Urteil des BVerwG vom 04.09.2003

Gespräch, Anhörung, Russisch, Dialekt

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 5 C 33.02
Verkündet
OVG 2 A 1124/98
am 4. September 2003
Schmidt
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 4. September 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t , Dr. R o t h k e g e l ,
Dr. F r a n k e und Prof. Dr. B e r l i t
für Recht erkannt:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 14. Februar 2002 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entschei-
dung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-
Westfalen zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentschei-
dung vorbehalten.
G r ü n d e :
I.
Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1
Satz 1 BVFG.
Die Eltern der 1967 in T., Kreis T., Gebiet K., geborenen Klägerin sind deutsche
Volkszugehörige. Sie leben seit Mai 1991 in Deutschland. Im Oktober 1991 bean-
tragte der Vater der Klägerin für sie die Aufnahme als Aussiedlerin mit folgenden An-
gaben: Sie sei deutsche Volkszugehörige. Ihre Muttersprache sei Deutsch, ihre jetzi-
ge Umgangssprache in der Familie Russisch. Sie verstehe und schreibe Deutsch.
Sie habe bis zum fünften Lebensjahr mit den Eltern im Elternhaus Deutsch gespro-
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chen. Ab dem fünften Lebensjahr sei sie in den Kindergarten gegangen und habe
deswegen Russisch sprechen müssen. Im Familienkreis spreche sie nie Deutsch.
Sie verstehe Deutsch wenig und spreche nur einzelne Wörter, könne aber Deutsch
schreiben.
Im August 1994 sprach die Klägerin in der Botschaft der Bundesrepublik Deutsch-
land in A.-A. vor. Dabei erklärte sie, sie habe Deutsch ab Geburt von ihren Eltern ge-
lernt. Ab dem fünften Jahr habe sie Russisch gelernt. Mit ihrem ukrainischen Mann
benutze sie ausschließlich die russische Sprache als Umgangssprache. Deutsch
spreche sie im engsten Familienkreis nie. Der Mitarbeiter der deutschen Botschaft,
der mit der Klägerin einen Sprachtest durchgeführt hat, notierte in einem Vermerk,
die Klägerin verstehe und spreche die deutsche Sprache überhaupt nicht, so dass
die Anwesenheit eines Sprachmittlers erforderlich gewesen sei. Sie habe erklärt, mit
Schulbeginn seien ihr nur noch russische Sprachkenntnisse vermittelt worden, und
auch zu Hause sei nur noch die russische Sprache als Umgangssprache benutzt
worden. Ihre als Kind erlernten Deutschkenntnisse habe sie wieder vergessen. Das
deutsche Volkstum pflege sie nicht.
Mit Bescheid vom 3. November 1994 lehnte die Beklagte den Aufnahmeantrag mit
der Begründung ab, das Bestätigungsmerkmal der Sprache sei nicht erfüllt. Den
hiergegen erhobenen Widerspruch, den die Klägerin damit begründete, sie habe bis
zum siebten Lebensjahr in ihrer Familie ausschließlich Deutsch gesprochen, sie sei
in der Lage, die deutsche Sprache (im Dialekt) zu verstehen, und könne auch ein
einfaches Gespräch in deutscher Sprache führen, wies die Beklagte mit Wider-
spruchsbescheid vom 8. Januar 1996 zurück.
Die gegen diese Bescheide und auf Verpflichtung zur Erteilung eines Aufnahmebe-
scheids gerichtete Klage der Klägerin hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom
16. Dezember 1997 abgewiesen. Ihre dagegen eingelegte Berufung hat das Ober-
verwaltungsgericht mit Urteil vom 14. Februar 2002 mit im Wesentlichen folgender
Begründung zurückgewiesen: Die Klägerin sei keine deutsche Volkszugehörige. Sie
erfülle nicht die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 BVFG, weil sie nicht
in der Lage sei, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Dies er-
gebe sich aus ihrer informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor
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dem Senat, die in dem zentralen Teil der Niederschrift über die mündliche Verhand-
lung nach der Wendung "erklärt die Klägerin wörtlich" mit den Worten der Klägerin
festgehalten sei. Die Antworten der Klägerin auf verschiedene einfache Fragen zu
ihrem persönlichen Lebensbereich hätten häufig aus einer Aneinanderreihung ein-
zelner Worte bestanden, und zwar obwohl wiederholt darauf hingewiesen worden
sei, dass die Fragen mit vollständigen Sätzen beantwortet werden sollten, weil es
dem Gericht nicht allein um die inhaltliche Beantwortung der Frage, sondern auch
darum gehe festzustellen, ob und wie die Klägerin die deutsche Sprache benutzen
könne, um ein Gespräch zu führen. Soweit sie einfache Sätze gebildet habe, hätten
diese oftmals grammatikalische Fehler aufgewiesen. Mehrere zusammenhängende
Sätze zu einer bestimmten Frage habe die Klägerin praktisch nicht artikuliert. Offen-
sichtlich habe sie auch teilweise Schwierigkeiten gehabt, die in Deutsch an sie ge-
richteten Fragen zu verstehen. Denn einige Fragen, auch solche ihres Prozessbe-
vollmächtigten, habe sie erst nach einmaliger oder mehrmaliger Wiederholung ver-
standen. Letztlich habe ihre informatorische Anhörung die ursprünglichen Angaben
im Aufnahmeverfahren bestätigt, dass die Klägerin zwar Deutsch - mit Einschrän-
kungen - verstehe, praktisch aber nicht mehr als einzelne Wörter zu sprechen in der
Lage sei. Derart rudimentäre aktive Deutschkenntnisse könnten aber im Rahmen von
§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG nicht als ausreichend angesehen werden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin. Sie rügt Verletzung des
§ 6 Abs. 2 BVFG.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht hält das Beru-
fungsurteil für zutreffend. Ein Antragsteller sei dann in der Lage, ein einfaches Ge-
spräch auf Deutsch zu führen, wenn er sich über einfache, ihm vertraute Sachverhal-
te in ganzen Sätzen zu unterhalten vermag. Dabei komme es vor allem auf die Ver-
stehbarkeit der sprachlichen Äußerung im Gesprächskontext an, wohingegen Um-
fang und Genauigkeit der Wortwahl sowie grammatische Korrektheit von geringerer
Bedeutung seien. Dies setze die Möglichkeit einer dialogischen Gesprächsführung
voraus.
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II.
Die Revision ist begründet, das Berufungsurteil verletzt in Auslegung und Anwen-
dung des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG Bundesrecht (§ 144 Abs. 3, § 137 Abs. 1 Nr. 1
VwGO).
Das Berufungsgericht ist zwar zu Recht davon ausgegangen, dass das Verpflich-
tungsbegehren der Klägerin auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach aktueller
Rechtslage und damit unter Anwendung des § 6 Abs. 2 BVFG in seiner Fassung
durch das Spätaussiedlerstatusgesetz vom 30. August 2001 (BGBl I S. 2266) zu be-
urteilen ist: (vgl. Urteil des Senats vom 12. März 2002 - BVerwG 5 C 2.01 -
sowie Urteil vom 4. September 2003 - BVerwG 5 C 35.02 -
für das Bescheini-
gungsverfahren nach § 15 BVFG). Zutreffend hat das Berufungsgericht auch ent-
schieden, dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG nicht vorliegen.
Denn auch bei einem deutschfeindlichen Umfeld, wie es die Klägerin für die Zeit des
Kindergartenbesuchs und der Einschulung behauptet, war grundsätzlich in weiten
Teilen der ehemaligen Sowjetunion und so auch in dem Gebiet, in dem die Klägerin
aufgewachsen ist, jedenfalls ab 1967 der innerfamiliäre Sprachgebrauch und damit
eine innerfamiliäre Sprachvermittlung weder unmöglich noch unzumutbar. Anhalts-
punkte für eine Ausnahme liegen nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen
des Berufungsgerichts nicht vor.
Die Klägerin ist nach dem 31. Dezember 1923 geboren worden und stammt von
deutschen Volkszugehörigen ab. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ist sie deutsche
Volkszugehörige, wenn sie sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes durch
eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum
deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deut-
schen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die
rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität muss bestätigt werden durch die
familiäre Vermittlung der deutschen Sprache (§ 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG). Dazu be-
stimmt § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG: "Diese ist nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt
der Aussiedlung aufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf
Deutsch führen kann."
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Das Berufungsgericht hat aber zu hohe Anforderungen an die Fähigkeit im Sinne des
§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG gestellt, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Es
hat nicht positiv abgegrenzt, was für die Feststellung, jemand könne ein einfaches
Gespräch auf Deutsch führen, genüge, sondern hat auf der Grundlage einer "infor-
matorischen Anhörung" der Klägerin konkret bezogen auf deren Fähigkeit, Deutsch
zu verstehen und zu sprechen, allein negativ angeführt, was dafür nicht genüge:
Antworten auf verschiedene einfache Fragen zum persönlichen Lebensbereich hät-
ten häufig aus einer Aneinanderreihung einzelner Worte bestanden, obwohl wieder-
holt darauf hingewiesen worden sei, mit vollständigen Sätzen zu antworten; einfach
gebildete Sätze hätten oftmals grammatikalische Fehler aufgewiesen; mehrere zu-
sammenhängende Sätze zu einer bestimmten Frage habe die Klägerin praktisch
nicht artikuliert; offensichtlich habe sie teilweise auch Schwierigkeiten gehabt, die in
Deutsch an sie gerichteten Fragen zu verstehen; denn einige Fragen, auch solche
ihres Prozessbevollmächtigten, habe sie erst nach einmaliger oder mehrmaliger
Wiederholung verstanden. Diese Feststellungen tragen nicht die rechtliche Wertung,
die Klägerin sei nicht in der Lage, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen.
Mit der Voraussetzung, ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, be-
zeichnet § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG das erforderliche Sprachniveau vage. Der Zusatz
"zumindest" stellt klar, dass das Sprachvermögen zwar höher, nicht aber geringer
sein darf. Für die Auslegung des Tatbestandsmerkmals, ein einfaches Gespräch auf
Deutsch führen zu können, kommt es deshalb entscheidend auf seine Abgrenzung
gegenüber einem geringeren Sprachniveau an.
§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG stellt hinsichtlich der Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf
Deutsch zu führen, auf den Zeitpunkt der Aussiedlung ab. Dieser zeitliche Bezug re-
lativiert aber nicht das erforderliche Sprachniveau einzelfallabhängig nach dem je-
weiligen zeitlichen Abstand zwischen Sprachvermittlung und Ausreise.
§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG setzt weiter voraus, dass die Fähigkeit, ein einfaches Ge-
spräch auf Deutsch zu führen, auf familiärer Vermittlung beruht. Dieser kausale Be-
zug relativiert zwar nicht das erforderliche Sprachniveau einzelfallabhängig nach der
Intensität der jeweiligen familiären Sprachvermittlung, ist aber nur dann zu bejahen,
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wenn er sich auf ein Sprachniveau bezieht, das im Allgemeinen von Russlanddeut-
schen familiär (weiter)vermittelt werden konnte. Die familiäre Sprachvermittlung
braucht nur solange angedauert zu haben, bis der Antragsteller das Sprachniveau
erreicht hat, das ihn im Zeitpunkt der Aussiedlung befähigt, ein einfaches Gespräch
zu führen. Bei den Anforderungen an das Sprachniveau für ein einfaches Gespräch
sind auch Dialekte und unterschiedliche Entwicklungen der deutschen Sprache in
Russland und der Sowjetunion einerseits und Deutschland andererseits zu berück-
sichtigen. Es genügt den Anforderungen, russlanddeutschen Dialekt zu verstehen
und zu sprechen, so dass ein hochdeutsch sprechender Sprachtester gegebenen-
falls einen Dialektsprecher hinzuziehen muss. Zwar ist es nicht notwendig, dass der
Antragsteller einen russlanddeutschen Dialekt spricht. Spricht er aber Dialekt, so ist
das ein deutliches Indiz dafür, dass ihm diese Sprachkenntnisse familiär vermittelt
worden sind. Der kausale Bezug bedeutet weiter, dass die familiäre Vermittlung der
Grund für die Fähigkeit sein muss, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen.
Das ergibt sich aus dem Wortlaut, der Verknüpfung von Ursache (familiärer Vermitt-
lung) und Wirkung (Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen) und
dem systematischen Zusammenhang zwischen den Sätzen 2 und 3 des § 6 Abs. 2
BVFG. Denn die Fähigkeit nach Satz 3, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu füh-
ren, dient der Feststellung, der in Satz 2 als Bestätigung des Bekenntnisses zum
deutschen Volkstum geforderten Vermittlung der deutschen Sprache. Für die Zuord-
nung als deutscher Volkszugehöriger ist bezogen auf die deutsche Sprache allein
deren familiäre Vermittlung bis zur Fähigkeit, ein einfaches Gespräch zu führen,
maßgeblich.
Da das Gesetz die Fähigkeit zu einem "Gespräch" verlangt, ist weder die Fähigkeit,
Deutsch zu lesen noch zu schreiben erforderlich. Das Gespräch als mündliche, dia-
logische Interaktion setzt die Fähigkeit des Hörverstehens und die des mündlichen
Ausdrucks voraus. Das Gespräch ist gegenseitige sprachliche (also nicht gestische)
Verständigung. Dabei ist nicht ausreichend ein nur punktuelles Sich-verständlich-
Machen, wie z.B. die Frage nach dem Bahnhof, oder eine nur punktuelle Antwort,
wie z.B. die Wegweisung zum Bahnhof. Vielmehr setzt ein Gespräch einen, wenn
auch einfachen und begrenzten, Gedankenaustausch zu einem Thema, also inner-
halb eines Gesprächskontextes voraus.
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Für die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, muss sich der An-
tragsteller über einfache Lebenssachverhalte aus dem familiären Bereich (z.B. Kind-
heit, Schule, Sitten und Gebräuche), über alltägliche Situationen und Bedürfnisse
(Wohnverhältnisse, Einkauf, Freizeit, Reisen, Wetter u.ä.) oder die Ausübung eines
Berufs oder einer Beschäftigung - ohne dass es dabei auf exakte Fachbegriffe an-
käme - unterhalten können.
In formeller Hinsicht genügt für ein einfaches Gespräch eine einfache Gesprächs-
form. Dafür sind nicht ausreichend das Aneinanderreihen einzelner Worte ohne
Satzstruktur oder insgesamt nur stockende Äußerungen. Entgegen der Ansicht der
Beklagten muss der Antragsteller aber weder über einen "umfassenden deutschen
Wortschatz" verfügen, noch in "grammatikalisch korrekter Form" bzw. "ohne gravie-
rende grammatikalische Fehler" sprechen können, noch eine deutlich über fremd-
sprachlich erworbene hinausgehende Sprachfähigkeit besitzen. Erforderlich ist zum
einen die Fähigkeit zu einem sprachlichen Austausch über die oben genannten
Sachverhalte in grundsätzlich ganzen Sätzen, wobei begrenzter Wortschatz und ein-
facher Satzbau genügen und Fehler in Satzbau, Wortwahl und Aussprache nicht
schädlich sind, wenn sie nach Art oder Zahl dem richtigen Verstehen nicht entgegen-
stehen (s. dazu auch VGH Mannheim, Urteil vom 26. Juli 2002 - 6 S 1066/01 -
, Stellungnahme des Vertreters des Bundesinte-
resses beim Bundesverwaltungsgericht sowie Vorläufige Richtlinie zu § 6 BVFG
Stand: 17.06.2003). Erforderlich ist zum andern ein einigermaßen flüssiger Aus-
tausch in Rede und Gegenrede. Ein durch Nichtverstehen bedingtes Nachfragen,
Suchen nach Worten oder stockendes Sprechen, also ein langsameres Verstehen
und Reden als zwischen in Deutschland aufgewachsenen Personen, steht dem erst
entgegen, wenn Rede und Gegenrede so weit oder so oft auseinander liegen, dass
von einem Gespräch als mündlicher Interaktion nicht mehr gesprochen werden kann.
Das Berufungsgericht ist von höheren Anforderungen an ein einfaches Gespräch auf
Deutsch ausgegangen. Bei der Bewertung einer "informatorischen Anhörung" vor
einem Oberverwaltungsgericht ist zu berücksichtigen, dass diese der Gesprächssitu-
ation nach nicht als "einfaches Gespräch" angesehen werden kann. Auch die konkre-
te Anhörung war kein einfaches Gespräch. Soweit das Berufungsgericht die Äuße-
rungen der Klägerin in ihren Worten wiedergegeben hat, hatte die Klägerin zunächst
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nur auf "Frage" des Gerichts zu antworten. Als "einfach" ist sie nur auf Familienfeiern
"angesprochen" worden, was als Aufforderung zum Erzählen verstanden werden
kann. Dagegen sind das Ansprechen auf die Anhörung in der Botschaft in Alma Ata
und auf den Vermerk, sie habe zu Hause mit Schulbeginn nur noch Russisch ge-
sprochen, sowie die Frage, wie es zu der Eintragung im Test, sie spreche überhaupt
nicht Deutsch, gekommen sei, keine einfachen Gesprächsthemen.
Auch hat die Klägerin, soweit das Berufungsgericht die Äußerungen der Klägerin in
ihren Worten wiedergegeben hat, nicht nur Worte aneinander gereiht, sondern weit-
gehend in ganzen Sätzen gesprochen. Das Berufungsgericht hat erkennbar alles
verstanden.
Zur weiteren Sachaufklärung ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverwei-
sen.
Dr. Säcker Schmidt Dr. Rothkegel
Dr. Franke Prof. Dr. Berlit
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 € fest-
gesetzt.
Dr. Säcker Schmidt Dr. Rothkegel
Dr. Franke Prof. Dr. Berlit
Sachgebiet:
BVerwGE:
ja
Recht der Vertriebenen
Fachpresse:
ja
Rechtsquellen:
BVFG § 6 Abs. 2
Stichworte:
familiäre Vermittlung der deutschen Sprache;
deutsche Sprache, familiäre Vermittlung der -;
Gespräch, einfaches - auf Deutsch;
Deutsch, einfaches Gespräch auf -;
Vermittlung, familiäre, der deutschen Sprache.
Leitsätze:
Für die Fähigkeit nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG, ein einfaches Gespräch auf Deutsch
zu führen, ist die Fähigkeit zu einem einigermaßen flüssigen, in ganzen Sätzen er-
folgenden Austausch in Rede und Gegenrede erforderlich. Ein durch Nichtverstehen
bedingtes Nachfragen oder Suchen nach Worten oder stockendes Sprechen, also
ein langsameres Verstehen und Reden als zwischen in Deutschland aufgewachse-
nen Personen, oder Fehler in Satzbau, Wortwahl und Aussprache sind unschädlich,
wenn sie nach Art oder Zahl dem richtigen Verstehen nicht entgegenstehen.
Urteil des 5. Senats vom 4. September 2003 - BVerwG 5 C 33.02
I. VG Köln vom 16.12.1997 - Az.: VG 17 K 1196/96 -
II. OVG Münster vom 14.02.2002 - Az.: OVG 2 A 1124/98 -