Urteil des BVerwG vom 10.11.2006

Rechtsmittelbelehrung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 C 32.06 (5 PKH 31.06)
OVG 12 A 3051/98
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. November 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und Dr. Franke
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen den Beschluss des Ober-
verwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen
vom 15. Februar 2002 wird verworfen.
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Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewil-
ligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abge-
lehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Die Revision gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 15. Februar 2002, mit welchem die Anträge des Klä-
gers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
Düsseldorf vom 24. April 1998 und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab-
gelehnt worden sind, ist unzulässig, weil die Revision nicht zugelassen worden
ist (§ 132 VwGO) und die angefochtene Entscheidung auch nicht der Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegt (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Darauf ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hin-
gewiesen worden.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung
eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist
abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten
Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m.
§§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Dem Schreiben des Klägers vom 9. Oktober 2006 kann keine ausdrückliche
Revisionsrücknahme entnommen werden, so dass das Rechtsmittel - wie mit
gerichtlichem Schreiben vom 29. September 2006 angekündigt - zu verwerfen
ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
Dr. Säcker Schmidt Dr. Franke
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