Urteil des BVerwG vom 26.10.2007

Eltern, Einstellung des Verfahrens, Geistig Behinderter, Schulpflicht

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet
BVerwG 5 C 35.06
am 26. Oktober 2007
OVG 4 B 131/05
Wahl
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 2007
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt, Dr. Franke,
Dr. Brunn und Prof. Dr. Berlit
für Recht erkannt:
Das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom
7. Dezember 2005 wird aufgehoben. Die Berufung der
Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
Chemnitz vom 21. August 2003 wird mit der Maßgabe zu-
rückgewiesen, dass die Beklagte verpflichtet wird, dem
Kläger die beantragte Eingliederungshilfe durch Über-
nahme der notwendigen Kosten für einen Integrationshel-
fer ab dem 15. April 2002 bis zum Ende des Schuljahres
2002/2003 zu bewilligen.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien
Verfahrens.
G r ü n d e :
I
Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beklagten, im Rahmen der
Eingliederungshilfe die Kosten eines Integrationshelfers für den Besuch einer
integrativ unterrichtenden Grundschule in den Schuljahren 2001/2002 (ab
15. April 2002) und 2002/2003 zu übernehmen.
Der am 16. Juni 1993 geborene Kläger ist geistig behindert. In der Zeit von
1998 bis August 2001 besuchte er einen integrativen Kindergarten und erhielt
hierfür von der Beklagten Leistungen der Eingliederungshilfe in Form der Über-
nahme der Kosten für heilpädagogische Maßnahmen im Rahmen einer Einzel-
integration.
Nachdem die Eltern des Klägers sich zunächst erfolglos um eine integrative
Beschulung des Klägers in einer öffentlich-rechtlichen Regelschule bemüht hat-
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ten, beantragten sie mit Schreiben vom 2. April 2001 bei der Beklagten, dem
Kläger Eingliederungshilfe zu bewilligen und in diesem Rahmen die Kosten für
einen Integrationshelfer zu übernehmen, um den Besuch der (integrativ unter-
richteten) 1. Klasse der Montessori-Grundschule in C. zu ermöglichen.
Das Regionalschulamt C. erließ am 14. Mai 2001 einen „Bescheid zur Feststel-
lung des sonderpädagogischen Förderbedarfs“, in welchem u.a. festgestellt
wurde, dass der Kläger erhöhten sonderpädagogischen Förderschulbedarf ha-
be und mit Beginn des Schuljahres 2001/2002 an der Förderschule für geistig
Behinderte zu beschulen sei.
Einen dagegen erhobenen Widerspruch nahmen
die Eltern zurück, nachdem das Regionalschulamt klargestellt hatte, dass es
sich nicht um einen Schulzuweisungsbescheid, sondern lediglich um die Fest-
stellung eines sonderpädagogischen Bedarfs handele.
Den Antrag auf Gewährung von Eingliederungshilfe lehnte die Beklagte unter
Hinweis auf den sozialhilferechtlichen Nachranggrundsatz und den Mehrkos-
tenvorbehalt ab. Nach dem Bescheid der Schulaufsichtsbehörde bestehe für
den Kläger sonderpädagogischer Förderbedarf und sei er mit Beginn des
Schuljahres 2001/2002 an einer Förderschule für geistig Behinderte zu beschu-
len, wo zusätzliche Betreuungskosten nicht anfielen; für die beantragte Einglie-
derungshilfe bestehe damit sozialhilferechtlich kein Bedarf (Bescheid vom
31. Mai 2001, Widerspruchsbescheid vom 13. August 2001).
Unter dem 23. November 2001 erließ das Regionalschulamt einen Bescheid
„zur Klarstellung“, in welchem es feststellte, dass beim Kläger sonderpädagogi-
scher Förderbedarf für den Besuch einer Förderschule für geistig Behinderte
bestehe; eine Schulzuweisung sei durch den Bescheid vom 14. Mai 2001 nicht
erfolgt, und dieser Bescheid stehe einer integrativen Beschulung nicht entge-
gen, sei vielmehr Voraussetzung einer solchen Beschulung. Eine abschließen-
de Entscheidung habe noch nicht ergehen können, weil die Montessori-
Grundschule nicht über das notwendige Personal verfüge und über die Gewäh-
rung von Eingliederungshilfe bislang nicht entschieden worden sei. Mit weiterem
Bescheid vom 13. Dezember 2001 legte das Schulamt fest, dass der Kläger im
Schuljahr 2001/2002 unter bestimmten Voraussetzungen integrativ an der
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Montessori-Schule C. in der Klassenstufe 1 beschult werden könne. Diese
Voraussetzungen waren nach Mitteilung des Montessori-Vereins erfüllt.
Nachdem die Eltern eine „Verlängerung der Eingliederungshilfe“ für das
2. Schuljahr beantragt hatten, lehnte die Beklagte es mit Schreiben vom 7. Feb-
ruar 2002 erneut ab, Kosten für einen Integrationshelfer zu übernehmen. Für
die Betreuung während der Unterrichtszeit sei der private Schulträger verant-
wortlich. Über den bereits ergangenen Ablehnungsbescheid hinaus werde damit
keine weitere Entscheidung getroffen. Den gleichwohl erhobenen Widerspruch
des Klägers wies die Beklagte als unzulässig zurück, da ein Verwaltungsakt
nicht vorliege (Widerspruchsbescheid vom 29. November 2002).
Durch Beschluss vom 26. März 2002 verpflichtete das Verwaltungsgericht die
Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung, dem Kläger ab dem 1. April
2002 Eingliederungshilfe für einen Integrationshelfer für vier Stunden je Schul-
tag zu gewähren. Die dagegen erhobene Beschwerde der Beklagten blieb er-
folglos.
In der Folgezeit besuchte der Kläger weiter die Montessori-Grundschule mit
Hilfe eines Integrationshelfers, dessen Kosten vorläufig von der Beklagten ge-
tragen wurden. Für das Schuljahr 2001/2002 machte er für die Zeit ab dem
15. April 2002 Kosten in Höhe von 828,36 € geltend; im Schuljahr 2002/2003
beliefen die Kosten sich auf 5 662,40 €.
Weitere Anträge des Klägers auf Bewilligung von Eingliederungshilfe für die
folgenden Schuljahre lehnte die Beklagte jeweils durch bislang nicht bestands-
kräftig gewordene Bescheide ab; das Regionalschulamt C. stellte mit Bescheid
vom 25. Mai 2005 fest, dass eine integrative Unterrichtung des Klägers im
Schuljahr 2005/2006 in der Klasse 4 (freiwillige Wiederholung) an der Montes-
sori-Grundschule unter den im Bescheid vom 13. Dezember 2001 festgelegten
Bedingungen weiter möglich sei.
Auf die bereits am 17. September 2001 erhobene Klage, die vom Kläger in der
mündlichen Verhandlung vom 21. August 2003 für den Zeitraum vor dem
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15. April 2002 zurückgenommen wurde, verpflichtete das Verwaltungsgericht
(unter Einstellung des Verfahrens im Übrigen) die Beklagte unter Aufhebung
des Bescheides vom 7. Februar 2002 und des Widerspruchsbescheides vom
29. November 2002, dem Kläger Eingliederungshilfe zu einer angemessenen
Schulbildung durch Übernahme der notwendigen Kosten für einen Integrations-
helfer zu bewilligen (Urteil vom 21. August 2003). Das Sächsische Oberverwal-
tungsgericht hat die Klage, soweit sie nicht bereits zurückgenommen war, ab-
gewiesen (Urteil vom 7. Dezember 2005). Zur Begründung hat es im Wesentli-
chen ausgeführt:
Gegenstand des Berufungsverfahrens sei die Hilfegewährung für das Schuljahr
2001/2002 ab dem 15. April 2002 sowie für das gesamte Schuljahr 2002/2003.
Die so verstandene Berufung sei begründet, weil der Kläger keinen Anspruch
auf Übernahme der Kosten seines Integrationshelfers nach den §§ 39, 40
Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. § 47 BSHG und § 12 Nr. 1 der Eingliederungshilfe-
verordnung habe. Ausgehend von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 28. April 2005 - BVerwG 5 C 20.04 - (BVerwGE 123, 316), wonach der
Sozialhilfeträger bei der Prüfung, ob die für den Besuch einer bestimmten
Schule notwendige Unterstützung als „Hilfe zu einer angemessenen Schulbil-
dung“ erforderlich sei, an die Entscheidung der Schulbehörde über die Zuwei-
sung an eine bestimmte Schule gebunden sei, sei im vorliegenden Fall eine
bindende Zuweisung des Klägers an die Montessori-Grundschule für den maß-
geblichen Zeitraum nicht festzustellen. Vielmehr habe es dem Kläger nach den
Bescheiden des Regionalschulamtes vom 14. Mai, 23. November und 13. De-
zember 2001 freigestanden, seine Schulpflicht entweder durch den Besuch der
öffentlichen Förderschule für geistig Behinderte oder durch den Besuch der
privaten Montessori-Grundschule zu erfüllen. Für die Annahme einer verbindli-
chen Zuweisung des Klägers an die Montessori-Grundschule bestehe auch
deshalb kein Raum, weil eine solche Entscheidung der staatlichen Schulauf-
sicht weder vom Schulgesetz für den Freistaat Sachsen noch vom Gesetz über
Schulen in freier Trägerschaft vorgesehen sei. Angesichts der dem Kläger
- schulrechtlich - eröffneten Wahlmöglichkeit zwischen den vom Regionalschul-
amt als für die Erfüllung der Schulpflicht gleichwertig eingestuften Alternativen
brauche der Sozialhilfeträger dem Wunsch des Kindes und seiner Eltern nach
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einer integrativen Beschulung, dessen Erfüllung mit unverhältnismäßigen
Mehrkosten verbunden wäre (§ 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG), nicht zu entsprechen,
soweit der Besuch der öffentlichen Förderschule nicht nach den besonderen
Umständen des Einzelfalls ausnahmsweise unzumutbar sei; die Förderschule
sei als anderweitig zur Verfügung stehende und mit öffentlichen Mitteln betrie-
bene Bildungseinrichtung gleichermaßen geeignet, die erforderliche Hilfe zu
leisten, unentgeltlich zugänglich und damit eine zumutbare Bedarfsdeckungsal-
ternative außerhalb des Sozialhilferechts. Die geltend gemachten Kosten in
Höhe von insgesamt 6 490,76 € verursachten dem Sozialhilfeträger unverhält-
nismäßige Mehrkosten im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG, weil keine be-
sonderen Umstände vorlägen, die dem Kläger den Besuch der öffentlichen
Förderschule aus objektiven oder schwerwiegenden persönlichen Gründen
ausnahmsweise unzumutbar machten. Auch aus verfassungsrechtlichen Grün-
den, insbesondere unter dem Gesichtspunkt einer verbotenen Benachteiligung
im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, lasse sich der vom Kläger geltend ge-
machte sozialhilferechtliche Leistungsanspruch nicht ableiten.
Mit der hiergegen eingelegten Revision greift der Kläger die Feststellungen der
Vorinstanz zum Landesschulrecht an und macht geltend, es sei nicht mit Art. 3
Abs. 3 Satz 2 GG zu vereinbaren, ihn von einer integrativen Beschulung auszu-
schließen. Auf den Mehrkostenvorbehalt könne er nicht verwiesen werden.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
II
Die Revision ist begründet. Das Oberverwaltungsgericht hat unter Verstoß ge-
gen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) den Anspruch des Klägers auf
Übernahme der Kosten eines Integrationshelfers zum Besuch der privaten
Montessori-Grundschule im Rahmen der Eingliederungshilfe verneint.
Der Anspruch des Klägers folgt aus § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BSHG i.V.m. § 12
Nr. 1 EinglHVO, wonach Leistungen der Eingliederungshilfe auch Hilfen zu ei-
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ner angemessenen Schulbildung, vor allem im Rahmen der allgemeinen Schul-
pflicht, sind und diese Hilfen auch Maßnahmen zugunsten behinderter Kinder
und Jugendlicher umfassen, wenn diese Maßnahmen erforderlich und geeignet
sind, dem Behinderten den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schul-
pflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern. Diese Voraussetzungen sind im Falle
der Maßnahme, für die der Kläger die Kostenübernahme durch die Beklagte
verlangt, erfüllt.
Der Senat geht nach dem Landesschulrecht in der Auslegung des Berufungs-
gerichts und nach den revisionsgerichtlich nicht zu beanstandenden Feststel-
lungen zum Inhalt der Bescheide des zuständigen Regionalschulamtes davon
aus, dass dieses den Eltern des Klägers die Wahl zwischen einer Beschulung
auf der integrativ unterrichtenden Montessori-Grundschule oder der Sonder-
schule (Förderschule) für Behinderte gelassen hat. Die hiergegen gerichteten
Angriffe der Revision verkennen, dass diese Auslegung des Landesschulrechts
und der Bescheide des Regionalschulamtes keinen Eingriff in Rechte des Klä-
gers bewirkt, sondern im Gegenteil Voraussetzung für eine integrative Beschu-
lung auf der Montessori-Grundschule ist. Angesichts des dem Kläger gegen-
über festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarfs sowie der ihm einge-
räumten Möglichkeit der Erfüllung seiner Schulpflicht an der Montessori-
Grundschule bestand für den Kläger schulrechtlich die Wahlmöglichkeit zwi-
schen der Beschulung an der öffentlichen Förderschule oder an der privaten
Grundschule.
Aus schulrechtlicher Sicht sind danach beide Beschulungsformen dem Grunde
nach geeignet, den festgestellten sozialpädagogischen Förderbedarf zu decken
und die Schulpflicht des Klägers zu erfüllen. Diesen nicht zuletzt in Auslegung
und Anwendung nicht der revisionsrechtlichen Überprüfung unterliegenden
Landesrechts gründenden Feststellungen zum Inhalt der hier ergangenen
schulbehördlichen Bescheide kann der Kläger nicht entgegenhalten, dass damit
behinderte Menschen unter Verletzung des Benachteiligungsverbotes des Art. 3
Abs. 3 Satz 2 GG „in die Sonderschule“ abgeschoben würden und kraft
Bundesverfassungsrecht allein die Zulassung einer integrativen Beschulung
- und sei es an einer Schule in freier Trägerschaft - rechtmäßiger Regelungs-
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gegenstand der schulbehördlichen Entscheidung hätte sein dürfen. Nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom
8. Oktober 1997 - 1 BvR 9/97 - BVerfGE 96, 288) bewirkt die Überweisung ei-
nes behinderten Schülers an eine Sonder- bzw. Förderschule gegen seinen und
seiner Eltern Willen nicht schon für sich eine verbotene Benachteiligung im
Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG; eine solche Benachteiligung sei nur dann
gegeben, wenn die Überweisung erfolge, obwohl eine Unterrichtung an der all-
gemeinen Schule mit sonderpädagogischer Förderung möglich sei, der hierfür
benötigte personelle und sächliche Aufwand mit vorhandenen Personal- und
Sachmitteln bestritten werden könne und auch organisatorische Schwierigkeiten
und schutzwürdige Belange Dritter der integrativen Beschulung nicht entge-
genstünden. Dass eine solche Situation hier vorgelegen hätte, ist gerade nicht
ersichtlich oder von dem Berufungsgericht festgestellt. Vielmehr geht es dem
Kläger darum, die (personellen) Voraussetzungen für eine integrative Beschu-
lung an einer privaten Grundschule erst herzustellen.
Mit der Zulassung auch der integrativen Beschulung an einer privaten Schule
hat die Schulbehörde klargestellt, dass diese neben der Beschulung an einer
öffentlichen Förderschule aus ihrer Sicht den Anforderungen an eine angemes-
sene Schulbildung im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BSHG genügt und
dass damit notwendig verbundene heilpädagogische wie sonstige Maßnahmen
zugunsten körperlich oder geistig behinderter Kinder im Sinne des § 12 Nr. 1
EinglHVO „erforderlich und geeignet“ sind, dem Kind den Schulbesuch zu er-
möglichen oder zu erleichtern.
Daraus folgt indes noch nicht, dass diese aus der Sicht der Schulbehörde
gleichwertigen Möglichkeiten der Beschulung auch gleichermaßen geeignet
sind, den besonderen sonderpädagogischen Förderbedarf im Rahmen einer
„angemessenen Schulbildung“ im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BSHG zu
decken. Mit der Zulassung einer integrativen Beschulung belässt die Schulbe-
hörde den Erziehungsberechtigten vielmehr die Bestimmung, nach Maßgabe
ihrer elterlichen Sicht und besonderen Kenntnis der Entwicklungsbedürfnisse
des Kindes den im Einzelfall besten Weg zur Erreichung einer „angemessenen
Schulbildung“ festzulegen und damit zugleich den geltend gemachten Bedarf
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des Kindes selbst zu konkretisieren. Dieses Konkretisierungs- und Bestim-
mungsrecht respektiert, dass es - jedenfalls aus der Perspektive des einzelnen
Kindes und seiner Erziehungsberechtigten - einen Unterschied macht, ob der
besondere pädagogische Förderbedarf in einer Förderschule gedeckt wird oder
die Möglichkeit genutzt werden soll, eine integrative Schule zu besuchen. Auf-
grund des besonderen Ansatzes der verschiedenen Konzepte integrativer Be-
schulung, das gemeinsame Lernen und schulische Leben und Erleben behin-
derter Schüler mit besonderem pädagogischem Förderbedarf und solcher
Schüler, bei denen dies nicht der Fall ist, zu ermöglichen, kann die Erfüllung der
allgemeinen Schulpflicht im Rahmen einer integrativen Beschulung mit einem
„integrativen Mehrwert“ verbunden sein, welcher den konkreten Bedürfnissen
eines Kindes im Einzelfall besser entsprechen kann (nicht: muss) als die
Beschulung in einer Förderschule. Hieraus folgt zwar kein allgemeines Rang-
verhältnis zwischen einer Beschulung in einer Förderschule und der Beschu-
lung im Rahmen integrativen Unterrichts. Die Schulbehörde kann jedoch, wenn
sie selbst für die Entscheidung zwischen mehreren in Betracht kommenden Be-
schulungsformen nach den ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnissen für den
jeweiligen Schüler unter integrativen Zielsetzungen keine eindeutige Präferenz
ermitteln kann, diese Bestimmung den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten
überlassen und diesen damit die Entscheidung übertragen, ob die Förderung
durch integrative Beschulung und der damit verbundene „integrative Mehrwert“
der im Einzelfall bessere und erforderliche Weg zur Erreichung einer angemes-
senen Schulbildung ist.
Dieses schulrechtliche Wahl- bzw. Bestimmungsrecht ist nach dem geltenden
Sozialhilferecht von dem Träger der Sozialhilfe zu respektieren. Die Einräu-
mung des schulischen Wahlrechts an die Eltern bedeutet nicht, dass die Schul-
behörde damit ihr schulrechtliches Bestimmungsrecht, welches nach dem Urteil
des Senats vom 28. April 2005 - BVerwG 5 C 20.04 - (BVerwGE 123, 316) auch
die Sozialhilfebehörde bindet, aufgegeben hätte, sondern dass es den Eltern
überlassen ist, die integrativen schulischen Interessen des Kindes abschließend
zu bewerten und die erforderliche Bestimmung selbst zu treffen. Dass sowohl
der Besuch der Förderschule als auch eine integrative Beschulung glei-
chermaßen geeignet sind, die Schulpflicht zu erfüllen, bedeutet aus
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sozialhilferechtlicher Perspektive nicht, dass wegen der schulrechtlichen Mög-
lichkeiten des Besuchs einer Förderschule eine integrative Beschulung zum
Erreichen einer angemessenen Schulbildung schon nicht im Sinne des § 40
Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BSHG, § 12 Nr. 1 EinglHVO „erforderlich“ ist, das Kind nach
dem Nachranggrundsatz (§ 2 Abs. 1 BSHG) zumutbar auf den Besuch der För-
derschule verwiesen werden dürfte oder es sich bei der für das Kind getroffe-
nen Entscheidung der Eltern für eine integrative Beschulung und damit für eine
Förderung durch den dort erreichbaren „integrativen Mehrwert“ lediglich um
einen auf die Gestaltung der Hilfe bezogenen Wunsch handelte, dem der
Mehrkostenvorbehalt (§ 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG) entgegengehalten werden
könnte. Die gegenteilige Ansicht der Beklagten und des Berufungsgerichts ver-
nachlässigt, dass der Besuch einer Förderschule und eine integrative Beschu-
lung zwar gleichwertig, aber nicht gleichartig sind und Unterschiede gerade
auch in Bezug auf die allgemeine Aufgabe der Eingliederungshilfe aufweisen,
die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern (§ 39 Abs. 3 Satz 1
BSHG); dies unterscheidet die vorliegende Fallkonstellation auch qualitativ von
anderen schulrechtlichen Wahlmöglichkeiten. Das schulrechtlich eröffnete
Wahl- und Bestimmungsrecht für eine integrative Beschulung wirkt auf das So-
zialhilferecht ein und ist vom Träger der Sozialhilfe hinzunehmen. Für die An-
wendung und Auslegung des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BSHG, § 12 EinglHVO
und die hierbei de lege lata anzuerkennenden Einwirkungen des schulrechtlich
bestehenden Wahl- und Bestimmungsrechtes sind dabei die Grundrechte der
Kinder und der Eltern aus Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 GG und der besondere
verfassungsrechtliche Schutz von Menschen mit Behinderung (Art. 3 Abs. 3
Satz 2 GG) ungeachtet dessen zu berücksichtigen, dass aus ihnen kein umfas-
sender, verfassungsrechtlich verbürgter, unmittelbarer Leistungsanspruch auf
die Ermöglichung einer integrativen Beschulung unabhängig davon folgt, ob der
dafür benötigte personelle und sächliche Aufwand mit vorhandenen Personal-
und Sachmitteln bestritten werden kann.
Dem Sozialhilfegesetzgeber bliebe es allerdings unbenommen, die Hilfen zu
einer angemessenen Schulbildung auf den Besuch öffentlicher Schulen zu be-
schränken oder auf andere Weise die Kostenübernahme für Aufwendungen, die
in einer staatlichen (öffentlichen) Förderschule nicht entstünden, weil sie dort
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von dem nach Landesrecht zuständigen Schulträger durch Vorhaltung ent-
sprechender Leistungen finanziert werden, auszuschließen. Dies gilt auch dann,
wenn das Schulrecht des Landes eine Wahlfreiheit zwischen öffentlicher
Förderschule und integrativer Beschulung in einer privaten Ersatzschule eröff-
net, bedürfte aber gerade im Hinblick auf die betroffenen, verfassungsrechtlich
anerkannten und geschützten Interessen des Kindes und der Eltern einer aus-
drücklichen Entscheidung des Gesetzgebers. Denn im Ergebnis würde die
schulrechtlich gewährte Wahlfreiheit für den auf Sozialhilfe angewiesenen Per-
sonenkreis wieder infrage gestellt. Eine solche Entscheidung kann - wie ausge-
führt - nicht schon in dem allgemeinen Mehrkostenvorbehalt des § 3 Abs. 2
Satz 3 BSHG gesehen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskosten-
freiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO.
Hund Schmidt Dr. Franke
Dr. Brunn Prof. Dr. Berlit
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Sachgebiet:
BVerwGE:
ja
Sozialhilfe (Eingliederungshilfe)
Fachpresse:
ja
Rechtsquellen:
BSHG
§ 40 Abs.1 Nr. 4
EinglHVO
§ 12 Nr. 1
GG
Art. 3 Abs. 3 Satz 2
Stichworte:
Eingliederungshilfe, Kostenübernahme für Integrationshelfer bei schulrechtlicher
Bestimmungsfreiheit der Eltern; Integrationshelfer, Kostenübernahme im
Rahmen der Eingliederungshilfe bei schulrechtlicher Bestimmungsfreiheit der
Eltern; integrative Beschulung, Integrationshelfer bei -; Sozialhilfe, Kostenüber-
nahme für Integrationshelfer bei schulrechtlicher Bestimmungsfreiheit der El-
tern.
Leitsatz:
Ein schulpflichtiges behindertes Kind hat Anspruch auf Eingliederungshilfe
durch Übernahme der Kosten eines Integrationshelfers für den Besuch einer
integrativ unterrichtenden Grundschule auch dann, wenn der Besuch einer in-
tegrativ unterrichtenden Grundschule durch die zuständige Schulbehörde ledig-
lich als eine mögliche Form der Beschulung eröffnet worden ist (Fortführung
des Urteils vom 28. April 2005 - BVerwG 5 C 20.04 - BVerwGE 123, 316).
Urteil des 5. Senats vom 26. Oktober 2007 - BVerwG 5 C 35.06
I. VG Chemnitz vom 21.08.2003 - Az.: VG 5 K 1641/01 -
II. OVG Bautzen vom 07.12.2005 - Az.: OVG 4 B 131/05 -