Urteil des BVerwG vom 13.11.2003

Nationalität, Abstammung, Familie, Ausreise

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IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 5 C 40.03
Verkündet
OVG 2 A 4763/99
am 13. November 2003
Schmidt
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t , Dr. R o t h k e g e l ,
Dr. F r a n k e und Prof. Dr. B e r l i t
für Recht erkannt:
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 3. Februar 2003 wird aufgehoben.
Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Verwal-
tungsgerichts Köln vom 30. September 1999 wird zurückgewie-
sen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Berufungs- und des Re-
visionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten
des Beigeladenen, der diese selbst trägt.
G r ü n d e :
I.
Die Klägerinnen erstreben die Erteilung eines Aufnahmebescheides.
Die im September 1943 geborene Klägerin zu 1 ist die Mutter der Klägerin zu 2 und
Großmutter der Klägerin zu 3. Sie stammt von Eltern deutscher Volkszugehörigkeit
ab und ist nach eigenen Angaben mit ihren Eltern sowie ihren Geschwistern im Jahre
1943 nach Deutschland verbracht, 1944 eingebürgert und im Jahre 1945 mit ihrer
Familie in die Sowjetunion zurückverbracht worden; der Vater, der in der Wehrmacht
gekämpft habe, sei in sowjetische Gefangenschaft geraten und zu einer zehnjährigen
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Freiheitsstrafe verurteilt worden. Die Mutter der Klägerin zu 1 verstarb im Jahr 1947.
Die Klägerin zu 1 wurde zunächst in einem Kinderheim untergebracht und im Jahre
1948 von einer russischen Familie adoptiert. Ihr Vater wurde im Jahre 1955 aus der
Haft entlassen und suchte - ebenso wie die Geschwister - ohne Erfolg nach der Klä-
gerin zu 1. Die Klägerin zu 1, in deren Geburtsurkunde die russische Nationalität ein-
getragen ist, erhielt auf ihren entsprechenden Antrag hin im Jahre 1959 ihren ersten
Inlandspass, in dem als Nationalität "Russisch" angegeben war.
Im Jahre 1993 wurde die Klägerin zu 1 durch eine ihrer Schwestern, die mittlerweile
im Bundesgebiet lebte, über das Deutsche Rote Kreuz ausfindig gemacht und erfuhr
hierdurch erstmals von ihrer Abstammung, über die sie durch ihre Adoptiveltern nicht
unterrichtet worden war. Sie ließ daraufhin im Jahre 1994 in ihren Inlandspass als
Nationalität "deutsch" eintragen und beantragte im Dezember 1994 bei der Beklagten
die Aufnahme in das Bundesgebiet. Die Beklagte lehnte den Aufnahmeantrag mit
Bescheid vom 6. März 1997 ab, weil es an einem wirksamen Bekenntnis der Klägerin
zu 1 zum deutschen Volkstum fehle; sie sei in einer russischen Familie erzogen und
geprägt worden und habe eine hochwertige akademische Ausbildung absolvieren
können; die Änderung ihrer Nationalität im Inlandspass stehe im Zusammenhang mit
der beantragten Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz.
Das Verwaltungsgericht hat die auf Erteilung eines Aufnahmebescheides gerichtete
Klage abgewiesen (Urteil vom 30. September 1999). Das Oberverwaltungsgericht
hingegen hat die Beklagte verpflichtet, der Klägerin zu 1 einen Aufnahmebescheid zu
erteilen und die Klägerinnen zu 2 und 3 in diesen einzubeziehen (Beschluss vom
3. Februar 2003).
Zur Begründung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin
zu 1 stamme von deutschen Volkszugehörigen ab; ihre leiblichen Eltern seien nach
den von der Beklagten nicht in Zweifel gezogenen Angaben der Klägerin zu 1 deut-
sche Volkszugehörige. Sie erfülle auch die weitere Voraussetzung des § 6 Abs. 2
Satz 1 BVFG, ein Bekenntnis (nur) zum deutschen Volkstum abgegeben zu haben.
Denn sie habe im Jahre 1994, also vor dem maßgeblichen Zeitpunkt für das Vorlie-
gen einer Erklärung zur deutschen Nationalität - dem Zeitpunkt des Verlassens der
Aussiedlungsgebiete - die Nationalität in ihrem Inlandspass von "Russisch" in
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"Deutsch" ändern lassen. Dem ursprünglichen Nationalitäteneintrag "Russisch" in
dem 1959 ausgestellten Inlandspass liege kein Bekenntnis zu einem nichtdeutschen
Volkstum zugrunde. Denn zu diesem Zeitpunkt habe ihr aufgrund der Adoption durch
eine russische Familie nach den maßgeblichen Vorschriften des sowjetischen Pass-
rechts ein Wahlrecht bezüglich der Eintragung ihrer Nationalität nicht zugestanden.
Dass gleichwohl mit der Beantragung des ersten Inlandspasses eine von einem ent-
sprechenden Bewusstsein der Klägerin zu 1 getragene ausdrückliche und freiwillige
Erklärung zur russischen Nationalität verbunden gewesen sei, sei nicht zu erkennen.
Unabhängig davon, dass für die Klägerin zu 1 keine Möglichkeit bestanden habe,
abweichend von der russischen Nationalität beider Adoptivelternteile die deutsche
Nationalität in den Inlandspass eintragen zu lassen, habe sie eine bewusste Ent-
scheidung gegen das deutsche Volkstum schon deswegen nicht treffen können, weil
sie im Zeitpunkt der Ausstellung ihres ersten Inlandspasses im Jahre 1959 keine
Kenntnis von ihrer Abstammung gehabt habe. Das von der Klägerin erstmals im Jah-
re 1994 zurechenbar abgegebene Bekenntnis zum deutschen Volkstum sei auch
rechtzeitig, nämlich vor dem Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebietes er-
folgt. Es handele sich um ein erstmaliges Bekenntnis und keine "Revidierung eines
Gegenbekenntnisses". Das durch das Spätaussiedlerstatusgesetz eingefügte Wort
"nur" in der ersten Bekenntnisalternative des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG diene allein
dem Zweck, die nach der vorangehenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts eröffnete Möglichkeit der "Revidierung des Gegenbekenntnisses" auszu-
schließen. Ein solcher Fall, der auf die Abgrenzung zum bloßen Lippenbekenntnis
ziele, liege hier gerade nicht vor, weil die Klägerin zu 1 sich durch keine ihr zure-
chenbare Erklärung zuvor zum russischen Volkstum bekannt habe. Dass die Kläge-
rin zu 1 bis zum Jahre 1993 ausschließlich in dem Bewusstsein der russischen
Volkszugehörigkeit gelebt und auch ab 1962 ein seinerzeit deutschen Volkszugehö-
rigen verschlossenes Studium der Medizin aufgenommen habe, stehe dem nicht
entgegen, weil für den Bereich der ehemaligen Sowjetunion der Vertreibungsdruck
für Angehörige der deutschen Volksgruppe bis heute gesetzlich vermutet werde.
Feststellungen nach § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG, nach dem aufgrund der Gesamtum-
stände der Wille unzweifelhaft sein müsse, der deutschen Volksgruppe und keiner
anderen anzugehören, seien hier nicht zu treffen. Denn das Bekenntnis der Klägerin
zu 1 zum deutschen Volkstum ergebe sich nicht im Wege der Fiktion nach der ge-
nannten Vorschrift, sondern daraus, dass sie sich ohne vorheriges Gegenbekenntnis
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zu einem nichtdeutschen Volkstum im Jahre 1994 erstmals ausdrücklich zum deut-
schen Volkstum bekannt habe. Dem Aufnahmeanspruch der Klägerin zu 1 stünden
auch nicht ihre unzureichenden Sprachkenntnisse entgegen, weil zu ihren Gunsten
die Fiktion des § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG eingreife. Die Klägerin zu 1 sei kriegs- oder
verfolgungsbedingt von allen deutschen Angehörigen getrennt worden und habe da-
her keine Möglichkeit gehabt, in der Familie die deutsche Sprache zu erlernen bzw.
weiter zu gebrauchen oder die erworbenen Kenntnisse zu vertiefen oder zu festigen.
Die Klägerinnen zu 2 und 3 hätten als Abkömmlinge der Klägerin zu 1 einen An-
spruch auf Einbeziehung in den der Klägerin zu 1 zu erteilenden Aufnahmebescheid.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte weiterhin ihr Klagabweisungsbegehren; sie
rügt eine Verletzung des § 6 Abs. 2 BVFG.
Die Klägerinnen verteidigen das Berufungsurteil.
Der Vertreter des Bundesinteresses meint, dass es hinreichen müsse, wenn das Be-
kenntnis zum deutschen Volkstum erfolge, nachdem der Betroffene von seiner deut-
schen Abstammung Kenntnis erlangt habe. Dieser Zeitpunkt sei mit dem grundsätz-
lich maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns der Erklärungs-/Bekenntnisfähigkeit gleich-
zusetzen, wenn ein zeitlicher Zusammenhang zwischen beiden Ereignissen feststell-
bar sei. Dass die Klägerin zu 1 vorher unter keinem individuellen Verfolgungsdruck
gestanden habe, sei unschädlich, weil der Vertreibungsdruck auch heute noch ge-
setzlich vermutet werde.
II.
Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht hat der Berufung der Klägerinnen
zu Unrecht stattgegeben. Die von dem Berufungsgericht vorgenommene Auslegung
des § 6 Abs. 2 BVFG ist mit Bundesrecht unvereinbar (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
Dies führt zur Aufhebung des Berufungsbeschlusses und Wiederherstellung des erst-
instanzlichen Urteils (§ 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO).
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Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass sich die Frage, ob die
nach dem 31. Dezember 1923 geborene Klägerin zu 1 deutsche Volkszugehörige ist,
nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG in der Fassung des Gesetzes zur Klarstellung des
Spätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz - SpStatG) vom 30. August 2001
(BGBl I S. 2266) - BVFG n.F. - beurteilt (vgl. BVerwGE 114, 116 <118>) und dass sie
von deutschen Volkszugehörigen abstammt. Entscheidend ist insoweit die biologi-
sche Abstammung der Klägerin zu 1 und nicht der Umstand, dass sie von russischen
Volkszugehörigen adoptiert worden und bei diesen aufgewachsen ist. Mit Bundes-
recht unvereinbar ist indes die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass die
Klägerin zu 1, die infolge der Adoption nach dem Recht des Herkunftsstaates nicht
zur deutschen Nationalität gehört und sich in Unkenntnis ihrer deutschen Abstam-
mung im Jahre 1959 zur russischen Nationalität erklärt hat, sich durch die im Jahre
1994 erfolgte Änderung des Nationalitäteneintrages in ihrem Inlandspass bis zum
Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklä-
rung oder auf vergleichbare Weise "nur" zum deutschen Volkstum bekannt habe.
1. § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG n.F. setzt für die Eigenschaft als deutscher Volkszugehö-
riger voraus, dass sich der Betreffende nach Erreichen der Bekenntnisfähigkeit bis
zur Ausreise "nur" zum deutschen Volkstum bekannt hat.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist mit der Einfügung des Wortes
"nur" durch das Spätaussiedlerstatusgesetz nicht allein die Möglichkeit der Revidie-
rung eines so genannten "Gegenbekenntnisses" ausgeschlossen worden. Vielmehr
ist die von der Vorinstanz zugrunde gelegte, auf den Zeitpunkt des Verlassens der
Aussiedlungsgebiete als Endzeitpunkt für die Abgabe der Nationalitätenerklärung
(bzw. des Bekenntnisses auf andere Weise) bezogene Betrachtungsweise, nach der
es ausreichte, dass die Erklärung zum deutschen Volkstum zu einem beliebigen
Zeitpunkt bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete abgegeben wurde, durch eine
jedenfalls an der Bekenntnisfähigkeit ansetzende zeitraumbezogene Betrachtung
abgelöst worden. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum in engem zeitlichen Zu-
sammenhang mit der Ausreise genügt den rechtlichen Anforderungen des § 6 Abs. 2
BVFG n.F. danach nicht (zur Rechtslage nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a.F. vgl.
BVerwGE 99, 133 <145 f.>). Bei Personen im bekenntnisfähigen Alter muss vielmehr
grundsätzlich für den gesamten Zeitraum zwischen Eintritt der Bekenntnisfähigkeit
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und Ausreise ein positives Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6
Abs. 2 Satz 1 BVFG n.F. feststellbar sein.
Nach dem Wortlaut der Neufassung des § 6 Abs. 2 BVFG ist ein positives Bekennt-
nis "nur" zum deutschen Volkstum erforderlich. Durch die Einfügung des Wortes
"nur" haben die bereits in der früheren Gesetzesfassung enthaltenen Worte "bis zum
Verlassen der Aussiedlungsgebiete" eine Bedeutungsänderung dahin erhalten, dass
damit nicht mehr der Endzeitpunkt für die Abgabe der Erklärung als rechtlich allein
maßgeblich bezeichnet wird. Die Prüfung, ob sich eine Person bis zum Verlassen der
Aussiedlungsgebiete "nur" zum deutschen Volkstum bekannt hat, erfordert vielmehr
eine Einbeziehung des gesamten Zeitraumes vom Eintritt der Bekenntnisfähigkeit bis
zur Ausreise. Die für die im Gesetz vorgesehenen Formen des Bekenntnisses - die
Nationalitätenerklärung (1. Alternative) und das Bekenntnis auf vergleichbare Weise
(2. Alternative) - erforderliche Erklärungs- bzw. Bekenntnisfähigkeit liegt jedenfalls
mit Eintritt der Volljährigkeit vor, wobei die Bekenntnisreife auch schon ab Vollen-
dung des 16. Lebensjahres angenommen werden kann und sich die Erklärungsfä-
higkeit nach dem Recht des Herkunftsstaates richtet (vgl. Urteil vom 29. August 1995
- BVerwG 9 C 391.94 - BVerwGE 99, 133 <141>). In dem Zeitraum zwischen dem
Eintritt der Bekenntnis- bzw. Erklärungsfähigkeit bis zum Verlassen der Aussied-
lungsgebiete muss mithin - positiv - ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum erfolgt
sein und darf - negativ - kein "Gegenbekenntnis" vorliegen; der ausschließliche
("nur") Charakter des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum schließt es aber auch
aus, in Fällen schicksalhaft unterbliebener deutscher Bewusstseinsbildung und er-
folgter rechtlicher Zuordnung zu einem anderen Volkstum die daraus resultierenden
Erklärungsakte als rechtsunerheblich anzusehen.
Zu Unrecht hat die Vorinstanz allein darauf abgestellt, dass die Nationalitätenerklä-
rung der Klägerin zu 1 aus dem Jahre 1959 mangels Kenntnis ihrer eigenen Ab-
stammung nicht die Qualität eines "Gegenbekenntnisses" habe. Der Umstand, dass
die Klägerin sich mangels Kenntnis nicht "gegen" das Volkstum ihrer natürlichen El-
tern entschieden hat, schließt nicht aus, dass sie sich - schicksalsbedingt - als Rus-
sin ansah und sich in der anlässlich der Ausstellung des ersten Inlandspasses abzu
gebenden Erklärung in Übereinstimmung mit ihrem damaligen Bewusstseinsstand
als solche bezeichnete. Entscheidend ist nach der Neufassung des Gesetzes nicht,
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ob eine mit - dem Begriff des "Gegenbekenntnisses" verbundene - bewusste Ent-
scheidung "gegen" das deutsche Volkstum vorliegt, sondern dass es - wenn auch
auf Unkenntnis der eigenen Abstammung beruhend - an einem Bekenntnis "nur" zum
deutschen Volkstum fehlt.
Diese Auslegung wird durch die Entstehungsgeschichte bestätigt (s. BTDrucks
14/6310, S. 6). Die Neufassung des Absatzes 2 sollte ausweislich der Gesetzent-
wurfsbegründung zwar auch die Revidierung eines "Gegenbekenntnisses" aus-
schließen (BTDrucks 14/6310, S. 6), beschränkt sich hierauf indes nicht. Die Gesetz-
entwurfsbegründung knüpft vielmehr an die im Regierungsentwurf des Kriegsfolgen-
bereinigungsgesetzes sowie in dem Ausschussbericht hierzu (BTDrucks 12/3597)
bekundeten Intentionen an und führt hierzu aus:
"Dem Ausschussbericht zufolge soll es nicht genügen, wenn das Bekenntnis
zum deutschen Volkstum kurz vor oder gar nur zum Zwecke der Aussiedlung
abgegeben wurde. Die Prägung in der Familie muss vielmehr im Verhalten
außerhalb der Familie ihren Ausdruck gefunden und dazu geführt haben, dass
sich die Person nach Erreichen der Bekenntnisfähigkeit oder nach der Erklä-
rungsfähigkeit nach dem Recht des Herkunftsgebietes auch zum deutschen
Volkstum bekannt hat (vgl. Drucksache 12/3597 S. 53)" (BTDrucks 14/6310,
S. 6; s.a. BTDrucks 14/6573, S. 6).
Die Begründung geht erkennbar von der - nunmehr im Gesetzeswortlaut zum Aus-
druck gekommenen - Vorstellung aus, dass Bekenntnis bzw. Erklärung grundsätzlich
bereits bei Erreichen der Bekenntnis- oder Erklärungsfähigkeit abgegeben werden
und dann in der Folgezeit nicht mehr geändert worden sind. Dies bestätigen folgende
Erwägungen der Gesetzentwurfsbegründung:
"Als Form des Bekenntnisses kommt dabei regelmäßig die in vielen Aussied-
lungsgebieten mögliche amtliche Registrierung zur deutschen Nationalität in
Betracht (vgl. Ausschussbericht zum KfbG [Drucksache 12/3597], S. 53). Im
territorialen Bereich der ehemaligen UdSSR ist dies vor allem die Nationalitä-
tenerklärung für die Eintragung in amtliche Dokumente (z. B. erster Inlands-
pass). Sie muss nunmehr erstmals nach Eintritt der Bekenntnisfähigkeit (vgl.
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hierzu Urteil des BVerwG vom 31. Januar 1989 - 9 C 78.87 - [Buchholz 412.3
§ 6 BVFG Nr. 59]) bzw. der Erklärungsfähigkeit nach dem insoweit grundsätz-
lich maßgeblichen innerstaatlichen Recht (vgl. BVerwGE 99, 133, 141) zu
Gunsten der deutschen Nationalität erfolgen und in der Folge nicht mehr zu
Gunsten einer anderen Nationalität abgeändert worden sein."
Das Erfordernis eines durchgängigen positiven Bekenntnisses wird durch § 6 Abs. 2
Satz 5 letzter Halbsatz BVFG n.F. bestätigt. Nach dieser Regelung wird ein Bekennt-
nis zum deutschen Volkstum unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen
(nur) unterstellt, wenn "aufgrund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, der
deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören". Die dem Begriff des "Wil-
lens" immanente subjektive Dimension erfordert, dass die Zugehörigkeit nur und aus-
schließlich zum deutschen Volkstum auch subjektiv wahrgenommen und gelebt wor-
den ist. Dass hier der positive Wille, ausschließlich der deutschen Volksgruppe ("und
keiner anderen …") anzugehören, vorausgesetzt wird, unterstreicht, dass mit Blick
auf das Verhalten in Erklärungssituationen ein ununterbrochenes, durchgängiges
Volkstumsbewusstsein verlangt wird, das nur infolge einer Zwangslage keinen au-
ßenwirksamen Ausdruck gefunden hat.
Reicht mithin für die Zeit nach Eintritt der Erklärungs- bzw. Bekenntnisfähigkeit das
Fehlen eines Gegenbekenntnisses nicht mehr aus, um das Erfordernis eines aus-
schließlichen ("nur") Bekenntnisses zum deutschen Volkstum bis zum Zeitpunkt des
Verlassens der Aussiedlungsgebiete auszufüllen, schließt dies nach Eintritt der Be-
kenntnis- oder Erklärungsfähigkeit und Abgabe der nach sowjetischem Recht erfor-
derlichen Erklärung zur Nationalität die Annahme eines gleichwohl fortbestehenden
längeren Zeitraumes eines "bekenntnislosen" Zustandes aus. Ein Bekenntnis "nur"
zum deutschen Volkstum kann allein derjenige ablegen, dessen nach außen tretende
Erklärungen oder Handlungen von einem entsprechenden (inneren) Volkstumsbe-
wusstsein getragen werden (vgl. Urteil vom 16. Februar 1993 - BVerwG 9 C 25.92 -
BVerwGE 92, 70 <73 f.>; Urteil vom 12. November 1996 - BVerwG 9 C 8.96 -
BVerwGE 102, 214 <217 ff.>), und der Gesetzgeber setzt voraus, dass sich mit Er-
reichen des bekenntnisfähigen Alters ein "inneres Bewusstsein", einem bestimmten
Volkstum anzugehören, bilden kann und gebildet hat. Dies schließt die rechtliche
Möglichkeit aus, dass eine nach ihrem Alter bekenntnisfähige Person über einen län-
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geren Zeitraum ohne jegliches (inneres) Volkstumsbewusstsein sein kann. Die Be-
kenntnisfähigkeit bestimmt sich dabei grundsätzlich nach dem Alter und der alters-
entsprechenden intellektuellen Fähigkeit, ein entsprechendes Bewusstsein bilden zu
können, ist als rechtliche Fähigkeit aber nicht von der Kenntnis der eigenen Ab-
stammung und Familiengeschichte abhängig. Insbesondere setzt die Bekenntnisfä-
higkeit nicht ein Bewusstsein voraus, zwischen der Zugehörigkeit zu unterschiedli-
chem Volkstum "wählen" zu können, oder eine Entscheidung in Kenntnis aller objek-
tiven Umstände, welche die Entwicklung des Volkstumsbewusstseins oder das Be-
kenntnis zu einem bestimmten Volkstum zu beeinflussen geeignet sind, treffen zu
können. Auch aus dem Bekenntnisbegriff selbst folgt nicht, dass ein Bekenntnis zu
einem bestimmten Volkstum wirksam nur bei einer Möglichkeit der freien Wahl zwi-
schen mehreren Bekenntnissen erfolgen könnte. Ein wirksames Bekenntnis zu ei-
nem bestimmten Volkstum legt vielmehr auch derjenige ab, für den - aus welchen
Gründen auch immer - subjektiv keine Möglichkeit besteht, zwischen verschiedenen
Bekenntnissen zu wählen. Ein positives Bekenntnis "zu" einer bestimmten Nationali-
tät durch Erklärung, dieser zuzugehören, liegt auch dann vor, wenn die von einem
bestimmten, subjektiven Volkstumsbewusstsein getragene Erklärung nach der emp-
fangenen Bewusstseinsprägung als alternativlos, selbstverständlich oder unaus-
weichlich erscheint. Das in einer Nationalitätenerklärung, etwa aus Anlass einer
Passausstellung, liegende "Willensmoment", sich zu einer bestimmten Nationalität zu
erklären, ist zumindest in den Fällen, in denen diese Willenserklärung frei von äuße-
rem Zwang abgegeben worden ist, unabhängig davon, wie und aufgrund welcher
Umstände dieser Wille (objektiv) gebildet worden ist. Stimmen im Zeitpunkt der Erklä-
rung (äußerer) Erklärungsinhalt und (inneres) Volkstumsbewusstsein überein, fehlt
dieser Erklärung der "Bekenntnischarakter" nicht deswegen, weil objektiv keine
Wahlmöglichkeit bestanden hat (vgl. auch - für den umgekehrten Fall der Erklärung
des Abkömmlings zweier deutscher Volkszugehöriger - BVerwG, Urteil vom 13. April
2000 - BVerwG 5 C 14.99 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 93) oder ein der Erklärung
entgegenstehender Wille deswegen nicht gebildet werden konnte, weil das erklä-
rungsrelevante Bewusstsein auf der Grundlage verfolgungsbedingt unzureichender
Informationen über die eigene Abstammung gebildet worden ist.
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Auch nach der Neufassung des § 6 Abs. 2 BVFG wirkt allerdings ein einmal abge-
gebenes Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Regelfall fort und deckt darum
auch Folgezeiträume ab, solange kein Gegenbekenntnis erfolgt. Ein einmal nach § 6
Abs. 2 Satz 1 BVFG durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf ver-
gleichbare Weise wirksam abgegebenes Bekenntnis zum deutschen Volkstum nach
Erreichen der Bekenntnisfähigkeit muss bis zur Ausreise nicht kontinuierlich oder
periodisch bekräftigt oder wiederholt werden.
2. Nach diesen Grundsätzen hat sich die Klägerin zu 1 nicht "nur" zum deutschen
Volkstum bekannt. Sie hat sich - wenn auch ohne subjektiv empfundene oder nach
sowjetischem Recht realisierbare Möglichkeit einer freien Wahl des Volkstums - zum
russischen Volkstum erklärt. Zwar hat sie, nachdem sie schließlich von ihrer deut-
schen Abstammung Kenntnis erlangt hatte, unverzüglich die Änderung des Nationali-
täteneintrages in ihrem Inlandspass vornehmen lassen, doch hat sie sich - ohne dass
es auf die von der Beklagten in den Vordergrund gerückte Frage ankäme, ob diese
Nationalitätenerklärung von einem entsprechenden inneren Volkstumsbewusstsein
getragen gewesen ist - damit deswegen nicht "nur" zum deutschen Volkstum be-
kannt, weil diese Nationalitätenerklärung erst über 30 Jahre nach dem maßgeblichen
Zeitpunkt des Eintritts der Erklärungs- und Bekenntnisfähigkeit und nach vorausge-
gangener Erklärung zum russischen Volkstum abgegeben worden ist. Dass die Klä-
gerin zu 1, da sie zu diesem Zeitpunkt wegen der verfolgungsbedingten Trennung
von ihrer Familie ihre deutsche Abstammung nicht kannte, sich nach Lage der Dinge
nicht anders hat verhalten können, ist nach der bestehenden Rechtslage unerheb-
lich.
3. Der Klägerin zu 1 steht auch nicht § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG n.F. zur Seite, wonach
ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum unterstellt wird, wenn es unterblieben ist,
weil es mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirt-
schaftlichen Nachteilen verbunden war, jedoch aufgrund der Gesamtumstände der
Wille unzweifelhaft ist, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören.
Die Voraussetzungen dieser Bekenntnisfiktion liegen nicht vor. Bei der Nationalitä-
tenerklärung aus Anlass der Ausstellung ihres ersten Inlandspasses im Jahre 1959
ist ein Bekenntnis der Klägerin zu 1 zum deutschen Volkstum nicht aus den in § 6
Abs. 2 Satz 5 Halbsatz 1 BVFG genannten Gründen unterblieben, sondern deswe-
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gen, weil der Klägerin ihre deutsche Herkunft - wenn auch aus verfolgungsbedingten
Gründen - nicht bekannt gewesen ist. Da die Unkenntnis der eigenen Abstammung,
aber nicht das Bewusstsein einer Zwangslage der bestimmende Grund für das
Nichtbekenntnis zum deutschen Volkstum gewesen ist, kann nicht fiktiv darauf abge-
stellt werden, ob die Klägerin zu 1 wegen der obwaltenden Umstände im Zeitpunkt
des Eintritts der Bekenntnisfähigkeit (im Jahre 1959) ein Bekenntnis zum deutschen
Volkstum ohne vertriebenenrechtliche Konsequenzen hätte unterlassen können, weil
es mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaft-
lichen Nachteilen verbunden gewesen wäre. Überdies wirkte die Fiktion eines Be-
kenntnisses zum deutschen Volkstum nicht über die Zeit hinaus, in der ein solches
Bekenntnis für den Betreffenden mit den in § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG bezeichneten
Gefahren verbunden war (Senatsurteil vom 13. November 2003 - BVerwG 5 C
14.03 -).
Auch eine erweiternde Auslegung oder eine analoge Anwendung der Fiktionsrege-
lung, die als Ausnahmeregelung den Interessen der von Verfolgung Betroffenen
Rechnung tragen soll (BTDrucks 14/6310, S. 6), scheidet aus. § 6 Abs. 2 Satz 5
BVFG erfasst nicht alle, sondern nur solche Härtefälle, in denen jedenfalls ein deut-
sches Volkstumsbewusstsein bestanden hat ("… Wille unzweifelhaft …, der deut-
schen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören"); für eine Anwendung dieser
Regelung auch auf Fälle, in denen das Bewusstsein, (ausschließlich) dem deutschen
Volk als national geprägter Kulturgemeinschaft anzugehören, und damit eine subjek-
tive Übernahme volksdeutschen Bewusstseins verfolgungsbedingt ausgeschlossen
gewesen ist, fehlt die Grundlage. Es ist allein Sache des Gesetzgebers, dem inso-
weit ein weiter Gestaltungsspielraum zuzubilligen ist, zu entscheiden, ob und wie er
Fällen Rechnung trägt, in denen einem Betroffenen - wie hier - infolge seines indivi-
duellen Schicksals bereits die Möglichkeit genommen worden ist, ein volksdeutsches
Bewusstsein überhaupt erst zu entwickeln, er vielmehr in einem anderen Volkstums-
bewusstsein geprägt worden ist.
4. Steht hiernach der Klägerin zu 1 kein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebe-
scheides zu, scheidet ein Anspruch der Klägerinnen zu 2 und 3 auf Einbeziehung
aus.
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5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO in Verbindung
mit § 100 Abs. 1 ZPO sowie § 162 Abs. 3 VwGO.
Dr. Säcker Schmidt Dr. Rothkegel
Dr. Franke Prof. Dr. Berlit
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Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 12 000 € fest-
gesetzt.
Dr. Säcker Schmidt Dr. Rothkegel
Dr. Franke Prof. Dr. Berlit
Sachgebiet:
BVerwGE:
ja
Recht der Vertriebenen
Fachpresse:
ja
Rechtsquelle:
BVFG (F. 2001) § 6 Abs. 2
Stichworte:
Bekenntnis zum deutschen Volkstum, durchgängiges -;
Bekenntnis zum deutschen Volkstum, zeitliche Beschränkung der Fiktion eines -;
Bekenntnisfähigkeit;
deutsches Volkstum, Fiktion eines Bekenntnisses zum -;
Fiktion eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum.
Leitsätze:
1. § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG (F. 2001) erfordert ein durchgängiges positives Bekennt-
nis ausschließlich zum deutschen Volkstum schon vom Eintritt der Erklärungs- bzw.
Bekenntnisfähigkeit an.
2. Ein Volkstumsbekenntnis setzt nicht das Bewusstsein voraus, zwischen der Zuge-
hörigkeit zu unterschiedlichem Volkstum "wählen" zu können. Eine nach sowjeti-
schem Passrecht abgegebene Nationalitätenerklärung zu einem anderen als dem
deutschen Volkstum ist auch nicht deshalb unbeachtlich, weil dem Erklärenden infol-
ge Adoption seine deutsche Abstammung unbekannt war.
3. § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG (F. 2001) ist auf Fälle einer infolge Unkenntnis der eige-
nen Abstammung unterbliebenen Bildung eines deutschen Volkstumsbewusstseins
weder unmittelbar noch analog anwendbar.
Urteil des 5. Senats vom 13. November 2003 - BVerwG 5 C 40.03
I. VG Köln vom 30.09.1999 - Az.: VG 9 K 5833/97 -
II. OVG Münster vom 03.02.2003 - Az.: OVG 2 A 4763/99 -