Urteil des BVerwG vom 26.02.2009

Dienstliches Verhalten, Beitrag, Organisation, Widerstand

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 5 C 4.08
VG 12 K 1222/04
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Februar 2009
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Brunn, Prof. Dr. Berlit,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Verwal-
tungsgerichts Dresden vom 7. Juni 2006 wird zurückge-
wiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.
- 3 -
G r ü n d e :
I
Die Kläger begehren die Gewährung einer Ausgleichsleistung für die auf besat-
zungshoheitlicher Grundlage erfolgte entschädigungslose Enteignung eines
Hausgrundstücks.
Das Hausgrundstück stand im Eigentum ihres Rechtsvorgängers. Dieser war
seit 1923 Polizeibeamter. Er diente zunächst in der Schutzpolizei. Anfang April
1933 wurde er zur Geheimen Staatspolizei (Gestapo) versetzt, wogegen er oh-
ne Erfolg Einspruch erhob. Innerhalb der Gestapo bekleidete der Rechtsvor-
gänger der Kläger das Amt eines Kriminaloberassistenten und war bis zum
Kriegsende in der Staatspolizeistelle D. als Fachabteilungsleiter in wirtschafts-
politischen Angelegenheiten tätig. Er gehörte zur Abteilung II in der Abteilung
Wirtschaft (II E). In dieser Funktion war ihm neben dem Abteilungsleiter zumin-
dest ein Referent übergeordnet. Überdies war er seit 1937 NSDAP-Mitglied.
Nach Kriegsende wurde der Rechtsvorgänger der Kläger von der sowjetischen
Militäradministration verhaftet. Er starb während seiner Inhaftierung im Mai
1949, ohne dass es zu einem förmlichen Verfahren gekommen war. Sein
Hausgrundstück wurde vor seinem Tod auf besatzungshoheitlicher Grundlage
sequestriert und enteignet.
Nachdem ihr Antrag auf Rückübertragung des Grundstücks bestandskräftig
abgelehnt worden war, beantragten die Kläger im Mai 1995 die Gewährung von
Ausgleichsleistungen. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom
20. Oktober 1998 mit der Begründung ab, der Rechtsvorgänger der Kläger ha-
be als Gestapo-Beamter dem nationalsozialistischen System in erheblicher
Weise Vorschub geleistet. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde unter
dem 15. April 2004 aus demselben Grund zurückgewiesen. Im Einzelnen wurde
zur Begründung ausgeführt, der Rechtsvorgänger der Kläger sei aufgrund sei-
ner Tätigkeit innerhalb der Gestapo in die Gruppe der Hauptschuldigen im Sin-
ne der Kontrollratsdirektive 38 einzustufen. Damit sei ein erhebliches Vorschub-
1
2
3
4
- 4 -
leisten nachgewiesen oder wenigstens zu vermuten. Allein die Tätigkeit inner-
halb der Gestapo indiziere die Unwürdigkeit im Sinne des § 1 Abs. 4 Aus-
gleichsleistungsgesetz (AusglLeistG). Unabhängig davon ergebe sich aus den
vorliegenden Unterlagen auch ein konkreter Nachweis, dass sich der Rechts-
vorgänger der Kläger an Verfolgungsmaßnahmen beteiligt habe. In einem Zeit-
raum von mehreren Jahren sei er - wie auch die Aussage des Zeugen M. vom
Juli 1949 belege - als Kriminaloberassistent (bzw. womöglich als Kriminalsekre-
tär) an Verhaftungen, Vernehmungen und Hausdurchsuchungen beteiligt ge-
wesen.
Der Vorwurf eines erheblichen Vorschubleistens werde auch nicht dadurch wi-
derlegt, dass der Rechtsvorgänger der Kläger bei der Ausführung seiner Tätig-
keit Zurückhaltung geübt habe, worauf die nach dem Kriegsende eingeholten,
schriftlich vorliegenden Zeugenaussagen von Inhaftierten, Verfolgten und Be-
drohten schließen ließen. Ebenso wenig stehe der Bewertung entgegen, dass
er seinen Aufgaben auch nicht mit besonderem Engagement und besonderer
Härte nachgekommen sei. Selbst wenn er in Ausübung seiner Tätigkeit nur die
unbedingt notwendigen unvermeidbaren Maßnahmen ergriffen habe, habe er
bereits dadurch in erheblichem Maße dazu beigetragen, die Ziele des National-
sozialismus nicht nur unbedeutend zu fördern. Es könne dahingestellt bleiben,
ob der Rechtsvorgänger der Kläger Verfolgten des Nationalsozialismus gehol-
fen habe und welche Leumundszeugnisse ihm deshalb ausgestellt worden sei-
en. Ein einmal begangenes erhebliches Vorschubleisten könne mangels recht-
licher Anknüpfungspunkte durch eine spätere Abkehr oder Wiedergutma-
chungsbemühungen nicht wieder rückgängig gemacht werden.
Das Verwaltungsgericht hat die auf Neubescheidung gerichtete Klage mit Urteil
vom 7. Juni 2006 mit einer inhaltsgleichen Begründung abgewiesen. Dem An-
spruch der Kläger auf Gewährung von Ausgleichsleistungen stehe § 1 Abs. 4
AusglLeistG entgegen. Der Rechtsvorgänger der Kläger habe dem nationalso-
zialistischen System erheblichen Vorschub geleistet, was in objektiver Hinsicht
aus seiner Tätigkeit für die Gestapo bzw. das Reichssicherheitshauptamt, zu
dem auch die Dienststellen der früheren Gestapo gehört hätten, sowie deren
Aufgaben folge. Als Angehöriger der Gestapo habe der Rechtsvorgänger der
5
6
- 5 -
Kläger auch die zu den Aufgaben der Gestapo gehörenden Unterdrückungs-
und Verfolgungsmaßnahmen ergriffen, was sich aus der Aussage des Zeu-
gen M. aus dem Jahr 1949 ergebe. Danach sei dieser von dem Rechtsvorgän-
ger der Kläger im Februar 1939 festgenommen, vernommen und seine Woh-
nung durchsucht worden. Auch andere Zeugen hätten für die Zeit nach 1941
angegeben, der Rechtsvorgänger der Kläger sei im Zusammenhang ihrer Ver-
haftungen ihr Sachbearbeiter gewesen. Mithin sei davon auszugehen, dass er
nicht nur gelegentlich, sondern von 1934 bis 1945 aktiv an der Verfolgung von
Gegnern und vermeintlichen Gegnern des nationalsozialistischen Regimes mit-
gewirkt und damit einen stetigen sowie einen zumindest zeitweilig „erfolgrei-
chen“ Beitrag zur Unterdrückung des Widerstandes geleistet habe. Der Beitrag
sei auch nicht nur unbedeutend gewesen, wie sich aus den von Zeugen bekun-
deten Verfolgungserfolgen ergebe.
Der Erfüllung des Merkmals des erheblichen Vorschubleistens stehe nicht ent-
gegen, dass ausweislich der vorliegenden Erklärungen der Rechtsvorgänger
der Kläger Verfolgten des nationalsozialistischen Regimes dienstlich und au-
ßerdienstlich auch geholfen und dazu teilweise auch sein Amt als Gestapo-
Mitarbeiter genutzt habe. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der
Rechtsvorgänger der Kläger sein Amt übernommen oder behalten habe, um
von dieser Position aus dem nationalsozialistischen Regime zu schaden. Viel-
mehr sei davon auszugehen, dass er die ihm übertragenen Aufgaben im Gro-
ßen und Ganzen wahrgenommen und die auferlegten Pflichten erfüllt habe.
Selbst wenn man davon ausgehe, dass der Rechtsvorgänger der Kläger unter
seiner dienstlichen Tätigkeit gelitten und seine Stellung mitunter genutzt habe,
um Verfolgten Erleichterungen zu verschaffen, habe er dadurch weder die Ziele
des Systems unterlaufen noch den Widerstand unterstützt.
Freilich sei eine Unterstützung des Widerstandes und anderer Verfolgter des
Regimes darin zu sehen, dass der Rechtsvorgänger der Kläger im Jahre 1934
eine Hausdurchsuchung selbst vorgenommen und dabei belastendes Material
absichtlich übersehen sowie später den Betroffenen vor einer erneuten Haus-
durchsuchung gewarnt habe, dass er im Jahre 1945 die Vernichtung einer Akte
bewirkt und damit eine Verhaftung verhindert habe und schließlich im Februar
7
8
- 6 -
1945 einer Frau und ihrer Tochter, die deportiert werden sollten, Ratschläge zur
Flucht erteilt habe. Diese Handlungen hätten den Nutzen nicht zu verringern
vermocht, den das nationalsozialistische Regime aus der Tätigkeit im Übrigen
gezogen habe.
Auch die subjektiven Voraussetzungen lägen vor. Der Rechtsvorgänger der
Kläger habe gewusst, dass seine Tätigkeit der Unterdrückung und Verfolgung
der Gegner des Regimes gedient und damit dem Regime genutzt habe, selbst
wenn er seinen Beitrag ungern erbracht und sogar darunter gelitten habe. Es
sei auch nicht ersichtlich, dass eine Weigerung, die Aufgaben zu übernehmen,
zu schweren, unzumutbaren Nachteilen für ihn geführt hätte.
Die Kläger rügen mit ihrer Revision eine Verletzung des § 1 Abs. 4 AusglLeistG
und tragen im Kern vor, ihr Rechtsvorgänger habe innerhalb des NS-Staates
und seiner Gliederungen keine exponierte und verantwortungsvolle Aufgabe
innegehabt. Das gelte auch für seine Tätigkeit in der Gestapo. Das Verwal-
tungsgericht habe wesentliche Umstände übergangen, die belegten, dass die-
ser sich seit 1934 durch Strafvereitelung im Amt, Unterstützung und Hilfeleis-
tungen für Dritte permanent der Gefahr ausgesetzt habe, selbst strafrechtlich
verfolgt zu werden, und so seine Position genutzt habe, dem Regime zu scha-
den.
Die Beklagte und der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwal-
tungsgericht verteidigen das angefochtene Urteil.
II
Die Revision der Kläger, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten
ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1,
i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat im
Einklang mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO) entschieden, dass den Klägern
kein Anspruch auf Gewährung einer Ausgleichsleistung für die Enteignung des
ursprünglich im Eigentum ihres Rechtsvorgängers stehenden Hausgrundstücks
zusteht, weil der Ausschlussgrund des § 1 Abs. 4 AusglLeistG eingreift.
9
10
11
12
- 7 -
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG erhalten natürliche Personen, die Vermö-
genswerte im Sinne des § 2 Abs. 2 des Vermögensgesetzes durch entschädi-
gungslose Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher
Grundlage in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
(Beitrittsgebiet) verloren haben, oder ihre Erben oder weiteren Erben (Erbeser-
ben) eine Ausgleichsleistung nach Maßgabe dieses Gesetzes. Der Anspruch
steht jedoch unter dem Vorbehalt von § 1 Abs. 4 AusglLeistG. Danach wird eine
Ausgleichsleistung nicht gewährt, wenn der nach den Absätzen 1 und 2 Be-
rechtigte oder derjenige, von dem er seine Rechte ableitet, dem nationalsozia-
listischen Regime erheblichen Vorschub geleistet hat. Ein solches erhebliches
Vorschubleisten hat das Verwaltungsgericht zu Recht in der langjährigen haupt-
amtlichen Tätigkeit des Rechtsvorgängers der Kläger für die Gestapo gesehen.
1. Der Ausschlussgrund des erheblichen Vorschubleistens zugunsten des nati-
onalsozialistischen Systems setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts (vgl. zusammenfassend: Urteil vom 19. Oktober 2006
- BVerwG 3 C 39.05 - BVerwGE 127, 56 <58> m.w.N.) in objektiver Hinsicht
voraus, dass nicht nur gelegentlich oder beiläufig, sondern mit einer gewissen
Stetigkeit Handlungen vorgenommen wurden, die dazu geeignet waren, die
Bedingungen für die Errichtung, die Entwicklung oder die Ausbreitung des nati-
onalsozialistischen Systems zu verbessern oder Widerstand gegen dieses Sys-
tem zu unterdrücken, und dies auch zum Ergebnis hatten. Der Nutzen, den das
Regime aus dem Handeln gezogen hat, darf nicht nur ganz unbedeutend ge-
wesen sein. Die subjektiven Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes sind
erfüllt, wenn die betreffende Person dabei in dem Bewusstsein gehandelt hat,
ihr Verhalten könne diesen Erfolg haben. Auf der Grundlage der vom Ver-
waltungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen, die mit durchgreifen-
den Verfahrensrügen nicht in Zweifel gezogen wurden, sind diese Vorausset-
zungen im Streitfall gegeben.
1.1 Das Verwaltungsgericht hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender
Weise der Sache nach im Wege einer Vermutung, welche durch Feststellungen
zum konkreten Verhalten gestützt wird, aus der langjährigen hauptamtlichen
Tätigkeit des Rechtsvorgängers der Kläger für die Gestapo den Schluss gezo-
13
14
15
- 8 -
gen, dass die objektiven Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes des § 1
Abs. 4 AusglLeistG erfüllt sind.
a) Aus einer langjährigen, nicht völlig untergeordneten bzw. „neutralen“ (z.B. als
Hausmeister) hauptamtlichen Tätigkeit für die Gestapo kann eine tatsächliche
Vermutung (Indizwirkung) des Inhalts abgeleitet werden, dass durch diese Tä-
tigkeit dem nationalsozialistischen System im Sinne des § 1 Abs. 4 AusglLeistG
erheblich Vorschub geleistet worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 1961
- IV ZR 303/60 - RzW 1961, 377, zur als völlig untergeordnet zu bewertenden
Tätigkeit als „Fernschreiber“). Eine derartige Indizwirkung findet ihre Rechtferti-
gung, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, in den der
Gestapo obliegenden Aufgaben und deren Bedeutung für das nationalsozialis-
tische System.
Das ergibt sich zusätzlich zu den das angegriffene Urteil allein tragenden Fest-
stellungen des Verwaltungsgerichts aus folgenden Erwägungen: Nach dem all-
gemeinkundigen, also für jedermann ohne besondere Fachkunde aus allgemein
zugänglichen Quellen zuverlässig zu entnehmenden zeitgeschichtlichen
Erfahrungswissen handelte es sich bei der Gestapo um einen tragenden Pfeiler
des nationalsozialistischen Unterdrückungs- und Verfolgungssystems. Sie war
ein Instrument des politischen Terrors und der Durchsetzung der nationalsozia-
listischen Rassenideologie bzw. Genozidpolitik. Zu ihren Kernaufgaben gehörte
es, Gegner oder vermeintliche Gegner des Regimes aufzuspüren, zu verfolgen
und zu bestrafen oder dies zu versuchen oder anzudrohen. Dementsprechend
war für die herkömmliche Tätigkeit eines Mitarbeiters der Gestapo kennzeich-
nend, dass dieser - im Sinne der Definition des erheblichen Vorschubleistens -
mit einer gewissen Stetigkeit und nicht nur gelegentlich oder beiläufig Handlun-
gen vornahm, die in ihrem Nutzen für das Regime nicht ganz unbedeutend und
dazu geeignet waren, die Bedingungen für die Errichtung, die Entwicklung oder
die Ausbreitung des nationalsozialistischen Systems zu verbessern oder Wi-
derstand gegen dieses System zu unterdrücken.
Diese heutige historische Bewertung stimmt uneingeschränkt überein mit der in
der Nachkriegszeit erfolgten besatzungsrechtlichen Einschätzung. Hiernach ist
16
17
18
- 9 -
durch das Gesetz Nr. 2 vom 10. Oktober 1945 betreffend die Auflösung und
Liquidation der Naziorganisationen (Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland
Nr. 1 vom 29. Oktober 1945, S. 19 ff.) die Gestapo „abgeschafft und für unge-
setzlich erklärt“ worden (vgl. Anhang Nr. 47). Dem lag die Proklamation Nr. 2
vom 20. September 1945 (Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland Nr. 1 vom
29. Oktober 1945, S. 8) zugrunde, wonach die Gestapo - ebenso wie beispiel-
weise SS, SA und SD - „vollständig und endgültig … aufzulösen“ war. Damit
einher ging die allgemeinkundige Erklärung der Gestapo zur „verbrecherischen
Organisation“ durch das Internationale Militärtribunal in Nürnberg (1945 bis
1946).
b) Zwar kann bei nicht hervorgehobenen Funktionsträgern in der Regel nicht in
gleichem Maße wie bei hervorgehobenen Funktionsträgern darauf abgestellt
werden, dass allein aufgrund des Gewichts und Einflusses ihrer Ämter auf ein
dem Amtsinhaber vorhaltbares Vorschubleisten und dessen erhebliches Ge-
wicht zu schließen sein dürfte (vgl. zur Indizwirkung der Wahrnehmung heraus-
gehobener Funktionen in der NSDAP oder ihrer Gliederungen, zumal wenn sie
über einen längeren Zeitraum und im Sinne der Partei beanstandungsfrei aus-
geübt worden sind, insbesondere als Gauleiter oder führender Funktionär auf
Reichsebene Urteil vom 19. Oktober 2006 a.a.O. S. 61 sowie Beschluss vom
1. August 2007 - BVerwG 5 B 148.07 - juris). Die Amtsausübung untergeordne-
ter Funktionsträger im nationalsozialistischen System unterlag im Einzelfall na-
turgemäß weder zeithistorischer noch durchgängiger Zeugenbeobachtung,
weshalb es schwieriger ist, die Bedeutung der persönlichen Tätigkeiten bzw.
einzelner Handlungen für den Unrechtserfolg zu gewichten. Jedoch kennzeich-
net es staatliche Organisationen wie die Gestapo bzw. parteiabhängige Appa-
rate in Unrechtssystemen, dass sie zur Herbeiführung ihrer Unrechtserfolge
nicht nur auf Anleitungen und Anweisungen der Führungsebene angewiesen
sind. Vielmehr bedürfen deren Direktiven der alltäglichen Umsetzung durch
vordergründig vermeintlich unscheinbare unter- bzw. nachgeordnete Ausfüh-
rungsorgane. Gerade eine solche alltägliche Umsetzung eines angeordneten
Terrorprogramms führt sowohl beim verfolgten Einzelnen als auch bei der Ge-
samtheit der Verfolgten zu dem Bewusstsein des ohnmächtigen Ausgeliefert-
seins. Aus diesem Grund ist es zulässig und geboten im Hinblick auf nicht her-
19
- 10 -
vorgehobene Funktionsträger in einem ersten Schritt ergänzend auf die beson-
dere Bedeutung und den hervorgehobenen Nutzen der Gestapo sowie ihrer
Gliederungen für die Durchsetzung und Stabilisierung des nationalsozialisti-
schen Systems zurückzugreifen. In einem zweiten Schritt ist sodann der Beitrag
des einzelnen Funktionsträgers in Abhängigkeit von dessen Einbindung in diese
Organisation sowie den insoweit zur Verwertung geeigneten Einzelbeobach-
tungen zu bewerten.
c) Diesen Rechtsstandpunkt hat sich das Verwaltungsgericht der Sache nach
zu Eigen gemacht. Es folgert bereits im Wege einer Vermutung aus der lang-
jährigen hauptamtlichen Tätigkeit des Rechtsvorgängers der Kläger in operativ
tätigen Bereichen der Gestapo, über die Beanstandungen durch Vorgesetzte
nicht bekannt sind, dass er damit zwangsläufig an den von dieser Organisation
typischerweise durchgeführten Unterdrückungs- und Verfolgungsmaßnahmen
beteiligt war. Ergänzend trifft es Feststellungen zum konkreten Verhalten des
Rechtsvorgängers der Kläger, die seine Bewertung im Ergebnis stützen. Hierzu
wertet es schriftlich festgehaltene Zeugenaussagen aus der Nachkriegszeit aus,
die für sich genommen zwar nur punktuelle Begebenheiten (Hausdurchsu-
chungen, Verhaftungen, Vernehmungen) schildern. Sie bilden aber aus-
schnittsweise den beruflichen Alltag des Rechtsvorgängers der Kläger ab, so-
dass sie für dessen alltägliche langjährige Dienstzeit repräsentativ sind. Sie
belegen konkret für die Person des Rechtsvorgängers der Kläger, dass dieser
in den Jahren 1934 bis 1945 dergestalt in die Gestapo eingebunden war, dass
er Teil der für das gewöhnliche Aufgabenspektrum zuständigen Einheiten war
und damit Diensthandlungen durchführte, die als kausaler und erheblicher Bei-
trag zur Terrortätigkeit der Gestapo zu beurteilen sind.
1.2 Das Verwaltungsgericht durfte auch in revisionsrechtlich nicht zu beanstan-
dender Weise auf das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen des Aus-
schlusstatbestandes des § 1 Abs. 4 AusglLeistG schließen.
Als langjähriger hauptamtlicher Gestapo-Bediensteter musste dem Rechtsvor-
gänger der Kläger klar sein, was die Folgen seiner Tätigkeit in der Terrororga-
nisation Gestapo waren und hatten sein sollen. Auch wenn Konkretes über
20
21
22
- 11 -
dessen Motive und Einsichten nicht festgestellt werden konnte, ist es nach Art
und Dauer der Einbindung in den Apparat auszuschließen, dass ihm die sys-
temstützenden Zielsetzungen der Gestapo und ihre Funktion bei der Etablie-
rung des NS-Herrschaftssystems verborgen geblieben sind. Es besteht daher
kein Anlass daran zu zweifeln, dass er im Rahmen seiner Amtsausübung wis-
sentlich und willentlich zugunsten des nationalsozialistischen Systems tätig ge-
worden ist, auch wenn er diese Tätigkeit, wie der erfolglose Einspruch gegen
seine Versetzung zeigt, nicht aktiv angestrebt hat.
1.3 Es liegen keine Umstände vor, die die zu Lasten der Kläger wirkende - tat-
sächliche - Vermutung eines erheblichen Vorschubleistens widerlegen.
a) Die - tatsächliche - Vermutung eines erheblichen Vorschubleistens ist nicht
unwiderleglich. Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sie nach den
Grundsätzen des Anscheinsbeweises zu entkräften oder zu erschüttern (vgl.
allgemein zur Frage der Widerlegbarkeit von Vermutungen statt vieler: Urteil
vom 29. Februar 1996 - BVerwG 7 C 59.94 - BVerwGE 100, 310 <314>). Die
Anforderungen an den Entlastungsbeweis haben sich zum einen an dem ge-
setzlichen Tatbestandsmerkmal, an dem die Vermutung ansetzt, und zum an-
deren an dem Gewicht der Indizien, auf denen die Vermutung gründet, zu ori-
entieren. Von diesem rechtlichen Ausgangspunkt geht auch die bisherige
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofs
aus.
So hat das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 12. Februar 1991
- BVerwG 9 B 244.90 - (Buchholz 412.6 § 2 HHG Nr. 3) dargelegt, dass ein
Vorschubleisten nicht vorliegen muss, wenn der Betroffene seine Stellung dazu
benutzt hat, die Ziele des Unrechtssystems zu unterlaufen oder Systemgegner
zu schützen. In entsprechender Weise ist im Urteil des Bundesgerichtshofs vom
26. April 1961 - IV ZR 303/60 - (RzW 1961, 377) ein Vorschubleisten trotz lang-
jähriger Tätigkeit eines Beamten in einem Judendezernat der Gestapo (nur
dann) verneint worden, wenn der Beamte fortgesetzt im Widerspruch zu seinen
Dienstpflichten den Verfolgten geholfen und durch sein ganzes zu würdigendes
23
24
25
- 12 -
dienstliches Verhalten vorsätzlich die nationalsozialistischen Bestrebungen, die
Juden zu verfolgen, mehr gehindert als gefördert hat.
Nur in solchen außergewöhnlichen Fällen würde der Hauptzweck des Aus-
schlusstatbestandes des § 1 Abs. 4 AusglLeistG verfehlt oder zumindest unge-
nügend berücksichtigt, der darin besteht, zu verhindern, dass diejenigen, die
einem Unrechtssystem wie dem nationalsozialistischen in erheblicher Weise
Vorschub geleistet haben, das Ausgleichsleistungsgesetz zu ihren Gunsten in
Anspruch nehmen (vgl. grundlegend bereits Urteil vom 9. September 1959
- BVerwG 8 C 281.59 - BVerwGE 9, 132 <141>, aus jüngerer Zeit Urteil vom
17. März 2005 - BVerwG 3 C 20.04 - BVerwGE 123, 142 <144>).
b) Im Streitfall bedarf es keiner abschließenden Beurteilung, unter welchen
Voraussetzungen Handlungen, wie sie dem Rechtsvorgänger der Kläger zugute
zu halten sind, der Rechtsfolge des Ausschlusstatbestands des § 1 Abs. 4
AusglLeistG trotz einer feststehenden, nicht völlig untergeordneten hauptamtli-
chen Betätigung in der Gestapo (ausnahmsweise) entgegenstehen können.
Denn die vom Verwaltungsgericht zugunsten des Rechtsvorgängers der Kläger
getroffenen Feststellungen, die mit durchgreifenden Verfahrensrügen nicht in
Zweifel gezogen wurden, reichen hierfür jedenfalls nicht aus. Danach haben
zwar einige ehemals durch die Gestapo Verfolgte nach Kriegsende bekundet,
dass sich dessen Verhalten gegenüber den von der Gestapo Bedrohten, Ver-
folgten oder Inhaftierten deutlich von dem Verhalten anderer Gestapo-
Bediensteter unterschieden hätte und er in Einzelfällen auch konkrete Hilfe ge-
leistet sowie drohende Rechtsverletzungen verhindert habe. Die dem Rechts-
vorgänger der Kläger danach zugute zu haltenden Handlungen rechtfertigen
aber nicht die Annahme, dass ihm bei einer Gesamtbetrachtung im Ergebnis
ein erhebliches Vorschubleisten nicht entgegengehalten werden darf. Seine
positiven Handlungen zeichnen kein vollständiges und umfassendes Bild seiner
langjährigen Tätigkeit in der Gestapo; sie lassen es auch nicht zu, die mit der
gesamten übrigen Tätigkeit für die Gestapo verbundene Unterstützung und
Stabilisierung des nationalsozialistischen Systems in einem Maße zu relativie-
ren, dass ihm (und damit den Klägern) bei einer Gesamtbetrachtung im Ergeb-
nis ein erhebliches Vorschubleisten nicht mehr entgegenzuhalten ist. Verstöße
26
27
- 13 -
gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit, die viel-
fach durch Angehörige der Gestapo begangen worden sind, sind dem Rechts-
vorgänger der Kläger im Übrigen von vornherein nicht vorgeworfen worden.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Hund Dr. Brunn Prof. Dr. Berlit
Stengelhofen Dr. Störmer
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 18 500 €
festgesetzt.
Hund Dr. Brunn Dr. Störmer
28
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Ausgleichsleistungsrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
AusglLeistG § 1 Abs. 4
VwGO
§ 108 Abs. 1
Stichworte:
Erhebliches Vorschubleisten; Gestapo; langjährige Tätigkeit als Gestapo-
Beamter; Unrechtsregime; Indizwirkung; Anscheinsbeweis; Widerlegung bzw.
Erschütterung einer Vermutungswirkung (Indizwirkung); Bildung einer (nichtge-
setzlichen) Vermutung aufgrund zeitgeschichtlichen Erfahrungswissens.
Leitsatz:
Eine hauptamtliche und nicht völlig untergeordnete Tätigkeit für die Gestapo
begründet regelmäßig eine tatsächliche Vermutung (Indizwirkung) dafür, dass
durch diese Tätigkeit dem nationalsozialistischen Unrechtssystem im Sinne des
§ 1 Abs. 4 AusglLeistG erheblich Vorschub geleistet worden ist. Die Indizwir-
kung erfasst damit nicht nur hervorgehobene Tätigkeiten innerhalb der Gesta-
po.
Urteil des 5. Senats vom 26. Februar 2009 - BVerwG 5 C 4.08
I. VG Dresden vom 07.06.2006 - Az.: VG 12 K 1222/04 -