner Geltendmachung Umstände wie die Versäumung einer Aus-
schlussfrist, Verjährung oder eine rechtskräftige Verneinung der Erstattungspflicht
entgegenstehen. Da das Gesetz keinen förmlichen Beendigungsakt fordert, ist das
Kostenerstattungsverhältnis in den Fällen, in denen infolge Beendigung der Leis-
tungserbringung an den Hilfeempfänger, wegen Ablaufs der Zwei-Jahresfrist des
§ 107 Abs. 2 Satz 2 BSHG, oder weil vor Ablauf dieser Frist für einen zusammen-
hängenden Zeitraum von zwei Monaten keine Hilfe zu gewähren war (§ 107 Abs. 2
Satz 1 BSHG), feststeht, dass ein Kostenerstattungsanspruch wegen Nichterfüllung
der tatbestandlichen Voraussetzungen nicht entstanden ist, als für die Anwendung
des § 111 BSHG abgeschlossen anzusehen. Für diese Sichtweise spricht auch die
Erwägung, dass andernfalls ein nach bestehender Rechtslage nicht erstattungs-
pflichtiger Sozialleistungsträger Rechtssicherheit über das Nichtvorliegen einer Er-
stattungspflicht erst durch vorsorgliches, verteidigungsweises Betreiben eines Kos-
tenerstattungsverfahrens mit dem Ziel einer Verzichtserklärung des grundsätzlich
erstattungsberechtigten Sozialhilfeträgers bzw. durch Erheben einer negativen Fest-
stellungsklage erlangen könnte.
Auch Sinn und Zweck der Neuregelung der Bagatellgrenze durch Ergänzung des
§ 111 Abs. 2 Satz 2 BSHG um den neuen Satz 2 sprechen für diese Betrachtung.
Durch die Erleichterung des Erreichens der Bagatellgrenze bei Haushaltsgemein-
schaften im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG sollte in den typischen Fällen der
§§ 107, 108 BSHG ein häufiges Hindernis der Erfüllung der Voraussetzungen besei-
tigt und eine Verwaltungsvereinfachung erreicht werden, die komplizierte Berech-
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nungen zur Umlegung der für den Haushalt einheitlich errechneten Hilfe auf die
haushaltsangehörigen Hilfeempfänger entbehrlich machte (vgl. BTDrucks 13/3904,
S. 47 zu Nr. 20b). Aus der Absicht des Gesetzgebers, einen misslichen Rechtszu-
stand zu beseitigen, kann nicht gefolgert werden, dass dies auch für in der Vergan-
genheit abgeschlossene, die Anspruchsvoraussetzungen bis dahin nicht erfüllende
Sachverhalte gelten sollte. Damit wäre entgegen dem Grundgedanken einer Verein-
fachung der Erstattungsverfahren die Notwendigkeit geschaffen worden, alle bislang
infolge Nichterreichens der Bagatellgrenze als erledigt angesehenen Vorgänge er-
neut aufzugreifen und auf eine Erstattungsmöglichkeit zu überprüfen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskostenfreiheit be-
steht nach § 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO (in der Fassung des Gesetzes vom
20. Dezember 2001, BGBl I S. 3987) nicht. Diese Fassung des Gesetzes ist nach
§ 194 Abs. 5 VwGO anzuwenden, weil das Revisionsverfahren erst am 20. Septem-
ber 2002 und damit nach dem 1. Januar 2002 bei dem Gericht anhängig geworden
ist.
Dr. Säcker
Schmidt
Dr. Rothkegel
Dr. Franke
Prof. Dr. Berlit
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3 058,14 €
(entspricht 5 981,21 DM) festgesetzt.
Dr. Säcker
Schmidt
Dr. Franke
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Sozialhilferecht
Fachpresse:
ja
Rechtsquellen:
BSHG (F. 1993, 1996)
§ 111 Abs. 2
Stichworte:
"Bagatellgrenze" bei der Kostenerstattung zwischen Trägern der Sozialhilfe;
Kostenerstattung zwischen Trägern der Sozialhilfe, Umfang der - ;
erstattungsrechtliches Rechtsverhältnis, keine Auswirkung einer Rechtsänderung
auf ein bereits abgeschlossenes -.
Leitsätze:
1. Die durch das Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 (BGBl I
S. 1088 <1093>) mit dem in § 111 Abs. 2 BSHG neu eingefügten Satz 2 bewirkte
Änderung der Bagatellgrenze für die Kostenerstattung bei Sozialhilfeleistungen an
Mitglieder eines Haushalts im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG gilt nicht für bei
In-Kraft-Treten der Neuregelung am 1. August 1996 bereits abgeschlossene erstat-
tungsrechtliche Rechtsverhältnisse.
2. Abgeschlossen sind erstattungsrechtliche Rechtsverhältnisse im Falle des § 107
BSHG dann, wenn bei Ablauf des letzten Monats der Hilfeleistung auf der Grundlage
des in diesem Zeitpunkt geltenden Rechts feststeht, dass die Voraussetzungen eines
Erstattungsanspruchs wegen Nichterreichens der Bagatellgrenze nicht gegeben sind.
Urteil des 5. Senats vom 13. Mai 2004 - BVerwG 5 C 47.02
I. VG Schleswig vom 27.03.2001 - Az.: VG 10 A 384/99 -
II. OVG Schleswig vom 21.08.2002 - Az.: OVG 2 L 141/01 -