Urteil des BVerwG vom 20.11.2014

Entschädigung, Bemessungsgrundlage, Grundstück, Handelsgesellschaft

BVerwGE: nein
Fachpresse: ja
Sachgebiet:
Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsrecht mit Ausnahme
der Klagen auf Feststellung der Entschädigungsberechtigung
Rechtsquelle/n:
EntschG § 4 Abs. 2 Satz 1
NS-VEntschG § 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 Satz 2, 3, 4 und 5
VermG § 1 Abs. 6, § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 2, § 8
Titelzeile:
Zum Merkmal des "Berücksichtigtwerdens" im Sinne des § 2
Satz 4 NS-VEntschG
Stichwort/e:
Untätigkeitsverpflichtungsklage; Bescheidung; Bescheidungsklage; allgemeines
Rechtsschutzinteresse; Spruchreife; Komplexität des Verfahrens;
Singularentschädigung; gesonderte Entschädigung; Bruchteilseigentum;
Betriebsgrundstück; Restitution; Bemessungsgrundlage; Einheitswert;
Reinvermögensermittlung; Unternehmensanteilsentschädigung;
Unternehmensentschädigung; grundstücksbezogene Entschädigung; Bankhaus;
Bank; Kapitalanteil; Verlust; offene Handelsgesellschaft; Unternehmenswert;
abstrakt; Berücksichtigtwerden; Berücksichtigung; Verfahrensvereinfachung;
Verfahrensbeschleunigung; Pauschalierung; Verwaltungsvollzug; Verwertbarkeit;
Wiederaufnahmegründe; Korrektur; Doppelentschädigung; Zweckverfehlung; non
liquet.
Leitsatz/-sätze:
In der Regel ist davon auszugehen, dass ein Betriebsgrundstück in dem vor der
Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswert für ein Unternehmen im Sinne des
§ 2 Satz 4 NS-VEntschG berücksichtigt wird. Anders liegt es, wenn es sich im
Einzelfall auf Grund gewichtiger Anhaltspunkte gleichsam aufdrängt, dass das
Grundstück bei der Ermittlung des Einheitswertes außer Betracht gelassen wurde
und dieser infolgedessen seinem Anspruch, den Wert des Unternehmens in
seiner Gesamtheit abzubilden, offensichtlich nicht gerecht wird.
Urteil des 5. Senats vom 20. November 2014 - BVerwG 5 C 39.13
I. VG Dresden vom 12. Juni 2013
Az: VG 6 K 1725/10
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 5 C 39.13
VG 6 K 1725/10
Verkündet
am 20. November 2014
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und Dr. Fleuß und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Harms
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Verwal-
tungsgerichts Dresden vom 12. Juni 2013 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Ent-
scheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung
vorbehalten.
G r ü n d e :
I
Zwischen den Beteiligten steht im Streit, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem
Kläger eine gesonderte Entschädigung für den Verlust eines vormals im Eigen-
tum einer offenen Handelsgesellschaft stehenden Betriebsgrundstücks zu ge-
währen.
Der Kläger ist Erbeserbe nach seinem Großvater mütterlicherseits. Dieser ge-
hörte der jüdischen Glaubensgemeinschaft an. Er war einer von zuletzt zwei
Gesellschaftern des im Jahre 1871 gegründeten Bankhauses B. & F., das seit
1924 in der Rechtsform einer offenen Handelsgesellschaft geführt wurde. An
dem Gesellschaftsvermögen war er zuletzt zu 50 v.H. beteiligt. Durch Ausei-
nandersetzungsvertrag vom 29. April 1937 wurde die offene Handelsgesell-
schaft aufgelöst und das Bankhaus mit Aktiva und Passiva zum 1. Januar 1937
von einer Einzelfirma des vormaligen Mitgesellschafters übernommen. Der
Rechtsvorgänger des Klägers schied zum gleichen Zeitpunkt aus der Gesell-
schaft aus. Die Aufgabe seiner Beteiligung an der Gesellschaft war im Zuge der
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nationalsozialistischen Arisierungspolitik durch Maßnahmen im Sinne des § 1
Abs. 6 VermG erzwungen. Im Jahr 1942 wurde er von der Gestapo getötet.
Mit Bescheid des Finanzamtes D. vom 7. Mai 1936 wurde der Einheitswert des
„Bankgeschäft[s] B. + F.“ auf 202 600 RM festgestellt. Dabei wurden die inlän-
dischen Betriebsgrundstücke und Anteile an diesen bei der Feststellung des
Einheitswertes für den gewerblichen Betrieb mit Einheitswerten (Einheitswer-
tanteilen) in Höhe von insgesamt 5 600 RM angesetzt. Das Betriebsvermögen
wurde auf 202 600 RM geschätzt. Unter anderem Grundvermögen im Wert von
319 273 RM und Hypotheken im Wert von 261 580 RM blieben unberücksich-
tigt. Gegen die Nichtberücksichtigung „des größten Teils des Grundvermögens“
und der „in der Bilanz enthaltenen Hypotheken“ erhob die Gesellschaft zugleich
im Namen ihrer beiden Gesellschafter Einspruch. Unter dem 25. Mai 1937 führ-
te das Finanzamt D. im Rahmen einer formularmäßigen „Mitteilung über die
Änderung eines Einheitswerts“ aus, dass „der auf den 1. Januar 1935 festge-
stellte Einheitswert für das Bankgeschäft B. & F., D., nach § 94 der Reichsab-
gabenordnung vom 22. Mai 1931 (Reichsgesetzblatt I S. 161) auf 176 300 RM
anderweit festgestellt“ worden sei und der zuvor erteilte Einheitswertbescheid
entsprechend geändert werde. Zu dem Vermögen der offenen Handelsgesell-
schaft gehörten seit dem 4. Dezember 1933 unter anderem die streitgegen-
ständlichen Altflurstücke Nr. 130, 134, 135, 140, 140a, 143, 149, 150, 151 und
153 der Gemarkung S., die später gemeinsam mit den Flurstücken 106, 125,
126, 127 und 129 zu dem Grundstück B.er Straße 81 in D. (Gemarkung D.-S.,
Flurstück 143/10) zusammengefasst wurden. Das Grundstück erstreckt sich
über eine Fläche von 121 131 m
2
.
Im August 1994 entschied der Kläger, hinsichtlich dieses Grundstücksteils sein
Restitutionsbegehren nicht weiterzuverfolgen und stattdessen unwiderruflich
Entschädigung in Geld zu wählen.
Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen stellte fest,
dass der Kläger Berechtigter hinsichtlich des hälftigen Miteigentumsanteils an
den vorbezeichneten Altflurstücken sei und ihm dem Grunde nach für den Ver-
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lust dieses hälftigen Miteigentumsanteils eine Entschädigung nach dem
NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz zustehe.
Im September 2010 hat der Kläger Untätigkeitsklage mit dem Ziel erhoben,
„den Beklagten zu verpflichten, unverzüglich einen gesonderten Entschädi-
gungsbescheid bezüglich der Berechnung der Höhe der Entschädigung für das
Grundstück B.er Straße 81 in D.-S., Flurstücks-Nr. 143/10 zu erlassen“. Das
Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen An-
spruch gegen die Beklagte auf gesonderte Feststellung einer Entschädigung für
den Verlust eines Bruchteilseigentums an den vorbezeichneten Altflurstücken.
Entschädigung könne der Kläger nur für den Verlust des Unternehmensanteils
seines Rechtsvorgängers beanspruchen. Gemäß § 2 Satz 4 NS-VEntschG
werde zu der Entschädigung für das Vermögen keine gesonderte Entschädi-
gung für das Betriebsgrundstück gewährt, wenn dieses in der Bemessungs-
grundlage für die Entschädigung des Unternehmens berücksichtigt werde. Hier-
von sei auszugehen, wenn der konkrete Vermögensgegenstand, für den eine
Einzelentschädigung begehrt werde, bei einer künftigen Unternehmensent-
schädigung zu berücksichtigen sei. Dies sei hier der Fall, da es sich um Flä-
chen handele, die im Zeitpunkt der Schädigung im Eigentum des Unterneh-
mensträgers, der offenen Handelsgesellschaft, gestanden hätten. Für den Ver-
lust des Anteils an dieser Gesellschaft stehe dem Kläger eine Entschädigung
zu. Daher bestehe die Gefahr einer Doppelentschädigung. Dieser Situation ha-
be die Beklagte dadurch Rechnung getragen, dass sie keine gesonderte Ent-
schädigung für den Verlust des Bruchteilseigentums an dem Grundstücksteil
gewährt habe, weil der Grundstücksteil in der Bemessungsgrundlage für die
Unternehmensentschädigung berücksichtigt werde. Etwas anderes ergebe sich
auch nicht, weil der festgestellte Einheitswert nach Auffassung des Klägers die
streitgegenständlichen vormaligen Flurstücke nicht berücksichtige. Wenn der
betreffende Grundstücksteil tatsächlich von dem Einheitswert nicht erfasst wür-
de, was an dieser Stelle unterstellt werde, wäre der Einheitswertbescheid nicht
verwertbar und die Bemessungsgrundlage nach Maßgabe des § 2 Satz 5
NS-VEntschG i.V.m. § 4 Abs. 2 bis 4 EntschG zu ermitteln. Es stehe mit dem
Gesetz nicht im Einklang, einen erkennbar fehlerhaft festgestellten Einheitswert,
der größere Teile des Unternehmens nicht erfasse, als Bemessungsgrundlage
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für den von ihm erfassten Teil des Betriebsvermögens heranzuziehen und für
die nicht erfassten Vermögenswerte Einzelentschädigungen zu gewähren. Hier
bedürfe es keiner Klärung, ob der festgestellte Einheitswert den verfahrensge-
genständlichen Betriebsgrundstückanteil tatsächlich nicht erfasse, was nicht
feststehe. Dass nicht nur der Einheitswertbescheid vom 7. Mai 1936, sondern
auch der im Jahr 1937 ergangene Änderungsbescheid auf der Grundlage einer
Schätzung und ohne Berücksichtigung sämtlicher Betriebsgrundstücke und Hy-
potheken ergangen sei, könne ohne Weiteres nicht angenommen werden. Dies
ergebe sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass der geänderte Ein-
heitswert um 26 300 RM auf 176 300 RM reduziert worden sei. Steuerrechtliche
Schätzungen seien in aller Regel mit dem Ziel überhöht, den Steuerpflichtigen
künftig zu einem ordnungsgemäßen Verhalten anzuhalten. Es sei daher nicht
auszuschließen, dass in dem geänderten Einheitswert auch das Grundvermö-
gen (319 273 RM) und die darauf wohl ruhenden Hypotheken (261 580 RM) be-
rücksichtigt worden seien.
Zur Begründung seiner Revision führt der Kläger aus, die Annahme des Verwal-
tungsgerichts, der festgestellte Einheitswert sei nicht verwertbar, wenn er den
streitgegenständlichen Grundstücksteil - wie von dem Verwaltungsgericht un-
terstellt - nicht erfasse, verstoße gegen § 2 Satz 2 NS-VEntschG. Das Verwal-
tungsgericht stelle bereits nicht fest, warum der Einheitswert erkennbar fehler-
haft gewesen sei. Die Nichtberücksichtigung des Einheitswertes laufe zudem
der mit § 2 Satz 2 NS-VEntschG verbundenen Zielsetzung und der darin vorge-
sehenen Pauschalierung zuwider, den Geschädigten nicht Jahrzehnte nach der
Schädigung diffizile Entschädigungsberechnungen zuzumuten. Die Gefahr ei-
ner Doppelentschädigung bestünde nur, wenn der Einheitswert nicht als Be-
messungsgrundlage heranzuziehen wäre. Der Gesetzgeber habe in § 2 Satz 4
NS-VEntschG deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es in Anbetracht der nati-
onalsozialistischen Strategie, möglichst „Wenig für Viel“ zu zahlen, Fälle gebe,
in denen ein Betriebsgrundstück in der Bemessungsgrundlage nicht enthalten
sei. Ein solches von dem Einheitswert nicht erfasstes Grundstück sei daher
nach dem Willen des Gesetzgebers gesondert zu entschädigen. Dass eine Ein-
zelentschädigung nur für solche Grundstücke gefordert werden könne, die im
Anschluss an die Unternehmensschädigung angeschafft worden seien und
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deshalb in der Bemessungsgrundlage nicht hätten berücksichtigt werden kön-
nen, lasse sich weder den Materialien zu § 2 Satz 4 NS-VEntschG noch der
höchstrichterlichen Rechtsprechung entnehmen. Die mit einer solchen Annah-
me verbundene Ungleichbehandlung zwischen Grundstücken, die bei Schädi-
gung schon dem Unternehmen gehört hätten, jedoch nicht in der Bemessungs-
grundlage berücksichtigt worden seien, und Grundstücken, die erst später an-
geschafft worden seien, sei im Licht von Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu rechtfertigen.
Dessen ungeachtet sei das angegriffene Urteil verfahrensfehlerhaft ergangen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts.
II
Die Revision des Klägers ist begründet. Das angefochtene Urteil steht mit Bun-
desrecht nicht in Einklang (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Es beruht auf einem un-
richtigen Verständnis des § 2 des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes i.d.F.
der Bekanntmachung vom 13. Juli 2004 (BGBl I S. 1671), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 22. September 2005 (BGBl I S. 2809), - NS-VEntschG -. Da
dem Bundesverwaltungsgericht eine Entscheidung in der Sache (§ 144 Abs. 3
Satz 1 Nr. 1 VwGO) mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen ver-
wehrt ist, ist die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an
das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
1. Die Klage ist zulässig. Sie ist als Untätigkeitsverpflichtungsklage statthaft.
Das Begehren, die Beklagte zu verpflichten, „unverzüglich einen gesonderten
Entschädigungsbescheid bezüglich der Berechnung der Höhe der Entschädi-
gung für das Grundstück B.er Straße 81 in D.-S., Flurstücks-Nr. 143/10, zu er-
lassen“, zielt nicht auf eine bloße „Bescheidung schlechthin“ (vgl. Urteil vom 23.
Juli 1991 - BVerwG 3 C 56.90 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 91 S. 24 f.),
sondern auf die positive Bescheidung des bei dem Bundesamt für zentrale
Dienste und offene Vermögensfragen zuvor gestellten Antrages auf Durchfüh-
rung eines gesonderten Entschädigungsverfahrens wegen des Verlustes des
Miteigentumsanteils an dem bezeichneten Teil des Grundstücks B.er Straße 81
in D.-S. Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Über den An-
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trag ist im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor
dem Verwaltungsgericht noch nicht entschieden worden. Bedenken hinsichtlich
des allgemeinen Rechtsschutzinteresses bestehen nicht, da der Bescheidungs-
antrag der mangelnden Spruchreife des komplexen Verfahrens Rechnung trägt
(vgl. Urteil vom 23. Juli 1991 a.a.O. S. 25).
2. Die Begründetheit der Klage hängt maßgeblich davon ab, ob ein Anspruch
des Klägers auf eine gesonderte Entschädigung für den Verlust eines Bruch-
teilseigentums an den bezeichneten Altflurstücken gemäß § 2 Satz 4
NS-VEntschG ausgeschlossen ist.
Nach dieser Vorschrift wird unter anderem für den Fall, dass die Restitution von
Bruchteilseigentum ausgeschlossen ist, zu der Entschädigung für das Unter-
nehmen keine gesonderte Entschädigung für das Betriebsgrundstück gewährt,
wenn dieses in der Bemessungsgrundlage für die Entschädigung des Unter-
nehmens berücksichtigt wird. § 2 Satz 4 NS-VEntschG findet unabhängig davon
Anwendung, ob die Bemessungsgrundlage nach dem Einheitswert, nach einem
Ersatzeinheitswert oder durch eine Reinvermögensermittlung zu bestimmen ist
(Heise/Leiner, in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG,
Stand: Januar 2014, § 2 NS-VEntschG Rn. 15Norm regelt das Aufeinan-
dertreffen eines Anspruchs auf Unternehmens(anteils)entschädigung und eines
Anspruchs auf grundstücksbezogene Entschädigung in der Person ein und
desselben Berechtigten (Urteil vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 5 C 3.08 -
BVerwGE 132, 330 = Buchholz 428.42 § 2 NS-VEntschG Nr. 7, jeweils Rn. 13).
a) Zwischen den Beteiligten besteht kein Streit darüber, dass die betroffenen
Flurstücke als Betriebsgrundstück des Bankhauses dienten und dass der An-
spruch des Klägers auf Einräumung von Bruchteilseigentum hinsichtlich der be-
treffenden Altflurstücke mit der wirksamen Ausübung des Rechts nac
Entschädigung anstelle von Restitution nach Maßgabe des § 3
Abs. 1 Satz 4 Teils. 2 VermG zu wählen, untergegangen ist. Zudem steht fest,
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dass der Kläger hinsichtlich der bezeichneten Altflurstücke dem Grunde nach
einen Anspruch auf Singularentschädigung besitzt und dass er als Erbeserbe
nach einem der Gesellschafter der Betreiberin des Bankhauses gemäß § 1
Abs. 1 Satz 1 NS-VEntschG i.V.m. § 1 Abs. 6 VermG ebenfalls dem Grunde
nach einen Anspruch auf Entschädigung für den Verlust des Kapitalanteils sei-
nes Rechtsvorgängers an der offenen Handelsgesellschaft als Trägerin des Un-
ternehmens hat.
b) Gemäß § 2 Satz 4 NS-VEntschG setzt der Ausschluss der gesonderten Ent-
schädigung für das Betriebsgrundstück des Weiteren voraus, dass dieses in der
Bemessungsgrundlage für die Entschädigung des Unternehmens berücksichtigt
wird. Dies steht hier nicht fest.
aa) Bemessungsgrundlage für die Entschädigung eines Unternehmens ist - wie
sich aus § 2 Satz 2 bzw. § 2 Satz 5 NS-VEntschG i.V.m. § 4 Abs. 2 bis 4 des
Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Ver-
mögensfragen (Entschädigungsgesetz - EntschG) i.d.F. der Bekanntmachung
vom 13. Juli 2004 (BGBl I S. 1658), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai
2011 (BGBl I S. 920), ergibt - in erster Linie der vor der Schädigung zuletzt
festgestellte Einheitswert (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2011 a.a.O., jeweils
Rn. 16). So liegt es auch hier. Mithin ist auf den im Jahr 1937 auf den 1. Januar
1935 festgestellten Unternehmenseinheitswert abzustellen.
bb) Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der für ein Unternehmen festge-
stellte Einheitswert auch alle etwa vorhandenen Betriebsgrundstücke in Ansatz
bringt. Maßgeblich ist insoweit, dass der Einheitswert beansprucht, den Wert
des Unternehmens in seiner Gesamtheit abzubilden. Dementsprechend wird in
der Regel ein Betriebsgrundstück in der Bemessungsgrundlage im Sinne des
§ 2 Satz 4 NS-VEntschG berücksichtigt, wenn auf einen vor der Schädigung zu-
letzt festgestellten Einheitswert für ein Unternehmen zurückzugreifen ist.
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Diesem im Grundsatz abstrakt-normativen Verständnis des „Berücksichtigtwer-
dens“ steht der Wortlaut des § 2 Satz 4 NS-VEntschG nicht entgegen. Die Wör-
ter „berücksichtigt wird“ zwingen nicht zu einer konkreten Betrachtung dahinge-
hend, dass das Merkmal nur dann erfüllt ist, wenn das betroffene Betriebs-
grundstück bei der Bemessung der Entschädigung tatsächlich Berücksichtigung
gefunden hat. Sie lassen vielmehr auch die Auslegung zu, dass ein Grundstück
unabhängig davon, ob das tatsächlich der Fall ist, dann „berücksichtigt wird“,
wenn dies nach bewertungsrechtlichen Maßstäben hätte erfolgen müssen.
Für dieses abstrakt-normative Verständnis der Wörter „berücksichtigt wird“
spricht maßgeblich die Systematik des § 2 NS-VEntschG und der mit dem vor-
rangigen Abstellen auf einen vorhandenen Einheitswert verfolgte Zweck.
Die Entscheidung über die Nichtgewährung einer gesonderten Entschädigung
für das Betriebsgrundstück ergeht im Rahmen des Verfahrens zur Bestimmung
der Höhe der Entschädigung. Wie § 2 Satz 2 NS-VEntschG zum Ausdruck
bringt, hat sich der Gesetzgeber dabei für ein „Entschädigungskonzept“ ent-
schieden, das maßgeblich an die vor der Schädigung festgestellten Einheits-
werte anknüpft und dem großen zeitlichen Abstand zur Schädigung sowie der
gebotenen Gleichbehandlung mit anderen Betroffenen durch Multiplikation mit
einem angemessenen Faktor Rechnung trägt (vgl. Urteil vom 27. Mai 2002
- BVerwG 3 C 2.02 - Buchholz 428.41 § 4 EntschG Nr. 1 S. 3). Der Rückgriff auf
einen festgestellten Einheitswert soll dabei dem Interesse der Berechtigten an
einer zeitnahen Entschädigung gerecht werden und eine möglichst schnelle Er-
ledigung der Masse der Entschädigungsfälle gewährleisten. Einheitswerte sol-
len in aller Regel, so wie sie festgestellt wurden, ohne jede weitere Prüfung,
Gewichtung oder Korrektur als Faktor in die Bemessungsgrundlage einfließen
können. Der Rückgriff auf sie bezweckt, anderenfalls durchzuführenden lang-
wierigen Ermittlungen des Wertes der verlorenen Einheitswertvermögen vorzu-
beugen, deren Fehlschlagen zu Lasten der Geschädigten ginge (Urteile vom
27. Mai 2002 a.a.O. und vom 30. Juni 2011 - BVerwG 5 C 23.10 - Buchholz
428.42 § 2 NS-VEntschG Nr. 9 Rn. 16 und 18). Konsequenz dieser Pauschalie-
rung ist es, dass Bewertungsungenauigkeiten hinzunehmen sind. Durch ein ge-
nerelles Erfordernis, die konkrete Berücksichtigung des betroffenen Betriebs-
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grundstücks bei der Einheitswertfeststellung zu überprüfen, würde dieses Ziel
der Vereinfachung und Beschleunigung des Verwaltungsvollzuges in Frage ge-
stellt.
Dieser Würdigung steht nicht die Verweisung in § 2 Satz 5 NS-VEntschG auf
§ 4 Abs. 2 EntschG entgegen. § 4 Abs. 2 Satz 1 EntschG sieht eine Reinver-
mögensermittlung nur für den Fall vor, dass ein „verwertbarer Einheitswert oder
Ersatzeinheitswert“ nicht vorhanden ist. Es kommt für die hier in Rede stehende
Frage nicht darauf an, ob § 4 Abs. 2 Satz 1 EntschG nur die ab dem Jahr 1953
in der DDR festgestellten Einheitswerte als nicht verwertbar ansieht oder ob
nach dieser Bestimmung oder unabhängig von ihr eine darüber hinausgehende
Korrektur eines Einheitswertes aus den 30er Jahren des vorigen Jahrhunderts
zulässig und geboten sein kann (vgl. Urteil vom 27. Mai 2002 a.a.O. S. 3 ff.).
Denn die streitgegenständliche Frage der Berücksichtigung eines Betriebs-
grundstücks in dem Unternehmenseinheitswert ist nicht Teil der Prüfung der
Verwertbarkeit dieses Einheitswertes. Während Gegenstand einer solchen Prü-
fung insbesondere die Frage ist, in welcher Höhe die Vermögenswerte des Un-
ternehmens bei der Feststellung des Einheitswertes wertmäßig in Ansatz ge-
bracht wurden und ob ihr realer Wert hierdurch zutreffend abgebildet wird, ist
die vorgelagerte Frage, ob ein Betriebsgrundstück des Unternehmens (über-
haupt) in dem Einheitswert berücksichtigt wurde, allein Gegenstand der Prüfung
des § 2 Satz 4 NS-VEntschG.
Sinn und Zweck des § 2 Satz 4 NS-VEntschG stehen diesem maßgeblich von
der Gesetzessystematik getragenen Verständnis nicht entgegen. Ziel der Vor-
schrift ist es, unzulässige Doppelentschädigungen zumindest der Höhe nach zu
vermeiden (Urteil vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 5 C 3.08 - BVerwGE 132,
330 = Buchholz 428.42 § 2 NS-VEntschG Nr. 7, jeweils Rn. 13). Die grundsätz-
liche abstrakte Betrachtung trägt dem in § 2 Satz 4 NS-VEntschG angelegten
Vorrang der Unternehmens- vor der Singularentschädigung angemessen
Rechnung.
Gemessen an dem Vorstehenden steht der von dem Verwaltungsgericht sinn-
gemäß aufgestellte Rechtssatz, ein Einheitswert, der größere Teile des zu be-
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wertenden Unternehmens nicht erfasse, scheide als Faktor der Bemessungs-
grundlage nach § 2 Satz 2 NS-VEntschG mit der Folge aus, dass für die Ent-
schädigung des Unternehmens(anteils) eine andere geeignete Bemessungs-
grundlage heranzuziehen sei (UA S. 5), nicht im Einklang mit Bundesrecht
(§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
cc) Von einer Berücksichtigung des Betriebsgrundstücks im vorstehenden Sin-
ne kann indes dann nicht ohne Weiteres ausgegangen werden, wenn es sich im
Einzelfall auf Grund gewichtiger tatsächlicher Anhaltspunkte gleichsam auf-
drängt, dass das Betriebsgrundstück bei der Ermittlung der Bemessungsgrund-
lage außer Betracht gelassen wurde und infolgedessen diese ihrem Anspruch,
den Wert des Unternehmens in seiner Gesamtheit abzubilden, offensichtlich
nicht gerecht wird. In einer solchen Konstellation hätte die abstrakt-normative
Betrachtungsweise zur Folge, dass die übergreifende Zielsetzung des NS-
Verfolgtenentschädigungsgesetzes, dem Berechtigten eine angemessene Ent-
schädigung zu gewähren, die unter anderem darin zum Ausdruck gelangt, dass
der Gesetzgeber in § 2 Satz 3 und 4 NS-VEntschG auch die Singularrestitution
und die Singularentschädigung grundsätzlich zugelassen hat, verfehlt würde.
dd) Daran gemessen erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass
gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss rechtfertigen,
dass die betreffenden Flurstücke bei der Ermittlung des Unternehmensein-
heitswertes außer Betracht gelassen wurden. So wurde der Einheitswert des
Bankgeschäfts von ursprünglich geschätzten 202 600 RM auf 176 300 RM
vermindert. Angesichts der Fläche des vormaligen Betriebsgrundstücks von
121 131 m
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erscheint es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass dieses zu den
inländischen Betriebsgrundstücken und Anteilen zählt, die ursprünglich mit ei-
nem Wert von insgesamt 5 600 RM berücksichtigt wurden. Feststellungen zu
der Frage, ob das zunächst unberücksichtigt gebliebene weitere Grundvermö-
gen im Wert von 319 273 RM sowie Hypotheken im Wert von 261 580 RM bei
der geänderten Einheitswertfeststellung Berücksichtigung gefunden haben, hat
das Verwaltungsgericht nicht getroffen. Ebenso wenig vermag in Ermangelung
entsprechender tatrichterlicher Feststellungen im revisionsgerichtlichen Verfah-
ren ausgeschlossen zu werden, dass der Einheitswert seinem Anspruch, den
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Wert des Unternehmens in seiner Gesamtheit in etwa abzubilden, offensichtlich
nicht gerecht wird.
c) Die Sache ist daher zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an
das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO),
um dem Verwaltungsgericht Gelegenheit zu geben, die betreffenden tatsächli-
chen Feststellungen nachzuholen.
Für den Fall, dass das Verwaltungsgericht das Vorliegen gewichtiger tatsächli-
cher Anhaltspunkte, auf Grund derer es sich gleichsam aufdrängt, dass das Be-
triebsgrundstück bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage außer Betracht
gelassen wurde und infolgedessen diese ihrem Anspruch, den Wert des Unter-
nehmens in seiner Gesamtheit abzubilden, offensichtlich nicht gerecht wird,
verneint, stünde § 2 Satz 4 NS-VEntschG der Verpflichtung der Beklagten zur
Bewilligung einer Singularentschädigung entgegen. Bejahte das Verwaltungs-
gericht hingegen das Vorliegen entsprechender gewichtiger Anhaltspunkte, so
hätte es aufzuklären, ob die betreffenden Flurstücke konkret bei der Ermittlung
der Bemessungsgrundlage berücksichtigt wurden. Stünde als Ergebnis einer
solchen Prüfung fest, dass eine Berücksichtigung erfolgt ist, so schlösse § 2
Satz 4 NS-VEntschG eine Singularentschädigung aus. Führte die Aufklärung
demgegenüber zu dem Ergebnis, dass eine Berücksichtigung nicht erfolgt ist,
so stünde jedenfalls § 2 Satz 4 NS-VEntschG einer gesonderten Entschädigung
nicht entgegen. Im Falle eines trüge der Kläger die Feststellungslast.
3. Nach alledem bedarf es keiner Entscheidung, ob die geltend gemacht
vorliegen und das angefochtene Urteil auf ihnen beruht, da für
diesen Fall die Sache ebenfalls nur an das Oberverwaltungsgericht zurückzu-
verweisen wäre.
Vormeier
Stengelhofen
Dr. Störmer
Dr. Fleuß
Dr. Harms
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