Urteil des BVerwG vom 08.07.2004

Verfügung, Deckung, Sozialhilfe, Hausrat

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 5 C 46.03
Verkündet
OVG 4 LB 547/02
am 8. Juli 2004
Schmidt
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t , Dr. R o t h k e g e l ,
Dr. F r a n k e und Prof. Dr. B e r l i t
für Recht erkannt:
Das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts
vom 19. März 2003 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entschei-
dung an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zurück-
verwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentschei-
dung vorbehalten.
G r ü n d e :
I.
Der 1965 geborene Kläger ist geistig behindert und wird in einem Heim betreut. Der
überörtliche Träger der Sozialhilfe gewährte den Heimbewohnern unter 60 Jahren in
Niedersachsen bis Ende 1999 einmalige Leistungen zum Lebensunterhalt auch für
die Beschaffung von Leibwäsche von geringem Anschaffungspreis. Anfang 2000
wies er die herangezogenen örtlichen Träger an, die Heimbewohner zur Deckung
dieses Bedarfs auf den Barbetrag zur persönlichen Verfügung nach § 21 Abs. 3
BSHG zu verweisen. Der Kläger beantragte im Mai 2001 eine einmalige Leistung zur
Beschaffung von Leibwäsche (drei Garnituren Unterwäsche und drei Paar Socken)
im Gesamtwert von 63 DM (32,21 €).
Der Rechtsvorgänger der Beklagten lehnte den Antrag ab. Das Verwaltungsgericht
hat die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage abgewiesen, das
Berufungsgericht die Beklagte jedoch zur Leistung verpflichtet und im Wesentlichen
ausgeführt (vgl. RdLH 2003, 62 = NDV-RD 2003, 83):
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Es bestehe schon deswegen ein Anspruch auf die beantragte einmalige Leistung,
weil der Barbetrag zur persönlichen Verfügung nicht zur Beschaffung von Wäsche
geringen Anschaffungspreises bestimmt sei. Wegen der Festsetzung des "ange-
messenen Barbetrages zur persönlichen Verfügung" auf mindestens 30 v.H. des
Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes liege es nahe, für die Zweckbestimmung
des Mindestbarbetrages auf die Regelsatzverordnung zurückzugreifen. Diese diffe-
renziere in § 1 Abs. 1 Satz 1 für die nach Regelsätzen zu gewährenden laufenden
Leistungen zwischen drei Bedarfsgruppen (Ernährung, hauswirtschaftlicher Bedarf
einschließlich Haushaltsenergie sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Le-
bens), zu denen - ohne Zuordnung zu einer bestimmten Bedarfsgruppe - nach Satz 2
auch die laufenden Leistungen für die Beschaffung von Wäsche und Hausrat von
geringem Anschaffungswert, für die Instandsetzung von Kleidung, Schuhen und
Hausrat in kleinerem Umfang sowie für Körperpflege und Reinigung rechneten.
Problematisch sei, ob die "Wäsche" (von geringem Anschaffungspreis) der Bedarfs-
gruppe "Hausrat" oder "persönliche Bedürfnisse" zuzuordnen sei. Nach dem "Statis-
tik-Warenkorb" gehöre sie - zusammen mit der Instandsetzung von Kleidung, Schu-
hen und Hausrat in kleinerem Umfang - zur Bedarfsgruppe "hauswirtschaftlicher Be-
darf". Der Barbetrag umfasse hauswirtschaftlichen Bedarf indes nicht, weil dieser
jedenfalls zum größten Teil vom Heimträger gedeckt werde. Auch wenn der Heim-
träger regelmäßig Leibwäsche nicht stelle, folge daraus aber nicht, dass der Heim-
bewohner diesen Bedarf aus dem Barbetrag decken müsse; vielmehr habe der So-
zialhilfeträger diesen Bedarf des Heimbewohners durch eine einmalige Leistung nach
§ 21 Abs. 1 a BSHG auch dann zu decken, wenn nur "Wäsche von geringem
Anschaffungswert" zu beschaffen ist. Da die in § 21 Abs. 1 a Nr. 1 bis 7 BSHG ent-
haltene Aufzählung nicht abschließend sei, stehe dem nicht entgegen, dass in
Nummer 1 einmalige Leistungen nur zur Beschaffung von Wäsche "von nicht gerin-
gem Anschaffungspreis" vorgesehen seien. Wäsche von geringem Anschaffungs-
preis gehöre auch nicht zu den persönlichen Bedürfnissen des Heimbewohners, zu
deren Deckung der Barbetrag zur persönlichen Verfügung bestimmt sei. Von den
Regelsätzen umfasste persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens seien nicht
solche Bedürfnisse, die einem Hilfeempfänger von seinem Willen unabhängig ent-
stünden; damit sei nicht jedes Bedürfnis gleichzusetzen, dessen Deckung notwendig
sei wie hier der Bedarf an Wäsche in ausreichender Menge. Diese Auslegung werde
gestützt durch einen Vergleich der Höhe des Mindestbarbetrages mit der Höhe des
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Anteils im Regelsatz für die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens. Dieser
Regelsatzanteil betrage 34,93 %. Die gesetzlich mit 30 % erheblich niedriger festge-
setzte Höhe des Mindestbarbetrages rechtfertige also ebenfalls die Annahme, dass
er nicht dazu bestimmt sei, auch den Bedarf des Heimbewohners an Wäsche von
geringem Anschaffungspreis zu decken.
Aber selbst wenn davon ausgegangen werde, dass Wäsche von geringem Anschaf-
fungspreis an sich aus dem kleinen Barbetrag zu beschaffen sei, könne die begehrte
Leistung deshalb beansprucht werden, weil der Betrag von 63 DM (32,21 €) jeden-
falls nicht "gering" sei. Der Anschaffungswert sei auf den gesamten geltend gemach-
ten Bedarf zu beziehen und nicht etwa auf die "kleinste Einheit" (eine Unterhose zu
8 DM, ein Unterhemd zu 8 DM, ein Paar Socken zu 5 DM). Der Kläger habe glaub-
haft gemacht, dass die Ersatzbeschaffung insgesamt notwendig und unaufschiebbar
gewesen sei. Er habe deswegen auch nicht darauf verwiesen werden dürfen, zur
Deckung des Bedarfs mehrere Monate anzusparen oder jeden Monat nur ein Einzel-
stück zu kaufen. Da in dem Regelsatz von 561 DM, der ab 1. Juli 2001 gegolten ha-
be, nur 1,59 % oder 8,92 DM für die Beschaffung von Wäsche von geringem An-
schaffungspreis enthalten gewesen seien - im Barbetrag, wenn er dafür überhaupt
bestimmt sei, entsprechend weniger -, hätte der Kläger unter Verstoß gegen das Be-
darfsdeckungsprinzip über viele Monate die Deckung des notwendigen Bedarfs stre-
cken oder dafür ansparen müssen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten, die eine Verletzung des
§ 21 BSHG rügt. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die Revision ist im Sinne einer Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz be-
gründet. Das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), indem
für den Bedarf an Leibwäsche eine einmalige Leistung zugesprochen worden ist. Auf
der Grundlage des vom Oberverwaltungsgericht festgestellten Sachverhalts lässt
sich jedoch nicht beurteilen, ob und inwieweit dem Hilfebegehren - was der Senat als
vom Klageantrag mit umfasst ansieht - im Wege der Zuerkennung eines erhöhten
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Barbetrages zu entsprechen ist. Zur Nachholung der hierzu noch erforderlichen Er-
mittlungen wird darum der Rechtsstreit unter Aufhebung des Berufungsurteils an das
Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
1. Mit Bundesrecht unvereinbar ist die Ansicht des Berufungsgerichts, eine einmalige
Leistung sei hier nach § 21 Abs. 1 a BSHG zu erbringen, weil es um die Beschaffung
von Wäsche von nicht geringem Anschaffungspreis gehe.
Fraglos - und unter den Beteiligten auch nicht bezweifelt - haben die einzelnen Be-
darfsgegenstände nur einen "geringen" Anschaffungspreis. Mag auch der für die Be-
schaffung der benötigten Leibwäsche insgesamt aufzubringende Anschaffungspreis
"nicht gering" im Sinne des § 21 Abs. 1 a Nr. 1 BSHG sein, so ist bei der Beurteilung
der Höhe des Anschaffungspreises doch - entgegen der Ansicht des Oberverwal-
tungsgerichts - nicht von dem Gesamtpreis, sondern vom Anschaffungspreis des ein-
zelnen Bedarfsgegenstandes auszugehen. Aus der systematischen Stellung des §
21 Abs. 1 a Nr. 1 BSHG als einer Regelung über einmalige Leistungen folgt, dass sie
nicht auf die Kosten eines einheitlichen Beschaffungsvorgangs abstellt, sondern den
Bedarf jeweils an einem einzelnen Gegenstand im Blick hat. Andernfalls gäbe eine
Beschränkung der Berücksichtigungsfähigkeit von Bedarfen im Rahmen des § 21
Abs. 1 a BSHG, wie sie durch die auf den Anschaffungspreis bezogene Eigenschaft
"nicht gering" bewirkt wird, keinen Sinn; denn der Hilfeempfänger hätte es sonst in
der Hand, einen durch Leistungen für den laufenden Bedarf an Lebensunterhalt an
sich abgegoltenen Bedarf in den Anwendungsbereich des § 21 Abs. 1 a Nr. 1 BSHG
"hineinwachsen" zu lassen.
2. Gegen Bundesrecht verstößt ferner der Rechtsstandpunkt, eine einmalige Leis-
tung könne vorliegend nach § 21 Abs. 1 a BSHG beansprucht werden, weil die in
dieser Vorschrift enthaltene Aufzählung von Bedarfen, für die einmalige Leistungen
gewährt werden, nicht abschließend sei. Dieser Ansicht steht für die dort genannten
Bedarfsgegenstände der aus Absatz 1 a Nr. 1 zu ziehende Umkehrschluss entgegen,
dass das Gesetz, indem es als Gewährungsvoraussetzung auf einen nicht geringen
Anschaffungspreis abstellt, einmalige Leistungen für die Beschaffung von Wäsche
von geringem Anschaffungspreis nicht vorsieht.
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Dem Oberverwaltungsgericht ist allerdings einzuräumen, dass die mit "insbesondere"
eingeleitete Aufstellung von Bedarfsgruppen in § 21 Abs. 1 a BSHG nicht ab-
schließend ist (vgl. BVerwGE 101, 34 <36>); darum ist es an sich nicht ausgeschlos-
sen, auf der Grundlage von § 21 Abs. 1 (nicht Absatz 1 a) BSHG einmalige Leistun-
gen auch für andere als die in Absatz 1 a benannten Bedarfe zu erbringen. Dies kann
jedoch nicht für Bedarfe gelten, die sich zwar ihrer Art nach nicht von den gesetzlich
benannten Bedarfen unterscheiden (wie hier z.B. Wäsche), die aber gerade nicht zu-
gleich auch die im Gesetz ausdrücklich genannten weiteren qualifizierenden Merk-
male in mengenmäßiger Hinsicht (vgl. Nr. 1 und 4: "in nicht kleinem Umfang") oder
wie hier hinsichtlich der Höhe des Anschaffungspreises (Nr. 1: "nicht gering") aufwei-
sen.
Dieser Betrachtungsweise steht nicht das Urteil des Senats in BVerwGE 105, 281
(betreffend allgemeine Schulmaterialien) entgegen. Die dort erörterte Regelung des
§ 21 Abs. 1 a Nr. 3 BSHG (einmalige Leistungen für die Beschaffung von "besonde-
ren" Lernmitteln für Schüler) schließt deshalb eine einmalige Leistung für allgemeine
Schulmaterialien nicht aus, weil deren Beschaffung auf der einen Seite zum notwen-
digen Lebensunterhalt von Schülern gehört, andererseits aber von den laufenden
Leistungen nach Regelsätzen nicht erfasst ist, so dass dafür nach pflichtgemäßem
Ermessen des Sozialhilfeträgers auf der Grundlage des § 21 Abs. 1 BSHG laufende
oder einmalige Leistungen zu gewähren sind (BVerwG, a.a.O., S. 287).
3. Mit Bundesrecht unvereinbar ist es auch, § 21 Abs. 1 BSHG mit der Begründung
als Rechtsgrundlage für den Klageanspruch heranzuziehen, der den Heimbewohnern
nach § 21 Abs. 3 BSHG zustehende Barbetrag sei nicht dazu bestimmt, einen Bedarf
an Leibwäsche abzugelten.
Gegen ein so eingeschränktes Verständnis des § 21 Abs. 3 BSHG sprechen schon
die Gesetzesmaterialien. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers bei der Umbenen-
nung des bis dahin in § 21 Abs. 3 BSHG geregelten "Taschengeldes" in den "Barbe-
trag zur persönlichen Verfügung" (Art. II § 14 Nr. 3 Buchst. b des Gesetzes vom
4. November 1982 - BGBl I S. 1450 -) sollen damit die persönlichen Bedürfnisse des
täglichen Lebens, Aufwendungen für Körperpflege und Reinigung, für die Instandhal-
tung der Schuhe, Kleidung und Wäsche in kleinerem Umfang sowie für die Beschaf-
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fung von Wäsche und Hausrat von geringem Anschaffungswert abgegolten werden
(BTDrucks 9/1859 vom 19. Juli 1982, S. 2). Darin liegt eine Anlehnung an die Be-
darfspositionen, die nach § 1 Abs. 1 Regelsatzverordnung von den laufenden Leis-
tungen für den notwendigen Lebensunterhalt nach Regelsätzen erfasst werden.
Nach der Vorstellung des Gesetzgebers ist der Barbetrag zur persönlichen Verfü-
gung folglich (jedenfalls auch) zur Deckung solchen Bedarfs gedacht, der bei der
Hilfegewährung außerhalb von Einrichtungen zum Regelbedarf im Sinne des § 22
Abs. 1 BSHG i.V.m. § 1 Abs. 1 Regelsatzverordnung gehört und nach § 1 Abs. 2
Regelsatzverordnung durch die Regelsatzleistungen gedeckt wird.
Diese Sichtweise wird durch die Systematik des Bundessozialhilfegesetzes bestätigt.
Außerhalb von Einrichtungen wird Hilfe zum Lebensunterhalt durch laufende Leis-
tungen nach Regelsätzen, durch laufende Leistungen für die Unterkunft und durch
einmalige Leistungen nach § 21 Abs. 1 und Abs. 1 a BSHG erbracht. In einer Anstalt,
einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung (wie im vorliegenden Fall) umfasst
Hilfe in besonderen Lebenslagen nach § 27 Abs. 3 BSHG auch den in der Ein-
richtung gewährten Lebensunterhalt einschließlich der einmaligen Leistungen, die
sonst im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt zu erbringen wären; Regelsatzleis-
tungen werden bei der Hilfe in einer Einrichtung nicht erbracht (vgl. § 22 Abs. 1
BSHG: "außerhalb von Anstalten, Heimen und gleichartigen Einrichtungen"). Da (je-
denfalls) die Unterkunft bei der Hilfe in einer Einrichtung voraussetzungsgemäß
durch den Einrichtungsträger bereitgestellt wird, kommt dem Barbetrag nach § 21
Abs. 3 BSHG somit die Aufgabe zu, zusammen mit den übrigen laufenden Leistun-
gen in der Einrichtung und den einmaligen Leistungen der Sozialhilfe den notwendi-
gen Lebensunterhalt bedürftiger Heimbewohner sicherzustellen: So wie bei Hilfege-
währung außerhalb von Anstalten, Heimen und gleichartigen Einrichtungen die Re-
gelsatzleistungen, die Leistungen für die Unterkunft und die einmaligen Leistungen
sich zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts ergänzen, ist darum auch der
Barbetrag zur persönlichen Verfügung seiner gesetzlichen Zielsetzung nach zu den
einmaligen Leistungen der Sozialhilfe und den in der Einrichtung erbrachten laufen-
den Leistungen im Sinne vollständiger Deckung des Bedarfs an notwendigem Le-
bensunterhalt von Heimbewohnern komplementär.
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Demzufolge ist der Bedarf an Leibwäsche als ein Bedarf an Wäsche von geringem
Anschaffungspreis, der weder durch den in der Einrichtung gewährten Lebensunter-
halt noch durch einmalige Leistungen nach § 21 Abs. 1 und 1 a BSHG gedeckt ist,
aus dem Barbetrag zur persönlichen Verfügung zu bestreiten.
4. Allerdings bedarf näherer Prüfung, ob diese Aufgabe stets und unabhängig von Art
und Umfang der Leistungen des Einrichtungsträgers von einem Barbetrag in Höhe
von 30 v.H. des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes zuverlässig erfüllt wird, wie
er im vorliegenden Fall - unstreitig - auf der Grundlage von § 21 Abs. 3 Satz 2 BSHG
gezahlt wird.
a) Dass die Umstände es gebieten können, den für den Barbetrag verbleibenden,
weder durch einmalige Leistungen noch durch den in der Einrichtung gewährten Le-
bensunterhalt gedeckten Restbedarf für den notwendigen Lebensunterhalt konkret
und u.U. orientiert am Einzelfall zu bemessen, geht schon daraus hervor, dass der
Barbetrag nach § 21 Abs. 3 Satz 2 BSHG nur ein Mindestbetrag ist ("Barbetrag in
Höhe von mindestens 30 v.H. des Regelsatzes …"). Diese Regelung ist als eine Öff-
nungsklausel zu verstehen, die eine vollständige Deckung des notwendigen Lebens-
unterhalts in Einrichtungen sicherstellen soll.
b) Ob ein Barbetrag in der gesetzlich festgesetzten Mindesthöhe ausreicht, um den
nach Abzug des in der Einrichtung gewährten Lebensunterhalts sowie etwaiger ein-
maliger Leistungen im Sinne von § 21 Abs. 1 und 1 a BSHG verbleibenden Bedarf für
den notwendigen Lebensunterhalt von volljährigen Heimbewohnern vollständig zu
decken, hängt nicht notwendig davon ab, ob die Regelsätze selbst hinreichend be-
messen sind, um den Regelbedarf im Sinne des § 22 Abs. 1 BSHG i.V.m. § 1 Abs. 1
Regelsatzverordnung vollständig zu decken. Die Anknüpfung an den Regelsatz eines
Haushaltsvorstandes in § 21 Abs. 3 Satz 2 BSHG bedeutet nur eine rechnerische
Anknüpfung und enthält insbesondere keine gesetzliche Aussage darüber, ob der auf
diesem Wege ermittelte Betrag im Sinne der Aufgabe des Barbetrages zur
persönlichen Verfügung, wenigstens im Regelfall, d.h. bei Fehlen von Besonderhei-
ten, die für den Lebensunterhalt von Heimbewohnern von Bedeutung sind (wie z.B.
hinsichtlich des Umfangs der vom Heimentgelt umfassten Leistungen des Heimträ-
gers für Unterkunft, Verpflegung, hauswirtschaftliche Verrichtungen) vollständig be-
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darfsdeckend zu sein, ausreichend bemessen ist. Insoweit ist vielmehr eine dem
Wesen eines Mindestbarbetrages Rechnung tragende Überprüfung erforderlich.
c) Diese Überprüfung darf sich unmittelbar weder an einzelnen Bedarfspositionen
des sog. "Statistik-Warenkorbs" noch gar des früheren "Warenkorbs" orientieren
noch, wie dies im Berufungsurteil bei der Betrachtung des Verhältnisses der Barbe-
tragshöhe zur Höhe des Anteils im Regelsatz für die persönlichen Bedürfnisse des
täglichen Lebens geschehen ist, an den im Regelsatz enthaltenen Bedarfskatego-
rien.
Die Bemessung des sozialhilferechtlich anzuerkennenden durchschnittlichen Bedarfs
für den notwendigen Lebensunterhalt erfolgt bei der Regelsatzfestsetzung orientiert
an den tatsächlichen, statistisch ermittelten Verbrauchsausgaben von Haushalten in
unteren Einkommensgruppen (§ 22 Abs. 3 Satz 3 BSHG); Datengrundlage ist dabei
die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (§ 22 Abs. 3 Satz 4 BSHG). Dieses sog.
"Statistik-Modell" (siehe dazu auch BVerwGE 102, 366) ist an die Stelle des zuvor
zur Regelsatzbemessung herangezogenen "Warenkorbs" getreten und gilt als
methodische Vorgabe der Bemessung des Lebensunterhaltsbedarfs auch für die
Prüfung, wie hoch der Barbetrag nach § 21 Abs. 3 BSHG mindestens bemessen sein
muss, um seine komplementäre Bedarfsdeckungsfunktion in Durchschnittsfällen
verlässlich erfüllen zu können.
Somit schreibt das Bundesrecht auch im Rahmen der Frage, ob der in § 21 Abs. 3
Satz 2 BSHG normierte Mindestbarbetrag noch als bedarfsdeckend angesehen wer-
den kann, die Überprüfung vor, ob ein Verbrauchsverhalten, auf das die - hier auf
das Jahr 1998 bezogene - Einkommens- und Verbrauchsstichprobe hindeutet, auf-
grund des Barbetrages zur persönlichen Verfügung zusammen mit dem in der Ein-
richtung gewährten Lebensunterhalt und den einmaligen Leistungen der Sozialhilfe
für den notwendigen Lebensunterhalt auch Heimbewohnern möglich ist, ob also der
Mindestbarbetrag es den Hilfeempfängern in einer Einrichtung zuverlässig ermög-
licht, ihren nicht anderweitig gedeckten Lebensunterhalt in gleichwertiger Weise wie
bei Hilfe außerhalb von Einrichtungen zu bestreiten, und zwar einschließlich der Be-
schaffung von Leibwäsche, mag sie auch nur einen geringen Anschaffungspreis ha-
ben. Dagegen ist für diese Prüfung noch nichts mit der Feststellung des Berufungs-
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gerichts gewonnen, der Barbetrag reiche zur Deckung (auch) des Bedarfs an Leib-
wäsche nicht aus, weil er mit 30 % erheblich niedriger festgesetzt sei als der auf die
persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens entfallende Regelsatzanteil in Höhe
von 34,93 %. Vielmehr wird das Oberverwaltungsgericht statt auf die Höhe des Re-
gelsatzes bzw. auf die anteilige Höhe bestimmter darin enthaltener Bedarfe unmittel-
bar auf relevantes statistisches Material zur Bedarfsbemessung zurückgreifen und
sich hierzu ggf. der Hilfe von Sachverständigen bedienen müssen.
Dr. Säcker Schmidt Dr. Rothkegel
Dr. Franke Prof. Dr. Berlit
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Sozialhilferecht
Fachpresse:
nein
Rechtsquellen:
BSHG § 21 Abs. 1, 1 a, 3
Stichworte:
A: Anschaffungspreis, Sozialhilfe für Wäsche von geringem -;
B: Barbetrag zur persönlichen Verfügung, Bemessung;
E: einmalige Leistungen der Sozialhilfe für Beschaffung von Leibwäsche;
L: Leibwäsche, einmalige Leistungen für Beschaffung von -;
S: Sozialhilfe, einmalige Leistungen für Beschaffung von Leibwäsche;
U: Unterwäsche, einmalige Sozialhilfeleistungen für -;
W: Wäsche, einmalige Leistungen der Sozialhilfe für - von geringem Anschaffungspreis.
Leitsätze:
1. Heimbewohner müssen die Beschaffung von Leibwäsche (Unterwäsche, Socken
u.ä.) aus dem Barbetrag zur persönlichen Verfügung bestreiten.
2. Es bedarf der Überprüfung durch die Tatsacheninstanz, ob der Mindestbarbetrag
in Höhe von 30 v.H. des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes ausreicht, um zu-
sammen mit den einmaligen Leistungen der Sozialhilfe und dem in der Einrichtung
gewährten Lebensunterhalt den notwendigen Lebensunterhalt vollständig sicherzu-
stellen.
Urteil des 5. Senats vom 8. Juli 2004 - BVerwG 5 C 46.03
I. VG Hannover vom 10.01.2002 - Az.: VG 9 A 3612/01 -
II. OVG Lüneburg vom 19.03.2003 - Az.: OVG 4 LB 547/02 -