Urteil des BVerwG vom 09.12.2014

Wohl des Kindes, Jugendhilfe, Elterliche Sorge, Jugendamt

BVerwGE: ja
Fachpresse: ja
Sachgebiet:
Jugendhilfe- und Jugendschutzrecht
Sachgebietsergänzung:
Hilfe zur Erziehung und Form der Vollzeitpflege
Rechtsquelle/n:
SGB VIII § 27 Abs. 1 und 2a, § 33 Satz 1, § 36a Abs. 1 und 3, §
39 Abs. 1 und 4
Stichwort/e:
Aufwendungen; Aufwendungsersatz; Aufwendungsübernahme;
Einschätzungsspielraum; Elternhaus; Erstattungszeitraum; erzieherischer Bedarf;
erzieherische Mangelsituation; Geeignetheit der Hilfe zur Erziehung;
Großelternpflege; Herkunftsfamilie; Hilfe zur Erziehung; Jugendamt;
Jugendhilfeträger; Kindeswohl; Kontrolldichte; Notwendigkeit der Hilfe zur
Erziehung; Pflegefamilie; Pflegegeld; selbst beschaffte Hilfe; Sorgeberechtigter;
Steuerungsverantwortung des Jugendhilfeträgers; Vertretbarkeitskontrolle;
Verwandtenpflege; Vollzeitpflege; wirtschaftliche Jugendhilfe; Unaufschiebbarkeit
der Hilfegewährung; Unterhaltspflicht.
Leitsatz/-sätze:
1. Großeltern können gegenüber dem Träger der Jugendhilfe einen Anspruch auf
Übernahme der Aufwendungen für die Vollzeitpflege von Enkelkindern (§ 27 Abs.
1, § 33 Abs. 1 SGB VIII) auch dann haben, wenn sie das Jugendamt nicht
ernsthaft vor die Alternative stellen, für ihre Entlohnung zu sorgen oder auf ihre
Betreuungsdienste zu verzichten.
2. Soweit in der früheren Rechtsprechung des Senats die Notwendigkeit der Hilfe
zur Erziehung im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII von dieser Anforderung
abhängig gemacht worden ist (BVerwG, Urteil vom 12. September 1996 - 5 C
31.95 - FEVS 47, 433 <437> = Buchholz 436.511 § 27 SGB VIII Kinder- und
Jugendhilfegesetz Nr. 3 S. 10 f.; ebenso Urteil vom 4. September 1997 - 5 C
11.96 - Buchholz 436.511 § 27 SGB VIII Kinder- und Jugendhilfegesetz Nr. 4), ist
diese Rechtsprechung durch nachfolgende Gesetzesänderungen überholt.
Urteil des 5. Senats vom 9. Dezember 2014 - BVerwG 5 C 32.13
I. VG Neustadt a. d. Weinstraße vom 17. August 2012
Az: VG 4 K 336/12.NW
II. OVG Koblenz vom 27. Juni 2013
Az: OVG 7 A 10040/13
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 5 C 32.13
OVG 7 A 10040/13
Verkündet
am 9. Dezember 2014
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und Dr. Fleuß
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Harms
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Ober-
verwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. Juni 2013
geändert. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom
17. August 2012 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen,
dass die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom
19. Januar 2012 und des Widerspruchsbescheides vom
9. März 2012 verpflichtet ist, die erforderlichen Aufwen-
dungen für die von der Klägerin in der Zeit vom 12. Mai
2011 bis zum 21. März 2012 geleistete Vollzeitpflege zu
übernehmen.
Die Beklagte trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
I
Die Klägerin begehrt jugendhilferechtlichen Aufwendungsersatz für die Vollzeit-
pflege ihrer beiden Enkel im Zeitraum vom 12. Mai 2011 bis zum 21. März
2012.
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Für die im Januar 2008 bzw. Oktober 2009 geborenen Kinder stand zunächst
ihrer leiblichen Mutter, der Tochter der Klägerin, das alleinige Sorgerecht zu.
Nach Angaben der Klägerin lebten die Kinder aber bereits seit Ende Februar
2008 bzw. Mai 2010 durchgehend bei ihr, da ihre Tochter nicht in der Lage ge-
wesen sei, genügend für sie zu sorgen. Die Klägerin erhielt für sich und die
Kinder Grundsicherungsleistungen. Mit Beschluss vom 20. Januar 2011 über-
trug ihr das Amtsgericht die elterliche Sorge für beide Kinder. Am 12. Mai 2011
beantragte die Klägerin bei dem Jugendamt der Beklagten die Bewilligung von
Vollzeitpflege für beide Kinder bei ihr als Pflegeperson. Anfang Januar 2012
teilte sie dem Jugendamt auf Nachfrage schriftlich mit, dass sie nicht gewillt sei,
die Kinder kostenlos zu betreuen.
Mit Bescheid vom 19. Januar 2012 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Der da-
gegen erhobene Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid
vom 9. März 2012 zurückgewiesen. Es bestehe kein Hilfebedarf, weil die Kinder
schon vor Antragstellung beim Jugendamt von der Klägerin gut betreut worden
seien. Eine Herausgabe der Kinder habe die Klägerin durchgängig abgelehnt.
Das Verwaltungsgericht hat der von der Klägerin erhobenen Klage stattgege-
ben und die Beklagte antragsgemäß verpflichtet, der Klägerin wirtschaftliche
Jugendhilfe für beide Kinder für den streitigen Zeitraum zu gewähren.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht die Entschei-
dung der Vorinstanz geändert und die Klage abgewiesen. Auf der Grundlage
der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung - auch wenn diese im Er-
gebnis unbefriedigend sei - stehe der Klägerin kein Anspruch auf Gewährung
wirtschaftlicher Jugendhilfe in Form von Unterhaltsleistungen für ihre Enkel zu.
Danach habe, weil sie diese zunächst unentgeltlich betreut habe, ein erzieheri-
scher Bedarf nur entstehen können, wenn die Klägerin ihre Bereitschaft zur un-
entgeltlichen Pflege zurückgezogen und das Jugendamt der Beklagten ernst-
haft vor die Alternative gestellt hätte, für ihre Entlohnung zu sorgen oder auf
ihre Betreuungsdienste verzichten zu müssen. Das habe sie jedoch nicht getan.
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- 4 -
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie rügt eine Verlet-
zung der §§ 27, 33 und 39 SGB VIII.
Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil.
Der Vertreter des Bundesinteresses beteiligt sich an dem Verfahren und unter-
stützt die Rechtsauffassung der Klägerin.
II
Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil des Oberverwaltungsge-
richts verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die entscheidungstra-
gende Annahme des Oberverwaltungsgerichts, dass ein personensorgeberech-
tigter Großelternteil, der den erzieherischen Bedarf eines Enkels zunächst un-
entgeltlich deckt, nur dann einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung haben kann,
wenn er seine Bereitschaft zu unentgeltlicher Pflege zurückzieht und das Ju-
gendamt ernsthaft vor die Alternative stellt, für seine Entlohnung zu sorgen oder
aber auf seine Betreuungsdienste verzichten zu müssen, steht mit § 27 Abs. 1
und 2a des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (Art. 1
des Gesetzes vom 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB VIII - i.d.F. der Be-
kanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022) nicht in Einklang.
Das angegriffene Urteil beruht auf dieser Verletzung von Bundesrecht und stellt
sich auch nicht im Ergebnis als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Da der ent-
scheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist, kann der Senat in der Sache
selbst entscheiden (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO).
Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte aus § 36a Abs. 3 Satz 1
SGB VIII auf Übernahme ihrer erforderlichen Aufwendungen für die von ihr in
der Zeit vom 12. Mai 2011 bis zum 21. März 2012 erbrachte Vollzeitpflege ihrer
Enkel.
Diese Bestimmung verleiht einen Anspruch auf Übernahme der erforderlichen
Aufwendungen für selbst beschaffte Hilfen. Das sind Hilfen, die - wie hier - vom
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Leistungsberechtigten selbst abweichend von § 36a Abs. 1 und 2 SGB VIII er-
bracht werden, ohne dass eine Entscheidung des Trägers der Jugendhilfe oder
eine Zulassung durch diesen vorangegangen ist. Der Übernahmeanspruch
setzt nach § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII voraus, dass der Leistungsberechtigte
den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den
Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat (Nr. 1), die Voraussetzungen für die Gewäh-
rung der Hilfe vorlagen (Nr. 2) und die Deckung des Bedarfs keinen zeitlichen
Aufschub geduldet hat (Nr. 3). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
1. Die Klägerin, die als Personensorgeberechtigte anspruchsberechtigt im Sin-
ne von § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII und mithin Leistungsberechtigte ist, hat die
Beklagte zu Beginn des Zeitraums, für den die Übernahme der Aufwendungen
beansprucht wird, von dem Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt (§ 36a Abs. 3 Satz 1
Nr. 1 SGB VIII). Dies geschah spätestens mit dem Antrag der Klägerin vom
12. Mai 2011, mit dem diese die Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form
der Vollzeitpflege bei der Beklagten beantragt hat.
2. Die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe lagen im streitgegenständ-
lichen Zeitraum vor. Der Klägerin stand ein Anspruch auf Gewährung von Hilfe
zur Erziehung in Gestalt der Vollzeitpflege (§§ 27, 33, 39 SGB VIII) zu.
§ 27 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gewährt dem Personensorgeberechtigten bei der
Erziehung eines Kindes oder Jugendlichen einen Anspruch auf Hilfe zur Erzie-
hung, wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende
Erziehung nicht gewährleistet (a) und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet
(b) und notwendig (c) ist. Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe
der §§ 28 bis 35 SGB VIII gewährt (§ 27 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII). Nach § 33
Satz 1 SGB VIII soll Hilfe zur Erziehung in Gestalt der Vollzeitpflege Kindern
oder Jugendlichen unter anderem entsprechend den Möglichkeiten der Verbes-
serung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie in einer anderen
Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte
Lebensform bieten. Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb
des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung
nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese
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Aufgabe zu übernehmen (§ 27 Abs. 2a Halbs. 1 SGB VIII). Wird Hilfe zur Erzie-
hung unter anderem in Form der Vollzeitpflege gewährt, so ist auch der not-
wendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses
sicherzustellen (§ 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII). Danach konnte die Klägerin die
Gewährung von Vollzeitpflege einschließlich des Unterhalts für ihre Enkel be-
anspruchen.
a) Ein erzieherischer Bedarf im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII war ge-
geben. Die Vorschrift setzt voraus, dass eine dem Wohl des Kindes oder des
Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist. Sie verlangt
damit, dass infolge einer erzieherischen Defizit- bzw. Mangelsituation ein ent-
sprechender erzieherischer Bedarf begründet worden ist (vgl. BVerwG, Be-
schluss vom 12. Juli 2005 - 5 B 56.05 - JAmt 2005, 524 f.; OVG Münster, Be-
schluss vom 22. September 2011 - 12 A 1596/10 - juris Rn. 18). Dabei ist da-
nach zu fragen, ob diese Mangelsituation infolge des erzieherischen Handelns
bzw. Nichthandelns der leiblichen Eltern des Minderjährigen eingetreten ist,
diese also nicht in der Lage sind, den Bedarf zu decken (vgl. BVerwG, Urteil
vom 1. März 2012 - 5 C 12.11 - BVerwGE 142, 115 Rn. 19).
Nicht maßgeblich für die Feststellung des erzieherischen Bedarfs im Sinne von
§ 27 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsge-
richts, ob ein Verwandter - wie hier die Klägerin als Großmutter - den Bedarf
des Kindes (im Einvernehmen mit den Eltern) freiwillig deckt. Dadurch kann
nicht der aus der Mangelsituation in der Herkunftsfamilie herrührende Bedarf
als solcher, sondern nur die Notwendigkeit seiner Deckung durch den Träger
der Jugendhilfe entfallen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 1996 - 5 C
31.95 - FEVS 47, 433 <437> = Buchholz 436.511 § 27 SGB VIII Kinder- und
Jugendhilfegesetz Nr. 3 S. 10 f.). Soweit der Senat in dem vorgenannten Urteil
vom 12. September 1996 (a.a.O.) für die soeben bezeichnete Konstellation der
freiwilligen Verwandtenpflege auch schon ein Entfallen des erzieherischen Be-
darfs erwogen bzw. angenommen hat, wird daran nicht mehr festgehalten. Die
Frage, ob eine erzieherische Mangelsituation besteht, ist nicht mit Blick auf den-
jenigen zu beantworten, der sich als Verwandter um das Kind kümmert und der
deshalb ggf. die elterliche Sorge vom Familiengericht übertragen bekommen
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und ein Kind in Pflege genommen hat. Es kommt vielmehr darauf an, ob die vor
dem In-Pflege-Nehmen oder einer sorgerechtlichen Entscheidung des Famili-
engerichts verantwortlichen Eltern oder anderen Sorgeberechtigten eine dem
Wohl des Kindes förderliche Erziehung gewährleistet haben (vgl. etwa Schmid-
Obkirchner, in: Wiesner , SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 27 Rn. 16 m.w.N.).
Gemessen daran lag hier ein erzieherischer Bedarf im Sinne von § 27 Abs. 1
Satz 1 SGB VIII vor. Die Beteiligten gehen - wie in der mündlichen Verhandlung
erörtert - auf der Grundlage der Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts zu
Recht übereinstimmend davon aus, dass sich weder die Väter noch die allein-
stehende und zunächst sorgeberechtigte Mutter der Kinder tatsächlich in dem
erforderlichen Maße um die Pflege und Erziehung der Kinder gekümmert ha-
ben, so dass eine erzieherische Mangelsituation in der Herkunftsfamilie be-
stand.
b) Die Hilfe durch die Klägerin war auch geeignet im Sinne von § 27 Abs. 1
Satz 1 SGB VIII, den bestehenden erzieherischen Bedarf im Hinblick auf die
Entwicklung der Kinder zu decken.
Die Geeignetheit ist dabei nicht nur allgemein, sondern auch im Hinblick auf die
konkrete Form der Hilfe zur Erziehung - hier der in Rede stehenden Vollzeit-
pflege (§ 33 SGB VIII) - zu überprüfen. Dabei kann die Vollzeitpflege durch
Großeltern nur dann ein geeignetes Mittel zum Ausgleich eines Erziehungsdefi-
zits sein, wenn die Großeltern ihrerseits als Pflegepersonen geeignet sind. Zur
Geeignetheit im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gehört also auch, dass
die Pflegepersonen zum einen eine dem Wohl des Kindes entsprechende Er-
ziehung gewährleisten können und sich zum anderen auf die Kooperation mit
dem Jugendamt einlassen und gegebenenfalls zur Annahme unterstützender
Leistungen bereit sind (DIJUF-Rechtsgutachten vom 1. März 2006, JAmt 2006,
129; Kunkel, in: ders.
>
, LPK-SGB VIII, 5. Aufl. 2014, § 27 Rn. 36 jeweils
m.w.N.). Dies folgt auch ausdrücklich aus § 27 Abs. 2a Halbs. 2 SGB VIII, wo-
nach die Person geeignet und bereit sein muss, den Hilfebedarf in Zusammen-
arbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu decken. Großeltern - wie
die Klägerin - bedürfen zwar keiner Pflegeerlaubnis (§ 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3
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SGB VIII), ihre persönliche Eignung ist jedoch anhand der Vorgaben des § 44
Abs. 2 SGB VIII und damit insbesondere daran zu messen, ob das Kindeswohl
in der Pflegestelle gewährleistet ist.
Hieran gemessen bestehen auf der Grundlage der Feststellungen des Ober-
verwaltungsgerichts keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die in Rede
stehende, von der Klägerin selbst geleistete Hilfe zur Erziehung in Form der
Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII) geeignet war, den erzieherischen Bedarf ihrer
beiden Enkelkinder zu decken. Die Geeignetheit dieser Hilfeform lässt sich ins-
besondere aus den vom Oberverwaltungsgericht in Bezug genommenen Um-
ständen schließen, die im Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 19. Januar
2012 und im Widerspruchsbescheid vom 9. März 2012 festgestellt worden sind.
Danach waren die Kinder bei der Klägerin gut untergebracht und betreut und
ihre Erziehung sichergestellt. An der persönlichen Eignung der Klägerin, für die
Pflege und Erziehung der Kinder zu sorgen, hat auch die Beklagte weder im
Verwaltungs- noch im gerichtlichen Verfahren Zweifel aufkommen lassen.
Ebenso wenig ist die Bereitschaft der Klägerin, die Vollzeitpflege ihrer Enkelkin-
der nach § 27 Abs. 2a SGB VIII in Zusammenarbeit mit dem Jugendamt der
Beklagten entsprechend einem Hilfeplan zu leisten, ernsthaft in Frage gestellt
worden.
c) Die Hilfe durch die Klägerin in Form der Vollzeitpflege war auch zur Deckung
des erzieherischen Bedarfs ihrer Enkelkinder notwendig im Sinne von § 27
Abs. 1 Satz 1 SGB VIII.
Notwendig ist die Hilfe zur Erziehung, wenn sie zur Bedarfsdeckung erforderlich
ist, weil andere Leistungen oder Maßnahmen des SGB VIII, die Hilfe Dritter
oder die Eigenhilfe der Eltern nicht ausreichen, um den festgestellten erzieheri-
schen Bedarf zu decken (vgl. Nellissen, in: jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 27
Rn. 46; Tammen/Trenczek, in: Münder/Meysen/Trenczek , Frankfurter
Kommentar SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 27 Rn. 12; Kunkel, in: ders. ,
LPK-SGB VIII, 5. Aufl. 2014, § 27 Rn. 11). An die Notwendigkeit sind im Fall der
Verwandtenpflege - hier der Pflege durch die Großmutter - keine erhöhten An-
forderungen zu stellen. Die gegenteilige entscheidungstragende Annahme des
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Oberverwaltungsgerichts steht mit Bundesrecht nicht in Einklang (aa). Die Not-
wendigkeit der von der Klägerin geleisteten Vollzeitpflege lässt sich auch nicht
aus anderen Gründen verneinen (bb).
aa) Großeltern können gegenüber dem Träger der Jugendhilfe einen Anspruch
auf Übernahme der Aufwendungen für die Vollzeitpflege von Enkelkindern (§ 27
Abs. 1, § 33 Abs. 1 SGB VIII) auch dann haben, wenn sie das Jugendamt nicht
ernsthaft vor die Alternative stellen, für ihre Entlohnung zu sorgen oder auf ihre
Betreuungsdienste zu verzichten. Soweit - woran das Berufungsgericht an-
knüpft - in der früheren Rechtsprechung des Senats die Notwendigkeit der Hilfe
zur Erziehung im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII von dieser Anforde-
rung abhängig gemacht worden ist (BVerwG, Urteil vom 12. September 1996
- 5 C 31.95 - FEVS 47, 433 <437> = Buchholz 436.511 § 27 SGB VIII Kinder-
und Jugendhilfegesetz Nr. 3 S. 10 f.; ebenso Urteil vom 4. September 1997
- 5 C 11.96 - Buchholz 436.511 § 27 SGB VIII Kinder- und Jugendhilfegesetz
Nr. 4), hält der Senat daran nicht mehr fest. Die vorgenannte Rechtsprechung
verhielt sich zur früheren Gesetzeslage und ist jedenfalls aufgrund nachfolgen-
der Änderungen, namentlich der Einfügung des § 27 Abs. 2a SGB VIII und des
§ 39 Abs. 4 Satz 4 SGB VIII durch das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwick-
lungsgesetz (KICK) vom 8. September 2005 (BGBl. I S. 2729), überholt. Dies
erschließt sich im Wege der Auslegung der einschlägigen gesetzlichen Be-
stimmungen.
Zwar ergeben sich aus dem Wortlaut des § 27 Abs. 1 SGB VIII, der durch das
vorgenannte Änderungsgesetz nicht modifiziert worden ist, keine näheren Hin-
weise und Grenzen dafür, wie das Merkmal der Notwendigkeit im vorliegenden
Zusammenhang zu verstehen ist. Dass an den erhöhten Anforderungen, wel-
che der Senat in seiner früheren Rechtsprechung aufgestellt hat, nicht mehr
festzuhalten ist, folgt jedoch aus systematischen (1) und teleologischen Erwä-
gungen (2) sowie insbesondere aus den Gesetzesmaterialien (3).
(1) Entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts lassen sich die in der
früheren Rechtsprechung des Senats aufgestellten erhöhten Anforderungen für
die Notwendigkeit von Hilfe zur Erziehung nicht damit rechtfertigen, dass die
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Bereitschaft zur unentgeltlichen Pflege der Enkelkinder „aufgrund der engen
familiären Verbundenheit zwischen Großeltern und ihren Enkeln regelmäßig
erwartet werden“ könne (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 1996 - 5 C
31.95 - FEVS 47, 433 <439 f.> = Buchholz 436.511 § 27 SGB VIII Kinder- und
Jugendhilfegesetz Nr. 3 S. 11). Dieser Erwägung liegt mehr eine ethische als
eine rechtliche Bewertung zugrunde. Sie hat auch als solche im Gesetz keinen
Niederschlag gefunden und vermag daher für sich genommen den rechtlichen
Schluss nicht zu tragen. Rechtliche Wertungen, die sich unter anderem aus der
Gesetzessystematik erschließen, legen vielmehr einen Verzicht auf die genann-
ten Anforderungen nahe. Aussagekräftig ist dabei sowohl der Zusammenhang
zwischen Absatz 1 und Absatz 2a des § 27 SGB VIII als auch der systemati-
sche Rückschluss aus § 39 Abs. 4 Satz 4 SGB VIII.
Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses
erforderlich - so stellt § 27 Abs. 2a Halbs. 1 SGB VIII klar -, entfällt der An-
spruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflich-
tige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen. Erhöhte Anforderungen
dahingehend, die Notwendigkeit der Gewährung von Hilfe zur Erziehung im Fal-
le der Vollzeitpflege durch unterhaltspflichtige Großeltern von deren ernsthafter
Bereitschaft, ohne wirtschaftliche Jugendhilfe die Betreuung der Enkel ganz zu
beenden, abhängig zu machen, lassen sich weder dieser Regelung noch sons-
tigen Vorschriften des Achten Buches des Sozialgesetzbuches entnehmen.
Derartige Anforderungen stünden vielmehr mit der Wertung des § 27 Abs. 2a
Halbs. 1 SGB VIII in Widerspruch. Denn die Vorschrift erfasst mit dem Begriff
der anderen unterhaltspflichtigen Personen gerade auch Großeltern und will mit
der Festlegung, dass deren Unterhaltspflicht einem Anspruch auf Gewährung
von Hilfe zur Erziehung nicht entgegenstehen soll, die Gewährung an die Groß-
eltern erleichtern, nicht aber durch erhöhte Voraussetzungen erschweren. Glei-
ches gilt für die ebenfalls mit § 27 Abs. 1 SGB VIII im Zusammenhang stehende
Regelung des § 39 Abs. 4 Satz 4 SGB VIII. Danach ist, sofern die Pflegeperson
in gerader Linie mit dem Kind verwandt ist und diesem Unterhalt gewähren
kann, die Höhe des zu gewährenden Pflegegeldes von einer Prüfung der Ein-
kommensverhältnisse und gegebenenfalls von einer Ermessensentscheidung
des Jugendhilfeträgers abhängig. Auch darin kommt zum Ausdruck, dass die
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Unterhaltspflicht (und Fähigkeit zur Unterhaltsleistung) der Großeltern den An-
spruch auf Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege (§§ 27, 33 SGB VIII)
grundsätzlich nicht ausschließen, sondern nur dazu führen soll, dass eine Kür-
zung des Pflegegeldes vorgenommen werden kann.
(2) Zudem sprechen der Sinn und Zweck des § 27 Abs. 1 SGB VIII gegen die
erhöhten Anforderungen an die Notwendigkeit im Rahmen der Verwandtenpfle-
ge. Zweck der Gewährung von Hilfe zur Erziehung nach § 27 Abs. 1 SGB VIII
ist die Gewährleistung einer dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen entspre-
chenden Erziehung. Sofern die Großeltern aus ideellen Motiven und persönli-
cher Verbundenheit die Pflege der Enkelkinder übernehmen, ist die Gewähr für
die Orientierung am Kindeswohl grundsätzlich höher als in Fällen, in denen es
ihnen vornehmlich um materielle bzw. finanzielle Aspekte geht. Mit der genann-
ten Anforderung, dass ein ernsthafter Wille des Großelternteiles bestehen müs-
se, ohne Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfe die weitere Pflege seines En-
kels tatsächlich einzustellen, wird dieser finanzielle Aspekt jedoch gerade in den
Vordergrund gerückt. Handeln Großeltern allein aus diesem Gesichtspunkt her-
aus, kann dies eher ihre Eignung für die Vollzeitpflege der Enkelkinder in Frage
stellen. Mithin sprechen der Sinn und Zweck der Vorschrift in gewichtiger Weise
gegen die Statuierung der genannten Anforderungen. Hierauf weist auch das
Oberverwaltungsgericht (UA S. 11) zu Recht hin, soweit es ausführt, dass da-
nach Großeltern nur dann in den Genuss wirtschaftlicher Jugendhilfe gelangten,
wenn sie unter allen Umständen allein gegen Entgelt bereit seien, ihre Enkel zu
betreuen (oder wahrheitswidrig diesen Eindruck erweckten), obwohl wegen die-
ser Einstellung Zweifel an ihrer Geeignetheit als Pflegeperson bestünden, wäh-
rend Großeltern, die aus persönlichem Verantwortungsgefühl für ihre Enkelkin-
der notfalls auch bereit seien, diese unentgeltlich zu betreuen, und die sich
deshalb als geeigneter erwiesen als erstere, keinen Anspruch auf wirtschaftli-
che Jugendhilfe hätten.
(3) Dieses Gesetzesverständnis, d.h. das Absehen von den genannten erhöh-
ten Anforderungen bei der Verwandtenpflege, wird durch die Ziele bestätigt, die
der Gesetzgeber mit der Einfügung des § 27 Abs. 2a SGB VIII durch das Kin-
der- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK) vom 8. September 2005
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(BGBl. I S. 2729) verfolgt hat. Er wollte damit nämlich gerade die Verwandten-
pflege unter erleichterten Bedingungen zulassen. In der Begründung des Ge-
setzentwurfs (BT-Drs. 15/3676 S. 35) wird dazu ausgeführt, es entspreche einer
jahrzehntelangen Praxis, Vollzeitpflege als Leistung der Kinder- und Jugendhilfe
nicht nur in Haushalten von Personen zu gewähren, die mit dem Kind oder Ju-
gendlichen nicht (näher) verwandt seien, sondern auch in Haushalten von na-
hen Verwandten wie insbesondere Großeltern. Überdies hat der Gesetzgeber
deutlich zum Ausdruck gebracht, von den erhöhten Anforderungen, welche die
frühere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an die Großelternpfle-
ge geknüpft hat (nämlich den im Urteil vom 12. September 1996 - 5 C 31.95 -
FEVS 47, 433 = Buchholz 436.511 § 27 SGB VIII Kinder- und Jugendhilfege-
setz Nr. 3 statuierten Erfordernissen, dass Großeltern die Betreuung ihres En-
kelkindes nicht in Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht leisten dürfen und zur unent-
geltlichen Pflege nicht bereit sein müssen), Abstand nehmen zu wollen. Unter
ausdrücklicher Bezugnahme auf das Urteil vom 12. September 1996 (a.a.O.)
heißt es dazu in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/3676 S. 35), dass gegen
diese Rechtsprechung „unter fachlichen und rechtlichen Aspekten Kritik erho-
ben worden (dazu Happ, NJW 1998, 2409 = NDV 1998, 340)“ sei. Darüber hin-
aus führe der Ansatz dieser Rechtsprechung „zu kaum aufzulösenden Abgren-
zungsproblemen mit der Sozialhilfe (vgl. DIJuF-Rechtsgutachten, JAmt 2003,
473)“. Daraus wird die Folgerung gezogen: „Der Entwurf will - anknüpfend an
die Diskussion im Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge - die
Vollzeitpflege im Interesse der betroffenen Kinder und Jugendlichen unter den
Voraussetzungen des § 27 auch für Großeltern offenhalten. Durch eine klarstel-
lende Regelung soll künftig erreicht werden, dass allein die Bereitschaft von
Großeltern und anderen unterhaltspflichtigen Personen den Anspruch auf Hilfe
zur Erziehung in Vollzeitpflege bei diesen Personen nicht ausschließt.“ In die-
selbe Richtung deuten die Ausführungen des Gesetzgebers zur Einfügung des
§ 39 Abs. 4 Satz 4 SGB VIII durch dasselbe Änderungsgesetz im Jahre 2005
(BT-Drs. 15/3676 S. 36). Dort wird ausgeführt, es solle sichergestellt werden,
„dass auch künftig Großeltern die Aufgabe von Pflegeeltern im Rahmen von
Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27, 33 übernehmen können, wenn die Leis-
tungsvoraussetzungen nach § 27 vorliegen und der Hilfebedarf auf diese Weise
gedeckt werden kann.“
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bb) Das angegriffene Urteil des Oberverwaltungsgerichts, das einen Anspruch
der Klägerin auf Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege, zu Unrecht auf-
grund der genannten überhöhten Anforderungen an die Verwandtenpflege ab-
gelehnt hat, stellt sich auch nicht im Ergebnis als richtig dar. Zwar ist dem Trä-
ger der Jugendhilfe bei der Auswahl der notwendigen Hilfeleistung ein gericht-
lich nur begrenzt überprüfbarer Einschätzungsspielraum zuzuerkennen. Die
Beklagte hat die Grenzen dieses Spielraums jedoch überschritten (1). Bei der
Selbstbeschaffung der Jugendhilfeleistung durfte die Klägerin von der Notwen-
digkeit ihrer Hilfeleistung ausgehen (2).
(1) Die Beklagte hat die Notwendigkeit der von der Klägerin geleisteten Hilfe zur
Erziehung in Form der Vollzeitpflege (§ 27 Abs. 1, § 33 Satz 1 SGB VIII) nicht
mit Erwägungen abgelehnt, die einer gerichtlichen Überprüfung standhalten.
Zwar ist die gerichtliche Kontrolldichte aufgrund der Steuerungsverantwortung
des Jugendhilfeträgers (§ 36a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) beschränkt. Weil danach
der Hilfeplan eine unverzichtbare Voraussetzung der Gewährung von Jugend-
hilfe bildet, ist es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit entscheidend, ob die
Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe auch ohne eine schriftliche Fixierung
in einem Hilfeplan festgestellt werden kann. Dabei ist zu beachten, dass es sich
bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe um das
Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses unter
Mitwirkung des Kindes bzw. des Jugendlichen und mehrerer Fachkräfte han-
delt, welches nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, jedoch eine an-
gemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation ent-
halten soll, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss. Die verwal-
tungsgerichtliche Überprüfung hat sich dabei darauf zu beschränken, ob allge-
meingültige fachliche und rechtliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob keine
sachfremden Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in
umfassender Weise beteiligt worden sind (BVerwG, Urteile vom 24. Juni 1999
- 5 C 24.98 - BVerwGE 109, 155 <167> und vom 18. Oktober 2012 - 5 C
21.11 - BVerwGE 145, 1 Rn. 32).
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Auch bei Zugrundelegung dieses Einschätzungsspielraums erweist sich die Ab-
lehnungsentscheidung der Beklagten jedoch als rechtswidrig. Diese ist nicht
durchweg von fachlichen Gründen getragen, welche die Geeignetheit oder die
Notwendigkeit der von der Klägerin geleisteten Hilfe nachvollziehbar verneinen.
Vielmehr hat sich das Jugendamt der Beklagten an unzutreffenden rechtlichen
Maßstäben ausgerichtet, indem es die Gewährung von Hilfe zur Erziehung
maßgeblich mit der Erwägung abgelehnt hat, dass kein Hilfebedarf bestehe,
weil die Kinder schon vor Antragstellung von der Klägerin gut betreut worden
seien. Damit hat das Jugendamt der Beklagten verkannt, dass es - wie oben
dargelegt - bei der Frage, ob eine erzieherische Mangelsituation vorliegt und
damit ein erzieherischer Bedarf besteht, nicht auf die Situation in der Pflegefa-
milie, sondern auf diejenige in der Herkunftsfamilie (der Eltern) ankommt. Weil
auch sonst fachlich durchgreifende Gründe für die Verweigerung der Leistung
fehlten, war die Hilfeplanung der Beklagten insoweit als defizitär anzusehen, so
dass die Steuerungsverantwortung des Jugendamts der Aufwendungserstat-
tung für die selbst beschaffte Hilfe hier nicht entgegensteht.
(2) Bei der Selbstbeschaffung durfte die Klägerin von der Notwendigkeit der
geleisteten Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege ausgehen.
Hat das Jugendamt nicht rechtzeitig oder - wie hier - nicht in einer den Anforde-
rungen entsprechenden Weise über eine begehrte Hilfeleistung entschieden
und beschafft sich ein Leistungsberechtigter daraufhin die begehrte Leistung im
Sinne von § 36a Abs. 3 SGB VIII selbst, so kann er an Stelle des Jugendamtes
den sonst diesem zustehenden und nur begrenzt gerichtlich überprüfbaren Ein-
schätzungsspielraum für sich beanspruchen. Denn in dieser Situation ist er
- obgleich ihm der Sachverstand des Jugendamtes fehlt - dazu gezwungen, im
Rahmen der Selbstbeschaffung eine eigene Entscheidung über die Geeignet-
heit und Erforderlichkeit einer Maßnahme zu treffen mit der Folge, dass sich die
Verwaltungsgerichte hinsichtlich der Geeignetheit und Erforderlichkeit der selbst
beschafften Hilfe auf eine fachliche Vertretbarkeitskontrolle aus der ex-ante-
Betrachtung des Leistungsberechtigten zu beschränken haben. Ist die Ent-
scheidung des Leistungsberechtigten in diesem Sinne fachlich vertretbar, kann
ihr im Nachhinein nicht etwa mit Erfolg entgegnet werden, das Jugendamt hätte
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eine andere Hilfe für geeignet oder notwendig gehalten (BVerwG, Urteil vom
18. Oktober 2012 - 5 C 21.11 - BVerwGE 145, 1 Rn. 34 m.w.N.).
Daran gemessen bestehen keine Bedenken dagegen, dass die Klägerin von
der Notwendigkeit der Hilfe zur Erziehung ausgegangen ist. Sie durfte die Auf-
nahme der Kinder in ihren Haushalt und die Gewährung von Vollzeitpflege als
erforderlich ansehen, um das bestehende erzieherische Defizit in der Herkunfts-
familie (ihrer Tochter) zu decken.
3. Die von der Klägerin erbrachte Vollzeitpflege duldete auch keinen zeitlichen
Aufschub im Sinne von § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII. Der erkennende
Senat ist im Zusammenhang mit der sozialhilferechtlichen Hilfe zum Lebensun-
terhalt stets davon ausgegangen, dass schon während des Verwaltungsverfah-
rens ein unaufschiebbarer Bedarf vorliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni
1994 - 5 C 26.92 - BVerwGE 96, 152 <158>). Nichts anderes gilt, wenn es - wie
hier - um die Deckung des erzieherischen Bedarfs von Kleinkindern durch ju-
gendhilferechtliche Maßnahmen und die Sicherstellung des Unterhalts geht
(BVerwG, Urteil vom 1. März 2012 - 5 C 12.11 - BVerwGE 142, 115 Rn. 21).
4. Was die Rechtsfolge des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII betrifft, so ist die Klä-
gerin danach so zu stellen, wie sie stehen würde, wenn die (selbst beschaffte)
Jugendhilfeleistung, auf die ein Anspruch bestand, rechtzeitig bewilligt worden
wäre. Denn in Fällen der vorliegenden Art entspricht der Umfang der nach
§ 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII von der Beklagten zu übernehmenden erforderli-
chen Aufwendungen dem Betrag, der bei rechtzeitiger Gewährung der Leistung
vom Jugendhilfeträger nach den zugrunde liegenden öffentlich-rechtlichen Be-
stimmungen zu tragen gewesen wäre (BVerwG, Urteil vom 1. März 2012 - 5 C
12.11 - BVerwGE 142, 115 Rn. 22 f.).
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 188 Satz 2 Halbs. 1
VwGO.
Vormeier
Stengelhofen
Dr. Störmer
Dr. Fleuß
Dr. Harms
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