Urteil des BVerwG vom 25.10.2004

Familie, Aufenthalt, Unterbringung, Pflege

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 5 C 39.03
OVG 12 A 183/00
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Oktober 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t , Dr. R o t h k e g e l ,
Dr. F r a n k e und Prof. Dr. B e r l i t
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwal-
tungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Juli
2003 wird zurückgewiesen.
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Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten als überörtlichen Träger der Jugendhilfe gemäß
§ 89e Abs. 2 SGB VIII auf Erstattung der Kosten für die Heimunterbringung der min-
derjährigen R.H. in der Zeit vom 3. Oktober 1995 bis 24. April 1998 in Anspruch.
Die aus Eritrea stammende, am 24. April 1980 geborene R.H., seit April 1995 deut-
sche Staatsangehörige, hat im Jahre 1992 nach dem Tod ihrer Eltern mit zwei mit-
eingereisten Geschwistern in der Bundesrepublik Deutschland Aufnahme bei ihrer
in B. lebenden Schwester gefunden, die anschließend auch zum Vormund bestellt
worden ist. Nach einem mehrwöchigen Aufenthalt in einer Kinderklinik und einem
Suizidversuch wurde R.H. ab dem 3. Oktober 1995 in einer Mädchenwohngruppe der
Evangelischen Jugendhilfe S. untergebracht. Auf Antrag der Personensorgebe-
rechtigten bewilligte die Klägerin mit Bescheid vom 9. Oktober 1995 Hilfe zur Erzie-
hung in Form der Heimunterbringung. Zum 1. August 1997 wechselte R.H. in ein
Heim nach K. Mit Eintritt der Volljährigkeit - zum 24. April 1998 - wurde die Jugend-
hilfemaßnahme beendet.
Mit Schreiben vom 31. Oktober 1995 beantragte die Klägerin vom Beklagten die Er-
stattung der ab dem 3. Oktober 1995 aufgewendeten Kosten, da ein kostenerstat-
tungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden sei (§ 89e Abs. 2 SGB VIII). Der Be-
klagte erkannte mit einem als "Kostenanerkenntnis" bezeichneten Schreiben vom
21. Juni 1996 seine Pflicht zur Kostenerstattung zunächst an, hob sein Anerkenntnis
mit Schreiben vom 2. Januar 1997 jedoch mit der Begründung wieder auf, ein Kos-
tenerstattungsanspruch bestehe nicht, da der Aufenthalt der Hilfeempfängerin im
Haushalt ihrer Schwester kostenerstattungsrechtlich nicht geschützt sei. Die Hil-
feempfängerin sei ohne Mitwirkung des Jugendamtes auf privatem Wege zu ihrer
Schwester gelangt; solche privaten Inpflegegaben unterfielen nicht dem Begriff der
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"anderen Familie" in § 89e SGB VIII. Hierunter sei nur die unter Mitwirkung des Ju-
gendamtes vermittelte Pflegefamilie i.S. von § 33 SGB VIII zu verstehen.
Die Klage auf Erstattung der seit dem 3. Oktober 1995 bis zum 24. April 1998 ent-
standenen Kosten der Erziehungshilfe für R.H. in Höhe von insgesamt
174 893,28 DM ist vom Verwaltungsgericht abgewiesen worden (Urteil vom
1. Dezember 1999); die hiergegen eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg. Zur Be-
gründung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt:
Ein Erstattungsanspruch der Klägerin ergebe sich weder aus dem mit Schreiben vom
21. Juni 1996 erklärten Kostenanerkenntnis des Beklagten noch aus § 89e Abs. 2
i.V.m. Abs. 1 SGB VIII. Ein konstitutives Schuldanerkenntnis i.S. von § 781 BGB lie-
ge nicht vor, denn ein solches setze einen Vertragsschluss voraus, während es sich
bei dem Schreiben vom 21. Juni 1996 um eine einseitig gebliebene Erklärung des
Beklagten gehandelt habe. Es bestehe auch kein Anspruch gemäß § 89e Abs. 2
SGB VIII, weil die Hilfeempfängerin mit dem Einzug in den Haushalt ihrer Schwester
keinen gewöhnlichen Aufenthalt in einer "anderen Familie" i.S. des § 89e Abs. 1
SGB VIII begründet habe. Zwar handele es sich um eine von der Herkunftsfamilie
unterschiedene Gemeinschaft des Kindes oder Jugendlichen mit zumindest einer
Bezugsperson außerhalb des Elternhauses, doch setze der kostenerstattungsrechtli-
che Schutz gemäß § 89e Abs. 1 SGB VIII eine unter Mitwirkung des Jugendamtes
durchgeführte Unterbringung voraus, während hier die Inpflegenahme ohne Beteili-
gung des Jugendamtes auf privater Ebene durch die erwachsene Schwester erfolgt
sei. Zwar enthalte der Wortlaut der Erstattungsnorm für sich betrachtet keinen Hin-
weis auf eine Beteiligung des Jugendhilfeträgers, doch unterwerfe die Verknüpfung
der Aufenthaltnahme in einer "anderen Familie" mit den in § 89e Abs. 1 Satz 1 Halb-
satz 2 SGB VIII genannten Einrichtungszwecken auch die Einrichtungsform der "an-
dere Familie" Anforderungen, die über das Merkmal der Erziehung in der Familie
hinausgehen müssten. Um von einer "anderen Familie" im Gesetzessinne sprechen
zu können, müsse als weiteres Kriterium ein öffentlich-rechtlicher, d.h. jugendhilfe-
rechtlicher Bedarf hinzutreten. Demgemäß müsse die Aufenthaltsbegründung in ei-
ner "anderen Familie" gerade deshalb erfolgt sein, weil das Jugendamt einen ju-
gendhilferechtlichen Bedarf angenommen und deshalb auf die Unterbringung hinge-
wirkt habe. Die Einrahmung des Rechtsbegriffs der "anderen Familie" durch die Beg-
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riffe der "Einrichtung" und "sonstigen Wohnform", welche als Einrichtungsformen im
öffentlichen Interesse zur Befriedigung konkreter, u.a. jugendhilferechtlicher Bedarfe
geschaffen würden und bei denen die stationäre Aufnahme grundsätzlich im Wege
der Unterbringung nach vorheriger Bedarfsfeststellung erfolge, und damit die Zuord-
nung der "anderen Familie" zu den beiden übrigen Einrichtungsformen könne nur im
Sinne einer Strukturgleichheit im jugendhilferechtlichen Sinne verstanden werden,
welche gewährleiste, dass alle genannten Einrichtungsformen ähnlichen Anforde-
rungen unterlägen. Damit sei auch bei der "anderen Familie" eine der Unterbringung
zumindest ähnliche Form der Aufenthaltsbegründung zu verlangen, woraus das Er-
fordernis einer Mitwirkung des Jugendhilfeträgers folge. Nur diese Auslegung ent-
spreche auch dem Schutzzweck der Norm und der gesetzgeberischen Intention.
§ 89e SGB VIII bezwecke, wie bereits die Überschrift ausweise, den "Schutz der Ein-
richtungsorte". Es solle verhindert werden, dass kommunale Gebietskörperschaften,
in deren Einzugsbereich sich Einrichtungen befänden, in denen Kinder, Jugendliche
oder ihre Eltern einen gewöhnlichen Aufenthalt begründeten, im Verhältnis zu kom-
munalen Gebietskörperschaften ohne solche Infrastruktur überproportional finanziell
belastet würden, um zu vermeiden, dass im öffentlichen Interesse benötigte Einrich-
tungen nicht mehr gebaut oder vorhandene geschlossen würden. Um diese Herstel-
lung einer Lastengleichheit zwischen den Jugendhilfeträgern lückenlos zu gewähr-
leisten, sei im Gesetzgebungsverfahren auf Initiative des Bundesrates der Rechts-
begriff einer "anderen Familie" in das Gesetz aufgenommen worden, was ausweislich
der Gesetzesbegründung und des dabei genannten Fallbeispiels geschehen sei, um
den Aufenthalt in einer Pflegefamilie kostenerstattungsrechtlich zu schützen. Die
Intention des Gesetzgebers habe darin bestanden, im Rahmen der Neufassung der
Bestimmung eine Ungleichheit zwischen einer Heimunterbringung und einer Auf-
nahme in Pflegefamilien zu beheben und deshalb auch Pflegestellen in den Schutz
der Einrichtungsorte einzubeziehen. Ein solcher Schutz der Pflegestellen erweise
sich im Vergleich mit dem Zweck der beiden anderen genannten Einrichtungsformen
auch als folgerichtig, weil auch die Pflegefamilie im Rahmen der Befriedigung eines
jugendhilferechtlich relevanten Bedarfes tätig werde. Eine Pflegeperson bedürfe in
der Regel einer Pflegeerlaubnis nach § 44 Abs. 1 SGB VIII, stehe unter jugendamtli-
cher Förderung und Beaufsichtigung und arbeite eng mit dem Jugendhilfeträger zu-
sammen. Auswahl und Betreuung einer Pflegeperson erforderten ein entsprechen-
des Engagement des Trägers der Jugendhilfe, welches nicht dadurch unterlaufen
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werden solle, dass hiermit die zusätzliche Übernahme finanzieller Kosten einherge-
hen könne. Erfolgten private Inpflegenahmen ohne Tätigwerden des Jugendamtes,
seien die betroffenen Gebietskörperschaften nicht im gleichen Maße schutzwürdig,
denn hier vollziehe sich im privaten Bereich ein in der Regel innerfamiliärer Vorgang,
ohne dass staatliche Hilfe in Anspruch genommen werde. Die Aufenthaltsnahme
geschehe aus jugendhilferechtlicher Sicht gleichsam zufällig wie jeder andere ohne
Beteiligung des Jugendamtes erfolgte Zuzug. Für das Erfordernis einer vom Jugend-
amt veranlassten Inpflegenahme spreche auch die im Gesetzgebungsverfahren
ausdrücklich in Bezug genommene Parallele zu § 104 BSHG. Die dort normierte Un-
terbringung des Kindes oder Jugendlichen u.a. in einer anderen Familie sowie die
Bezugnahme auf die Regelungen in § 97 Abs. 2 und § 103 BSHG belegten, dass der
Anwendungsbereich des § 104 BSHG erst eröffnet sei, wenn im Rahmen der Unter-
bringung in einer anderen Familie ein sozialhilferechtlicher Bedarf durch Sozialhilfe-
leistungen abgedeckt worden sei. Die Übertragung dieser Voraussetzungen auf die
Regelung in § 89e Abs. 1 SGB VIII bedeute, dass von der Begründung eines ge-
wöhnlichen Aufenthalts in einer anderen Familie nur gesprochen werden könne,
wenn dieser der Befriedigung eines jugendhilferechtlich relevanten Bedarfs diene,
was die Einschaltung und Beteiligung des Trägers der Jugendhilfe erfordere.
Mit der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine
Verletzung des § 89e SGB VIII.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die Revision der Klägerin ist zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO). Das Berufungs-
gericht hat zu Recht einen Kostenerstattungsanspruch auf der Grundlage des § 89e
Abs. 2 SGB VIII verneint, weil die Voraussetzungen für eine Kostenerstattungspflicht
nach Absatz 1 dieser Vorschrift - wenn auch aus anderen als den in dem angefoch-
tenen Urteil angeführten Gründen - nicht vorliegen.
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Zutreffend und insoweit von der Revision nicht beanstandet hat das Berufungsgericht
dargelegt, dass ein wirksames konstitutives Schuldanerkenntnis des Beklagten
entsprechend § 781 BGB mangels Vertragsform nicht vorliegt, und die Vorausset-
zungen des § 89e Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 SGB VIII - bis auf das Tatbestandsmerkmal
der Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts "in einer anderen Familie" gemäß
Absatz 1 der Bestimmung - als gegeben angesehen. Der Beklagte ist der überört-
liche Jugendhilfeträger, zu dessen Bereich die Klägerin als örtlicher Träger gehört,
und es ist kein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger vorhanden (Abs. 2). Die
Zuständigkeit für die dem streitgegenständlichen Kostenerstattungsanspruch zugrun-
de liegende Jugendhilfemaßnahme in der Zeit vom 3. Oktober 1995 bis zum 24. April
1998 richtet sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Jugendlichen R.H. vor Be-
ginn der Leistung (§ 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII), und dieser war mit der Aufnahme
der Jugendlichen bei ihrer Schwester im Bereich der Klägerin begründet worden.
1. Die mit Blick auf den Gesetzesbegriff der "anderen Familie" streitige Frage, ob ein
ohne Einschaltung des Jugendhilfeträgers begründeter Aufenthalt bei Verwandten "in
einer Einrichtung, einer anderen Familie oder sonstigen Wohnform begründet worden
(ist), die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient"
(§ 89e Abs. 1 SGB VIII), ist in der Spruchpraxis der Zentralen Spruchstelle wie auch
ganz überwiegend in der Literatur bislang dahin beantwortet worden, dass es nicht
darauf ankomme, dass die Aufnahme in eine andere Familie im Rahmen einer
jugendhilferechtlichen Maßnahme erfolgt sei (vgl. nur Zentrale Spruchstelle,
Entscheidungen vom 29. Juni 1995 - B 85/94 -, EuG 50, 14 ff., vom 25. Februar 1999
- B 81/98 -, EuG 54, 274 <277 f.>, und vom 14. September 2000 - B 72/99 -, EuG
55, 496 <502 f.>; DIV-Gutachten vom 11. September 1997, ZfJ 1997, 423 f.;
Jans/Happe/Saurbier/Maas, Jugendhilferecht, 3. Aufl., 23. Lfg., 10/2002, § 89e
SGB VIII, Rn. 22, 23; W.Schellhorn, SGB VIII/KJHG, 2. Aufl. 2000, § 89e, Rn. 5;
Stähr in: Hauck/Noftz, SGB VIII, 29. Lfg. VIII/03, § 89e, Rn. 7); entscheidend sei,
dass es sich nicht um einen Umzug zu privaten Wohnzwecken gehandelt habe, son-
dern die in § 89e Abs. 1 SGB VIII genannten Zwecke verfolgt worden seien (vgl.
Jans/Happe/Saurbier/Maas, a.a.O., Rn. 13; Wiesner in: Wiesner/Mörsberger/
Oberloskamp/Struck, SGB VIII, 2. Aufl. 2000, § 89e, Rn. 7).
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Zutreffend ist die Vorinstanz der Auffassung, dass Wortlaut und Systematik des
§ 89e Abs. 1 SGB VIII auf eine Strukturgleichheit des Begriffs der "anderen Familie"
mit den beiden anderen in der Bestimmung genannten Institutionen - Einrichtungen
und sonstige Wohnformen, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder
dem Strafvollzug dienen - hindeuten. Das verbindende Merkmal ist jedoch nicht in
dem Erfordernis einer vorherigen Einschaltung des Jugendamtes in dem Sinne zu
suchen, dass die Aufenthaltsbegründung in einer anderen Familie gerade deshalb
erfolgt sein müsse, "weil das Jugendamt einen jugendhilferechtlichen Bedarf ange-
nommen habe, dessentwegen es auf die Unterbringung dort hingewirkt" habe (S. 12
des Urteils). Unter Berücksichtigung von Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Sys-
tematik sowie von Sinn und Zweck der Regelung ist vielmehr eine - im vorliegenden
Fall zum gleichen Ergebnis führende - Auslegung des Begriffs der Aufenthaltsbe-
gründung "in einer anderen Familie" dahin geboten, dass darunter nicht schon alle
Fälle der Aufenthaltsbegründung in einer anderen als der Herkunftsfamilie fallen,
sondern nur solche, bei denen die Aufnahme nicht aus persönlichen, insbesondere
familiären Gründen erfolgt ist, sondern grundsätzlich auswahloffen und damit gewis-
sermaßen in institutionalisierter Weise, so dass die "Erziehungs-, Betreuungs-, Pfle-
ge oder Behandlungsleistungen" denen in den anderen genannten Institutionen ver-
gleichbar und nicht von vornherein nur auf ganz bestimmte Personen wie hier die
eigene Schwester beschränkt sind.
2. Der Gesetzeswortlaut, der keinen Hinweis auf eine Beteiligung des Jugendhilfe-
trägers enthält, und eine sprachliche Betrachtung des Gesetzesbegriffes der "ande-
ren Familie" sprechen nicht für eine Auslegung, dass eine jugendhilferechtliche Maß-
nahme Voraussetzung der Erstattungspflicht ist.
In § 33 SGB VIII (Vollzeitpflege) und § 34 SGB VIII (Heimerziehung, sonstige betreu-
te Wohnform) wird der Rechtsbegriff der "anderen Familie" in Abgrenzung zur "Her-
kunftsfamilie" gebraucht; § 36 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII verwendet den Begriff der "ei-
genen Familie", § 44 SGB VIII den des "Elternhauses". Von einer "anderen Familie"
kann gesprochen werden, wenn es nicht die eigene ist, wobei ausgehend von der
Zuständigkeitsbezugsperson (grundsätzlich alternativ) zwei eigene Familien in Be-
tracht kommen: zum einen diejenige eigene Familie, in der die Zuständigkeitsbe-
zugsperson - wie etwa eine bei ihren Eltern lebende minderjährige Mutter - Kind ist,
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zum anderen die eigene Familie, in der die Zuständigkeitsbezugsperson Elternteil ist.
Der Wortlaut des § 89e SGB VIII verwendet den hiernach offenen Begriff der "ande-
ren Familie" im kostenerstattungsrechtlichen Zusammenhang ohne Bezug auf § 33
SGB VIII und enthält auch sonst keinen Hinweis darauf, dass der Aufenthalt in einer
anderen Familie eine jugendhilferechtliche Mitwirkung voraussetze.
Nähme man hingegen an, der Begriff "in einer anderen Familie" in § 89e SGB VIII
beziehe sich auf eine andere Familie i.S. des § 33 SGB VIII und setze auch die
Rechtsfolge dieser Bestimmung, nämlich die Gewährung von Hilfe zur Erziehung in
einer anderen Familie, voraus, wäre der Aufenthalt in einer anderen Familie i.S. des
§ 89e SGB VIII nur dann begründet, wenn dort Hilfe zur Erziehung nach § 33
SGB VIII geleistet würde. Gegen ein allein auf § 33 SGB VIII und die damit verbun-
dene Jugendhilfemaßnahme der Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege bezogenes
Verständnis des Begriffs spricht aber, dass dieser sich, wie festgestellt, auch in an-
deren Vorschriften findet. Soll nach § 34 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII die Erziehung "in ei-
ner anderen Familie" vorbereitet werden, muss dies nicht eine andere Familie i.S.
von § 33 SGB VIII, sondern kann z.B. auch eine Adoptivfamilie sein. Soweit - außer-
halb des Achten Buches Sozialgesetzbuch - § 104 BSHG für die Kostenerstattung
darauf abstellt, dass ein Kind oder ein Jugendlicher "in einer anderen Familie … un-
tergebracht ist", hat der Senat entschieden (Urteil vom 17. Dezember 2003 - BVerwG
5 C 14.02 -
DÖV 2004, 796 = NVwZ-RR 2004, 586>), dass § 104 BSHG die entsprechende
Geltung des § 97 Abs. 2 BSHG nicht beschränkt auf und für eine besondere
Unterbringung eines Kindes oder Jugendlichen als Maßnahme der Sozialhilfe be-
stimmt, sondern "allein abhängig von der tatsächlichen Unterbringung … also
ungeachtet ihres (sozialhilfe-, jugendhilfe- bzw. familien-)rechtlichen Grundes".
3. Der Entstehungsgeschichte der durch das Erste Gesetz zur Änderung des Achten
Buches Sozialgesetzbuch vom 16. Februar 1993 (BGBl I S. 239) gemäß ihrer Über-
schrift zum "Schutz der Einrichtungsorte" eingefügten Bestimmung ist zu entnehmen,
dass der besondere Schutz der Einrichtungsorte zur Lastengleichheit beitragen und
verhindern soll, dass kommunale Gebietskörperschaften mit entsprechender Infra-
struktur im Verhältnis zu kommunalen Gebietskörperschaften ohne eine solche
überproportional finanziell belastet werden. So soll vermieden werden, dass im öf-
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fentlichen Interesse benötigte Einrichtungen nicht mehr gebaut oder vorhandene ge-
schlossen werden (BTDrucks 12/2866 S. 25).
Soweit infolge einer Initiative des Bundesrates auch der Rechtsbegriff der "anderen
Familie" in das Gesetz aufgenommen wurde, lässt sich der zugrunde liegenden Stel-
lungnahme des Bundesrates (a.a.O. S. 35 f.) jedoch entgegen der Ansicht der Vorin-
stanz nicht entnehmen, dass nach § 89e SGB VIII für den Aufenthalt in einer ande-
ren Familie eine Jugendhilfemaßnahme erforderlich sei.
Zum einen ist - anders als in der vom Bundesrat in Bezug genommenen Regelung
des § 104 BSHG - in § 89e SGB VIII von Unterbringung nicht die Rede; zum anderen
kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch für § 104
BSHG allein auf die tatsächliche Unterbringung, nicht auf ihren (sozialhilfe-,
jugendhilfe- bzw. familien-)rechtlichen Grund an (Urteil vom 17. Dezember 2003
- BVerwG 5 C 14.02 - a.a.O.). Auch wird in der Stellungnahme des Bundesrates die
Unterbringung einer minderjährigen Mutter in einer Pflegefamilie nur als Beispiel
("z.B.") angeführt. Daraus kann nicht geschlossen werden, der Bundesrat habe nur
Fälle des Aufenthalts in einer anderen Familie gemeint, denen eine Jugendhilfe-
maßnahme zugrunde liege.
4. Weitere gesetzessystematische Gesichtspunkte sprechen zwar für eine ein-
schränkende, nicht aber für eine an ein Tätigwerden des Jugendhilfeträgers anknüp-
fende Auslegung des Begriffs der Aufenthaltsbegründung "in .. einer anderen Fami-
lie".
§ 89e Abs. 1 SGB VIII nennt neben dem Aufenthalt in einer anderen Familie den in
einer Einrichtung und in einer sonstigen Wohnform. Der Aufenthalt in einer der drei
genannten Stellen ist nur relevant, wenn diese "der Erziehung, Pflege, Betreuung,
Behandlung oder dem Strafvollzug dien(en)". § 89e SGB VIII verlangt dabei nicht,
dass der Aufenthalt in einer der genannten Aufenthaltsstellen öffentlich-rechtlich
veranlasst sein müsste. So liegen ein Aufenthalt und eine Betreuung oder Behand-
lung in einer Einrichtung bzw. in einem Heim als "Wohnform" auch dann vor, wenn
der dort Betreute oder Gepflegte keine öffentliche Hilfe in Anspruch nimmt. Dement-
sprechend wird ein Kind oder ein Jugendlicher auch dann in einer anderen als seiner
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eigenen Familie erzogen, wenn er - ohne Inanspruchnahme von Jugendhilfe - in der
Familie der Großeltern oder wie hier eines Geschwisters lebt. Bezogen auf die ande-
re Familie ist also nicht erforderlich, dass der Aufenthalt dort jugendhilferechtlich
veranlasst ist.
Aus der systematischen Einbettung der "anderen Familie" zwischen "Einrichtung"
und "sonstiger Wohnform" und dem Erfordernis der Erziehungs-, Pflege-, Betreu-
ungs-, Behandlungs- oder Strafvollzugsfunktion dieser Stellen ist jedoch zu schlie-
ßen, dass § 89e SGB VIII nicht nur für die Einrichtung und sonstige Wohnform, son-
dern auch für die "andere Familie" voraussetzt, dass sie ihre Funktion gewisserma-
ßen institutionalisiert ausübt, d.h. dass sie nicht nur einer ganz bestimmten Person
offen steht. Aus dem Nebeneinander von Einrichtung, anderer Familie und sonstiger
Wohnform wird damit deutlich, dass mit anderer Familie i.S. des § 89e SGB VIII nur
eine Familie gemeint ist, die ihre Bereitschaft, ein Kind zu betreuen, nicht auf ein
ganz bestimmtes Kind beschränkt, sondern grundsätzlich auswahloffen ist. Diese
Funktion der "anderen Familie" muss nicht dauerhaft ausgeübt werden, denn neben
Familien, die bereit sind, in Folge mehrere Kinder oder Jugendliche zu betreuen, gibt
es auch "andere Familien", die dazu etwa nur für die Zeit bereit sind, in der sie eige-
ne Kinder großziehen; die Aufnahme in eine Familie muss jedoch einen über eine
innerfamiliäre Hilfe hinausgehenden institutionellen Charakter aufweisen.
5. Für ein solches institutionelles Verständnis des Begriffs der "anderen Familie"
sprechen schließlich auch Sinn und Zweck der Regelung in § 89e SGB VIII, welche
gemäß ihrer Überschrift "Einrichtungsorte" schützen soll und darunter neben Orten
mit Einrichtungen auch solche mit anderen Familien oder sonstigen Wohnformen
versteht, die Stellen zur Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder zum Straf-
vollzug zur Verfügung stellen. Diese Orte sind unter Lastenverteilungsgesichtspunk-
ten deshalb schutzwürdig, weil sich die Erziehungs-, Pflege-, Betreuungs- oder Be-
handlungsbedürftigen allein wegen ihres besonderen Bedarfs dorthin begeben und
ohne persönlichen Bezug zur Einrichtung, anderen Familie oder sonstigen Wohnform
aufgenommen werden. Davon sind die Fälle zu unterscheiden, in denen die
Erziehung, Pflege, Betreuung oder Behandlung nicht gleichsam institutionell bzw.
grundsätzlich auswahloffen bezogen auf Erziehungs-, Pflege-, Betreuungs- oder Be-
handlungsplätze angeboten, sondern nur einer ganz bestimmten Person aus persön-
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lichen Gründen erbracht wird. In diesen Fällen sind für die Aufenthaltsbegründung zu
Zwecken der Erziehung, Pflege, Betreuung oder Behandlung allein persönliche Be-
ziehungen (z.B. Großeltern zum Enkel oder wie hier Schwester zur Schwester) maß-
geblich. Solche Leistungen aus persönlichem Anlass stehen in keinem inneren Zu-
sammenhang zur infrastrukturellen Angebotsseite im Zuständigkeitsbereich eines
Jugendhilfeträgers, sondern sind örtlich gestreut und führen zu keiner Zuständig-
keitskonzentration, die eine Kostenerstattung rechtfertigte. Dies trifft auch für die
Familie der Schwester der Jugendlichen R.H. zu. Diese ist demgemäß keine andere
Familie i.S. von § 89e SGB VIII, weil sie R.H. - wie auch deren Geschwister - nur
wegen der bestehenden familiären Bindung aufgenommen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Aufgrund von § 194 Abs. 5
i.V.m. § 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung
des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess (RmBereinVpG) vom 20. Dezember
2001 (BGBl I S. 3987) ist die zuvor nach § 188 Satz 2 VwGO a.F. auch Erstattungs-
streitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern erfassende Gerichtskostenfreiheit für
das vorliegende, nach dem 1. Januar 2002 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig
gewordene Verfahren entfallen.
Dr. Säcker Schmidt Dr. Rothkegel
Dr. Franke Prof. Dr. Berlit
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 89 421,51 €
festgesetzt.
Dr. Säcker Schmidt Dr. Franke
Sachgebiet:
BVerwGE: nein
Kinder- und Jugendhilferecht
Fachpresse: ja
Rechtsquelle:
SGB VIII § 89e
Stichworte:
Andere Familie i.S. von § 89e SGB VIII; Kostenerstattung bei Aufnahme Jugendlicher
in Verwandtenpflege; Verwandtenpflege, Aufnahme eines Jugendlichen in -.
Leitsatz:
Eine Aufenthaltsbegründung in einer "anderen Familie" i.S. des § 89e SGB VIII setzt
eine Jugendhilfemaßnahme nicht voraus, liegt aber mit Blick auf den institutionellen
Charakter der in § 89e SGB VIII genannten Aufnahmeeinrichtungen nicht schon bei
einer mit Rücksicht auf bestehende Familienbande erfolgten Aufnahme eines Kindes
oder Jugendlichen in der Familie naher Verwandter (hier: einer Schwester) vor, son-
dern setzt eine grundsätzlich auswahloffene Aufnahmefamilie voraus.
Urteil des 5. Senats vom 25. Oktober 2004 - BVerwG 5 C 39.03
I. VG Münster vom 01.12.1999 - Az.: VG 9 K 2830/97 -
II. OVG Münster vom 17.07.2003 - Az.: OVG 12 A 183/00 -