Urteil des BVerwG vom 04.09.2003

Echte Rückwirkung, Änderung der Rechtsprechung, Ausstellung, Gesetzesänderung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 5 C 35.02
Verkündet
OVG 13 LB 1023/01
am 4. September 2003
Schmidt
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 4. September 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t , Dr. R o t h k e g e l ,
Dr. F r a n k e und Prof. Dr. B e r l i t
für Recht erkannt:
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Das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts
vom 5. August 2002 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entschei-
dung an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zurück-
verwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentschei-
dung vorbehalten.
G r ü n d e :
I.
Der 1961 in Tadschikistan geborene Kläger stammt von deutschen Eltern ab. Seine
in Deutschland lebenden Eltern und Geschwister sind als Vertriebene bzw. Spätaus-
siedler anerkannt. 1993 reiste er mit seiner damaligen Ehefrau M.S., der Klägerin
des Revisionsverfahrens BVerwG 5 C 40.02, im Wege des Aufnahmeverfahrens in
die Bundesrepublik Deutschland ein. Seinen Antrag auf Ausstellung einer Spätaus-
siedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG lehnte der Landkreis H. mit Bescheid
vom 31. Juli 1995 ab, weil der Kläger nicht glaubhaft gemacht habe, dass ihm die
deutsche Sprache als Bestätigungsmerkmal vermittelt worden sei. Widerspruch und
Klage blieben erfolglos. Das Berufungsgericht hat den Gerichtsbescheid des Verwal-
tungsgerichts geändert, die Verwaltungsentscheidungen aufgehoben und die Beklag-
te als Rechtsnachfolgerin des Landkreises H. verpflichtet, dem Kläger eine Spätaus-
siedlerbescheinigung auszustellen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausge-
führt:
Es sei maßgeblich auf das Bundesvertriebenengesetz (BVFG) in der Fassung vom
2. Juni 1993 (BGBl I S. 829), also nicht auf die ab 7. September 2001 geltende Fas-
sung des BVFG in der Fassung des Spätaussiedlerstatusgesetzes vom 30. August
2001 (BGBl I S. 2266, nachfolgend: BVFG F. 2001) abzustellen. Der gegenteiligen
Ansicht des Beklagten und des Bundesverwaltungsgerichts sei nicht zu folgen. Der
Kläger, der unmittelbar nach seiner Einreise im September 1993 einen Antrag auf
Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG ge-
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stellt habe, erfülle die äußeren Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 BVFG. Für die Fra-
ge, ob eine so ausgesiedelte Person tatsächlich Spätaussiedler i.S. des BVFG sei,
sei auf das zum Zeitpunkt der Ausreise und Aufenthaltnahme geltende Recht abzu-
stellen. Denn eine Spätaussiedlerbescheinigung stelle lediglich (nachträglich) fest,
dass die betreffende Person als "Spätaussiedler" in das Bundesgebiet gekommen
sei, wenn und weil sie zu diesem Zeitpunkt deutscher Volkszugehöriger gewesen sei.
Die Frage der Volkszugehörigkeit bestimme sich hier deswegen nach § 6 Abs. 2
BVFG (F. 1993), da sie Tatbestandsmerkmal eines abgeschlossenen Vorganges sei.
Entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 116, 114)
sei § 6 Abs. 2 BVFG (F. 2001) auch nicht nach § 100 a BVFG (F. 2001) anzuwen-
den. Bereits aus der Entstehungsgeschichte ergebe sich, dass sich diese Regelung
nur auf Anträge solcher Personen beziehe, die sich noch im Aussiedlungsgebiet be-
fänden, nicht indes auf Anträge solcher Personen, die bei In-Kraft-Treten des Geset-
zes bereits ausgesiedelt seien. Eine weitergehende Rückwirkung der durch die Neu-
fassung des § 6 Abs. 2 BVFG vorgenommenen Verschärfung hinsichtlich der Vor-
aussetzungen einer Anerkennung als Spätaussiedler sei als echte Rückwirkung aus
verfassungsrechtlichen Gründen ausgeschlossen. Bei der Beurteilung der Rückwir-
kungsfrage habe das Bundesverwaltungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt,
dass nach § 4 BVFG der Tatbestand der "Spätaussiedlung" mit der "Wohnsitznah-
me" im Bundesgebiet vollendet (gewesen) sei. Die Bescheinigung nach § 15 BVFG
habe keine konstitutive, sondern nur bestätigende Wirkung, wobei der zu bestätigen-
de Status als Spätaussiedler bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen der
§§ 4, 6 BVFG mit der Aufnahme in das Bundesgebiet entstehe. Für die Entstehung
des Status sei die später vorgenommene Änderung des § 6 BVFG nicht anzuwen-
den. Für den Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft sei nach § 4 BVFG grundsätzlich
der Zeitpunkt maßgeblich, in dem der Einreisende in Deutschland seinen ständigen
Aufenthalt nehme (so auch BVerwGE 116, 119). Die im Hinblick auf § 6 BVFG
(F. 2001) gemachte Ausnahme von diesem Grundsatz sei nicht schlüssig. Sie bewir-
ke eine verfassungsrechtlich unzulässige echte Rückwirkung. Soweit das Bundes-
verwaltungsgericht lediglich von einer zulässigen unechten Rückwirkung ausgehe,
werde vernachlässigt, dass die Gesetzesänderung sich nicht auf eine Änderung in
der Bewertung des Bestätigungsmerkmals "Sprache" beschränke, sondern sie auch
die Bestätigungsmerkmale Erziehung und Kultur betreffe. Selbst unter dem Gesichts-
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punkt der Anforderungen an die deutschen Sprachkenntnisse führe das Gesetz be-
reits deswegen zu einer Schlechterstellung gegenüber der vorher geltenden Rechts-
lage, weil nunmehr ein ganz bestimmter Nachweis dieses einen Bestätigungsmerk-
males vorgeschrieben werde. Für die Verletzung eines (schutzwürdigen) Vertrauens
sei daher auch nicht allein auf die kurze Zeitspanne zwischen den Urteilen des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2000 und dem Erlass des Spätaussiedler-
statusgesetzes abzustellen, sondern insbesondere auch auf die lange Jahre vorher
bestehende Gesetzeslage, nach der gerade nicht darauf abgestellt worden sei, dass
der Aussiedler "ein einfaches Gespräch auf Deutsch" habe führen können. Da nach
dem BVFG (F. 1993) das Bestätigungsmerkmal "Sprache" nur eines von mehreren
und zudem nicht vorgeschrieben gewesen sei, in welchem Falle es vorgelegen habe,
sei für die Frage, worauf ein vor der Gesetzesänderung in das Bundesgebiet ausge-
reister Aussiedler vertrauen könne, auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Aussiedlung
abzustellen. Nach diesen Grundsätzen sei der Kläger als deutscher Volkszugehöri-
ger anzusehen, so dass er einen Anspruch auf Ausstellung der Spätaussiedlerbe-
scheinigung habe. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG (F. 1993), der hiernach anzu-
wenden sei, komme es nur darauf an, ob dem Kläger als Kind hinreichende Sprach-
kenntnisse vermittelt worden seien. Dies sei hier der Fall. Da § 6 Abs. 2 BVFG
(F. 2001) nicht anzuwenden sei, sei der hilfsweise zum Nachweis hinreichender
Sprachkenntnisse auch im Zeitpunkt der Einreise angebotene Beweis nicht zu erhe-
ben.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten mit der Rüge der Verlet-
zung von § 15 Abs. 1, § 4 Abs. 1 BVFG, § 6 Abs. 2 BVFG (F. 2001) und dem Begeh-
ren, das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das Berufungsurteil.
II.
Die Revision der Beklagten ist begründet, denn das Berufungsurteil verletzt Bundes-
recht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Es ist daher aufzuheben und die Sache zur ander-
weitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1
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Nr. 2 VwGO), denn zu einer Entscheidung in der Sache sind noch tatsächliche Er-
mittlungen erforderlich.
Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, Anträge auf Spätaussiedlerbescheini-
gungen von Personen, die vor In-Kraft-Treten des Spätaussiedlerstatusgesetzes im
Wege des Aufnahmeverfahrens eingereist sind, seien auch unter dem Gesichtspunkt
der gesetzlichen Anforderungen an die deutschen Sprachkenntnisse noch nach § 6
Abs. 2 BVFG in seiner vor dem In-Kraft-Treten des Spätaussiedlerstatusgesetzes
geltenden Fassung zu bescheiden, ist mit Bundesrecht nicht vereinbar. Zwar trifft es
zu, dass für den Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft nach § 4 BVFG grundsätzlich
der Zeitpunkt maßgeblich ist, in dem der Einreisende in Deutschland seinen ständi-
gen Aufenthalt nimmt (BVerwGE 116, 119). Nach § 100 a BVFG, der die Anwendung
des nach dem 7. September 2001 geltenden Rechts auch auf Anträge nach § 15
Abs. 1 BVFG bestimmt und sich dabei erkennbar auf die Änderung des § 6 Abs. 2
BVFG durch das Spätaussiedlerstatusgesetz bezieht, ist aber - jedenfalls unter dem
Gesichtspunkt der gesetzlichen Anforderungen an die deutschen Sprachkenntnisse -
für die Prüfung der Frage, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung
der Bescheinigung vorliegen, von § 6 Abs. 2 BVFG n.F. auszugehen (BVerwGE 116,
114 <116>). Hierzu wie auch zu der vom Bundesverwaltungsgericht in dieser Ent-
scheidung dargelegten verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der auf die Sprach-
anforderung bezogenen Rückwirkung hat das Berufungsgericht keinen neuen Ge-
sichtspunkt angeführt, der eine Änderung der Rechtsprechung des erkennenden Se-
nats rechtfertigen könnte.
Zu tatsächlichen Feststellungen zur Frage, ob der Kläger im Zeitpunkt der Aussied-
lung aufgrund familiärer Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch
führen konnte, ist die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Zwar hat das Berufungsgericht im Rahmen der Rückwirkungsproblematik für den Fall
einer Anwendung des § 6 Abs. 2 BVFG (F. 2001) ausgeführt, dass "nicht festgestellt
werden könnte, dass er (der Kläger) im Zeitpunkt der Aussiedlung aufgrund dieser
(familiären) Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen konn-
te". Doch bezieht sich diese Aussage lediglich auf eine fiktive Anwendung des § 6
Abs. 2 BVFG (F. 2001). Tatsächliche Feststellungen im Rahmen einer konkreten
Anwendung des § 6 Abs. 2 BVFG (F. 2001) hat das Berufungsgericht dagegen nicht
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getroffen. Vielmehr hat es den vom Kläger beantragten, auf die konkrete Anwend-
barkeit des § 6 Abs. 2 BVFG (F.
2001) bezogenen Beweisantrag dahin, "dass der
Kläger sich im Zeitpunkt seiner Einreise in einfacher Form auf Deutsch verständigen
konnte", mit der Begründung nicht erhoben, § 6 Abs. 2 BVFG (F. 2001) sei nicht an-
wendbar. Dieser Frage wird das Berufungsgericht nunmehr nachzugehen haben.
Ob verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit auch für die rückwirkende Streichung der
weiteren Bestätigungsmerkmale "Erziehung, Kultur", die der Kläger im Berufungsver-
fahren sinngemäß für sich in Anspruch genommen hat, angenommen werden kann,
weil eine Vermittlung dieser Bestätigungsmerkmale ohne die gleichzeitige Vermitt-
lung der deutschen Sprache zwar nicht rechtlich, wohl aber praktisch ausgeschlos-
sen war (vgl. BVerwGE 102, 214 <221>), bedarf auch im vorliegenden Revisionsver-
fahren keiner Entscheidung (offen gelassen bereits in BVerwGE 116, 114 <118>).
Diese Frage stellte sich nur, wenn feststünde, dass die Eltern, ein Elternteil oder an-
dere Verwandte dem Kläger deutsche Erziehung oder deutsche Kultur ausnahms-
weise auch ohne Sprachvermittlung in einer den Anforderungen des § 6 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 BVFG (F. 1993) genügenden Weise vermittelt haben. Hierfür liegen im
Berufungsurteil ungeachtet der Bezugnahme auf den Prozesskostenhilfebeschluss
hinreichende tatsächliche Feststellungen nicht vor.
Da mit der Zurückverweisung an das Oberverwaltungsgericht über den Hauptantrag
des Klägers noch nicht in der Sache selbst entschieden ist, ist über den hilfsweise
gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrag derzeit nicht zu entscheiden.
Dr. Säcker Schmidt Dr. Rothkegel
Dr. Franke Prof. Dr. Berlit
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Vertriebenenrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
BVFG (F. 2001)
§ 6 Abs. 2, § 15 Abs. 1, § 100 a Abs. 1
BVFG (F. 1993)
§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
Stichworte:
Bestätigungsmerkmal, deutsche Sprache als - für deutsche Volkszugehörigkeit;
deutsche Sprache als Bestätigungsmerkmal für deutsche Volkszugehörigkeit;
deutsche Volkszugehörigkeit, deutsche Sprache als Bestätigungsmerkmal für -;
Gesetzesänderung, rückwirkende - in Bezug auf die Voraussetzungen für die deut-
sche Volkszugehörigkeit;
Rückwirkung einer Gesetzesänderung in Bezug auf die Voraussetzungen für die
deutsche Volkszugehörigkeit;
Sprache, deutsche - als bestätigendes Merkmal für deutsche Volkszugehörigkeit;
Sprachkenntnisse, Anforderungen an
Vermittlung, familiäre - der deutschen Sprache
Volkszugehörigkeit, deutsche, und Sprachkenntnisse.
Leitsatz:
Nach § 100 a BVFG, der die Anwendung des nach dem 7. September 2001 gelten-
den Rechts auch auf Anträge nach § 15 Abs. 1 BVFG bestimmt und sich erkennbar
auf die Änderung des § 6 Abs. 2 BVFG durch das Spätaussiedlerstatusgesetz be-
zieht, ist - jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der gesetzlichen Anforderungen an die
deutschen Sprachkenntnisse - für die Prüfung der Frage, ob die gesetzlichen Vo-
raussetzungen für die Ausstellung der Bescheinigung vorliegen, von § 6 Abs. 2
BVFG n.F. auszugehen (Bestätigung von BVerwGE 116, 114).
Urteil des 5. Senats vom 4. September 2003 - BVerwG 5 C 35.02
I. VG Hannover vom 26.06.1996 - Az.: VG 5 A 841/96 -
II. OVG Lüneburg vom 05.08.2002 - Az.: OVG 13 LB 1023/01 -