Urteil des BVerwG vom 14.01.2008

Hund, Rücknahme, Abweisung, Vertreter

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 C 32.07
OVG 11 LB 108/07
In der Verwaltungsstreitsache
1. des Herrn Mustafa Aydemir,
2. der Frau Edibe Aydemir,
3. der Frau Heyet Aydemir,
4. des minderjährigen Kindes Nedye Aydemir,
5. des minderjährigen Kindes Besir Aydemir,
6. des minderjährigen Kindes Hikmet Aydemir,
7. des minderjährigen Kindes Isa Aydemir,
zu 4 bis 7 gesetzlich vertreten durch die Kläger zu 1 und 2,
Lüneburger Straße 143, 21423 Winsen,
Kläger, Berufungsbeklagten
und Revisionskläger,
- Prozessbevollmächtigte zu 1 bis 7:
Rechtsanwälte Michael Spielhoff und Matthias Wisbar,
Eulenstraße 43, 22765 Hamburg -
g e g e n
den Landkreis Harburg,
vertreten durch den Landrat,
Schlossplatz 6, 21423 Winsen,
Beklagten, Berufungskläger
und Revisionsbeklagten,
- 2 -
Beteiligter:
Der Vertreter des Bundesinteresses
beim Bundesverwaltungsgericht,
Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin,
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Januar 2008
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und Prof. Dr. Berlit
beschlossen:
Die Revisionen der Kläger zu 1, 2, 6 und 7 sowie das Be-
gehren der Kläger zu 3, 4 und 5, soweit es auf die Aufhe-
bung der Feststellung ihrer Ausreisepflicht im angefochte-
nen Bescheid des Beklagten vom 20. Juli 2004 gerichtet
ist, werden abgetrennt.
Insoweit wird das Verfahren unter einem neuen Aktenzei-
chen fortgeführt.
G r ü n d e :
Der 5. Revisionssenat ist nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesver-
waltungsgerichts nur zur Entscheidung berufen, soweit die Revisionen das
Staatsangehörigkeitsrecht betreffen. Dazu zählen nur die Begehren der Kläger
zu 3, 4 und 5 insoweit, als sie die Rücknahme ihrer Einbürgerung im angefoch-
tenen Bescheid des Beklagten vom 20. Juli 2004 betreffen.
Soweit sich das Begehren der Kläger zu 3, 4 und 5 im Übrigen sowie die Revi-
sionen der Kläger zu 1, 2, 6 und 7 gegen die Abweisung ihrer Klagen gegen die
ausländerrechtlichen Verfügungen im angefochtenen Bescheid des Beklagten
vom 20. Juli 2004 richten, ist der Senat hingegen nicht zuständig. Das Verfah-
ren ist daher auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Schriftsatz des
1
2
- 3 -
Klägervertreters vom 10. Januar 2008 insoweit abzutrennen und unter neuem
Aktenzeichen von dem dafür zuständigen Senat fortzuführen.
Hund Schmidt Prof. Dr. Berlit