Urteil des BVerwG vom 13.11.2003

Nationalität, Ausreise, Pass, Leib

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IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 5 C 41.03
Verkündet
OVG 2 A 3340/01
am 13. November 2003
Schmidt
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t , Dr. R o t h k e g e l ,
Dr. F r a n k e und Prof. Dr. B e r l i t
für Recht erkannt:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 21. Februar 2003 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entschei-
dung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-
Westfalen zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentschei-
dung vorbehalten.
G r ü n d e :
I.
Die 1939 in R. (Gebiet Lugansk, Ukraine) geborene Klägerin begehrt die Erteilung
eines vertriebenenrechtlichen Aufnahmebescheides. Ihr 1977 verstorbener Vater war
russischer Volkszugehöriger, ihre 1994 verstorbene Mutter ebenso wie die Großel-
tern mütterlicherseits deutsche Volkszugehörige. Die Mutter der Klägerin war wegen
des Vorwurfes, während einer kurzzeitigen Besetzung des Ortes R. durch die Wehr-
macht den Deutschen als Dolmetscherin gedient zu haben, mit der Klägerin bis zum
Jahre 1956 in das Dorf M. (Gebiet Omsk, Sibirien) verbannt und in einem Lager un-
tergebracht worden. Bei der Ausstellung ihres ersten Inlandspasses im Jahre 1955
hatte die Klägerin als Nationalität "russisch" angegeben. Im Jahre 1994 beantragte
die Klägerin bei den zuständigen ukrainischen Behörden, den Nationalitäteneintrag in
ihrem Pass in "deutsch" zu ändern; mangels Passformularen wurde ihr hierüber nur
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eine vorläufige Bescheinigung ausgestellt. Der ihr dann im Juli 1995 ausgestellte
Pass enthielt wegen einer Änderung der Passvorschriften in der Ukraine keinen Na-
tionalitäteneintrag. Für die Tochter der Klägerin wurde im Jahre 1995 eine neue Ge-
burtsurkunde ausgestellt, die als Nationalität der Klägerin nunmehr "deutsch" aus-
weist. Den Antrag der Klägerin auf Erteilung eines Aufnahmebescheides vom August
1995 lehnte die Beklagte nach einer Anhörung der Klägerin zu ihren Sprachkenntnis-
sen im Mai 1997 ab, weil diese sich anlässlich der Beantragung des ersten Inlands-
passes (im Februar 1955) nicht zum deutschen Volkstum bekannt habe.
Das Verwaltungsgericht hat auf die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erho-
bene Klage die Beklagte verpflichtet, der Klägerin einen Aufnahmebescheid zu ertei-
len, und dies damit begründet, dass die Klägerin, die von einer deutschen Volkszu-
gehörigen abstamme und bei der das Bestätigungsmerkmal "Sprache" erfüllt sei, sich
im Jahre 1995 wirksam erstmals zum deutschen Volkstum bekannt habe. Der Aus-
stellung eines ersten Inlandspasses im Jahre 1955 mit dem Eintrag "russisch" liege
kein Gegenbekenntnis zur russischen Nationalität zugrunde, weil der Klägerin nach
den seinerzeit in der Sowjetunion für Deutsche bestehenden Bedingungen in Verbin-
dung mit ihren besonderen persönlichen Verhältnissen ein Bekenntnis zum deut-
schen Volkstum wegen Gefahren für Leib und Leben oder schwerwiegenden berufli-
chen oder wirtschaftlichen Nachteilen nicht zuzumuten gewesen sei. Angesichts der
gegen ihre Mutter erhobenen Vorwürfe sei es der Klägerin zumindest bis zum Ende
der allgemeinen Kommandanturüberwachung unzumutbar gewesen, sich ihrerseits
zum deutschen Volkstum zu bekennen; ungeachtet dessen, dass ihre deutsche Ab-
stammung den Behörden ohnehin bekannt gewesen sei, hätte ein solches Bekennt-
nis zu weitergehenden Repressionen führen und auch die Klägerin selbst mit dem
gegen die Mutter erhobenen Vorwurf, diese habe "Heimatverrat" begangen, in Ver-
bindung bringen können.
Zur Begründung der Zurückweisung der Berufung der Beklagten hat das Oberverwal-
tungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Das Begehren der Klägerin sei nach §§ 26,
27 BVFG i.V.m. § 6 Abs. 2 BVFG i.d.F. des Spätaussiedlerstatusgesetzes zu beurtei-
len. Die Klägerin erfülle die in § 4 Abs. 1 BVFG genannten Stichtagsvoraussetzun-
gen, stamme von einer deutschen Volkszugehörigen ab, und es sei ihr auch hinrei-
chend das Bestätigungsmerkmal "Sprache" innerfamiliär vermittelt worden. Die Klä-
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gerin habe sich auch wirksam im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG zum deutschen
Volkstum bekannt, indem sie im Jahre 1994 bei den zuständigen ukrainischen Be-
hörden einen Antrag auf Änderung ihrer im Pass eingetragenen Nationalität in
"deutsch" gestellt habe; unerheblich sei, dass die Nationalität dann in dem im Jahre
1995 ausgestellten Pass der Klägerin entsprechend den geänderten Passvorschrif-
ten nicht mehr eingetragen werden konnte. Dieser wirksamen Bekenntniserklärung
der Klägerin stehe nicht entgegen, dass in ihrem ersten, im Februar 1955 ausgestell-
ten sowjetischen Inlandspass die russische Nationalität eingetragen sei. Der Klägerin
sei im Zeitpunkt der Beantragung des ersten Inlandspasses unter Berücksichtigung
des Rechtsgedankens des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG eine Erklärung zur deutschen
Nationalität nicht zuzumuten gewesen; sie habe seinerzeit ungeachtet ihrer Rückkehr
in die Ukraine noch unter Kommandanturaufsicht gestanden und sei von erheblichen
Beschränkungen betroffen gewesen. Liege der Eintragung der russischen Nationali-
tät in dem ersten Inlandspass mithin kein Gegenbekenntnis zugrunde, liege auch
nach der Neufassung des Bundesvertriebenengesetzes in der späteren, auf Ände-
rung des Nationalitäteneintrages abzielenden Erklärung gegenüber den Behörden
ein wirksames Bekenntnis zum deutschen Volkstum. Die Einfügung des Wortes "nur"
in den Gesetzestext der beiden ersten Bekenntnisalternativen durch das Spätaus-
siedlerstatusgesetz bezwecke allein, die nach der bisherigen Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts bestehende Möglichkeit der so genannten "Revidierung
des Gegenbekenntnisses" auszuschließen. Die Klägerin sei auch, wie auch anläss-
lich ihrer Anhörung in der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Kiew im März
1997 festgestellt worden sei, in der Lage, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu
führen, wobei die deutschen Sprachkenntnisse zumindest auch auf einer innerfamili-
ären Vermittlung während der Kinder- und Jugendzeit beruhten.
Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihr Klagabweisungsbegehren weiter und rügt
eine Verletzung des § 6 Abs. 2 BVFG.
Die Klägerin verteidigt das angegriffene Urteil.
Der Beigeladene hat sich nicht geäußert.
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Der Vertreter des Bundesinteresses hebt hervor, dass der Klägerin bei der Ausstel-
lung des ersten Inlandspasses als Abkömmling aus einer volkstumsverschiedenen
Ehe ein Wahlrecht zugestanden habe und selbst bei Anwendung des § 6 Abs. 2
Satz 5 BVFG für die Erteilung eines Aufnahmebescheides zu prüfen gewesen wäre,
ob sich nach Wegfall der für die Fiktionswirkung maßgebenden Umstände das (wah-
re) Bekenntnis zum deutschen Volkstum manifestiert habe.
II.
Die Revision der Beklagten ist begründet. Die Auslegung des § 6 Abs. 2 BVFG durch
das Berufungsgericht, auch nach der Einfügung des Wortes "nur" in den jetzigen § 6
Abs. 2 Satz 1 BVFG durch das Gesetz zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus
(Spätaussiedlerstatusgesetz - SpStatG) vom 30. August 2001 (BGBl I S. 2266)
- BVFG n.F. - könne ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum auch längere Zeit nach
Eintritt der Bekenntnisfähigkeit bis zur Ausreise abgegeben werden, verletzt Bundes-
recht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das führt zur Aufhebung der Entscheidung und
mangels Entscheidungsreife zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Beru-
fungsgericht (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts tragen nicht die Feststellung,
dass die Klägerin, die nicht nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Na-
tionalität gehört hat, sich im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG n.F. bis zum Verlas-
sen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder
auf vergleichbare Weise "nur" zum deutschen Volkstum bekannt hat (1.). § 6 Abs. 2
Satz 5 BVFG n.F., wonach ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum unterstellt wird,
wenn es unterblieben ist, weil es mit Gefahren für Leib und Leben oder schwerwie-
genden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war, jedoch aufgrund
der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, der deutschen Volksgruppe und
keiner anderen anzugehören, führt zu keiner anderen Betrachtung (2.).
1. Das Berufungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass in den Bemühun-
gen der Klägerin in den Jahren 1994/95, den Nationalitäteneintrag in ihrem Pass in
"deutsch" zu ändern, ein im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG hinreichendes, weil
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noch vor der Ausreise erfolgtes Bekenntnis zum deutschen Volkstum gelegen habe,
dem der im Jahre 1955 erfolgte Passeintrag nicht entgegenstehe.
1.1 § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG n.F. setzt für die Eigenschaft als deutscher Volkszuge-
höriger voraus, dass sich der Betreffende nach Erreichen der Bekenntnisfähigkeit bis
zur Ausreise "nur" zum deutschen Volkstum bekannt hat.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist mit der Einfügung des Wortes
"nur" durch das Spätaussiedlerstatusgesetz nicht allein die Möglichkeit der Revidie-
rung eines so genannten "Gegenbekenntnisses" ausgeschlossen worden. Vielmehr
ist die von der Vorinstanz zu Grunde gelegte, auf den Zeitpunkt des Verlassens der
Aussiedlungsgebiete als Endzeitpunkt für die Abgabe der Nationalitätenerklärung
(bzw. des Bekenntnisses auf andere Weise) bezogene Betrachtungsweise, nach der
es ausreichte, dass die Erklärung zum deutschen Volkstum zu einem beliebigen
Zeitpunkt bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete abgegeben wurde, durch eine
jedenfalls an der Bekenntnisfähigkeit ansetzende zeitraumbezogene Betrachtung
abgelöst worden. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum in engem zeitlichen Zu-
sammenhang mit der Ausreise genügt den rechtlichen Anforderungen des § 6 Abs. 2
BVFG n.F. danach nicht (zur Rechtslage nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a.F. vgl.
BVerwGE 99, 133 <145 f.>). Bei Personen im bekenntnisfähigen Alter muss vielmehr
grundsätzlich für den gesamten Zeitraum zwischen Eintritt der Bekenntnisfähigkeit
und Ausreise ein positives Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6
Abs. 2 Satz 1 BVFG n.F. feststellbar sein.
Nach dem Wortlaut der Neufassung des § 6 Abs. 2 BVFG ist ein positives Bekennt-
nis "nur" zum deutschen Volkstum erforderlich. Durch die Einfügung des Wortes
"nur" haben die bereits in der früheren Gesetzesfassung enthaltenen Worte "bis zum
Verlassen der Aussiedlungsgebiete" eine Bedeutungsänderung dahin erhalten, dass
damit nicht mehr der Endzeitpunkt für die Abgabe der Erklärung als rechtlich allein
maßgeblich bezeichnet wird. Die Prüfung, ob sich eine Person bis zum Verlassen der
Aussiedlungsgebiete "nur" zum deutschen Volkstum bekannt hat, erfordert vielmehr
eine Einbeziehung des gesamten Zeitraumes vom Eintritt der Bekenntnisfähigkeit bis
zur Ausreise. Die für die im Gesetz vorgesehenen Formen des Bekenntnisses - die
Nationalitätenerklärung (1. Alternative) und das Bekenntnis auf vergleichbare Weise
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(2. Alternative) - erforderliche Erklärungs- bzw. Bekenntnisfähigkeit liegt jedenfalls
mit Eintritt der Volljährigkeit vor, wobei die Bekenntnisreife auch schon ab Voll-
endung des 16. Lebensjahres angenommen werden kann und sich die Erklärungsfä-
higkeit nach dem Recht des Herkunftsstaates richtet (vgl. Urteil vom 29. August 1995
- BVerwG 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133 <141>). In dem Zeitraum zwischen dem
Eintritt der Bekenntnis- bzw. Erklärungsfähigkeit bis zum Verlassen der Aussied-
lungsgebiete muss mithin - positiv - ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum erfolgt
sein und darf - negativ - kein "Gegenbekenntnis" vorliegen; der ausschließliche
("nur") Charakter des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum schließt es aber auch
aus, in Fällen schicksalhaft unterbliebener deutscher Bewusstseinsbildung und er-
folgter rechtlicher Zuordnung zu einem anderen Volkstum die daraus resultierenden
Erklärungsakte als rechtsunerheblich anzusehen.
Diese Auslegung wird durch die Entstehungsgeschichte bestätigt (s. BTDrucks
14/6310, S. 6). Die Neufassung des Absatzes 2 sollte ausweislich der Gesetzesent-
wurfsbegründung zwar auch die Revidierung eines "Gegenbekenntnisses" aus-
schließen (BTDrucks 14/6310, S. 6), beschränkt sich hierauf indes nicht. Die Ge-
setzesentwurfsbegründung knüpft vielmehr an die im Regierungsentwurf des Kriegs-
folgenbereinigungsgesetzes sowie in dem Ausschussbericht hierzu (BTDrucks
12/3597) bekundeten Intentionen an und führt hierzu aus:
"Dem Ausschussbericht zufolge soll es nicht genügen, wenn das Bekenntnis
zum deutschen Volkstum 'kurz vor oder gar nur zum Zwecke der Aussiedlung
abgegeben wurde. Die Prägung in der Familie muss vielmehr im Verhalten au-
ßerhalb der Familie ihren Ausdruck gefunden und dazu geführt haben, dass
sich die Person nach Erreichen der Bekenntnisfähigkeit oder nach der Erklä-
rungsfähigkeit nach dem Recht des Herkunftsgebietes auch zum deutschen
Volkstum bekannt hat' (vgl. Drucksache 12/3597 S. 53)" (BTDrucks 14/6310,
S. 6; s.a. BTDrucks 14/6573, S. 6).
Die Begründung geht erkennbar von der - nunmehr im Gesetzeswortlaut zum Aus-
druck gekommenen - Vorstellung aus, dass Bekenntnis bzw. Erklärung grundsätzlich
bereits bei Erreichen der Bekenntnis- oder Erklärungsfähigkeit abgegeben werden
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und dann in der Folgezeit nicht mehr geändert worden sind. Dies bestätigen folgende
Erwägungen der Gesetzesentwurfsbegründung:
"Als Form des Bekenntnisses kommt dabei regelmäßig die in vielen Aussied-
lungsgebieten mögliche amtliche Registrierung zur deutschen Nationalität in
Betracht (vgl. Ausschussbericht zum KfbG , S. 53). Im
territorialen Bereich der ehemaligen UdSSR ist dies vor allem die Nationalitä-
tenerklärung für die Eintragung in amtliche Dokumente (z.B. erster Inlands-
pass). Sie muss nunmehr erstmals nach Eintritt der Bekenntnisfähigkeit (vgl.
hierzu Urteil des BVerwG vom 31. Januar 1989 - 9 C 78.87 -
§ 6 BVFG Nr. 59>) bzw. der Erklärungsfähigkeit nach dem insoweit grundsätz-
lich maßgeblichen innerstaatlichen Recht (vgl. BVerwGE 99, 133, 141) zu
Gunsten der deutschen Nationalität erfolgen und in der Folge nicht mehr zu
Gunsten einer anderen Nationalität abgeändert worden sein."
Das Erfordernis eines durchgängigen positiven Bekenntnisses wird durch § 6 Abs. 2
Satz 5 letzter Halbsatz BVFG n.F. bestätigt. Nach dieser Regelung wird ein Bekennt-
nis zum deutschen Volkstum unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen
(nur) unterstellt, wenn "aufgrund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, der
deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören". Die dem Begriff des "Wil-
lens" immanente subjektive Dimension erfordert, dass die Zugehörigkeit nur und
ausschließlich zum deutschen Volkstum auch subjektiv wahrgenommen und gelebt
worden ist. Dass hier der positive Wille, ausschließlich der deutschen Volksgruppe
("und keiner anderen ...") anzugehören, vorausgesetzt wird, unterstreicht, dass mit
Blick auf das Verhalten in Erklärungssituationen ein ununterbrochenes, durchgängi-
ges Volkstumsbewusstsein verlangt wird, das nur infolge einer Zwangslage keinen
außenwirksamen Ausdruck gefunden hat.
Reicht mithin für die Zeit nach Eintritt der Erklärungs- bzw. Bekenntnisfähigkeit das
Fehlen eines Gegenbekenntnisses nicht mehr aus, um das Erfordernis eines aus-
schließlichen ("nur") Bekenntnisses zum deutschen Volkstum bis zum Endzeitpunkt
des Verlassens der Aussiedlungsgebiete auszufüllen, schließt dies nach Eintritt der
Bekenntnis- oder Erklärungsfähigkeit und Abgabe der nach sowjetischem Recht er-
forderlichen Erklärungen zur Nationalität die Annahme eines gleichwohl fortbeste-
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henden längeren Zeitraumes eines "bekenntnislosen" Zustandes aus. Ein Bekenntnis
"nur" zum deutschen Volkstum kann allein derjenige ablegen, dessen nach außen
tretende Erklärungen oder Handlungen von einem entsprechenden (inneren) Volks-
tumsbewusstsein getragen werden (vgl. Urteil vom 16. Februar 1993 - BVerwG 9 C
25.92 - BVerwGE 92, 70 <73 f.>; Urteil vom 12. November 1996 - BVerwG 9 C 8.96 -
BVerwGE 102, 214 <217 ff.>), und der Gesetzgeber setzt voraus, dass sich mit Er-
reichen des bekenntnisfähigen Alters ein "inneres Bewusstsein", einem bestimmten
Volkstum anzugehören, bilden kann und gebildet hat. Dies schließt die rechtliche
Möglichkeit aus, dass eine nach ihrem Alter bekenntnisfähige Person über einen län-
geren Zeitraum ohne jegliches (inneres) Volkstumsbewusstsein sei kann. Die Be-
kenntnisfähigkeit bestimmt sich dabei grundsätzlich nach dem Alter und der alters-
entsprechenden intellektuellen Fähigkeit, ein entsprechendes Bewusstsein bilden zu
können.
Auch nach der Neufassung des § 6 Abs. 2 BVFG wirkt allerdings ein einmal abge-
gebenes Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Regelfall fort und deckt darum
auch Folgezeiträume ab, solange kein Gegenbekenntnis erfolgt. Ein einmal nach § 6
Abs. 2 Satz 1 BVFG durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf ver-
gleichbare Weise wirksam abgegebenes Bekenntnis zum deutschen Volkstum nach
Erreichen der Bekenntnisfähigkeit muss bis zur Ausreise nicht kontinuierlich oder
periodisch bekräftigt oder wiederholt werden.
1.2 Nach diesen Grundsätzen, die das Berufungsgericht nicht seiner Prüfung zu
Grunde gelegt hat, kann nicht festgestellt werden, dass sich die Klägerin in der Zeit
ab Erreichen der Bekenntnisfähigkeit, also ab 1955, fortdauernd "nur" zum deutschen
Volkstum bekannt hat. Keiner Entscheidung bedarf dabei, ob der Bewertung des Be-
rufungsgerichts zuzustimmen ist, die Klägerin habe sich jedenfalls durch die im Jahre
1994 eingeleiteten Bemühungen, den Nationalitäteneintrag in ihrem Pass ändern zu
lassen, sowie die Änderung der Volkszugehörigkeit in der Geburtsurkunde ihrer
Tochter im Jahre 1995 zum deutschen Volkstum bekannt. Zuzustimmen ist dem Be-
rufungsgericht indes darin, dass allein der Umstand, dass es wegen einer Änderung
des Passrechts im Ergebnis nicht zu einer Passausstellung mit dem Nationalitäten-
eintrag "deutsch" gekommen ist, einem Bekenntnis im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1
BVFG n.F. nicht entgegensteht (vgl. Urteil vom 12. November 1996 - BVerwG 9 C
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8.96 -, BVerwGE 102, 214 <219>). Das Berufungsgericht hat indes - von seinem mit
Bundesrecht nicht zu vereinbarendem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - keine tat-
sächlichen Feststellungen zu der Frage getroffen, ob sich die Klägerin schon ab Ein-
tritt der Bekenntnisfähigkeit "nur" zum deutschen Volkstum bekannt hat.
2. Das Berufungsgericht durfte von solchen tatsächlichen Feststellungen auch nicht
mit Blick auf § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG n.F. absehen, nach dem unter bestimmten Vo-
raussetzungen ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum unterstellt wird.
2.1 Dabei ist nicht der Frage nachzugehen, ob die tatsächlichen Feststellungen des
Berufungsgerichts die rechtliche Bewertung tragen, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem
der seinerzeit bekenntnisfähigen Klägerin der erste Inlandspass mit dem Nationalitä-
teneintrag "russisch" ausgestellt worden ist, ein ausdrückliches Bekenntnis der Klä-
gerin zum deutschen Volkstum unterblieben ist, weil es mit Gefahr für Leib und Le-
ben oder schwerwiegenden beruflichen Nachteilen verbunden war; weiterhin kann
offen bleiben, welcher Sinn und welche Bedeutung der in dem zweiten Nebensatz
des Satzes 5 ("jedoch"-Satz) enthaltenen Voraussetzung zukommt, dass "aufgrund
der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, der deutschen Volksgruppe und
keiner anderen anzugehören". Denn auf § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG kann sich die Klä-
gerin für den Zeitraum zumindest ab Mitte der 60er Jahre bis Mitte der 90er Jahre
jedenfalls deshalb nicht berufen, weil die Fiktion zumindest vor dem Hintergrund der
Neufassung des Satzes 1 ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nur für die Dauer
der in Satz 5 Halbsatz 1 ("weil"-Satz) umschriebenen Gefährdungslage ersetzt und
für die Fiktion eines Bekenntnisses nach § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG n.F. nicht gilt, dass
ein einmal abgegebenes Bekenntnis im Regelfall fortwirkt und darum auch die Fol-
gezeiträume abdeckt, solange kein Gegenbekenntnis erfolgt. Hierzu hat der Senat in
seinem Urteil vom 13. November 2003 - BVerwG 5 C 14.03 - ausgeführt:
"Die zeitliche Beschränkung der Fiktionswirkung des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG
n.F. auf die Dauer der Gefährdungslage ergibt sich aus Folgendem:
Ein einmal abgegebenes Bekenntnis zum deutschen Volkstum wirkt im Regel-
fall fort und deckt darum auch Folgezeiträume ab, solange kein Gegenbekennt-
nis erfolgt. Für die Fiktion eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum gilt
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dies dagegen nicht. Durch die Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG wird be-
rücksichtigt, dass die Betroffenen aus Gebieten kommen, in denen es zeitweise
gefährlich oder mit erheblichen persönlichen Nachteilen verbunden war, sich
zum deutschen Volkstum zu bekennen, und dass deshalb bei Vorliegen der im
Gesetz genannten Voraussetzungenein solches Bekenntnis mit Außenwirkung
nicht erwartet und nicht verlangt werden kann (BTDrucks 12/3212, S. 24;
12/3597, S. 53). Für eine zeitliche Erstreckung der Bekenntnisfiktion über das
Ende der Gefährdungslage hinaus gibt es keine Rechtfertigung. Die durch § 6
Abs. 2 Satz 5 BVFG bewirkte Freistellungvom Erfordernis eines nach außen
hervortretenden Bekenntnisverhaltens bei denjenigen, die sich einmalin derar-
tiger Gefahr befunden haben, hätte sonst zur Folge, dass bei ihnen von dem Er-
fordernis, ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum irgendwann zum Ausdruck
zu bringen, überhaupt abgesehen würde, obwohl sich die Betreffenden nach
dem Ende der Gefährdungslage in keiner anderen Situation befunden haben
als diejenigen, für die keine Gefährdungslage bestanden hat und denen von § 6
Abs. 2 Satz 1 BVFG abverlangt wird, dass sie sich nach Erreichen der Be-
kenntnisfähigkeit und nicht erst kurz vor ihrer Aussiedlung (vgl. BTDrucks
12/3212, S. 23; 12/3597 S. 53) zum deutschen Volkstum bekannt haben. Be-
rücksichtigt man bei der Auslegung des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG, dass nach der
Neufassung des Satzes 1 dieses Bekenntnis ein alleiniges und ausschließliches
gewesen ('nur'), also nach Eintritt der Bekenntnisfähigkeit zu Gunsten der deut-
schen Nationalität erfolgt sein muss und in der Folge nicht mehr zu Gunsten ei-
ner anderen Nationalität abgeändert worden sein darf (s. BTDrucks 14/6310,
S. 6), so ergibt sich erst recht die Notwendigkeit, dass auch derjenige, zu des-
sen Gunsten über das Unterbleiben eines Bekenntnisses zum deutschen Volks-
tum und sogar über die Ablegung eines Gegenbekenntnisses zu einem anderen
Volkstum für die Dauer der Gefährdungslage hinweggesehen wird, alsbald nach
deren Ende durch ein nach außen wirkendes Verhalten seinen Willen, nur dem
deutschen Volkstum zuzugehören, zum Ausdruck gebracht haben muss. Dies
hat die Klägerin aber - unstreitig - nicht getan. Die bloß innerlich gebliebene und
erst im Zusammenhang mit der Ausreise auch nach außen manifestierte Identi-
fikation mit dem deutschen Volkstum genügt dem Bekenntniserfordernis des
Spätaussiedlerstatusgesetzes nicht."
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2.2 Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts kann nicht beurteilt
werden, ob sich die Klägerin nach dem (objektiven) Ende der Gefährdungslage bei
der ersten sich ihr zumutbar bietenden Gelegenheit durch ein nach außen hin er-
kennbares Verhalten im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG n.F. zum deutschen
Volkstum bekannt hat. Allein der Umstand, dass die Klägerin nach den Feststellun-
gen des Berufungsgerichts aufgrund familiärer Vermittlung ein einfaches Gespräch
auf Deutsch führen kann, reicht nicht aus. Um ein Bekenntnis "auf andere Weise"
auszufüllen, müssen die Indizien für den Willen der Zugehörigkeit zur deutschen
Volksgruppe nach Gewicht, Aussagekraft und Nachweisbarkeit der Nationalitätener-
klärung entsprechen und in einer Weise - über das unmittelbare familiäre Umfeld
hinaus - nach außen hin hervorgetreten sein, die der Nationalitätenerklärung nahe
kommt. Bekenntnischarakter kommt für sich allein auch der Konfessionszugehörig-
keit der Klägerin nicht zu (BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 - BVerwG 9 C
158.95 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 86).
Bei den nunmehr zu treffenden tatsächlichen Feststellungen wird das Berufungsge-
richt auch zu prüfen haben, ob für die Klägerin in den Jahren vor 1994 nach den
passrechtlichen Regelungen und ihrer Anwendung in der Praxis, etwa anlässlich ei-
nes Passumtausches oder der Ausstellung eines neuen Passes, die Möglichkeit be-
standen hat, auf die Änderung des Nationalitäteneintrages hinzuwirken. Soweit bis
zu dem im Jahre 1994 unternommenen Versuch, den Nationalitäteneintrag in
"deutsch" ändern zu lassen, keine Gelegenheit bestanden haben sollte, eine ent-
sprechende Nationalitätenerklärung abzugeben (etwa aus Anlass der Eheschließung
oder der Geburt der Tochter), wird das Berufungsgericht solchen von der Klägerin
nachprüfbar zu bezeichnenden Umständen nachzugehen haben, die einen Willen
der Klägerin, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören, nach
außen hin, z.B. in der Lebensführung oder in gesellschaftlichen, sozialen oder kultu-
rellen Aktivitäten, unzweifelhaft haben zu Tage treten lassen.
Dr. Säcker
Schmidt
Dr. Rothkegel
Dr. Franke
Prof. Dr. Berlit
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Recht der Vertriebenen
Fachpresse:
ja
Rechtsquelle:
BVFG (F. 2001) § 6 Abs. 2
Stichworte:
Bekenntnis zum deutschen Volkstum, durchgängiges -;
Bekenntnis zum deutschen Volkstum, zeitliche Beschränkung der Fiktion eines -;
Bekenntnisfähigkeit;
deutsches Volkstum, Fiktion eines Bekenntnisses zum -;
Fiktion eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum.
Leitsätze:
1. § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG (F. 2001) erfordert ein durchgängiges positives Bekennt-
nis zum deutschen Volkstum in dem Zeitraum zwischen dem Eintritt der Erklärungs-
bzw. Bekenntnisfähigkeit und dem Verlassen der Aussiedlungsgebiete.
2. Die Fiktion eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum wirkt nicht über die Zeit
hinaus, in der ein solches Bekenntnis für den Betreffenden mit Gefahr für Leib und
Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbun-
den war (wie Urteil vom 13. November 2003 - BVerwG 5 C 14.03 -).
Urteil des 5. Senats vom 13. November 2003 - BVerwG 5 C 41.03
I. VG Köln vom 20.06.2001 - Az.: VG 19 K 8583/97 -
II. OVG Münster vom 21.02.2003 - Az.: OVG 2 A 3340/01 -