Urteil des BVerwG vom 15.07.2004

Einwilligung, Widerklage, Klagerücknahme

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 C 4.04
OVG 4 Bf 355/01
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Juli 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. F r a n k e und Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts
vom 14. Januar 2004 und das Urteil des Verwaltungsgerichts
Hamburg vom 9. Juli 2001 sind wirkungslos.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 59 vom Hundert
und die Beklagte zu 41 vom Hundert.
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Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfah-
ren auf 106 324,16 € (entspricht 207 951,99 DM) festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 8. Juli 2004 mit Einwilligung der Be-
klagten zurückgenommen. Die Widerklägerin hat die Widerklage mit Einwilligung des
Klägers mit Schriftsatz vom 1. Juli 2004 ebenfalls zurückgenommen. Das Verfahren
ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ein-
zustellen und der Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts sowie das
Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO
i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt für Klage und Widerklage aus § 155 Abs. 2 VwGO;
dass die Beklagte für den eingetretenen Fall der Klagerücknahme die Übernahme
sämtlicher Gerichtskosten erklärt hat, wirkt auf das Innenverhältnis der Beteiligten
und führt nach § 54 Nr. 2 GKG zur Kostenschuldnerstellung der Beklagten, berech-
tigt das Gericht aber nicht, für die Kostenlastentscheidung von der gesetzlichen Kos-
tenfolge abzusehen. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und dem Ober-
verwaltungsgericht, nicht aber vor dem Bundesverwaltungsgericht, werden Gerichts-
kosten nicht erhoben (§ 188 Satz 2, § 194 Abs. 5 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs. 1
Satz 1 GKG (vgl. § 72 Satz 1 Nr. 1 GKG in der Fassung des Kostenrechtsmoderni-
sierungsgesetz - KostRMoG - vom 5. Mai 2004, BGBl I S. 718).
Dr. Säcker
Dr. Franke
Prof. Dr. Berlit