Urteil des BVerwG vom 12.05.2011

Aufenthalt im Ausland, Elterliche Sorge, Jugendhilfe, Übertragung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 5 C 4.10
VGH 12 S 45/08
Verkündet
am 12. Mai 2011
Werner
Geschäftsstellenverwalterin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 2011
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler und Dr. Fleuß
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Verwal-
tungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 26. Februar
2009 geändert.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwal-
tungsgerichts Karlsruhe vom 29. November 2007 wird zu-
rückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revi-
sionsverfahrens.
G r ü n d e :
I
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung der Kosten, die er für die
Zeit vom 1. Oktober 2002 bis zum 30. Mai 2007 für die Vollzeitpflege eines Hil-
feempfängers in einer im Ausland lebenden Pflegefamilie gezahlt hat.
Der Ende November 2000 geborene Hilfeempfänger wurde am 5. Dezember
2000 in einer Pflegefamilie untergebracht. Zu diesem Zeitpunkt wohnten seine
nicht sorgeberechtigten Eltern im Gebiet der Beklagten. Am 31. Januar 2001
verließ sein Vater dieses Gebiet.
Am 1. Oktober 2001 zog die Pflegefamilie mit dem Hilfeempfänger ins Ausland.
Am 1. Oktober 2002 verzog seine Mutter in das Gebiet des Klägers.
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Nachdem der Kläger den Hilfefall Anfang Januar 2005 in die eigene Zuständig-
keit übernommen hatte, erstattete er der Beklagten die von ihr für den Zeitraum
vom 1. Oktober 2002 bis zum 31. Dezember 2004 aufgewandten Jugendhilfe-
kosten in Höhe von 16 481,55 €. Zudem erbrachte er aufgrund eigener Zustän-
digkeit bis zum 30. Mai 2007 Jugendhilfeleistungen in Höhe von 20 117 €.
Nach Änderung seiner Rechtsauffassung begehrte der Kläger von der Beklag-
ten die Rück- bzw. Erstattung der gezahlten Beträge. Die Beklagte sei nach
dem Umzug des Hilfeempfängers ins Ausland gemäß § 88 Abs. 2 SGB VIII als
die bisher tätig gewordene örtliche Trägerin weiterhin für die Gewährung der
Jugendhilfeleistung örtlich zuständig geblieben. Während der Dauer des Aus-
landsaufenthalts des Hilfeempfängers scheide ein Zuständigkeitswechsel ge-
mäß § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII auf ihn infolge des Zuzugs der Mutter in sein
Gebiet aus.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Mutter des Hilfeemp-
fängers habe das alleinige Sorgerecht vom Amtsvormund zum 11. Juni 2002
erlangt. Mit dem Zuzug der Mutter in das Gebiet des Klägers am 1. Oktober
2002 sei dieser daher gemäß § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII für die Gewährung
der Jugendhilfe örtlich zuständig geworden. § 86 Abs. 6 SGB VIII sei wegen
des gewöhnlichen Aufenthaltes der Pflegeeltern im Ausland nicht einschlägig.
Ebenso wenig sei der Anwendungsbereich des § 88 SGB VIII eröffnet, solange
- wie hier - der maßgebliche Elternteil, an dessen gewöhnlichen Aufenthalt die
örtliche Zuständigkeit nach § 86 SGB VIII primär anknüpfe, seinen Wohnsitz im
Inland habe.
Auf die Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof das Urteil des
Verwaltungsgerichts geändert und die Beklagte antragsgemäß verurteilt, an den
Kläger einen Betrag von 36 598,55 € zu zahlen. Die Beklagte sei in dem in Re-
de stehenden Zeitraum gemäß § 88 Abs. 2 SGB VIII für die Gewährung der
Jugendhilfeleistungen örtlich zuständig gewesen. § 88 SGB VIII gehe § 86
SGB VIII vor. Sinn und Zweck des § 88 Abs. 2 SGB VIII sei es, die örtliche Zu-
ständigkeit quasi stichtagsbezogen festzuschreiben und so lange keinen Zu-
ständigkeitswechsel (mehr) eintreten zu lassen, wie sich der junge Mensch im
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Ausland aufhalte. Die Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts der allein perso-
nensorgeberechtigten Mutter führe daher nicht zu einem Zuständigkeitswechsel
im Sinne des § 86 SGB VIII.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Sie
rügt eine Verletzung des § 88 Abs. 2 SGB VIII. Diese auf § 6 Abs. 3 SGB VIII
Bezug nehmende Vorschrift sei nur anwendbar, wenn sich sowohl die Eltern
oder der maßgebliche Elternteil als auch der Hilfeempfänger im Ausland auf-
hielten.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.
II
Die Revision der Beklagten ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt
Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), soweit der Verwaltungsgerichtshof die
Zuständigkeitsregelung des § 88 Abs. 2 SGB VIII schon für anwendbar hält,
wenn und solange sich allein der Hilfeempfänger im Ausland aufhält und des-
halb zu Unrecht die Rückerstattungspflicht der Beklagten nach § 112 SGB X
(1.) sowie deren Erstattungspflicht nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X (2.) bejaht
hat. Das Urteil ist daher unter Zurückweisung der Berufung aufzuheben (§ 144
Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO) und damit die erstinstanzliche Entscheidung, welche
die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat, wiederherzustellen.
1. Der Kläger hat keinen Rückerstattungsanspruch gemäß § 112 SGB X gegen
die Beklagte.
Nach § 112 SGB X sind die im Rahmen einer Kostenerstattung gezahlten Be-
träge zurückzuerstatten, soweit eine Erstattung zu Unrecht erfolgt ist. Zwischen
den Beteiligten ist nicht streitig, dass der Kläger der Beklagten die von ihr für
den Zeitraum vom 1. Oktober 2002 bis zum 31. Dezember 2004 für die Vollzeit-
pflege aufgewendeten Kosten in Höhe von 16 481,55 € erstattet hat. Diese Kos-
tenerstattung ist aber nicht zu Unrecht erfolgt, sondern findet ihre Rechtsgrund-
lage in § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII.
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Nach § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind die Kosten, die ein örtlicher Träger im
Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86c SGB VIII aufgewendet hat, von dem
örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit
zuständig geworden ist. § 86c Satz 1 SGB VIII verpflichtet den bisher zuständi-
gen örtlichen Träger, die Leistung solange zu gewähren, bis der infolge des
Wechsels der örtlichen Zuständigkeit nunmehr zuständige örtliche Träger die
Leistung fortsetzt. Zutreffend ist der Verwaltungsgerichtshof von der örtlichen
Zuständigkeit der Beklagten bis zum 30. September 2002 ausgegangen (1.1).
Zu Unrecht hat er aber angenommen, dass die Beklagte gemäß § 88 Abs. 2
SGB VIII auch nach dem 1. Oktober 2002 zuständig geblieben ist (1.2). Viel-
mehr wurde der Kläger gemäß § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII örtlich zuständig,
als die allein personensorgeberechtigte Mutter des Hilfeempfängers am 1. Ok-
tober 2002 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet des Klägers begründete
(1.3). Diese Zuständigkeit endete nicht gemäß § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII mit
dem zweijährigen Aufenthalt des Hilfeempfängers in der Pflegefamilie (1.4).
1.1 Die Beklagte war zunächst gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII für die Ge-
währung der Leistung zuständig. Die Jugendhilfeleistung, über deren Kosten
die Beteiligten streiten, hat mit der Unterbringung des Hilfeempfängers am
5. Dezember 2000 in der Pflegefamilie begonnen. Zu diesem Zeitpunkt hatten
die nicht personensorgeberechtigten Eltern des Hilfeempfängers ihren gewöhn-
lichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich der Beklagten.
Diese Zuständigkeit der Beklagten blieb gemäß § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII
auch bestehen, als der Vater des Hilfeempfängers am 31. Januar 2001 seinen
gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Beklagten aufgab, da die elterliche Sor-
ge zu diesem Zeitpunkt keinem Elternteil zustand.
Aufgrund der zuständigkeitsbestimmenden Wirkung eines gemeinsamen ge-
wöhnlichen Aufenthalts der Eltern während eines Leistungsbezuges nach § 86
Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist eine Überprüfung der örtlichen Zuständigkeit und ge-
gebenenfalls ein Wechsel der diesbezüglichen Rechtsgrundlage veranlasst,
wenn und sobald die Eltern verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründen.
Nach der Rechtsprechung des Senats ist in dem Fall, dass die Personensorge
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keinem Elternteil zusteht und diese erstmals nach Beginn der Leistung ver-
schiedene gewöhnliche Aufenthalte begründen, § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII
anzuwenden, wonach die bisherige örtliche Zuständigkeit bestehen bleibt. Der
Senat hat in seinen dem Verwaltungsgerichtshof im Zeitpunkt der angefochte-
nen Entscheidung noch nicht bekannten Urteilen vom 30. September 2009
- BVerwG 5 C 18.08 - (BVerwGE 135, 58 = Buchholz 436.511 § 86 KJHG/
SGB VIII Nr. 9 jeweils Rn. 22 ff.) und vom 9. Dezember 2010 - BVerwG 5 C
17.09 - (NVwZ-RR 2011, 203 Rn. 21) entschieden, dass § 86 Abs. 5 SGB VIII
alle Fallgestaltungen erfasst, in denen die Eltern nach Leistungsbeginn ver-
schiedene gewöhnliche Aufenthalte besitzen. Satz 1 ist dabei anwendbar, wenn
die elterliche Sorge einem Elternteil zusteht, Satz 2 regelt die Fälle gemeinsa-
mer oder - wie hier zunächst - fehlender Personensorge. Die zeitliche Abfolge
der zuständigkeitsrelevanten Kriterien („Begründung verschiedener gewöhnli-
cher Aufenthalte“ oder „gemeinsame oder fehlende Personensorge beider El-
ternteile“) hat auf die Bestimmung der Zuständigkeit nach § 86 Abs. 5 Satz 2
SGB VIII keinen Einfluss. Mit der „bisherigen Zuständigkeit“ im Sinne des § 86
Abs. 5 Satz 2 SGB VIII ist die Zuständigkeit gemeint, die vor dem Zeitpunkt, zu
dem eine Prüfung und gegebenenfalls Neubestimmung der örtlichen Zuständig-
keit veranlasst ist, zuletzt bestanden hat.
1.2 Der Umzug des Hilfeempfängers mit seinen Pflegeeltern ins Ausland am
1. Oktober 2001 bewirkte ebenfalls keinen Wechsel der örtlichen Zuständigkeit.
Die örtliche Zuständigkeitsregelung des § 88 Abs. 2 SGB VIII ist nicht anwend-
bar. Sie setzt die Gewährung einer Leistung der Jugendhilfe an Deutsche im
Ausland im Sinne des § 6 Abs. 3 SGB VIII voraus. Eine solche Gewährung liegt
nur vor, wenn sich nicht nur - wie hier - der Leistungsempfänger, sondern auch
der Leistungsberechtigte im Ausland aufhält.
Die sich regelmäßig und so auch hier bei einem Auslandsbezug stellende Frage
des räumlichen Anwendungsbereichs des Sozialgesetzbuches Achtes Buch ist
eine eigenständige tatbestandliche Voraussetzung der Gewährung von Leis-
tungen der Jugendhilfe und insoweit der Bestimmung der sachlichen und örtli-
chen Zuständigkeit, die im Einzelfall nach §§ 85 bis 88 SGB VIII zu treffen ist,
systematisch vorgelagert. Dementsprechend wird die Regelung des § 6
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SGB VIII über den räumlichen Geltungsbereich als allgemeine Vorschrift im
Ersten Kapitel des Sozialgesetzbuches Achtes Buch den im Siebten Kapitel
enthaltenen Regelungen über die Zuständigkeit vorangestellt. Überdies nimmt
namentlich die Regelung der sachlichen Zuständigkeit ausdrücklich auf § 6
SGB VIII Bezug (vgl. § 85 Abs. 2 Nr. 9 SGB VIII).
Das Sozialgesetzbuch Achtes Buch unterscheidet zwischen Leistungen der Ju-
gendhilfe im Inland (§ 6 Abs. 1 und 2 SGB VIII) und Leistungen der Jugendhilfe
im Ausland (§ 6 Abs. 3 SGB VIII), wobei zwischen diesen Leistungen ein Ent-
weder-oder-Verhältnis dergestalt besteht, dass sie sich zwingend wechselseitig
ausschließen. Eine Leistung nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch, wozu
die in Rede stehende Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege gemäß § 2
Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII gehört, ist demnach entweder eine Leistung im Inland
oder eine Leistung im Ausland. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Einord-
nung einer Leistung als eine solche im Inland oder im Ausland ist nach dem
Tatbestand der - hier allein interessierenden - Vorschriften des § 6 Abs. 1 und
§ 6 Abs. 3 SGB VIIII der Aufenthalt desjenigen, dem die Leistung „gewährt“
wird.
Der in § 6 Abs. 1 und 3 SGB VIII mangels entgegenstehender Anhaltspunkte
inhaltsgleich verwendete Begriff des Gewährens ist in einem umfassenden
Sinne zu verstehen und erfasst sowohl die (rechtliche) Bewilligung als auch
die (tatsächliche) Erbringung einer Leistung (vgl. Happe/Saurbier in: Jans/
Happe/Saurbier/Maas, Stand April 2007, Erl. § 6 Art. 1 KJHG Rn. 8 und eben-
da, Stand Juni 1997, Erl. § 85 Art. 1 KJHG Rn. 6). Mit Rücksicht darauf hat die
Leistungsgewährung im Sinne des § 6 Abs. 1 und 3 SGB VIII zwei Bezugssub-
jekte. Die Bewilligung ist auf den Leistungsberechtigten ausgerichtet. Dies ist
der Inhaber des Rechts auf Gewährung einer Jugendhilfeleistung bzw. auf er-
messensfehlerfreie Entscheidung darüber, also derjenige, der die Leistung be-
antragen und diese gegebenenfalls auch gerichtlich geltend machen kann.
Zwar kann der junge Mensch ausnahmsweise selbst Leistungsberechtigter sein
(vgl. § 8 Abs. 3, §§ 24, 35a, 41 SGB VIII). Bei der hier in Rede stehenden Hilfe
zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege sind in der Regel jedoch die Eltern
oder der maßgebliche Elternteil leistungsberechtigt (Urteil vom 12. September
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1996 - BVerwG 5 C 31.95 - Buchholz 436.511 § 27 KJHG/SGB VIII Nr. 3
S. 8 f.). Steht die Personensorge keinem Elternteil zu, ist ausnahmsweise der
Vormund leistungsberechtigt (Urteil vom 15. Dezember 1995 - BVerwG 5 C
2.94 - BVerwGE 100, 178 = Buchholz 436.511 § 27 KJHG/SGB VIII Nr. 1). Hin-
sichtlich der Erbringung der Leistung ist auf den Leistungsempfänger, d.h. auf
denjenigen abzustellen, der die Leistung erhält und dessen Interesse sie nach
der Konzeption des Sozialgesetzbuches Achtes Buch zu dienen bestimmt ist.
Leistungsempfänger ist danach das Kind oder der Jugendliche. Denn die Leis-
tungserbringung ist - unabhängig von der Anspruchsinhaberschaft - stets auf
das Kind oder den Jugendlichen ausgerichtet, dessen Wohl Ausgangspunkt
und Ziel jeder Jugendhilfemaßnahme ist (vgl. § 1 Abs. 1 und 3 SGB VIII). Die
Eltern oder der maßgebliche Elternteil werden im Interesse des Kindes oder
Jugendlichen mit dem Ziel unterstützt, ihre Erziehungskompetenzen zu fördern
und zu stärken, um letztlich wieder eine Übergabe des Kindes oder Jugendli-
chen in die (alleinige) elterliche Erziehungsverantwortung zu ermöglichen (vgl.
§ 1 Abs. 3 Nr. 2 und § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII). Die gleichzeitige Ausrichtung
der Leistungsgewährung auf den Leistungsberechtigten und den Leistungsemp-
fänger bedingt, dass für die Bestimmung des räumlichen Anwendungsbereichs
nicht nur der Aufenthalt des Leistungsberechtigten, sondern auch der des Leis-
tungsempfängers maßgeblich ist. Bei einem Auseinanderfallen von Leistungs-
berechtigtem und Leistungsempfänger setzt eine Leistung der Jugendhilfe im
Ausland im Sinne des § 6 Abs. 3 SGB VIII deshalb voraus, dass beide Beteilig-
te ihren Aufenthalt im Ausland haben. Allein in diesem Fall richtet sich die - dar-
an anschließend zu bestimmende - sachliche Zuständigkeit für die Leistungs-
gewährung nach § 85 Abs. 2 Nr. 9 SGB VIII und die örtliche Zuständigkeit nach
§ 88 SGB VIII.
Auch § 86 Abs. 4 SGB VIII spricht für diese Auslegung des § 6 Abs. 3 SGB VIII.
Diese Vorschrift ist - wie jede andere Zuständigkeitsregelung des § 86
SGB VIII - in Abgrenzung zu § 88 SGB VIII bei Leistungen der Jugendhilfe im
Inland im Sinne des § 6 Abs. 1 und 2 SGB VIII anwendbar. Tatbestandlich greift
die Zuständigkeitsregelung des § 86 Abs. 4 SGB VIII ein, wenn die Eltern oder
der maßgebliche Elternteil keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben
oder ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar ist oder sie verstorben sind.
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Ist dies bereits vor bzw. bei Leistungsbeginn der Fall, ist § 86 Abs. 4 SGB VIII
unmittelbar anwendbar. Treten diese Umstände erst nach Leistungsbeginn ein,
gilt § 86 Abs. 4 SGB VIII gemäß § 86 Abs. 5 Satz 3 SGB VIII entsprechend.
Dem Wortlaut nach ist § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII nicht auf die Fälle be-
schränkt, in denen die Eltern oder der maßgebliche Elternteil im Inland lediglich
einen tatsächlichen Aufenthalt haben oder nur ein tatsächlicher Aufenthalt fest-
stellbar ist. Die Vorschrift erfasst vielmehr gerade auch Fallgestaltungen, in de-
nen sich die Eltern oder der maßgebliche Elternteil im Ausland aufhalten und
nur das Kind oder der Jugendliche seinen (gewöhnlichen oder tatsächlichen)
Aufenthalt im Inland hat, sodass zumindest ein Anknüpfungspunkt im Inland für
die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit gegeben ist. Dieser gesetzgeberi-
schen Wertung, dass eine Leistung im Inland (noch) vorliegt, wenn sich zumin-
dest das Kind oder der Jugendliche als Leistungsempfänger im Inland aufhält,
entspricht die hier gegebene Konstellation, weil mit dem Aufenthalt der Eltern
oder des maßgeblichen Elternteils im Inland ein gleichwertiger inländischer An-
knüpfungspunkt vorhanden ist. Unter gesetzessystematischen Gesichtspunkten
liegt daher die Schlussfolgerung nahe, dass von einer Leistung im Inland im
Sinne des § 6 Abs. 1 SGB VIII auch auszugehen ist, wenn sich zumindest die
Eltern oder der maßgebliche Elternteil als Leistungsberechtigte(r) im Inland auf-
halten bzw. aufhält.
Danach handelt es sich bei der für die Dauer des Aufenthalts des Hilfeempfän-
gers im Ausland weitergewährten Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege
(§§ 27, 33 SGB VIII) um eine Leistung im Inland im Sinne des § 6 Abs. 1
SGB VIII. Während der Minderjährigkeit der Mutter des Hilfeempfängers war
das Jugendamt der Beklagten als gesetzlicher Amtsvormund (§ 1791c BGB)
Inhaber des Anspruchs auf Hilfe zur Erziehung, welches seinen Sitz im Inland
hat. Ebenso hielt sich die Mutter des Hilfeempfängers, auf die der Anspruch auf
Hilfe zur Erziehung mit Erlangung des alleinigen Personensorgerechts über-
ging, während des Leistungsbezugs im Inland auf.
1.3 Als die Mutter des Hilfeempfängers ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ge-
biet des Klägers begründete, ist dieser gemäß § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII ört-
lich zuständig geworden.
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Angesichts der zuständigkeitsbestimmenden Wirkung des Personensorgerechts
im Falle verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte der Eltern während eines Leis-
tungsbezugs im Sinne des § 86 Abs. 5 SGB VIII endet die örtliche Zuständigkeit
nach § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII - abgesehen von der Einstellung der Leistung
bzw. der Gewährung einer (zuständigkeitsrechtlich) neuen Leistung oder der
erneuten Begründung eines gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne
von § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII (Urteil vom 9. Dezember 2010 a.a.O. Rn. 22) -
mit der Übertragung der Personensorge auf einen Elternteil. Denn die bisherige
Zuständigkeit ist nach § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII - wie in dem Wort „solange“
zum Ausdruck kommt - auf den Zeitraum gemeinsamer oder fehlender Perso-
nensorge beider Elternteile beschränkt (Urteil vom 30. September 2009 a.a.O.
Rn. 25). Mit der Übertragung der Personensorge auf einen Elternteil entfällt da-
gegen die Notwendigkeit, auf die bisherige Zuständigkeit zurückzugreifen.
Stattdessen ist die örtliche Zuständigkeit (wieder) an den gewöhnlichen Aufent-
halt des personensorgeberechtigten Elternteils gebunden und „wandert“ bei
künftigen Aufenthaltsänderungen mit diesem mit.
Dieses vom Gesetzeswortlaut umfasste Normverständnis entspricht vor allem
dem gesetzlichen Regelungszweck. Die Bestimmungen über die örtliche Zu-
ständigkeit sollen eine effektive Aufgabenwahrnehmung sicherstellen, weshalb
§ 86 SGB VIII die örtliche Zuständigkeit vorrangig und in der Regel an eine
räumliche Nähe zum Erziehungsverantwortlichen knüpft. Die dem Jugendamt
- wie dargelegt - im Interesse des Kindes oder Jugendlichen obliegende Aufga-
be der Förderung und Stärkung der elterlichen Erziehungskompetenzen erfor-
dert eine enge und kontinuierliche Zusammenarbeit mit den Eltern oder dem
maßgeblichen Elternteil. Diese wird durch die räumliche Nähe zum Aufenthalts-
ort der Eltern oder des maßgeblichen Elternteils ermöglicht und begünstigt (Ur-
teil vom 30. September 2009 a.a.O. Rn. 23).
Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts-
hofs ist in Anwendung dieser Grundsätze die örtliche Zuständigkeit mit Wirkung
zum 1. Oktober 2002 gemäß § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII auf den Kläger über-
gegangen. Denn nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die sich der
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Verwaltungsgerichtshof gemäß § 130b Satz 1 VwGO zu eigen gemacht hat und
die mangels zulässig und begründet vorgebrachter Verfahrensrügen gemäß
§ 137 Abs. 2 VwGO für den Senat bindend sind, hat die Mutter des Hilfeemp-
fängers das alleinige Sorgerecht vom Amtsvormund zum 11. Juni 2002 erlangt
und mit Wirkung zum 1. Oktober 2002 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zu-
ständigkeitsbereich des Klägers begründet.
1.4 Ein Zuständigkeitswechsel gemäß § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII nach zwei-
jährigem Aufenthalt des Hilfeempfängers in der Pflegefamilie scheidet aus, weil
die Pflegeeltern zu diesem Zeitpunkt keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
hatten.
2. Dem Kläger steht auch kein Erstattungsanspruch gegen die Beklagte aus
§ 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu.
Nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, wenn ein unzuständiger Leistungsträger
Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen von § 102
Abs. 1 SGB X vorliegen, der zuständige oder zuständig gewesene Leistungs-
träger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht selbst geleistet hat, bevor er von
der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Zwischen den
Beteiligten ist nicht streitig, dass der Kläger vom 1. Januar 2005 bis zum
30. Mai 2007 Jugendhilfeleistungen in Höhe von 20 117 € erbracht hat. Der Klä-
ger war allerdings bis zum Wegzug der Mutter des Hilfeempfängers aus seinem
Bereich für diese Leistungen nicht unzuständiger Leistungsträger im Sinne des
§ 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X und die Beklagte für die Zeit danach nicht zuständi-
ge oder zuständig gewesene Leistungsträgerin im Sinne des § 105 Abs. 1
Satz 1 SGB X.
Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof von seinem Rechtsstandpunkt aus folge-
richtig nicht ausdrücklich festgestellt, dass und zu welchem Zeitpunkt die Mutter
des Hilfeempfängers ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich des Klägers
aufgegeben und im Bereich welchen Trägers der Jugendhilfe sie sich anschlie-
ßend aufgehalten hat. Der Senat kann gleichwohl in der Sache abschließend
entscheiden. Die Beteiligten haben im bisherigen Verfahren und in der mündli-
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chen Verhandlung vor dem Senat übereinstimmend erklärt, die Mutter des Hil-
feempfängers sei im April 2005 in die außerhalb ihres jeweiligen Zuständig-
keitsbereiches gelegene Stadt K. gezogen. Die mit dem Zuzug der Mutter des
Hilfeempfängers in das Gebiet des Klägers auf diesen gemäß § 86 Abs. 5
Satz 1 SGB VIII übergegangene örtliche Zuständigkeit (vgl. 1.3) endete dem-
nach im April 2005, ohne dass die Beklagte bis zum 30. Mai 2007 erneut örtlich
zuständig wurde.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskostenfrei-
heit besteht nach § 188 Satz 2 Halbs. 2 VwGO nicht.
Hund
Stengelhofen
Dr. Störmer
Dr. Häußler
Dr. Fleuß
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf
36 598,55 € festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 3 GKG).
Hund
Stengelhofen
Dr. Störmer
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Sachgebiet:
BVerwGE:
ja
Jugendhilferecht
Fachpresse:
ja
Rechtsquellen:
SGB VIII
§ 6 Abs. 1, 3; § 86 Abs. 4, 5 Satz 1, 2, Abs. 6 Satz 1; § 88 Abs. 2;
§ 89c Abs. 1 Satz 1
SGB X
§ 105 Abs. 1 Satz 1, § 112
Stichworte:
Vollzeitpflege; Pflegefamilie; Rückerstattung; Kostenerstattung; Rückerstat-
tungsanspruch; Erstattungsanspruch; Rückerstattungspflicht; Erstattungspflicht;
Geltungsbereich; räumlicher Anwendungsbereich; Leistungen der Jugendhilfe
im Inland; Leistungen der Jugendhilfe im Ausland; Leistungsgewährung; Ge-
währung einer Leistung; Gewähren einer Leistung; Leistungsberechtigter; Leis-
tungsempfänger; Hilfeempfänger; Auseinanderfallen von Leistungsberechtigtem
und Leistungsempfänger; Aufenthalt im Inland; Aufenthalt im Ausland; Zustän-
digkeit; örtliche Zuständigkeit; örtliche Zuständigkeit bei Aufenthalt im Ausland;
bisherige Zuständigkeit; Fortbestand der örtlichen Zuständigkeit; Zuständig-
keitswechsel; gewöhnlicher Aufenthalt; verschiedene gewöhnliche Aufenthalte;
Personensorge; elterliche Sorge; Sorgerecht.
Leitsätze:
1. Die Gewährung einer Leistung der Jugendhilfe an Deutsche im Ausland im
Sinne des § 6 Abs. 3 SGB VIII setzt voraus, dass der Leistungsberechtigte und
der Leistungsempfänger ihren Aufenthalt im Ausland haben. Allein in diesem
Fall bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach § 88 SGB VIII.
2. Die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII endet auch mit
der Übertragung der Personensorge auf einen Elternteil (Fortführung des Urteils
vom 9. Dezember 2010 - BVerwG 5 C 17.09 - NVwZ-RR 2011, 203).
Urteil des 5. Senats vom 12. Mai 2011 - BVerwG 5 C 4.10
I. VG Karlsruhe vom 29.11.2007 - Az.: VG 8 K 1640/07 -
II. VGH Mannheim vom 26.02.2009 - Az.: VGH 12 S 45/08 -