Urteil des BVerwG vom 26.02.2004

Umzug, Sozialhilfe, Aufenthaltswechsel, Stadt

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 5 C 39.02
OVG 4 LB 18/02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Februar 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t ,
Dr. R o t h k e g e l , Dr. F r a n k e und Prof. Dr. B e r l i t
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Niedersächsi-
schen Oberverwaltungsgerichts vom 14. August 2002 wird zu-
rückgewiesen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I.
Der Kläger verlangt von der Beklagten gemäß § 107 Abs. 1 BSHG Erstattung von
Leistungen zum Lebensunterhalt, die er dem Schwerstbehinderten M. B. gewährt
hat. Der im Jahre 1968 in L. geborene M. B. lebte zunächst in der Stadt H. und wur-
de im Mai 1993 in eine Behinderteneinrichtung in W. (Kreis S.) aufgenommen, wo er
stationär betreut wurde. Am 23. Juni 1995 kehrte er in den Haushalt seiner Mutter
in L.
im Bereich des Klägers zurück. Der Kläger gewährte ihm Leistungen zum Le-
bensunterhalt und verlangte von der Stadt H. Erstattung der für die Zeit vom 30. Juni
1995 bis zum 22. Juni 1997 aufgewendeten Kosten i.H. von 13 836,10 DM, was die-
se ablehnte.
Das Verwaltungsgericht hat der darauf erhobenen Klage stattgegeben. Das Ober-
verwaltungsgericht hingegen hat auf die Berufung der Beklagten (Funktionsnachfol-
gerin der Stadt H.) die Klage abgewiesen und dies im Wesentlichen wie folgt be-
gründet:
Der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch nach § 107 BSHG sei nicht gege-
ben, weil der Hilfeempfänger nicht - wie die Vorschrift für einen Erstattungsanspruch
gegen die Beklagte voraussetzte - von H., sondern von W. nach L. verzogen sei. Aus
§ 109 BSHG ergebe sich zugunsten des Klägers nichts anderes. Diese gesetzliche
Fiktion, nach der der Aufenthalt in einer Einrichtung nicht als gewöhnlicher Aufenthalt
i.S. der Abschnitte 8 und 9 gelte, diene dem Schutz der Anstaltsorte. In diesem
Zweck erschöpfe sich die gesetzliche Fiktion. Demgemäß schließe hier § 109 BSHG
nur aus, dass der Kläger einen Erstattungsanspruch nach § 107 BSHG gegen den
örtlichen Träger der Sozialhilfe geltend machen könne, in dessen Bereich die Einrich-
tung in W. liege (Landkreis S.). Denn der gewöhnliche Aufenthalt i.S. des § 30 Abs. 3
Satz 2 SGB I, den der Hilfeempfänger in W. gehabt habe, gelte zum Schutz des zu-
ständigen Landkreises vor Erstattungsansprüchen nicht als gewöhnlicher Aufenthalt
i.S. des § 107 BSHG. Eine weitergehende Fiktion des Inhalts, dass der Aufenthalt in
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der Einrichtung gleichsam hinweggedacht und zusätzlich fingiert werde, der Hilfe-
empfänger sei am 23. Juni 1995 von H. nach L. verzogen, enthalte § 109 BSHG
nicht. Dies sei auch vom Zweck der Norm (Schutz der Anstaltsorte) her nicht gebo-
ten. Der Kläger, in dessen Bereich der Hilfeempfänger nach Verlassen der Einrich-
tung verzogen sei, sei - wie jeder andere beliebige örtliche Träger der Sozialhilfe -
nicht in den Schutzbereich des § 109 BSHG einbezogen. Dazu bestehe auch kein
Bedürfnis, weil der Kreis der Sozialhilfeträger, in deren Bereiche Heimbewohner
nach Verlassen einer Einrichtung verziehen könnten, praktisch unbegrenzt sei und
§ 109 BSHG nur dem Schutz der Anstaltsorte, aber nicht dem Schutz praktisch aller
anderen Sozialhilfeträger davor diene, dass sie mit Sozialhilfekosten für ehemalige
Heimbewohner belastet würden. Diese Auslegung sei auch nicht sachwidrig oder
willkürlich, denn die Wahrscheinlichkeit, dass Hilfeempfänger nach Verlassen der
Einrichtung in der Nähe blieben und auf Hilfe angewiesen seien, sei wesentlich höher
als die, dass sie in den räumlich weiter entfernten Bereich eines anderen Sozialhilfe-
trägers zögen. Dies rechtfertige die Annahme, dass nur der Sozialhilfeträger, in des-
sen Bereich die Einrichtung liege, eines besonderen Schutzes in Form des zeitlich
begrenzten Kostenerstattungsanspruchs nach § 103 Abs. 3 BSHG oder der Fiktion
des § 109 BSHG bedürfe. Dadurch, dass die Beklagte von einem Kostenerstattungs-
anspruch des Klägers nach § 107 BSHG verschont bleibe, werde sie auch nicht un-
gerechtfertigt bevorzugt, denn sie (bzw. hier im Innenverhältnis der überörtliche Trä-
ger der Sozialhilfe) habe bereits aufgrund der Zuständigkeitsregelung in § 97 Abs. 2
Satz 1 BSHG, die ebenfalls dem Schutz der Anstaltsorte diene, die Kosten der stati-
onären Betreuung des Hilfeempfängers in der Einrichtung in W. getragen. Diese Zu-
ständigkeit hätte nach § 97 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BSHG zeitlich unbegrenzt fortbe-
standen, wenn der Hilfeempfänger die Einrichtung nicht verlassen hätte oder daraus
in eine andere übergetreten wäre. Dann sei es nicht sachwidrig, diesen Sozialhilfe-
träger von einem Kostenerstattungsanspruch nach § 107 BSHG zu verschonen,
wenn der Hilfeempfänger die Einrichtung verlasse und in den Bereich eines beliebi-
gen anderen Trägers verziehe.
Mit der - vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen - Revision rügt der Kläger eine
Verletzung der §§ 107, 109 BSHG.
Die Beklagte verteidigt das Berufungsurteil.
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II.
Die Revision, über die das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 141 Satz 1 i.V.m.
§ 125 Abs. 1 Satz 1 und § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschei-
den kann, ist nicht begründet, so dass sie zurückzuweisen ist (§ 144 Abs. 2 VwGO).
Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass § 109 BSHG nicht - abweichend
von § 107 BSHG - einen Kostenerstattungsanspruch gegen den Sozialhilfeträger
begründe, in dessen Bereich der Hilfeempfänger vor der Heimaufnahme seinen ge-
wöhnlichen Aufenthalt gehabt habe, steht mit Bundesrecht (vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 1
VwGO) in Einklang; auch die Auslegung der Kostenerstattungsregelung in § 107
BSHG durch die Vorinstanz ist nicht zu beanstanden.
Die "Kostenerstattung bei Umzug" gemäß § 107 Abs. 1 BSHG setzt voraus, dass
eine Person "vom Ort ihres bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts" verzieht; in diesem
Fall ist der Träger der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsortes verpflichtet, "dem
nunmehr zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe die dort erforderlich werdende
Hilfe außerhalb von Einrichtungen im Sinne von § 97 Abs. 2 Satz 1 zu erstatten,
wenn die Person innerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel der Hilfe be-
darf". Die Voraussetzungen dieser Bestimmung liegen - wie die Vorinstanz zutreffend
festgestellt hat - im Verhältnis der Beteiligten nicht vor, da die Kostenerstattungs-
pflicht an einen Umzug bzw. Aufenthaltswechsel vom Ort des bisherigen gewöhnli-
chen Aufenthalts in den Bereich des nunmehr zuständigen Trägers anknüpft. Ein
Umzug bzw. Aufenthaltswechsel in diesem Sinne liegt nicht vor, wenn der Hilfeemp-
fänger zwischen dem Wegzug vom ursprünglichen und dem Zuzug am neuen Auf-
enthaltsort an einem dritten Ort - hier in einer Einrichtung - einen gewöhnlichen Auf-
enthalt i.S. des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I begründet hatte, wenn dieser auch infolge
der Fiktion des § 109 BSHG zugunsten des Anstaltsortes nicht als gewöhnlicher Auf-
enthalt im Sinne der Abschnitte 8 und 9 des Bundessozialhilfegesetzes gilt.
Der Begriff des "Umzugs" bzw. "Verziehens" i.S. des § 107 Abs. 1 BSHG bezeichnet
eine mit einem Ortswechsel verbundene Verlagerung des Lebensmittelpunktes und
setzt voraus, dass der Umziehende die bisherige Unterkunft und den gewöhnlichen
Aufenthalt am bisherigen Aufenthaltsort aufgibt und am Zuzugsort einen neuen ge-
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wöhnlichen Aufenthalt begründet in der Absicht, an den bisherigen Aufenthaltsort
(vorerst) nicht zurückzukehren (vgl. Urteile des Senats vom 18. März 1999 - BVerwG
5 C 11.98 - , vom 7. Oktober 1999
- BVerwG 5 C 21.98 - und vom 6. Februar 2003 - BVerwG 5 C
34.02 - ). Dabei muss der Umzug oder Aufenthaltswech-
sel, um einen Kostenerstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers des Zuzugsortes
nach § 107 Abs. 1 BSHG auszulösen, vom Bereich des für den Wegzugsort zustän-
digen Sozialhilfeträgers in den Bereich des für den Zuzugsort zuständigen Sozialhil-
feträgers erfolgen. Ist zwischen Wegzug und Zuzug ein gewöhnlicher Aufenthalt an
einem dritten Ort begründet worden, liegt kein "Umzug" in diesem Sinne mehr vor,
sondern handelt es sich um zwei kostenerstattungsrechtlich getrennt zu beurteilende
Umzüge. Dies gilt auch, wenn es sich bei dem zwischengeschalteten Aufenthalt um
einen zukunftsoffenen Aufenthalt in einer Einrichtung i.S. des § 109 BSHG handelt.
In seinem - zeitlich nach der hier angefochtenen Entscheidung ergangenen - Urteil
vom 6. Februar 2003 - BVerwG 5 C 34.02 - (a.a.O.) hat der Senat entschieden, dass
auch bei einem zwischenzeitlichen Einrichtungsaufenthalt ein "Umzug" i.S. des § 107
BSHG vorliegen kann, wenn mit dem Einrichtungsaufenthalt bei rein tatsächlicher
Betrachtung die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts am Einrichtungsort
nicht verbunden war und es sich nur um eine kurzfristige Unterbrechung des Um-
zugstatbestandes handelte. Allerdings kann nach dieser Entscheidung "ein Wegfall
der kostenmäßigen Verantwortung des für den ursprünglichen gewöhnlichen Aufent-
halt zuständigen örtlichen Trägers allenfalls dann erwogen werden, wenn die Verla-
gerung des gewöhnlichen Aufenthalts von dem einen an den anderen Ort in einer
Weise unterbrochen ist, die es nicht mehr zulässt, von einem 'Umzug' zu sprechen".
Zur Abgrenzung von bloßen Umzugsunterbrechungen, die einen Wegfall der kos-
tenmäßigen Verantwortung des ursprünglich zuständigen Trägers nicht rechtfertigen,
zu zeitlich hintereinander geschalteten Aufenthaltsverlagerungen, die im Verhältnis
des Erstattung begehrenden Zuzugsortes zum ursprünglichen Wegzugsort den Um-
zugstatbestand des § 107 Abs. 1 BSHG ausschließen, hat der Senat in diesem Urteil
ausgeführt (a.a.O. S. 369 f.):
"Um von einem 'Umzug' ausgehen zu können, muss der bisherige gewöhnliche
Aufenthalt nicht nahtlos in den neuen gewöhnlichen Aufenthalt übergehen. Aller-
dings muss zwischen der Beendigung des bisherigen und der Begründung des
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neuen gewöhnlichen Aufenthalts ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang be-
stehen und darf - worauf die Verwendung des Begriffs 'nunmehr' in § 107 BSHG
schließen lässt - jedenfalls nicht zwischendurch schon anderweitig ein gewöhnli-
cher Aufenthalt begründet worden sein. Ein solcher die Annahme eines 'Umzugs'
unmittelbar in den Zuständigkeitsbereich der Klägerin nicht hindernder Zusam-
menhang ist auch gewahrt, wenn zwar der bisherige Wohnort endgültig verlassen
wird, ohne dass sofort ein neuer Wohnort aufgesucht wird, der zwischenzeitliche
tatsächliche Aufenthalt an einem dritten Ort aber nur vorübergehender Natur ist
und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, der Betreffende wolle nicht wieder einen
gewöhnlichen Aufenthalt begründen. Maßgeblich ist dabei das objektive Erschei-
nungsbild der aufeinander folgenden Aufenthalte, wie es sich bei der im Kostener-
stattungsrecht gebotenen rückblickenden Betrachtung ergibt."
In diesem Urteil hat der Senat auch erwogen, ob für den erforderlichen "zeitlichen
und sachlichen Zusammenhang" (a.a.O. S. 370) zwischen der Aufgabe des Wohnsit-
zes am Wegzugsort und dem Zuzug in den Zuständigkeitsbereich des Kostenerstat-
tung begehrenden Sozialhilfeträgers "der Regelung des § 103 Abs. 3 Satz 3 BSHG,
wonach erst ein Einrichtungsaufenthalt von länger als zwei Monaten Unterbre-
chungswirkung hat, ein normativer Anhaltspunkt auch für das zeitliche Moment einer
Zäsur bei der Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne von § 107 BSHG
entnommen werden" könne, dies aber dahingestellt bleiben lassen, weil der im da-
maligen Streitfall gegebene knapp einmonatige Klinikaufenthalt "weder zeitlich noch
sonst dessen Charakter als bloßes Durchgangsstadium auf dem Weg an einen neu-
en Wohnort in Frage" stellte (a.a.O. S. 370). Im Gegensatz dazu hat der Hilfeemp-
fänger sich nach den Feststellungen der Vorinstanz im vorliegenden Streitfall in der
Einrichtung in W. unter Umständen aufgehalten, die erkennen ließen, dass er an die-
sem Ort nicht nur vorübergehend, sondern im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs
(vgl. dazu Urteil des Senats vom 18. März 1999 - BVerwG 5 C 11.98 -, a.a.O.) ver-
weilte. Mit einer Dauer von mehr als zwei Jahren ging der Einrichtungsaufenthalt
über eine für den Erstattungsanspruch des schließlichen Zuzugsortes unschädliche
zeitliche Zäsur zwischen den Aufenthalten an Wegzugs- und Zuzugsort hinaus, die
ihn nach dem objektiven Erscheinungsbild der aufeinander folgenden Aufenthalte
noch als "bloßes Durchgangsstadium auf dem Weg an einen neuen Wohnort" er-
scheinen lassen könnte.
Danach scheitert der Kostenerstattungsanspruch des Klägers bereits am Fehlen der
Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 BSHG. Zutreffend hat das Berufungsgericht die
von der Revision für geboten gehaltene Auslegung des § 109 BSHG abgelehnt, wo-
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nach dieser Fiktionsnorm auch mit Blick auf Kostenersatzansprüche nach § 107
Abs. 1 BSHG zu entnehmen sei, dass ein tatsächlich begründeter gewöhnlicher Auf-
enthalt in einer Einrichtung unter dem Aspekt des Umzugsbegriffes außer Betracht
zu bleiben habe. Dass eine solche normative Verknüpfung zwischen § 109 und § 107
Abs. 1 BSHG im Sinne einer Modifikation des Umzugstatbestandes durch die Fiktion
des § 109 BSHG nicht besteht, ergibt sich bereits aus der - wie § 109 BSHG dem
Schutz der Anstaltsorte dienenden - speziellen Kostenerstattungsregelung in § 103
Abs. 3 BSHG für den Fall, dass eine Person nach Verlassen der Einrichtung im Be-
reich des Sozialhilfeträgers des Einrichtungsortes verbleibt. Diese Regelung wäre
entbehrlich, wenn - wie die Revision meint - bei Verlassen einer Einrichtung, in der
eine Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne eines zukunftsoffenen Ver-
bleibs genommen hatte, bereits der Kostenerstattungstatbestand des § 107 Abs. 1
BSHG eingriffe.
Entgegen der Auffassung der Revision ist mit dieser Auslegung nicht eine fehlerhaf-
te teleologische Reduktion des Geltungsbereiches des § 109 oder des § 107 BSHG
oder sonstige methodisch unzulässige Einschränkung des Anwendungsbereichs des
§ 107 BSHG verbunden, vielmehr trägt sie dem Umstand Rechnung, dass Kostener-
stattungsansprüche nach § 107 Abs. 1 BSHG einen "Umzug" bzw. Aufenthaltswech-
sel vom passiv legitimierten Wegzugs- an den aktiv legitimierten Zuzugsort voraus-
setzen. Der vom Kläger für seinen Standpunkt angeführte Gedanke einer kostener-
stattungsrechtlichen Privilegierung des Zuzugsortes in Umzugsfällen erlaubt es nicht,
bei zwischenzeitlicher Begründung eines zukunftsoffenen Verbleibs in einer Einrich-
tung i.S. des § 109 BSHG von den tatbestandlichen Voraussetzungen eines "Um-
zugs" bzw. "Verziehens" i.S. des § 107 BSHG abzusehen. Auch aus der vom Kläger
angeführten Kommentarliteratur ergibt sich nichts anderes (vgl. Schoch in:
LPK-BSHG, 6. Aufl. 2003, § 107 Rn. 17a; Mergler/Zink, BSHG, 4. Aufl., Stand Mai
2003, § 107 Rn. 10).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Aufgrund von § 194 Abs. 5
i.V.m. § 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung
des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess (RmBereinVpG) vom 20. Dezember
2001 (BGBl I S. 3987) ist die zuvor nach § 188 Satz 2 VwGO a.F. auch Erstattungs-
streitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern erfassende Gerichtskostenfreiheit für
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das vorliegende, nach dem 1. Januar 2002 beim Bundesverwaltungsgericht anhän-
gig gewordene Verfahren entfallen.
Dr. Säcker Schmidt Dr. Rothkegel
Dr. Franke Prof. Dr. Berlit
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 7 074,29 €
(entspricht 13 836,10 DM) festgesetzt.
Dr. Säcker Schmidt Dr. Franke
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Sozialhilferecht
Fachpresse: ja
Rechtsquelle:
BSHG §§ 107,109
Stichworte:
Einrichtung, Wegzug aus einer - und Kostenerstattung;
Kostenerstattung, kein Anspruch auf - des nach Wegzug des Hilfeempfängers aus
einer Einrichtung zuständig gewordenen örtlichen Trägers der So-
zialhilfe;
gewöhnlicher Aufenthalt, Verlagerung des - vom Wegzugs- zum Zuzugsort als Vo-
raussetzung eines Kostenerstattungsanspruchs bei Umzug;
Sozialhilfe, Kostenerstattungsanspruch nach Umzug des Hilfeempfängers;
Umzug, Kostenerstattungsanspruch nach - des Hilfeempfängers bei zwischenzeitli-
cher tatsächlicher Aufenthaltsbegründung in einer Einrichtung.
Leitsatz:
Dem infolge Zuzugs eines Hilfeempfängers aus einer Einrichtung i.S. des § 109
BSHG zuständig gewordenen örtlichen Träger der Sozialhilfe steht ein Kostenerstat-
tungsanspruch nach § 107 Abs. 1 BSHG gegen den Träger der Sozialhilfe des Ortes,
an dem der Hilfeempfänger vor dem Einrichtungsaufenthalt seinen gewöhnlichen
Aufenthalt gehabt hatte, dann nicht zu, wenn der Aufenthalt in der Einrichtung nicht
nur vorübergehender Art gewesen ist und der Hilfeempfänger dort bei tatsächlicher
Betrachtung einen gewöhnlichen Aufenthalt i.S. des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I be-
gründet hatte (im Anschluss an BVerwGE 117, 367).
Urteil des 5. Senats vom 26. Februar 2004 - BVerwG 5 C 39.02
I.
VG Hannover vom 29.08.2000 - Az.:
VG 3 A 3105/99 -
II. OVG Lüneburg vom 14.08.2002 - Az.: OVG 4 LB 18/02 -