Urteil des BVerwG vom 14.06.2012

Deutsche Demokratische Republik, Grundstück, Überwiegendes Öffentliches Interesse, Thüringen

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 5 C 4.11
VG 8 K 972/10 We
Verkündet
am 14. Juni 2012
Wahl
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer, Dr. Häußler und
Dr. Fleuß
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Ver-
waltungsgerichts Weimar vom 12. Januar 2011 und der
Bescheid der Beklagten vom 20. Juli 2010 aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
G r ü n d e :
I
Die Verfahrensbeteiligten streiten darüber, ob der Kläger, ein Landkreis im Frei-
staat Thüringen, gegenüber dem Entschädigungsfonds wegen eines vormals
dem Verwaltungsvermögen der Deutschen Demokratischen Republik zugehöri-
gen Grundstücks abführungspflichtig ist.
Ausgangspunkt des Rechtsstreits ist das Grundstück Gemarkung G., Flur 6,
Flurstück 170/4. Nachdem dessen früherer Eigentümer die Deutsche Demokra-
tische Republik im Jahr 1953 verlassen hatte, wurde es noch im gleichen Jahr
in das Eigentum des Volkes überführt. Im Jahr 1975 wurde es in die Flurstü-
cke 170/7 und 170/6 geteilt. Das Flurstück 170/6 wurde im Jahr 1981 mit drei
weiteren Flurstücken zu dem neuen Grundstück Gemarkung G., Flur 6, Flur-
stück 170/8 (B. Gasse 10) zusammengeführt. Auf diesem Grundstück wurden
eine Turnhalle und ein Sportplatz errichtet.
Zuletzt im Eigentum des Volkes stand auch das Grundstück Flur 6, Flur-
stück 165/4 (B. Gasse 5). Dieses war vor der Herstellung der Einheit Deutsch-
lands Sitz einer Pädagogischen Schule für Kindergärtnerinnen, welche nach
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dem Jahr 1990 durch ihren neuen Rechtsträger, den Freistaat Thüringen, als
„Fachschule für Sozialpädagogik“ weiterbetrieben wurde. Im Jahr 1997 verlegte
diese ihren Sitz. Seither betreibt der Kläger als staatlicher Schulträger auf dem
Grundstück eine Förderschule.
Im Rahmen des Vermögenszuordnungsverfahrens betreffend die Liegenschaft
„Fachschulgebäude in G., B. Gasse 5 und 10, Flur 6, Flurstück 170/8, und Flur
25, Flurstück 165/4“ erzielten der Kläger und der Freistaat Thüringen im No-
vember 1996 eine Einigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG folgenden
Inhalts:
„1. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass es sich bei
der o.g. Liegenschaft um Verwaltungsvermögen des Frei-
staates Thüringen entsprechend Art. 21 Abs. 1 und 2 EV
handelt. Aufgrund des Schulträgerwechsels soll die Lie-
genschaft analog § 6 ThürSchFG auf den Landkreis zuge-
ordnet werden.
2. Der Freistaat Thüringen ist damit einverstanden, dass
die Liegenschaft an den Landkreis zugeordnet wird.
3. Der Landkreis verpflichtet sich analog § 6 Abs. 2
ThürSchFG eine Rückübertragungsvormerkung entspre-
chend anliegendem Muster in das Grundbuch eintragen zu
lassen.
4. Sollten bei der Eintragung der Vormerkung Kosten ent-
stehen, so hat diese der Landkreis zu tragen. Sollten bei
der Rückübertragung an den Freistaat Thüringen Kosten
entstehen, so trägt diese der Freistaat.“
Der Oberfinanzpräsident der Oberfinanzdirektion Erfurt stellte im April 1997 im
Rahmen des Vermögenszuordnungsverfahrens auf der Grundlage dieser Ver-
einbarung fest, dass der Freistaat Thüringen am 3. Oktober 1990 Eigentümer
der Grundstücke Gemarkung G., Flur 6, Flurstück 170/8 (B. Gasse 10) und
Flurstück 165/4 (B. Gasse 5) geworden sei, und übertrug beide Grundstücke
auf den Kläger.
Mit in Bestandskraft erwachsenem Bescheid vom 28. Mai 1998 lehnte der Klä-
ger einen Antrag des Erben und Erbeserben nach dem früheren Eigentümer auf
Rückübertragung der Eigentumsrechte an dem dem vormaligen Flurstück 170/6
entsprechenden Teil des ursprünglichen Flurstücks 170/4 und des heutigen
Flurstücks 170/8 mit der Begründung ab, das Grundstück sei dem Gemeinge-
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brauch gewidmet worden; zugleich erkannte er einen Anspruch auf Entschädi-
gung in Geld für den Verlust des Eigentums an dem Flurstück 170/8 dem Grun-
de nach an. Ein Bescheid über die Festsetzung der Entschädigungshöhe ist in
der Folgezeit nicht ergangen.
Mit Bescheid vom 20. Juli 2010 stellte das Bundesamt für zentrale Dienste und
offene Vermögensfragen (im Folgenden: Bundesamt) gegenüber dem Kläger
fest, dass dieser hinsichtlich des Grundstücks Flur 6, Flurstück 170/8 (B. Gasse
10) der Abführungspflicht gegenüber dem Entschädigungsfonds nach § 10
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EntschG unterliege. Den Abführungsbetrag setzte es auf
7 710,28 € fest. Zur Begründung führte es aus, der Abführungspflicht unterliege
derjenige Träger der öffentlichen Verwaltung, der durch eine Vermögenszuord-
nungsentscheidung zuletzt als Eigentümer des Grundstücks festgestellt worden
sei und dadurch das Eigentum an dem Grundvermögen unentgeltlich erlangt
habe. Etwaige Nebenabreden, so auch die Klausel eines Rückfalls an den Frei-
staat Thüringen, könnten im Rahmen des Abführungsverfahrens keine Berück-
sichtigung finden.
Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen erhobene Klage abgewiesen. § 10
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EntschG bezwecke, einen bei einem Träger der öffentlichen
Verwaltung entstandenen unentgeltlichen Vermögenszuwachs abzuschöpfen.
Der unentgeltlich Begünstigte solle sich über die Abführung an der Finanzierung
des Entschädigungsfonds beteiligen. Für die Bestimmung des Abführungs-
pflichtigen sei auf die letzte Zuordnungsentscheidung abzustellen, da diese den
Verbleib des Vermögenswertes dauerhaft regle und damit den Begünstigten
des Vermögenszuwachses bestimme. Erfahre eine frühere Zuordnungsent-
scheidung vor der Festsetzung des Abführungsbetrages eine Änderung, infolge
derer ein anderer Träger der öffentlichen Verwaltung unentgeltlich das Eigen-
tum an dem betreffenden Grundvermögen erlange, so bestehe kein schutzwür-
diges Interesse, weiterhin den das Eigentum übertragenden Träger der öffentli-
chen Verwaltung als abführungspflichtig anzusehen.
Mit seiner Revision macht der Kläger geltend, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EntschG
knüpfe hinsichtlich der Abführungspflicht nicht an die Nutzung des Grundstücks
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zum Zeitpunkt des Abführungsbescheides, sondern allein an den Eigentums-
erwerb infolge der Zuordnung des Verwaltungsvermögens nach Art. 21 EV an.
Eine Übertragung des Eigentums zu einem späteren Zeitpunkt lasse die Abfüh-
rungspflicht des durch die Vermögenszuordnung begünstigten Trägers der öf-
fentlichen Verwaltung nicht entfallen.
Die Beklagte verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts.
II
Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil beruht auf der Verletzung
von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Der angefochtene Bescheid ist
rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Zwar war die Beklagte
zur Feststellung des Bestehens einer Pflicht des Klägers zur Abführung eines
Betrages an den Entschädigungsfonds grundsätzlich ermächtigt (1.). Die Vo-
raussetzungen einer solchen Verpflichtung lagen hingegen nicht vor, so dass
auch für die Festsetzung eines abzuführenden Betrages kein Raum war (2.)
1. Die Rechtswidrigkeit der durch Verwaltungsakt getroffenen Feststellung einer
Abführungspflicht des Klägers folgt nicht etwa daraus, dass es an einer ent-
sprechenden Ermächtigung fehlte.
Für den Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts bedarf es jedenfalls dann
einer gesetzlichen Grundlage, wenn - wie hier - sein Inhalt etwas als rechtmä-
ßig feststellt, was der Betroffene erklärtermaßen nicht für rechtens hält. Eine
Ermächtigungsgrundlage muss nicht ausdrücklich geregelt sein; es genügt,
wenn sie durch Auslegung des Gesetzes ermittelt werden kann (stRspr, vgl. Ur-
teil vom 22. Oktober 2003 - BVerwG 6 C 23.02 - BVerwGE 119, 123 <124 f.>
= Buchholz 442.066 § 90 TKG Nr. 1 S. 2 m.w.N.).
So liegt es hier. Die in § 12 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Entschädigung
nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Entschädigungsge-
setz - EntschG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2004 (BGBl I
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S. 1658), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl I
S. 920), enthaltene Befugnis zur Festsetzung des Abführungsbetrags schließt
das Recht zum Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts über das Bestehen
einer Abführungspflicht ein.
2. Abführungspflichtig im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1 EntschG ist
nur ein Träger der öffentlichen Verwaltung, dem mit Wirksamwerden des Bei-
tritts Verwaltungsvermögen im Sinne des Art. 21 des Vertrages vom 31. August
1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokrati-
schen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsver-
trag - EV) (BGBl II S. 889) in Form eines Grundstücks zustand, dessen Restitu-
tion nach den §§ 4 und 5 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen
(Vermögensgesetz - VermG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
9. Februar 2005 (BGBl I S. 205), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes
vom 23. Mai 2011 (BGBl I S. 920), ausgeschlossen war (a). Danach war der
Kläger nicht abführungspflichtig mit der Folge, dass auch die Festsetzung eines
Abführungsbetrages keinen Bestand haben kann (b).
a) Die Beschränkung des Kreises der abführungspflichtigen Träger der öffentli-
chen Verwaltung ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 Alt. 1 EntschG unter Berücksichtigung seiner inneren Systematik
(aa). Der Normzweck steht diesem Verständnis nicht entgegen (bb).
aa) An den Entschädigungsfonds sind gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EntschG
abzuführen von Gebietskörperschaften oder sonstigen Trägern der öffentlichen
Verwaltung der 1,3-fache vor der Schädigung zuletzt festgestellte Einheitswert
von Grundstücken, die wegen der Zugehörigkeit zu deren Verwaltungsvermö-
gen nacEV nach den §§ 4 und 5 VermG nicht restituierbar sind oder
die wegen der Wahl von Entschädigung nicht restituiert werden.
Der Begriff „Verwaltungsvermögen nach Art. 21 EV“ knüpft an Art. 21 Abs. 1
und 2 EV an. Gegenständlich erfasst ist Vermögen der Deutschen Demokrati-
schen Republik, das am 1. Oktober 1989 unmittelbar bestimmten Verwaltungs-
aufgaben diente, sofern diese Zweckbestimmung am 3. Oktober 1990, dem Tag
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des Wirksamwerdens des Beitritts, fortbestand (BGH, Urteil vom 14. September
2000 - III ZR 183/99 - BGHZ 145, 145 <147>). Der Begriff weist sowohl eine in-
haltliche als auch eine zeitliche Dimension auf. Inhaltlich konkretisiert er den
Abführungstatbestand in der Weise, dass der Vermögensgegenstand einer
Zweckbestimmung unterworfen wird. Verwaltungsvermögen der Deutschen
Demokratischen Republik im Sinne des Art. 21 Abs. 1 EV ist danach Vermögen,
das unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben, mithin nach Maßgabe seiner
Widmung unmittelbar hoheitlichen Zwecken diente und dessen zweckentspre-
chende Verwendung demgemäß öffentlich-rechtlich gesichert war (Urteil vom
18. März 1993 - BVerwG 7 C 13.92 - BVerwGE 92, 215 <218> = Buchholz 111
Art. 22 EV Nr. 1 S. 3). Der tatsächlichen Nutzung muss eine dahingehende
Zweckbestimmung im Sinne einer Widmung zugrunde gelegen haben; die tat-
sächliche Nutzung als solche genügt nicht (Beschluss vom 13. September 2007
- BVerwG 3 B 46.07 - Buchholz 111 Art. 21 EV Nr. 60 S. 15). In zeitlicher Hin-
sicht stellt die Verknüpfung des Vermögensgegenstands mit den Stichtagen
„1. Oktober 1989“ und „3. Oktober 1990“ einen unmittelbaren Bezug zur Her-
stellung der Einheit Deutschlands her. Art. 21 Abs. 1 EV nimmt die Zuordnung
des öffentlichen Vermögens nach der tatsächlichen Nutzung zum Stichtag
„1. Oktober 1989“ vor. Dies gewährleistet, die zum Stichtag geübte Verwal-
tungsnutzung nach der Wiederherstellung der staatlichen Einheit Deutschlands
möglichst bruchlos von dem nunmehr hierfür zuständigen Verwaltungsträger
fortzuführen. Die Abführungspflicht gründet daher in dem Tatbestand, dass ei-
nem Träger der öffentlichen Verwaltung im Zeitpunkt des Wirksamwerden des
Beitritts ein Grundstück zustand, das sowohl am 1. Oktober 1989 als auch am
3. Oktober 1990 unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben diente.
Der Abführungstatbestand erfährt eine weitere Konkretisierung durch den Ge-
brauch des rückweisenden Demonstrativpronomens „deren“. Dessen Bedeu-
tung erschöpft sich nicht darin, eine Verknüpfung zwischen dem abführungs-
pflichtigen Träger der öffentlichen Verwaltung und dem betroffenen Verwal-
tungsvermögen zu schaffen. Es stellt darüber hinaus den Bezug zu der Vermö-
genszuordnung nach Art. 21 Abs. 1 und 2 EV her. Diese Relation zwischen
Verwaltungsträger, Grundstück und stichtagsbezogener Zuordnung stellt klar,
dass abführungspflichtig nur derjenige Träger der öffentlichen Verwaltung ist,
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dem das Grundstück als Verwaltungsvermögen mit dem Wirksamwerden des
Beitritts am 3. Oktober 1990 zustand.
Dieses Normverständnis wird durch den Gebrauch des Wortes „Zugehörigkeit“
in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1 EntschG bekräftigt. Die Bedeutung dieses Be-
griffs im Allgemeinen wie im besonderen Sprachgebrauch ist durch eine Ge-
genwartsbezogenheit gekennzeichnet. In Verbindung mit dem Begriff „Verwal-
tungsvermögen nach Art. 21 des Einigungsvertrages“ betont „Zugehörigkeit“ die
Maßgeblichkeit der Vermögenszuordnung zum 3. Oktober 1990. Dementspre-
chend muss das Grundstück mit dem Wirksamwerden des Beitritts Teil des
Vermögens des abführungspflichtigen Trägers der öffentlichen Verwaltung ge-
worden sein. Hingegen setzt die Abführungspflicht nicht voraus, dass es dem in
Anspruch genommenen Verwaltungsträger auch noch im Zeitpunkt der Festset-
zung des Abführungsbetrages zusteht.
Die Zielrichtung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1 EntschG, einen nicht zu res-
tituierenden unentgeltlichen Wertzuwachs abzuschöpfen, den das Vermögen
des Trägers der öffentlichen Verwaltung infolge der einigungsvertraglichen
Vermögenszuordnung erfahren hat, wird schließlich durch die Wörter „nach den
§§ 4 und 5 des Vermögensgesetzes“ bekräftigt. Der Restitutionsausschluss des
§ 4 Abs. 1 Satz 1 VermG wie auch die Ausschlusstatbestände des § 5 Abs. 1
VermG regeln Fälle der Unmöglichkeit der Rückgabe kraft Natur der Sache (vgl.
auch Art. 3 Buchst. a der Gemeinsamen Erklärung der Regierungen der Bun-
desrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Re-
gelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990, veröffentlicht als Anlage III
zum Einigungsvertrag vom 31. August 1990 ). Mit den Aus-
schlusstatbeständen des § 5 Abs. 1 VermG bezweckte der Gesetzgeber, be-
stimmte tatsächliche oder rechtliche Veränderungen der Nutzungsart oder der
Zweckbestimmung eines Grundstücks oder Gebäudes, an deren Aufrechterhal-
tung ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, nicht dadurch in Frage
zu stellen, dass die früheren Eigentumsverhältnisse wiederbegründet werden
(Urteil vom 1. Dezember 1995 - BVerwG 7 C 27.94 - BVerwGE 100, 77 <80>
= Buchholz 112 § 5 VermG Nr. 6 S. 12). Die von § 5 Abs. 1 VermG geschützten
Nutzungen müssen bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes wie
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auch des Einigungsvertrages am 29. September 1990, mithin im Zeitpunkt der
Herstellung der Einheit Deutschlands, bestanden haben (Wasmuth, in: Clemm/
Etzbach/Faßbender/Messerschmidt/Schmidt-Räntsch, Rechtshandbuch Ver-
mögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Stand Januar 2012, Band II,
§ 5 VermG Rn. 10b; Hellmann, in: Fieberg/Reichenbach/ Messerschmidt/
Neuhaus, VermG, Stand Januar 2012, § 5 VermG Rn. 17).
bb) Dem durch die grammatikalische Auslegung indizierten Verständnis des
§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1 EntschG, dass abführungspflichtig nur ein Träger
der öffentlichen Verwaltung ist, dem am 3. Oktober 1990 Verwaltungsvermögen
nach Art. 21 EV in Form eines Grundstücks restitutionsfrei zustand, stehen Sinn
und Zweck der Norm nicht entgegen. Diesen zufolge sollen die Träger der öf-
fentlichen Verwaltung, die unmittelbar mit der Herstellung der Einheit Deutsch-
lands einen unentgeltlichen, nicht der Restitution nach dem Vermögensgesetz
unterliegenden Vermögenszuwachs erfahren haben, zur haushaltsneutralen
Finanzierung der Entschädigungs- und Ausgleichsleistungen herangezogen
werden.
Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EntschG werden Entschädigungs- und Ausgleichs-
leistungen von dem Entschädigungsfonds erbracht. Das trägt dem Umstand
Rechnung, dass nach dem Einvernehmen beider deutscher Staaten die Allge-
meinheit der Steuerzahler durch die sich aus dem Einigungsvertrag und den
nachfolgenden Regelungen ergebenden Wiedergutmachungsansprüchen so
wenig wie möglich belastet werden sollten (BTDrucks 12/4887 S. 31). Der Ent-
schädigungsfonds ist als Sondervermögen in unmittelbarer Bundesverwaltung
ein abgesonderter und rechtlich nicht selbstständiger Teil des Bundesvermö-
gens. Er finanziert sich aus den in § 10 Abs. 1 Satz 1 EntschG festgestellten
Einnahmequellen. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers soll er durch die
gemäß Nr. 1 bis 12 unmittelbar an ihn abzuführenden Geldleistungen in die La-
ge versetzt werden, die Wiedergutmachungsansprüche zu befriedigen. Zugleich
soll durch diese Abführungen eine Erhöhung der gemäß Nr. 13 aus dem Bun-
deshaushalt zu zahlenden Zuschüsse vermieden werden (BTDrucks 15/3944
S. 1 und BTDrucks 15/4169 S. 1). Den Abführungstatbeständen des § 10
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EntschG liegt die Wertung zugrunde, dass sämtliche
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von der Nichtrückgabe Begünstigten zur Finanzierung des Entschädigungs-
fonds beitragen sollen (BTDrucks 12/4887 S. 37).
Die Abführungspflicht der in § 10 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 EntschG bezeichneten Trä-
ger der öffentlichen Verwaltung gründet in dem Umstand, dass der Entschädi-
gungsfonds die Entschädigungsleistungen zu finanzieren hat, ohne dass ihm
die betroffenen Vermögensmassen unmittelbar zufallen, während das Vermö-
gen des Verwaltungsträgers infolge der einigungsvertraglichen Vermögenszu-
ordnung einen unentgeltlichen und wegen des Restitutionsausschlusses nach
den §§ 4 oder 5 VermG auch auf Dauer angelegten Wertzuwachs erfährt. Die-
ser Wertzuwachs soll zur Finanzierung des Fonds abgeschöpft werden.
Der Wegfall dieses Wertzuwachses infolge einer späteren entgeltlichen oder
unentgeltlichen Zuordnung des Grundvermögens an einen anderen Träger der
öffentlichen Verwaltung lässt die Abführungspflicht des ursprünglich begünstig-
ten Verwaltungsträgers unberührt. Mit § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1 EntschG
wurde keine allgemeine Abführungspflicht sämtlicher Träger der öffentlichen
Verwaltung, denen zu irgendeinem Zeitpunkt Verwaltungsvermögen in der
Form eines Grundstücks zugeflossen ist, geschaffen. Vielmehr wird nur eine
einmalige Abführungspflicht desjenigen Verwaltungsträgers begründet, dem der
Restitutionsausschluss historisch betrachtet unmittelbar vereinigungsbedingt
zugute kam. Da die Restitution in den Fällen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1
EntschG von Anfang an ausgeschlossen war, ist für die Abführung allein die
Vermögenszuordnung nach dem Einigungsvertrag maßgeblich (vgl. Broschat,
in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus - VermG, Stand Januar
2012, § 10 EntschG Rn. 24; Kuhlmey/Wittmer, in: Kimme - Offene
Vermögensfragen, Bd. III, Stand Juni 2009, § 10 EntschG Rn. 15; Kuhlmey, IF-
LA 2007, 49 <50>).
Dem widerstreitet auch nicht das Interesse des Bundes an einer kostendecken-
den (bundes-)haushaltsneutralen Finanzierung des Entschädigungsfonds, das
in dem Bestreben zum Ausdruck gelangt, dessen Einnahmen möglichst zeitnah
zu realisieren (BTDrucks 15/3944). Diesem Interesse wird durch die Begrün-
dung der Abführungspflicht desjenigen Trägers der öffentlichen Verwaltung,
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dessen Vermögen durch die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts
realisierte Zuordnung von nicht zu restituierendem Verwaltungsvermögen nach
Art. 21 EV einen auf Dauer angelegten Wertzuwachs erfahren hat, uneinge-
schränkt Rechnung getragen. Dem danach abführungspflichtigen Verwaltungs-
träger steht es frei, im Falle einer etwaig beabsichtigten unentgeltlichen Über-
tragung des betreffenden Vermögens auf einen anderen Träger der öffentlichen
Verwaltung Vorsorge für eine spätere Heranziehung zur Leistung des Abfüh-
rungsbetrages zu treffen.
b) Nach diesen Maßstäben war der Kläger nicht abführungspflichtig mit der Fol-
ge, dass auch die Festsetzung des Abführungsbetrages rechtswidrig ist und
diesen in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das streit-
gegenständliche Grundstück stand dem Kläger nicht bereits im Zeitpunkt des
Wirksamwerdens des Beitritts am 3. Oktober 1990 zu. Es wurde ihm erst auf
der Grundlage der - maßgeblich schulfinanzierungsrechtlich geprägten - Ver-
einbarung mit dem Freistaat Thüringen nach § 2 Abs. 1 Satz 6 des Gesetzes
über die Feststellung der Zuordnung von ehemals volkseigenem Vermögen
(Vermögenszuordnungsgesetz - VZOG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 29. März 1994 (BGBl I S. 709), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes
vom 3. Juli 2009 (BGBl I S. 1688) im Jahre 1997 übertragen. Die Zuordnung
wies somit keinen Bezug zu Art. 21 EV auf.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Vormeier
Stengelhofen
Dr. Störmer
Dr. Häußler
Dr. Fleuß
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Sachgebiet:
BVerwGE: ja
Entschädigungsrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
EntschG
§ 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1, Nr. 13,
§ 12 Abs. 2 Satz 1
EV
Art. 21 Abs. 1 und 2
VermG
§§ 4, 5 Abs. 1
VZOG
§ 2 Abs. 1 Satz 6
Stichworte:
Feststellender Verwaltungsakt; Ermächtigungsgrundlage; Auslegung; Entschä-
digungsfonds; Entschädigungsansprüche; Sondervermögen; Abführung; Abfüh-
rungspflicht; Abführungsbetrag; Träger der öffentlichen Verwaltung; Verwal-
tungsträger; Gebietskörperschaft; Einigungsvertrag; Deutsche Demokratische
Republik; Beitritt; Verwaltungsvermögen; Verwaltungsaufgaben; Grundstück;
Widmung; Gemeingebrauch; Vermögenszuordnung; Restitutionsausschluss;
Rückgabe; Wertzuwachs; Einigung.
Leitsätze:
1. Abführungspflichtig im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1 EntschG ist
nur ein Träger der öffentlichen Verwaltung, dem mit Wirksamwerden des Bei-
tritts der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland
Verwaltungsvermögen im Sinne des Art. 21 des Einigungsvertrags in Form ei-
nes Grundstücks zustand, dessen Restitution nach den §§ 4 und 5 des Vermö-
gensgesetzes ausgeschlossen war.
2. Die in § 12 Abs. 2 Satz 1 EntschG enthaltene Befugnis zur Festsetzung des
Abführungsbetrags schließt das Recht zum Erlass eines feststellenden Verwal-
tungsakts über das Bestehen einer Abführungspflicht ein.
Urteil des 5. Senats vom 14. Juni 2012 - BVerwG 5 C 4.11
I. VG Weimar vom 12.01.2011 - Az.: VG 8 K 972/10 We -