Urteil des BVerwG vom 20.05.2014

Aufenthalt, Aufschiebende Wirkung, Wechsel, Unterbringung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 5 C 33.13
VGH 10 A 1988/12
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Mai 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer, Dr. Häußler
und Dr. Fleuß
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
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Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessi-
schen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. August 2013 wird
zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I
Die beteiligten Landkreise streiten in ihrer Funktion als örtliche Träger der
Kriegsopferfürsorge um die Erstattung von Kosten, die der Kläger im Zeitraum
vom 1. Januar 2009 bis zum 16. August 2012 für die Gewährung von Leistun-
gen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz aufgewendet
hat.
Empfänger der Leistungen war ein Kriegsbeschädigter, der sich seit dem Jahr
1959 im Leistungsbezug befand. Nach dem Tod seiner Tochter, die ihn zuletzt
häuslich gepflegt hatte, verzog der Beschädigte am 23. Dezember 2008 in den
Haushalt seines Sohnes, der im Zuständigkeitsbereich des Beklagten wohnhaft
war. Seine Ehefrau, die im April 2006 vollstationär in ein Alten- und Pflegeheim
in Oldenburg aufgenommen worden war, trat im März 2009 in ein ebenfalls im
Zuständigkeitsbereich des Beklagten belegenes Alten- und Pflegeheim über,
wo sie bis zu ihrem Tod am 16. August 2012 lebte. Am 1. März 2010 fand auch
der Beschädigte dort Aufnahme.
Da der Beschädigte im April 2006 seinen ständigen Wohnsitz im Zuständig-
keitsbereich des Klägers hatte, hatte sich dieser im September 2006 verpflich-
tet, die Kosten zu übernehmen, die durch die Gewährung der Hilfe zur Pflege
der Ehefrau des Beschädigten in dem Alten- und Pflegeheim anfielen, soweit
sie nicht durch einzusetzende Mittel gedeckt seien und solange die für die Kos-
tenübernahmeerklärung maßgebenden Voraussetzungen vorlägen. Diese Zusi-
cherung hob der Kläger anlässlich der Aufenthaltsnahme der Ehefrau des Be-
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schädigten im Zuständigkeitsbereich des Beklagten mit Bescheid vom 3. März
2009 mit Wirkung vom 1. Januar 2009 auf. Dabei ging er davon aus, mit der
Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts des Beschädigten im Zuständig-
keitsbereich des Beklagten sei die Zuständigkeit für die Durchführung der
Kriegsopferfürsorge auf diesen übergegangen. Hiergegen erhob der Beschädig-
te Anfechtungsklage. Deren aufschiebende Wirkung gab dem Kläger Veranlas-
sung, für die Heimkosten „nur unter Vorbehalt bis zur Klärung der Zuständigkeit
durch das Gericht“ weiterhin aufzukommen und unter dem 18. Mai 2009 ge-
genüber dem Beklagten unter Hinweis auf diese Vorbehaltsleistung einen auf
die §§ 102 ff. SGB X gestützten Anspruch auf Erstattung der ab dem 1. Januar
2009 angefallenen Kosten anzumelden. Im September 2010 wurde das Klage-
verfahren, in dem der Beklagte beigeladen worden war, übereinstimmend für in
der Hauptsache erledigt erklärt. Der Kläger nahm die Aufhebung seiner Kosten-
zusicherung mit Bescheid vom 16. September 2010 zurück. Mit Schreiben vom
gleichen Tage machte er den Erstattungsanspruch gegenüber dem Beklagten
auch der Höhe nach geltend.
Seine in der Folge erhobene Leistungsklage hat das Verwaltungsgericht abge-
wiesen. Auf die Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof den Be-
klagten verurteilt, jenem die im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 16. Au-
gust 2012 erbrachten Leistungen der Kriegsopferfürsorge für die Ehefrau des
Beschädigten in Höhe von 68 017,11 € zu erstatten. Zur Begründung hat er im
Wesentlichen ausgeführt: Der Kostenerstattungsanspruch gründe in § 2 Abs. 3
Satz 2 SGB X. Der Beklagte sei in dem maßgeblichen Zeitraum vom 1. Januar
2009 bis zum 16. August 2012 örtlich zuständiger Träger der Kriegsopferfürsor-
ge gewesen. Seine örtliche Zuständigkeit beruhe bis zum 28. Februar 2010 auf
§ 53 Abs. 1 Satz 1 KFürsV, da der Beschädigte spätestens zum 1. Januar 2009
einen gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Zuständigkeitsbereich begründet ha-
be, und ab der Aufnahme in das Altenpflegeheim zum 1. März 2010 auf § 53
Abs. 1 Satz 1 KFürsV. Der mit § 53 Abs. 1 Satz 2 KFürsV bezweckte Schutz
der Einrichtungsorte gebiete es nur für den Fall der Unterbringung des Beschä-
digten selbst in einer stationären Einrichtung - nicht hingegen auch für den Fall
der alleinigen stationären Aufnahme seiner Ehefrau -, einen von dem nach § 53
Abs. 1 Satz 1 KFürsV maßgeblichen Aufenthalt in der Einrichtung abweichen-
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den gesetzlich fingierten Aufenthaltsort zu bestimmen. Der Erstattungsanspruch
sei in Höhe von 68 017,11 € begründet, da der Kläger in diesem Umfang
rechtmäßig Leistungen der Kriegsopferfürsorge erbracht habe. Dass das Land
Niedersachsen die Aufwendungen nach der landesinternen Lastenverteilung
bereits übernommen habe und der Kläger demgemäß gehalten sei, den gegen-
über dem Beklagten geltend gemachten Erstattungsbetrag an den überörtlichen
Träger der Kriegsopferfürsorge abzuführen, stehe dem geltend gemachten Er-
stattungsanspruch nicht entgegen.
Zur Begründung seiner Revision führt der Beklagte im Wesentlichen aus, § 53
Abs. 1 KFürsV sei im Einklang mit seinem Wortlaut zum Schutz der Einrich-
tungsorte dahingehend auszulegen, dass es für die Frage, ob sich die örtliche
Zuständigkeit nach Satz 1 oder Satz 2 richte, allein darauf ankomme, ob es sich
um eine Leistung handle, welche innerhalb (§ 53 Abs. 1 Satz 2 KFürsV) oder
außerhalb (§ 53 Abs. 1 Satz 1 KFürsV) einer stationären Einrichtung erbracht
werde. Diese Differenzierung sei auch der Parallelvorschrift des § 98 Abs. 2
Satz 1 bzw. Abs. 1 SGB XII immanent. Der Schutz der Einrichtungsorte sei um-
fassend zu gewährleisten.
Der Kläger verteidigt das Berufungsurteil.
II
Die zulässige Revision des Beklagten, über die mit Einverständnis der Beteilig-
ten ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (§ 141 Satz 1, § 125 Abs. 1
Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet. Der Verwaltungsgerichtshof
hat im Einklang mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) angenommen,
dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die im Zeitraum vom 1. Januar
2009 bis zum 16. August 2012 von diesem aufgebrachten nicht anderweitig ge-
deckten Kosten der vollstationären Unterbringung der Ehefrau des Beschädig-
ten in einer stationären Einrichtung in Höhe von 68 017,11 € zu erstatten. Ein
entsprechender Anspruch folgt aus § 2 Abs. 3 Satz 2 des Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (Art. I
des Gesetzes vom 18. August 1980 i.d.F. der Bekanntmachung
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vom 18. Januar 2001 ) - SGB X - (1.). Demgegenüber sind die
Voraussetzungen des § 102 Abs. 1 SGB X nicht erfüllt (2.).
1. Grundlage eines entsprechenden Erstattungsanspruchs ist § 2 Abs. 3 Satz 2
SGB X. Danach hat die nunmehr zuständige Behörde der bisher zuständigen
Behörde die nach dem Zuständigkeitswechsel noch erbrachten Leistungen auf
Anforderung zu erstatten. Die Norm ist die erstattungsrechtliche Folgebestim-
mung zu der sogenannten „Nahtlosregelung“ des § 2 Abs. 3 Satz 1 SGB X.
Diese Bestimmung verpflichtet die bisher zuständige Behörde für den Fall, dass
die örtliche Zuständigkeit gewechselt hat, die Leistungen noch solange zu er-
bringen, bis sie von der nunmehr zuständigen Behörde fortgesetzt werden. Mit
Blick darauf, dass mit dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit regelmäßig die
Gefahr der Unterbrechung des Leistungsbezugs einhergeht, soll die Norm
sicherstellen, dass während eines Zuständigkeitswechsels eine Unterbrechung
der Leistungen nicht eintritt (BTDrucks 8/2034 S. 30). Zu diesem Zweck vermit-
telt sie dem Berechtigten einen materiell-rechtlichen Anspruch gegen die bisher
zuständige Behörde auf Fortgewährung der Leistung. Während § 2 Abs. 3
Satz 1 SGB X somit der Sicherung der Leistungserbringung im Außenverhältnis
zu dienen bestimmt ist, zielt § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X darauf, auf der Erstat-
tungsebene sicherzustellen, dass im Falle der Fortgewährung der Leistung
nach einem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit im Ergebnis nicht der vorleis-
tende bislang zuständige Träger der Kriegsopferfürsorge, sondern der nunmehr
zuständige Leistungsträger die Kosten zu tragen hat (Beschluss vom 19. März
2009 - BVerwG 5 B 13.09 - Buchholz 435.12 § 2 SGB X Nr. 2 Rn. 5).
a) Erstattungsberechtigt bzw. erstattungsverpflichtet sind ungeachtet des Wort-
lauts des § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X grundsätzlich nicht die für die Leistung bis-
her bzw. nunmehr zuständigen Behörden, sondern deren Rechtsträger, für die
die Weiterleistung erstattungsrechtlich Wirkung entfaltet (vgl. Beschluss vom
19. März 2009 a.a.O.), hier mithin der Kläger bzw. der Beklagte.
b) § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X knüpft an einen Wechsel der örtlichen Zuständigkeit
während eines laufenden Verwaltungsverfahrens oder während der Leistungs-
gewährung an. Hier ging die örtliche Zuständigkeit gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1
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der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge (KFürsV) vom 16. Januar 1979 (BGBl I
S. 80), für den hier maßgeblichen Zeitraum geändert durch die Gesetze vom
13. Dezember 2007 (BGBl I S. 2904) und vom 20. Juni 2011 (BGBl I S. 1114),
mit der Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthalts des Beschädigten in den
Zuständigkeitsbereich des Beklagten spätestens zum 1. Januar 2009 von dem
Kläger auf den Beklagten über (aa). Dieser blieb gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2
KFürsV auch nach der vollstationären Aufnahme des Beschädigten in die in
seinem Zuständigkeitsbereich belegene stationäre Alten- und Pflegeeinrichtung
zum 1. März 2010 örtlich zuständig (bb).
aa) Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, die örtliche Zuständigkeit für
die Erbringung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge sei am 1. Januar 2009
auf den Beklagten übergangen, steht im Einklang mit § 53 Abs. 1 Satz 1
KFürsV ((1)). Aus § 53 Abs. 1 Satz 2 KFürsV folgt nichts Anderes ((2)).
(1) Gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 KFürsV ist örtlich zuständig für Leistungen der
Kriegsopferfürsorge die für die Durchführung der Kriegsopferfürsorge sachlich
zuständige Stelle, in deren Bereich Leistungsberechtigte ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben. Hier verlagerte der Beschädigte ausweislich der tatsächlichen
Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs seinen gewöhnlichen Aufenthalt
spätestens zum 1. Januar 2009 aus dem Zuständigkeitsbereich des Klägers in
denjenigen des Beklagten. Zum gleichen Zeitpunkt ging auch die örtliche Zu-
ständigkeit von dem Kläger auf den Beklagten über.
(2) Diesem Übergang steht § 53 Abs. 1 Satz 2 KFürsV nicht entgegen. Danach
gilt bei Aufnahme in eine stationäre Einrichtung als gewöhnlicher Aufenthalt
derjenige, den Leistungsberechtigte im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrich-
tung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten.
Die Fiktion eines für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit gemäß § 53
Abs. 1 Satz 1 KFürsV maßgeblichen gewöhnlichen Aufenthalts in § 53 Abs. 1
Satz 2 KFürsV erfasst nur den Fall der Aufnahme des leistungsberechtigten
Beschädigten selbst oder der - hier nicht interessierenden - Hinterbliebenen in
eine stationäre Einrichtung, nicht auch denjenigen der vollstationären Aufnahme
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allein eines Familienmitglieds des Beschädigten. Dies ergibt die Auslegung des
§ 53 Abs. 1 Satz 2 KFürsV.
Bereits der Wortlaut der Norm legt ein entsprechendes Verständnis nahe.
Wenngleich sich die Vorschrift nicht dazu verhält, auf wessen „Aufnahme“ - nur
diejenige des Leistungsberechtigten oder auch eine solche allein eines seiner
Familienmitglieder - die von § 53 Abs. 1 Satz 1 KFürsV abweichende Anknüp-
fung der örtlichen Zuständigkeit bezogen ist, hätte es in Anbetracht des Um-
standes, dass die Vorschrift für die örtliche Zuständigkeit allein auf den gewöhn-
lichen Aufenthalt der Leistungsberechtigten abhebt, für den Fall einer Erstre-
ckung auf Familienmitglieder zumindest nahegelegen, dies auch sprachlich
hervorzuheben. Leistungsberechtigter im Sinne des § 53 Abs. 1 KFürsV ist
nämlich allein der Beschädigte. Die eindeutige Differenzierung in der Verord-
nung zur Kriegsopferfürsorge zwischen den Leistungsberechtigten einerseits
und deren Ehegatten oder Lebenspartnern, Familienangehörigen und weiteren
von jenen, den Leistungsberechtigten, unterhaltenen Personen andererseits
(vgl. § 49 Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 50 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 KFürsV)
zeichnet die Unterscheidung zwischen Leistungsberechtigten im Sinne des § 25
Abs. 3 des Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesver-
sorgungsgesetz - BVG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982
(BGBl I S. 21) und Familienmitgliedern im Sinne des § 25 Abs. 4 Satz 2 BVG
nach. Diese Unterscheidung ist weder auslegungsfähig noch auslegungsbedürf-
tig (vgl. Urteil vom 8. November 1973 - BVerwG 5 C 12.73 - Buchholz 436.7
§ 27 BVG Nr. 13 S. 6). Daher bedürfte es zur Stützung der Annahme, der Be-
griff der Aufnahme erstrecke sich auch auf Familienmitglieder der Beschädig-
ten, zumindest einer Andeutung im Wortlaut des § 53 Abs. 1 Satz 2 KFürsV. An
einer solchen fehlt es hingegen.
Die Binnensystematik des § 53 Abs. 1 KFürsV weist ganz deutlich in die Rich-
tung, dass es im Rahmen des § 53 Abs. 1 Satz 2 KFürsV nur auf die Aufnahme
des Leistungsberechtigten in eine stationäre Einrichtung ankommt. § 53 Abs. 1
KFürsV misst allein dem Aufenthalt des Leistungsberechtigten eine zuständig-
keitsbegründende Wirkung bei. Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 KFürsV richtet sich die
örtliche Zuständigkeit nach dem (realen) gewöhnlichen Aufenthalt des Leis-
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tungsberechtigten. An diese Regelung knüpft § 53 Abs. 1 Satz 2 KFürsV an, der
eine fiktive Zuständigkeit für den Fall der Aufnahme in eine stationäre Einrich-
tung begründet. Maßgeblich ist auch insoweit der gewöhnliche Aufenthalt des
Leistungsberechtigten. § 53 Abs. 1 Satz 3 KFürsV regelt den fiktiven gewöhnli-
chen Aufenthalt bei Übertritt des Leistungsberechtigten aus einer stationären
Einrichtung in eine andere Einrichtung und stellt insoweit auf den für die erste
Einrichtung maßgebenden gewöhnlichen Aufenthalt ab. Ist ein gewöhnlicher
Aufenthalt nicht vorhanden, richtet sich die örtliche Zuständigkeit gemäß § 53
Abs. 1 Satz 4 KFürsV nach dem Ort des tatsächlichen Aufenthalts des Leis-
tungsberechtigten. Nach dieser Konzeption des § 53 Abs. 1 KFürsV kommt es
für die örtliche Zuständigkeit stets auf den Aufenthalt des Leistungsberechtigten
an. Dafür, dass im Zusammenhang mit § 53 Abs. 1 Satz 2 KFürsV (auch) auf
eine andere Person abzustellen ist, ist nichts ersichtlich. Insbesondere entbehrt
der Wortlaut der Bestimmung eines entsprechenden Hinweises. Hinzu kommt,
dass die Zuständigkeitsfiktion nach § 53 Abs. 1 Satz 3 KFürsV ausdrücklich al-
lein auf den Übertritt des Leistungsberechtigten aus einer stationären Einrich-
tung in eine andere Einrichtung abstellt. Anhaltspunkte dafür, dass für die von
§ 53 Abs. 1 Satz 2 KFürsV erfasste Sachverhaltskonstellation, die der Fallge-
staltung des Satzes 3 zeitlich vorgelagert ist, etwas anderes gelten soll, be-
stehen nicht.
Sinn und Zweck des § 53 Abs. 1 KFürsV stehen diesem Verständnis ebenso
wenig wie dessen Entstehungsgeschichte entgegen. Während § 53 Abs. 1
Satz 1 KFürsV den Interessen des um Leistungen der Kriegsopferfürsorge
Nachsuchenden dadurch dient, dass durch das Abheben auf den aktuellen ge-
wöhnlichen Aufenthalt des Leistungsberechtigten (Aufenthaltsprinzip) Ortsnähe
sichergestellt und eine schnelle und effektive Hilfe ermöglicht wird, zielt § 53
Abs. 1 Satz 2 KFürsV durch das Anknüpfen an den gewöhnlichen Aufenthalt bei
bzw. vor Aufnahme in die Einrichtung (Herkunftsprinzip) und die hierdurch be-
wirkte Zusammenführung von örtlicher Zuständigkeit und endgültiger Kosten-
tragungslast auf den Schutz der Einrichtungsorte und damit auf eine gleichmä-
ßige Lastenverteilung zwischen den Trägern der Kriegsopferfürsorge (vgl.
BRDrucks 64/65 S. 7 und BRDrucks 351/65 S. 7). Träger, die stationäre Ein-
richtungen vorhalten, sollen gegenüber Trägern, in deren Zuständigkeitsbereich
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nicht in entsprechendem Umfang stationäre Einrichtungen belegen sind, nicht
dadurch benachteiligt werden, dass sie für sämtliche Hilfeempfänger, die sich in
diesen Einrichtungen aufhalten, örtlich zuständig und damit kostentragungs-
pflichtig sind. Der durch die Aufnahme in die Einrichtung begründete gewöhnli-
che Aufenthalt soll im Rahmen der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit
grundsätzlich außer Betracht bleiben (Urteil vom 17. Mai 1973 - BVerwG 5 C
107.72 - BVerwGE 42, 196 <197 f.> = Buchholz 436.30 § 28 KFürsV Nr. 2
S. 4 f.). Damit soll der Gefahr begegnet werden, dass die erforderlichen Einrich-
tungen nicht geschaffen oder für Hilfesuchende aus anderen Bezirken nicht zur
Verfügung gestellt werden oder dass der Hilfesuchende außerhalb des Ortes
seines gewöhnlichen Aufenthalts keine wirksame Hilfe erhält. Der Zweck des
Schutzes der Einrichtungsorte und die Gesetzgebungsgeschichte gebieten es
nicht, entgegen dem sich insbesondere aus der Systematik des § 53 Abs. 1
KFürsV ergebenden deutlichen Hinweis, dass § 53 Abs. 1 Satz 2 KFürsV auf
die Aufnahme allein des Leistungsberechtigten in eine stationäre Einrichtung
abstellt, auch die Aufnahme von anderen Personen in eine solche Einrichtung
als zuständigkeitsbegründend anzusehen. Davon abgesehen beansprucht der
Zweck des Schutzes der Einrichtungsorte nur in den Fällen Geltung, in denen
der Einrichtungsort gerade durch die Aufnahme des Leistungsempfängers in die
Einrichtung zuständig würde. Er ist nicht einschlägig, wenn der für die Einrich-
tung zuständige Träger zum Zeitpunkt der Aufnahme ohnehin zuständig war.
Dies war bei dem Eintritt der Ehefrau des Beschädigten in die stationäre Ein-
richtung der Fall.
bb) Seit dem 1. März 2010, dem Tag der vollstationären Aufnahme auch des
Beschädigten in das Alten- und Pflegeheim, in dem zu diesem Zeitpunkt bereits
dessen Ehefrau lebte, ist der Beklagte nach § 53 Abs. 1 Satz 2 KFürsV örtlich
zuständig. Danach gilt als gewöhnlicher Aufenthalt derjenige, den der Beschä-
digte in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatte. Dieser hielt
sich ausweislich der tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs
vor seiner vollstationären Aufnahme in die stationäre Einrichtung mehr als
14 Monate lang im Zuständigkeitsbereich des Beklagten auf.
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c) Auch die weiteren Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X sind erfüllt.
Der erstattungsberechtigte Kläger hatte dem Beschädigten seit dem Jahr 2006
und damit bereits vor dem Zeitpunkt des Wechsels der örtlichen Zuständigkeit
(Urteil vom 15. Mai 1986 - BVerwG 5 C 68.84 - BVerwGE 74, 206 <216> =
Buchholz 436.51 § 11 JWG Nr. 2 S. 10) Leistungen der Kriegsopferfürsorge er-
bracht. Als mit dem Wechsel der Zuständigkeit unzuständig gewordener Träger
setzte er die Erbringung dieser Leistungen bis zu einer - hier nicht mehr erfolg-
ten - Übernahme der Leistungsgewährung durch den nunmehr zuständigen
Träger, den Beklagten, fort. Ob § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X zudem voraussetzt,
dass die nunmehr unzuständige Behörde in dem Bewusstsein weitergeleistet
hat, hierfür nicht mehr zuständig zu sein, bedarf keiner Klärung (ablehnend
VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 5. Juni 2007 - 6 K 1273/05 - juris Rn. 19; offen-
lassend OVG Koblenz, Urteil vom 25. Oktober 2000 - 12 A 11136/00 -
FEVS 52, 237 <238>). Denn der Kläger hat seine Überzeugung, für die Leis-
tungserbringung seit dem 1. Januar 2009 nicht mehr örtlich zuständig zu sein,
bereits mit Bescheid vom 3. März 2009 und später in den Erstattungsersuchen
vom 18. Mai 2009 und vom 16. September 2010 zum Ausdruck gebracht.
Offenbleiben kann zudem, ob der Erstattungsanspruch erst von dem Zeitpunkt
an besteht, in dem dem eigentlich zuständigen Leistungsträger bekannt ist,
dass die Voraussetzungen für seine Leistungspflicht vorliegen (ablehnend VG
Frankfurt (Oder), Urteil vom 5. Juni 2007 a.a.O.; zurückhaltend OVG Münster,
Urteil vom 19. Dezember 2002 - 16 A 30/01 - FEVS 55, 58 <61>; offenlassend
OVG Koblenz, Urteil vom 25. Oktober 2000 a.a.O. S. 239). Denn der Beklagte
hatte bereits im Dezember 2008 Kenntnis von den seiner Leistungspflicht zu-
grunde liegenden Tatsachen. Schon damals hatte er - wie zwischen den Betei-
ligten nicht streitig ist -, durch den Kläger mit dem Sachverhalt befasst, seine
Leistungspflicht in Kenntnis der bevorstehenden Verlagerung des gewöhnlichen
Aufenthalts des Beschädigten und seiner Ehefrau zurückgewiesen.
d) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3
i.V.m. § 102 Abs. 2 SGB X nach den für den vorleistenden Leistungsträger gel-
tenden Rechtsvorschriften. Maßgeblich ist die Höhe der rechtmäßig erbrachten
Vorleistungen. Hier steht der Umfang der geltend gemachten Erstattungsforde-
rung von 68 017,11 € zwischen den Beteiligten nicht im Streit.
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e) Die aus § 111 SGB X folgende Obliegenheit, Erstattungsansprüche zeitnah
geltend zu machen, gilt auch im Rahmen des § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X (Becker,
in: Hauck/Noftz, SGB X, Stand: Dezember 2013, § 111 Rn. 12 m.w.N.; Roller,
in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 111 Rn. 4 m.w.N.). Gemäß
§ 111 Satz 1 SGB X ist der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen, wenn der
Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens 12 Monate nach Ablauf des letzten
Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist
beginnt nach § 111 Satz 2 SGB X frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der er-
stattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungs-
pflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.
Die Geltendmachung im Sinne des § 111 Satz 1 SGB X erfordert eine hinrei-
chend konkrete Bezeichnung des Anspruchs. Dies bedingt, dass rechtssichernd
die Person des Leistungsempfängers, die gewährte Sozialleistung, für die Er-
stattung begehrt wird, der Zeitraum, für den Erstattung begehrt wird, und die
Umstände, aus denen der Erstattungsanspruch abgeleitet wird, mitgeteilt wer-
den (BSG, Urteil vom 20. Dezember 2012 - B 7 AY 5/11 R - juris Rn. 22 f.). Die-
sen Anforderungen genügt das an den Beklagten gerichtete Schreiben des Klä-
gers vom 18. Mai 2009, mit dem dieser den Erstattungsanspruch anmeldete.
Darin setzte er den Beklagten von der Person des Leistungsempfängers, von
der Fortgewährung anderweitig nicht gedeckter Leistungen der Kriegsopferfür-
sorge in der Form der Hilfe zur Pflege in einer vollstationären Einrichtung wie
auch von dem Erstattungszeitraum, beginnend mit dem 1. Januar 2009, in
Kenntnis. Die Umstände, aus denen der Erstattungsanspruch abgeleitet wurde,
waren dem Beklagten zu diesem Zeitpunkt nicht zuletzt infolge seiner Beiladung
in dem vor dem Verwaltungsgericht Oldenburg zwischen dem Beschädigten
und dem Kläger geführten Klageverfahren bekannt. Dass der Kläger seinen Er-
stattungsanspruch in diesem Schreiben noch auf die „§§ 102 bis 114 SGB X“
stützte, ist unschädlich.
f) Der Erstattungsanspruch gegen den Beklagten ist auch nicht deshalb unter-
gegangen, weil dem Kläger als örtlichem Träger der Kriegsopferfürsorge im
Sinne des § 1 Abs. 2 des Niedersächsischen Gesetzes zur Durchführung der
Kriegsopferfürsorge (Nds. DG KFürs) i.d.F. vom 16. September 1974
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(GVBl 1974, 421) diejenigen Aufwendungen, die ihm in Erfüllung der ihm durch
§ 2 Abs. 1 Nds. DG KFürs zugewiesenen Aufgaben entstanden sind, gemäß
§ 3a Abs. 1 Satz 1 Nds. DG KFürs durch den überörtlichen Träger der Kriegs-
opferfürsorge erstattet wurden. Ungeachtet des Umstandes, dass die vorste-
henden Normen dem irrevisiblen Landesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO) angehören
und damit einer revisionsgerichtlichen Kontrolle entzogen sind, sind Aufwen-
dungen im Sinne des § 3a Abs. 1 Satz 2 Nds. DG KFürs die Ausgaben für die
nach § 3a Abs. 1 Satz 1 Nds. DG KFürs geleistete Kriegsopferfürsorge abzüg-
lich der mit dieser Hilfe zusammenhängenden Einnahmen. Der bisher zuständi-
ge örtliche Träger der Kriegsopferfürsorge hat daher in den Fällen der Weiter-
leistung einen Erstattungsanspruch gegen den überörtlichen Träger der Kriegs-
opferfürsorge nur in dem Umfang, in dem ihm nach Realisierung des Erstat-
tungsanspruchs gegenüber dem zuständig gewordenen Träger der Kriegsopfer-
fürsorge Ausgaben für die geleistete Kriegsopferfürsorge verbleiben. § 3a
Abs. 3 Nds. DG KFürs schließt zudem einen Erstattungsanspruch aus, soweit
es der örtliche Träger der Kriegsopferfürsorge grob fahrlässig unterlässt, An-
sprüche gegen Dritte geltend zu machen. Der Kläger wird somit gehalten sein,
den ihm zufließenden Erstattungsbetrag an das Land Niedersachsen als über-
örtlichen Träger der Kriegsopferfürsorge abzuführen.
2. Im Einklang mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) hat der Verwal-
tungsgerichtshof den Erstattungsanspruch des Klägers nicht auf § 102 Abs. 1
SGB X gestützt. Danach ist, sofern ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher
Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht hat, der zur Leistung verpflich-
tete Leistungsträger erstattungspflichtig. Zu diesen gesetzlichen Vorschriften
zählt der hier allein in Betracht kommende § 43 Abs. 1 des Ersten Buches
Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (Art. 1 des Gesetzes vom 11. Dezember
1975, BGBl I S. 3015), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. November 1982
(BGBl I S. 1450), - SGB I -. Im Erstattungsverfahren ist selbstständig zu prüfen,
ob der die Kostenerstattung begehrende Leistungsträger nach den für ihn gel-
tenden Rechtsvorschriften materiellrechtlich eine vorläufige Leistung im Sinne
des § 43 Abs. 1 SGB I erbracht hat (vgl. Urteil vom 9. Februar 2012 - BVerwG
5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 = Buchholz 436.511 § 10 SGB VIII Nr. 7, jeweils
Rn. 15 m.w.N.). Nach der insoweit maßgeblichen materiellen Rechtslage lagen
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die Voraussetzungen einer vorläufigen Leistung des Klägers im Sinne des § 43
Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht vor. Die Vorschrift setzt einen negativen Kompetenz-
konflikt zwischen zwei Leistungsträgern voraus, der nicht besteht, wenn beide
Träger gegenüber dem Hilfeempfänger gleichermaßen nicht nur vorläufig zur
Leistung verpflichtet sind (vgl. Urteil vom 9. Februar 2012 a.a.O. Rn. 16). Dies
gilt gleichermaßen, wenn der die Erstattung begehrende Leistungsträger ver-
pflichtet war, die Leistung endgültig zu erbringen (vgl. BSG, Urteil vom 24. März
1983 - 8 RK 2/82 - SozR 2200 § 184a RVO Nr. 5 S. 20). Das war hier der Fall.
Der Kläger war - wie aufgezeigt - nach § 2 Abs. 3 Satz 1 SGB X gehalten, trotz
des Übergangs der örtlichen Zuständigkeit auf den Beklagten die Kosten für die
Unterbringung der Ehefrau des Beschädigten zu übernehmen. Dabei handelte
es sich nicht um eine bloß vorläufige, sondern um eine endgültige Leistungser-
bringung. In diese Richtung weist bereits der Umstand, dass § 2 Abs. 3 Satz 3
SGB X den § 102 Abs. 2 SGB X für entsprechend anwendbar erklärt. Dessen
hätte es nicht bedurft, wenn Leistungen auf der Grundlage des § 2 Abs. 3
Satz 1 SGB X vorläufigen Charakter hätten, da in diesem Fall der vorläufige
Leistungen betreffende § 102 SGB X unmittelbar anzuwenden wäre. Entschei-
dend ist, dass die auf der Grundlage des § 2 Abs. 3 Satz 1 SGB X gewährten
Leistungen gegenüber dem Leistungsempfänger endgültig erbracht werden.
Der ehemals örtlich zuständige Träger erfüllt trotz seiner inzwischen eingetrete-
nen Unzuständigkeit weiterhin endgültig einen materiellen Anspruch des Be-
rechtigten. Die Leistung gegenüber dem Empfänger wird nicht dadurch zu einer
vorläufigen, dass der bisher örtlich zuständige Träger im Verhältnis zu dem
nunmehr zuständigen Träger eine Vorleistung erbringt (vgl. Neumann, in:
Hauck/Noftz, SGB X, Stand: Dezember 2013, § 2 Rn. 39).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Vormeier
Stengelhofen
Dr. Störmer
Dr. Häußler
Dr. Fleuß
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- 14 -
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf
68 017,11 € festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 3 GKG).
Vormeier
Stengelhofen
Dr. Fleuß
Sachgebiet:
BVerwGE: ja
Kriegsopferfürsorgerecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
BVG
§ 25 Abs. 3 und 4 Satz 2
KFürsV
§ 49 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 50 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3,
§ 53 Abs. 1 Satz 1 bis 4
SGB I
§ 43 Abs. 1 Satz 1
SGB X
§ 2 Abs. 3 Satz 1 und 2, § 102 Abs. 1 und 2,
§ 111 Satz 1 und 2
Nds. DG KFürs
§ 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1, § 3a Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3
VwGO
§ 101 Abs. 2
Stichworte:
Kriegsopferfürsorge; Träger der Kriegsopferfürsorge; örtlicher Träger; örtliche
Zuständigkeit; örtlich zuständig; Wechsel; Zuständigkeitswechsel; Zuständig-
keitsbereich; Leistungen; Leistungserbringung; Kriegsbeschädigter; Familien-
mitglied; Ehefrau; Unterbringung; vollstationär; Aufnahme; Einrichtung; statio-
när; Kosten; Beschädigter; Hilfe zur Pflege; Erstattung; Erstattungsanspruch;
Nahtlosregelung; Leistungsgewährung; Fortgewährung; Weiterleistung; erstat-
tungsberechtigt; erstattungsverpflichtet; Rechtsträger; Behörde; Übertritt; Auf-
enthaltsprinzip; Ortsnähe; Herkunftsprinzip; Einrichtungsorte; Schutz; Lasten-
verteilung; Bewusstsein; Kenntnis; Geltendmachung; Obliegenheit; Frist; Be-
zeichnung; abführen; überörtlicher Träger; Land; vorläufig; endgültig; Rechts-
pflicht; Rechtsanspruch.
Leitsätze:
1. Die Fiktion eines für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit gemäß § 53
Abs. 1 Satz 1 KFürsV maßgeblichen gewöhnlichen Aufenthalts in § 53 Abs. 1
Satz 2 KFürsV erfasst nur den Fall der stationären Aufnahme des leistungsbe-
rechtigten Beschädigten selbst, nicht auch denjenigen der Aufnahme eines Fa-
milienmitglieds in eine stationäre Einrichtung.
2. Der Erstattungsanspruch des nach § 2 Abs. 3 Satz 1 SGB X vorleistenden
Leistungsträgers richtet sich allein nach § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X und nicht
(auch) nach § 102 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB I.
Urteil des 5. Senats vom 20. Mai 2014 - BVerwG 5 C 33.13
I. VG Kassel vom 19.10.2011 - Az.: VG 5 K 82/11.KS -
II. VGH Kassel vom 08.08.2013 - Az.: VGH 10 A 1988/12 -