Urteil des BVerwG vom 02.10.2003

Asylbewerber, Beschränkung, Aufenthaltswechsel, Doppelbelastung

B
U
N
D
E
S
V
E
R
W
A
L
T
U
N
G
S
G
E
R
I
C
H
T
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 5 C 4.03
Verkündet
OVG 12 LB 532/02
am 2. Oktober 2003
Schmidt
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 2. Oktober 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t , Dr. R o t h k e g e l ,
Dr. F r a n k e und Prof. Dr. B e r l i t
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des
Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom
23. Januar 2003 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
- 2 -
G r ü n d e :
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte nach § 10 b Abs. 3 AsylbLG auf Erstattung von Auf-
wendungen in Anspruch, die er von April 2000 bis März 2001 für die Hilfeempfänge-
rin und ihren Sohn aufgewendet hat.
Die Hilfeempfängerin und ihr Sohn beantragten nach ihrer Einreise in das Bundes-
gebiet im September 1999 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Zur Durchführung
des Asylverfahrens wurden sie Ende Oktober für die Dauer des Asylverfahrens zu-
nächst der Beklagten zugewiesen, die ihnen Leistungen nach dem Asylbewerberleis-
tungsgesetz gewährte. Der Ehemann der Hilfeempfängerin lebte seinerzeit bereits in
Berlin. Auf eine entsprechende vorläufige Verpflichtung durch das Verwaltungsge-
richt Lüneburg hin wies das Landeseinwohneramt Berlin die Hilfeempfänger und ih-
ren Sohn mit Bescheid vom 6. April 2000 auf deren Antrag hin zum Zwecke der Fa-
milienzusammenführung unter Aufhebung der bisherigen Zuweisungsentscheidung
für die Dauer des Asylverfahrens dem Kläger zu. Die Hilfeempfängerin und ihr Sohn
nahmen ihren Aufenthalt in Berlin. Sie erhielten dort eine Aufenthaltsgestattung zur
Durchführung des Asylverfahrens unter räumlicher Beschränkung auf das Land
Berlin; der Kläger gewährte ihnen laufende Leistungen nach den Vorschriften des
Asylbewerberleistungsgesetzes.
Der Kläger meldete bei der Beklagten einen Kostenerstattungsanspruch gemäß
§ 10 b Abs. 3 AsylbLG an, welchen die Beklagte ablehnte. Auf die im Januar 2001
erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger
7 084,75 € zu zahlen, und weiter festgestellt, dass diese verpflichtet sei, dem Kläger
die Kosten für die der Hilfeempfängerin sowie ihrem Sohn S. weiter gewährten erfor-
derlichen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz einschließlich der er-
forderlichen Leistungen für Krankenhilfe zu erstatten, längstens jedoch für den Zeit-
raum bis zum 16. März 2001 (Urteil vom 21. März 2002). Das Oberverwaltungsge-
richt hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen; zur Be-
gründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
- 3 -
Die Voraussetzungen des § 10 b Abs. 3 AsylbLG, nach dem die Behörde des bishe-
rigen Aufenthaltsorts verpflichtet sei, der nunmehr zuständigen Behörde die dort er-
forderlichen Leistungen außerhalb von Einrichtungen im Sinne des § 10 a Abs. 2
Satz 1 AsylbLG zu erstatten, wenn der Leistungsberechtigte ohne Verstoß gegen
eine asyl- oder ausländerrechtliche räumliche Beschränkung vom Ort seines bisheri-
gen gewöhnlichen Aufenthalts verziehe und innerhalb eines Monats nach dem Auf-
enthaltswechsel dieser Leistungen bedürfe, seien erfüllt. Insbesondere seien die Hil-
feempfänger aus dem Bereich der Beklagten nach Berlin verzogen. "Verziehen" im
Sinne des § 10 b Abs. 3 Satz 1 AsylbLG sei jeder tatsächliche Ortswechsel, also je-
der Wegzug des Leistungsberechtigten vom bisherigen und Zuzug zum neuen Ort
des gewöhnlichen Aufenthalts, sofern der Ortswechsel rechtmäßig erfolge. Dies sei
hier der Fall. Unerheblich sei, dass der Umzug der Hilfeempfänger aufgrund einer
länderübergreifenden Verteilung nach § 51 AsylVfG erfolgt sei; denn der Grund für
den Ortswechsel sei ebenso unerheblich wie der Wille zum Umzug. Die Gegenan-
sicht, nach der "Verziehen" lediglich der eigenständige Wechsel des Aufenthaltsortes
ohne Zuweisungs- oder Verteilungsentscheidung und daher die Umverteilung eines
Asylbewerbers nach § 51 AsylVfG nicht als ein Verziehen im Sinne des § 10 b Abs. 3
AsylbLG zu qualifizieren sei, lasse sich weder auf den Wortlaut noch auf systemati-
sche Überlegungen stützen. Die Kostenerstattungsregelung des § 10 b Abs. 3
AsylbLG sei den Regelungen der §§ 103 und 107 BSHG nachgebildet, die nicht zwi-
schen freiwilligen und unfreiwilligen Umzügen unterschieden und auch sonst nicht
auf die Gründe des Ortswechsels abstellten. Die Legaldefinition des Begriffs des ge-
wöhnlichen Aufenthalts für (um)verteilte oder zugewiesene Personen (§ 10 a Abs. 3
Satz 4 AsylbLG) unterstreiche, dass § 10 b AsylbLG nicht nur einen freiwilligen Um-
zug als Ausdruck der allgemeinen Freizügigkeit im Sinne eines eigenständigen Um-
zugs ohne Verteilung oder Zuweisung erfasse. § 10 a Abs. 3 Satz 4 AsylbLG, nach
dem die Verteilung oder Zuweisung für den verteilten oder zugewiesenen Personen-
kreis maßgebend für den gewöhnlichen Aufenthalt sowie dessen Wechsel sei, kor-
respondiere die Vorschrift des § 10 b Abs. 3 AsylbLG, die für das Entstehen des Er-
stattungsanspruchs weiter verlange, dass das "Verziehen" ohne Verstoß gegen eine
asyl- oder ausländerrechtliche räumliche Beschränkung erfolgt sei; dies setze vo-
raus, dass eine Änderung der Zuweisungs- bzw. Verteilungsentscheidung erfolgt sei.
Bei einer auf eine Freiwilligkeit (im Sinne der Eigenständigkeit) eingeschränkten Aus-
- 4 -
legung des "Verziehens" wäre § 10 b Abs. 3 AsylbLG für eine zentrale Zielgruppe der
in § 1 Abs. 1 AsylbLG genannten Leistungsberechtigten nicht anzuwenden.
Sinn und Zweck des § 10 b Abs. 3 AsylbLG geböten nicht, Fälle einer länderüber-
greifenden Verteilung nach § 51 AsylVfG von der Kostenerstattung auszunehmen.
§ 10 b AsylbLG habe eine bundeseinheitliche Grundlage für einen weiteren finanziel-
len Ausgleich der Leistungsträger untereinander schaffen und damit ungerechtfertig-
te Belastungen zwischen ihnen weitgehend vermeiden sollen. Die Anwendung des
§ 10 b Abs. 3 AsylbLG führe im Falle der länderübergreifenden Verteilung nach § 51
AsylVfG nicht zu einem unbilligen Rechtszustand. Einer teleologischen Reduktion
des Anwendungsbereichs des § 10 b Abs. 3 AsylbLG stehe bereits der eindeutige
Wortlaut des § 10 b Abs. 3 AsylbLG entgegen, der weder eine Einschränkung in Be-
zug auf Umverteilungsfälle noch eine dem § 108 Abs. 6 BSHG entsprechende Be-
stimmung enthalte. Keine andere Beurteilung rechtfertige, dass die Aufnahme und
Abgabe von Asylbewerbern bei einer länderübergreifenden Verteilung nach § 51
AsylVfG auf die Aufnahmequote nach § 45 AsylVfG angerechnet werde (§ 52
AsylVfG); denn § 10 b Abs. 3 AsylbLG begründe einen Erstattungsanspruch der
nunmehr zuständigen Behörde, während sich die Verteilung der Asylbewerber nach
Quoten gemäß §§ 44, 45 AsylVfG an die Länder richte. Es sei daher nach Bundes-
recht nicht zwingend, dass den abgebenden Hilfeträger tatsächlich für ein Jahr eine
doppelte Kostentragungspflicht treffe, weil er für den umgezogenen Asylbewerber
aufkommen müsse und zugleich wegen des Verziehens dieses Ausländers gemäß
der Aufnahmequote verpflichtet sei, einen neuen Asylbewerber aufzunehmen und
diesem Leistungen zu gewähren. Auch werde durch die Anrechnung auf die Länder-
quote nicht gerade die nunmehr zuständige Behörde (Hilfeträger), in deren Zustän-
digkeitsbereich der Hilfeempfänger aufgrund der länderübergreifenden Umvertei-
lungsentscheidung verziehe, kraft Bundesrechts entlastet; dabei könne für die Ausle-
gung des § 10 b Abs. 3 AsylbLG nicht auf die Besonderheit abgestellt werden, dass
der Hilfeempfänger in einen Stadtstaat verziehe, in dem das Land als Kommune
zugleich die zuständige Behörde nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sei. Etwai-
ge Doppelbelastungen der abgebenden Behörde könne das jeweilige Land durch die
landesinterne Verteilung nach § 50 Abs. 2 AsylVfG und die damit einhergehende
Regelungsermächtigung ausgleichen; auch könne es sonst Erstattungsleistungen bei
den landesinternen Erstattungsregelungen berücksichtigen. Die Anwendbarkeit des
- 5 -
§ 10 b Abs. 3 AsylbLG könne indes nicht davon abhängig sein, ob landesrechtliche
Vorschriften im Sinne des § 50 Abs. 2 AsylVfG eine Regelung über die Kostenentlas-
tung des abgebenden Leistungsträgers enthielten. Auch die Auslegung der bundes-
rechtlichen Regelung des § 10 b Abs. 3 AsylbLG sei nicht an das Bestehen landes-
rechtlicher Kostenerstattungsregelungen gebunden. Gegen eine vollständige doppel-
te Kostenbelastung der Beklagten für den Fall, dass ihr trotz der Kostenerstattungs-
pflicht hinsichtlich des abgegebenen Asylbewerbers ein neuer Asylbewerber zuge-
wiesen werde, spreche zudem, dass das Land Niedersachsen zur Abgeltung von
Aufwendungen für diesen neuen Asylbewerber Pauschalen erstatte. Selbst wenn die
Erstattungspflicht eine doppelte Kostentragungspflicht zur Folge hätte, überschritte
sie nicht die Grenze der Unbilligkeit zu Lasten des abgebenden Hilfeträgers. Die
wirtschaftliche Belastung werde dadurch abgemildert, dass die Kostenerstattungs-
pflicht ein Jahr nach dem Verziehen des Leistungsberechtigten ende und dass z.B.
im Falle der Familienzusammenführung oder im Falle einer Umverteilung aus sonsti-
gen humanitären Gründen, wie z.B. wegen einer körperlichen oder seelischen Er-
krankung, regelmäßig besonders die Kostenträger auf längere Zeit belastet würden,
die für den Personenkreis des § 1 Abs. 1 AsylbLG als Zuzugsträger einen besonde-
ren Anreiz zum Zuzug böten, mithin in der Regel Ballungsgebiete und Großstädte mit
besonderen sozialen Einrichtungen; auch könnten wegen Erkrankungen umzuvertei-
lende Ausländer besonders hohe Ansprüche nach §§ 4, 6 AsylbLG geltend machen.
Solche besonderen Kosten fielen ein Jahr nach dem Umzug des Leistungsberechtig-
ten dem aufnehmenden Leistungsträger zur Last und entlasteten dann insofern den
bisherigen Leistungsträger. Es wäre unbillig, die bei derartigen Behandlungsfällen
entstehenden hohen Kosten allein den aufnehmenden Leistungsträgern aufzubür-
den. Im Übrigen obliege es allein dem Gesetzgeber, Unbilligkeiten, die bei der An-
wendung des § 10 b Abs. 3 AsylbLG auftreten können, zu korrigieren.
Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter; sie rügt
eine Verletzung des § 10 b Abs. 3 AsylbLG.
Der Kläger verteidigt das Berufungsurteil.
- 6 -
II.
Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat die Berufung im Einklang mit
dem Bundesrecht zurückgewiesen; dem Kläger steht nach § 10 b Abs. 3 AsylbLG
der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch zu.
1. Für die Beurteilung des Kostenerstattungsbegehrens hat das Berufungsgericht zu
Recht auf § 10 b Abs. 3 AsylbLG abgestellt. § 52 AsylVfG, nach dem die Aufnahme
von Asylbegehrenden u.a. in den Fällen einer länderübergreifenden Umverteilung
(§ 51 AsylVfG) auf die Quoten nach § 45 AsylbLG angerechnet wird, ist keine ab-
schließende, systematisch vorrangige Lastenverteilungsregelung, welche in Umver-
teilungsfällen die spätere, speziellere und allein auf die befristete Kostenerstattung
zwischen den zuständigen Behörden bezogene Regelung des § 10 b Abs. 3 AsylbLG
verdrängt.
2. Der gesetzliche Tatbestand des § 10 b Abs. 3 Satz 1 AsylbLG ist hier dem Wort-
laut nach erfüllt. Zwischen den Beteiligten steht zu Recht nicht im Streit, dass die Hil-
feempfängerin und ihr Sohn, die Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleis-
tungsgesetz waren, mit Blick auf die Umverteilungsentscheidung ohne Verstoß ge-
gen eine asyl- oder ausländerrechtliche räumliche Beschränkung im April 2000 aus
dem Bereich ihres bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts im Bereich der Beklagten in
den des Klägers gewechselt sind und sie dort innerhalb eines Monats nach dem Auf-
enthaltswechsel der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bedurften.
Die Hilfeempfängerin und ihr Sohn sind auch im Sinne des § 10 b Abs. 3 Satz 1
AsylbLG vom Ort ihres bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts in den Bereich des Klä-
gers verzogen. Eine Person "verzieht" dann im Sinne des § 10 b Abs. 3 AsylbLG von
einem Ort in einen anderen, wenn sie den gewöhnlichen Aufenthalt in der Absicht
wechselt, an den bisherigen Aufenthaltsort (vorerst) nicht mehr zurückzukehren; der
Begriff bezeichnet eine Verlagerung des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen und
setzt neben der Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthalts am bisherigen Aufenthaltsort
die Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts am Zuzugsort voraus (so
BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1999 - BVerwG 5 C 21.98 -, FEVS 51, 385
Abs. 1 BSHG, dem § 10 b Abs. 3 Satz 1 AsylbLG insoweit nachgebildet ist>). Das
- 7 -
Tatbestandsmerkmal des "Verziehens" setzt nicht voraus, dass am Wegzugsort (Ort
des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts) eine "Wohnung" im Sinne einer durch frei-
willige Aufenthaltnahme begründeten und auf Dauer angelegten, selbstgestalteten
Häuslichkeit bestand; der Begriff des Verziehens oder Umzugs ist nämlich kein die
Art und Weise des gewöhnlichen Aufenthalts am Wegzugsort qualifizierendes Tatbe-
standsmerkmal, sondern bezeichnet die Art und Weise des Ortswechsels (BVerwG,
Urteil vom 18. März 1999 - BVerwG 5 C 11.98 -, FEVS 49, 434 ).
Der Begriff des Verziehens bezieht sich auf den tatsächlichen Vorgang eines (dauer-
haften) Ortswechsels. Er ist gekennzeichnet durch einen "Aufenthaltswechsel"
(§ 10 a Abs. 3 Satz 4 letzter Halbsatz AsylbLG) und stellt nicht darauf ab, ob es sich
um einen freiwilligen, durch Art. 11 GG grundrechtsgeschützten Vorgang handelt.
Bereits nach dem Wortlaut des § 10 b Abs. 3 Satz 1 AsylbLG ist für den Begriff des
"Verziehens" unerheblich, ob dieser Ortswechsel in Vollzug einer ausländer- oder
asyl(verfahrens)rechtlichen Rechtspflicht erfolgt ist. Die normative Dimension des
Aufenthaltswechsels ist abschließend durch die vom "Verziehen" abgesetzte, weitere
Tatbestandsvoraussetzung des Kostenerstattungsanspruchs erfasst, dass das Ver-
ziehen "ohne Verstoß gegen eine asyl- oder ausländerrechtliche räumliche Be-
schränkung", mithin insoweit rechtmäßig erfolgt sein muss. Das Asylbewerberleis-
tungsgesetz hat die Frage, ob der Ausländer bei dem tatsächlichen Vorgang des
Aufenthaltswechsels im Einklang mit der Rechtsordnung handelt, mithin im Tatbe-
stand des § 10 b Abs. 3 AsylbLG verselbständigt; es besteht daher weder Anlass
noch Raum, den Begriff des Umzuges bzw. Verziehens mit dem Element der "Frei-
willigkeit" zu verbinden.
Für die von der Beklagten für geboten gehaltene Beschränkung des Begriffs des
"Verziehens" auf "freiwillige" oder selbstbestimmte Ortswechsel fehlt auch nach der
Systematik des Asylbewerberleistungsgesetzes sowie nach der Entstehungsge-
schichte des § 10 b Abs. 3 AsylbLG (BTDrucks 13/2746 S. 18) jeder Anhalt. Der per-
sönliche Anwendungsbereich des Asylbewerberleistungsgesetzes bezieht sich mit
den nach § 1 AsylbLG Leistungsberechtigten auf Personen, die den Ort ihres
- tatsächlichen oder im Rechtssinne gewöhnlichen - Aufenthalts regelmäßig nicht frei
wählen oder wechseln dürfen, sondern weit überwiegend bereits nach dem Asylver-
fahrensgesetz von Zuweisungsentscheidungen abhängig sind und im Übrigen den
- 8 -
allgemeinen ausländerrechtlichen Möglichkeiten einer räumlichen Beschränkung un-
terliegen. Systematisch gegen eine Beschränkung des "Verziehens" auf nicht durch
Zuweisungs- oder Umverteilungsentscheidungen veranlasste Aufenthaltswechsel
spricht auch die gesetzliche Fiktion des § 10 a Abs. 3 Satz 4 AsylbLG in Fällen der
Verteilung oder Zuweisung, in denen für den auch in § 10 b Abs. 3 Satz 1 AsylbLG in
Bezug genommenen gewöhnlichen Aufenthalt gerade nicht auf den tatsächlichen,
sondern den durch Zuweisungs- oder (Um)Verteilungsentscheidung zu nehmenden
Aufenthaltsort abgestellt wird. Der bereits kraft gesetzlicher Fiktion eingetretene
Wechsel des Ortes des gewöhnlichen Aufenthalts ist für die Kostenerstattung nach
dem Asylbewerberleistungsgesetz notwendige, aber nicht hinreichende Vorausset-
zung eines "Verziehens".
3. Für die von der Beklagten für geboten gehaltene, teleologisch reduzierende Aus-
legung des § 10 b Abs. 3 Satz 1 AsylbLG, die Fälle eines Aufenthaltswechsels bei
länderübergreifender Verteilung nach § 51 AsylVfG ausnimmt, besteht, soweit der
Wortlaut hierfür Raum ließe, jedenfalls kein hinreichender Anlass.
Der Zweck der § 107 Abs. 1 BSHG nachgebildeten Regelung, einen Belastungsaus-
gleich zwischen den für die Leistungsgewährung nach dem Asylbewerberleistungs-
gesetz zuständigen Behörden im Falle eines Aufenthaltswechsels zu erreichen,
spricht bei einer auf das Asylbewerberleistungsgesetz bezogenen Betrachtung gera-
de für eine Berücksichtigung jener Fälle, in denen der Aufenthaltswechsel durch eine
länderübergreifende Umverteilung nach § 51 AsylVfG veranlasst ist. Denn auch in
diesen Fällen wird der bislang zuständige Träger entlastet und der zuständig wer-
dende Träger belastet. Angesichts der "Mobilitätsbeschränkungen", denen zumindest
die wesentlichen Gruppen der nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Leistungsbe-
rechtigten unterliegen, handelt es sich zwar nicht um die einzige, wohl aber um eine
signifikante Fallgruppe. Es ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber die Anwendung
des § 10 b Abs. 3 Satz 1 AsylbLG auf die "Umverteilungsfälle" des § 51 AsylVfG
nicht vorausgesehen habe. Die asylverfahrensrechtlichen Regelungen zur Umvertei-
lung (§ 51 AsylVfG) und zur Anrechnung auf die Länderquoten (§ 52 AsylVfG) sind
seit dem 1. Juli 1993 unverändert in Kraft. Sie sind zeitgleich mit dem Asylbewerber-
leistungsgesetz in seiner ursprünglichen Fassung geschaffen worden und waren im
Zeitpunkt der Einfügung der Kostenerstattungsregelung des § 10 b AsylbLG durch
- 9 -
das Erste Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 26. Mai
1997 (BGBl I S. 1130) bereits seit etwa vier Jahren in Kraft. Dies steht einer teleolo-
gischen Reduktion des § 10 b Abs. 3 AsylbLG entgegen.
Dem lässt sich auch nicht entgegenhalten, dass die Kostenerstattungsregelung des
§ 10 b Abs. 3 AsylbLG ebenso wie die Quotenanrechnungsvorschrift des § 52
AsylVfG auf einen Belastungsausgleich gerichtet ist, mithin ein ähnliches Ziel ver-
folgt, und die Regelungen gegenläufig wirken können. Der Belastungsausgleich nach
§ 10 b Abs. 3 AsylbLG einerseits, § 52 AsylVfG andererseits unterscheidet sich hin-
sichtlich der Ebenen, auf denen er erfolgt, der Bezugnahme auf die Gewährung von
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und die zeitliche Dimension.
§ 10 b Abs. 3 AsylbLG führt einen Belastungsausgleich auf der Ebene der einzelnen,
für den Vollzug des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Behörden herbei,
und zwar in Umverteilungsfällen unabhängig davon, ob es sich um eine landesinter-
ne (§ 50 AsylVfG) oder eine länderübergreifende (§ 51 AsylVfG) (Um)Verteilung han-
delt; kraft Bundesrechts ist eine Quotenanrechnung bei Umverteilung innerhalb eines
Landes, soweit diese innerhalb des Landes ihrerseits nach Quoten erfolgt, nicht vor-
gegeben. § 52 AsylVfG gewährleistet einen Belastungsausgleich hingegen allein auf
Länderebene; es ist nach Bundesrecht nicht zwingend, dass bei der landesinternen
Verteilung gerade jener Behörde, die bei umverteilungsbedingtem länderübergrei-
fenden Aufenthaltswechsel nach § 10 b AsylbLG zur Kostenerstattung verpflichtet ist,
(umgehend) ein weiterer Asylbewerber zugewiesen wird. Für den Belastungsaus-
gleich des § 52 AsylVfG ist weiterhin unerheblich, ob der von einer länderübergrei-
fenden Umverteilung betroffene Ausländer nicht nur dem Grunde nach leistungs-
berechtigt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ist, sondern auch tatsächlich Leis-
tungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhält. Schließlich endet die Er-
stattungspflicht nach § 10 b Abs. 3 AsylbLG spätestens nach Ablauf eines Jahres
seit dem Aufenthaltswechsel; die Wirkungen der Quotenanrechnung sind hingegen
zeitlich nicht begrenzt.
Die von der Beklagten für ihren Rechtsstandpunkt geltend gemachte "Doppelbelas-
tung" in Fällen länderübergreifender Umverteilung durch eine Zuweisung eines weite-
ren (leistungsberechtigten) Asylbewerbers nach dem Quotenverfahren und eine be-
fristete Kostenerstattung für den "abgegebenen" Asylbewerber kann allerdings unge-
- 10 -
achtet dessen eintreten, dass sich §§ 51, 52 AsylVfG und § 10 b Abs. 3 AsylbLG
nicht auf dieselben Rechtsträger, einen notwendig identischen Personenkreis und
gleiche Zeitabschnitte beziehen. Für die Auslegung der bundesgesetzlichen Rege-
lung des § 10 b Abs. 3 AsylVfG kann die - wohl nicht unwahrscheinliche - Möglichkeit
einer "Doppelbelastung" allerdings deswegen nicht ausschlaggebend sein, weil allein
nach Bundesrecht nicht zu beurteilen ist, ob es im einzelnen Umverteilungsfall tat-
sächlich zu einer (befristeten) Doppelbelastung kommt. Ob gerade der (nach § 10 b
Abs. 3 AsylbLG kostenerstattungspflichtigen) Behörde des bisherigen Aufenthaltsor-
tes (umgehend oder binnen Jahresfrist) nach dem Quotenanrechnungsverfahren der
§§ 44 ff. AsylVfG ein weiterer (ebenfalls nach dem Asylbewerberleistungsgesetz leis-
tungsberechtigter) Asylbewerber zugewiesen wird, hängt davon ab, wie nach § 50
AsylVfG die landesinterne Verteilung geregelt ist. Die landesinterne Verteilung ist
indes nach § 50 Abs. 2 AsylVfG - durch Rechtsverordnung oder Landesgesetz -
durch das jeweilige Land zu regeln; die Zuweisungsentscheidung hat die zuständige
Landesbehörde zu erlassen (§ 50 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG). Der Landesrechtsgeber
hat es mithin in der Hand, eine Doppelbelastung der nach § 10 b Abs. 3 AsylbLG
kostenerstattungspflichtigen Behörde zu vermeiden, etwa indem bei einer quotal ge-
steuerten landesinternen Verteilung ein unter Aufenthaltswechsel in ein anderes
Land verzogener Ausländer für die Dauer eines Jahres, eine bestehende Kostener-
stattungspflicht auf die Quote der Behörde des bisherigen Aufenthaltsortes ange-
rechnet wird.
Keine andere Beurteilung rechtfertigt, dass es bei einer länderübergreifenden Umver-
teilung zumindest in den Ländern, die den für den Vollzug des Asylbewerberleis-
tungsgesetzes örtlich zuständigen Behörden die Aufwendungen ganz oder teilweise
erstatten und diese Erstattung auch auf Kostenerstattungsleistungen nach § 10 b
Abs. 3 AsylbLG erstrecken, bei einer auf die Landesebene bezogenen Betrachtung
zu einer Doppelbelastung kommt. Es gibt keinen zwingenden Grund dafür, solche
"unbillig" erscheinenden Konsequenzen einer unzulänglichen Abstimmung zwischen
der asylbewerberleistungsrechtlichen Regelung des § 10 b Abs. 3 AsylVfG und der
asylverfahrensrechtlichen Quotenanrechnungsregelung des § 52 AsylVfG ohne An-
halt im Gesetz gerade im Bereich des Erstattungsrechts des Asylbewerberleistungs-
gesetzes auszugleichen.
- 11 -
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Aufgrund von § 194 Abs. 5
in Verbindung mit § 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO in der Fassung des Gesetzes zur
Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess (RmBereinVpG) vom
20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3987) ist die zuvor nach § 188 Satz 2 VwGO a.F.
auch Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern erfassende Gerichts-
kostenfreiheit für das vorliegende, nach dem 1. Januar 2002 beim Bundesverwal-
tungsgericht anhängig gewordene Revisionsverfahren entfallen.
Dr. Säcker
Schmidt
Dr. Rothkegel
Dr. Franke
Prof. Dr. Berlit
Sachgebiet:
BVerwGE:
ja
Asylbewerberleistungsrecht
Fachpresse:
ja
Rechtsquellen:
AsylbLG
§§ 10 a, 10 b Abs. 3
AsylVfG
§§ 45, 51, 52
BSHG
§ 107
Stichworte:
Asylbewerber, Kostenerstattung zwischen örtlichen Leistungsträgern bei länderüber-
greifender Umverteilung von -;
Kostenerstattung zwischen örtlichen Leistungsträgern nach länderübergreifender
Umverteilung von Asylbewerbern;
länderübergreifende Umverteilung, Kostenerstattung zwischen örtlichen Leistungs-
trägern nach - von Asylbewerbern;
Umverteilung, länderübergreifende, - und Kostenerstattung zwischen örtlichen Leis-
tungsträgern;
Verziehen, Kostenerstattung zwischen örtlichen Leistungsträgern bei - von Asylbe-
werbern.
Leitsatz:
Der Kostenerstattungsanspruch nach § 10 b Abs. 3 AsylbLG besteht auch in Fällen
einer länderübergreifenden Umverteilung von Asylbewerbern nach § 51 AsylVfG.
Urteil des 5. Senats vom 2. Oktober 2003 - BVerwG 5 C 4.03
I. VG Braunschweig vom 21.03.2002 Az.: VG 3 A 27/01 -
II. OVG Lüneburg vom 23.01.2003 Az.: OVG 12 LB 532/02 -