Urteil des BVerwG vom 22.02.2007

Jugendhilfe, Krankenversicherung, Krankenkasse, Hund

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet
BVerwG 5 C 32.05
am 22. Februar 2007
OVG 4 LC 343/04
Röder
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt, Dr. Franke, Dr. Brunn
und Prof. Dr. Berlit
für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Nieder-
sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. April 2005
wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
I
Die Kläger, zwei in den Jahren 1993 und 1995 geborene Kinder, begehren von
dem beklagten Landkreis als Jugendhilfeträger im Sinne des Achten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB VIII) die Erstattung der Kosten für Fahrten und Beglei-
tung zu ambulanten psychotherapeutischen Behandlungen.
Den Antrag der Kläger, ihnen die angemessenen Kosten für im Jahre 2002
durchgeführte Fahrten einschließlich Begleitung zu ambulanten psychothera-
peutischen Behandlungen als sog. „Annexkosten“ zu erstatten, lehnte der Be-
klagte mit Bescheid vom 11. Juni 2002 ab. Grundlage der psychotherapeuti-
schen Behandlungen der Kläger waren Fachgutachten des Jahres 2002, in de-
nen ihnen wegen familiärer Ereignisse erhebliche Entwicklungsverzögerungen
und emotionale Störungen attestiert worden sind. Der Widerspruch wurde mit
Bescheid vom 30. August 2002 unter Berufung auf den Nachranggrundsatz in
§ 10 Abs. 1 SGB VIII als unbegründet zurückgewiesen.
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Mit Urteil vom 30. Juni 2004 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten an-
tragsgemäß verpflichtet, den Klägern die angemessenen Kosten für die Fahrten
und die Begleitung zu den vom 28. Februar 2002 (Eingang des Erstattungsan-
trags bei dem Beklagten) bis zum 30. August 2002 (Erlass des Widerspruchs-
bescheides) erfolgten Behandlungen zu erstatten.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Beklagten mit Urteil vom
27. April 2005 zurückgewiesen: Wie vom Beklagten nicht bestritten, seien die
Voraussetzungen in § 35a Abs. 1 SGB VIII (in seiner 2002 gültigen Fassung;
zukünftig: a.F.) erfüllt, nach denen Ansprüche auf Gewährung von Eingliede-
rungshilfe begründet sein könnten. Weil gemäß § 35a Abs. 2 SGB VIII a.F. die
Hilfe „nach dem Bedarf im Einzelfall geleistet“ werde und im Streitfall eine Hilfe-
leistung in ambulanter Form (§ 35a Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII a.F.) in Betracht zu
ziehen sei, werde im hier vorliegenden Einzelfall hiervon auch eine Psychothe-
rapie einschließlich der notwendigen Kosten für die Fahrten zu den jeweiligen
Terminen erfasst. Soweit sich nach § 35a Abs. 3 SGB VIII a.F. Aufgabe und
Ziel der Hilfe sowie Art der Leistungen nach den §§ 39 und 40 BSHG richteten,
seien auch diese Voraussetzungen erfüllt. Zwar nenne § 40 Abs. 1 BSHG bei
der Aufzählung der Leistungen der Eingliederungshilfe die hier in Rede stehen-
den Leistungen nicht, aber diese Aufzählung in § 40 Abs. 1 BSHG sei nicht ab-
schließend. Auch wenn es sich im Streitfall um vom Leistungsumfang der ge-
setzlichen Krankenversicherung nicht umfasste ergänzende Leistungen hande-
le, liege gleichwohl im Sinne der jugendhilferechtlichen Bedarfsvorschrift in
§ 35a Abs. 2 SGB VIII a.F. eine zu Recht begehrte Hilfe vor, weil sie die Durch-
führung der (hier von der gesetzlichen Krankenversicherung finanzierten)
Hauptleistung ermögliche.
Ein anderes Ergebnis ergebe sich auch nicht aus der vom Beklagten maßgeb-
lich herangezogenen Vorschrift in § 10 Abs. 1 SGB VIII. Durch diese Vorschrift
werde der hier vorliegende Fall nicht erfasst, dass durch Leistungen der gesetz-
lichen Krankenversicherung der Hilfebedarf seelisch behinderter Kinder und
Jugendlicher nicht voll gedeckt werde, so dass ein Fall eines ergänzenden
Eintretenmüssens durch die Jugendhilfe vorliege. Soweit der Beklagte vorbrin-
ge, es könne nicht angehen, dass durch eine Reform bei Krankenkassenleis-
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tungen (hier: Zuzahlungspflicht) der jugendhilferechtliche Leistungsumfang
ausgedehnt werde, dürfe eine Lösung für dieses Problem jedenfalls nicht in
einer Verweigerung solcher Jugendhilfeleistungen gesucht werden.
Die Revision des Beklagten bezweifelt - ähnlich wie im Ansatz die Vertreterin
des Bundesinteresses - bereits das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen
in § 35a SGB VIII a.F. und leitet jedenfalls aus § 10 Abs. 1 SGB VIII ab, dass im
Ergebnis der Vater der Kläger die Kosten für die Fahrten zu tragen habe.
II
Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Das Urteil des Oberverwaltungs-
gerichts verletzt Bundesrecht nicht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Der Tenor des
vom Oberverwaltungsgericht bestätigten erstinstanzlichen Urteils ist, wie der
Senat klarstellend bemerkt, nach der zutreffend erfolgten Änderung des
Rubrums so zu verstehen, dass der Beklagte verpflichtet wird, den Klägern die
angemessenen Kosten für Fahrten und Begleitung zu den in der Zeit vom
28. Februar 2002 bis zum 30. August 2002 erhaltenen psychotherapeutischen
Behandlungen zu erstatten.
Auf der Grundlage der gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsachengericht-
lichen Feststellungen ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden, dass das
Oberverwaltungsgericht für den zutreffend ermittelten Leistungszeitraum die
Voraussetzungen von § 35a Abs. 1 bis 3 SGB VIII bejaht und angenommen hat,
weder aus § 10 Abs. 1 SGB VIII noch aus einem anderen Rechtsgrund folge
eine Befreiung des Beklagten von der Pflicht zur Erbringung der beantragten
Leistung.
1. Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch der Kläger kommt
- wie die Tatsachengerichte zutreffend angenommen haben - nur § 35a Abs. 1
bis 3 SGB VIII a.F. (in der während des Leistungszeitraums im Jahre 2002 gel-
tenden, durch Art. 8 des Gesetzes vom 19. Juni 2001
geänderten Fassung) in Betracht.
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a) Die Verfahrensbeteiligten gehen mit den Vorinstanzen übereinstimmend da-
von aus, dass die Kläger wegen der durch Gutachten nachgewiesenen seeli-
schen Probleme im Jahre 2002 einen Anspruch auf Eingliederungshilfe nach
§ 35a Abs. 1 SGB VIII a.F. hatten. Sie streiten auch nicht darüber, dass das
Oberverwaltungsgericht einen Bedarf an ambulanter (psychotherapeutischer)
Behandlung im Sinne von § 35a Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII a.F. bejaht hat. Der Be-
klagte und die Vertreterin des Bundesinteresses stellen wohl auch nicht in Ab-
rede, dass die Fahrt- und Begleitkosten als notwendige sog. „Annexkosten“ zu
tragen gewesen wären, wenn auch die Therapie nach § 35a Abs. 2 Nr. 1 SGB
VIII a.F. durch den Jugendhilfeträger zu erbringen gewesen wäre. Sie meinen
aber, dass dies jedenfalls dann nicht gelten könne, wenn - wie hier - die gesetz-
liche Krankenversicherung des Vaters der Kläger in Erfüllung ihrer Verpflichtung
aus § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V in der damals geltenden Fassung für die
Therapie als Leistung zur medizinischen Rehabilitation aufgekommen ist. Die
von der Krankenversicherung nach neuem Recht zutreffend abgelehnte
Übernahme von Fahrt- und Begleitkosten könne nicht auf die Jugendhilfe ver-
lagert werden.
b) Mit dem Oberverwaltungsgericht geht der Senat davon aus, dass der maß-
geblichen gesetzlichen Regelung in § 35a Abs. 3 SGB VIII sowie in den darin in
Bezug genommenen § 39 Abs. 3 und § 40 BSHG (in der im Jahre 2002 gültigen
Fassung) kein Anhalt dafür zu entnehmen ist, Kosten für Fahrt und Begleitung
zu ambulanter therapeutischer Behandlung könnten dann nicht (Eingliederungs-
)Maßnahmekosten und jugendhilferechtlich zu erstatten sein, wenn die
Behandlungskosten selbst vorrangig von der Krankenversicherung getragen
werden und insoweit keine jugendhilferechtliche Eingliederungshilfeleistung in
Betracht kommt.
§ 39 Abs. 3 BSHG definiert als Aufgabe der Eingliederungshilfe, eine drohende
Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseiti-
gen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft ein-
zugliedern. Zu dem erforderlichen Bedarf zählen, wie das Oberverwaltungsge-
richt zu Recht schon aus dem Wortlaut des § 40 Abs. 1 BSHG abgeleitet hat,
„vor allem“ - aber nicht abschließend - die nachfolgend aufgeführten Leistungen
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wie ambulante Behandlungen (vgl. allgemein zur psychotherapeutischen Be-
handlung im Rahmen einer Eingliederungshilfe nach BSHG: BVerwG, Urteil
vom 13. September 1984 - BVerwG 5 C 118.83 - BVerwGE 70, 121). Da es
einen abschließenden Katalog der Leistungen nicht gibt, ist es im Leistungssys-
tem der Jugendhilfe auch nicht ausgeschlossen, neben der erforderlichen psy-
chotherapeutischen Behandlung der Kinder auch deren notwendige Fahrtkosten
und Kosten einer ggf. notwendigen Begleitung durch Erwachsene als ju-
gendhilferechtlichen Bedarf anzusehen. Es liegt auf der Hand und wird von dem
Beklagten auch nicht bezweifelt, dass die seinerzeit noch nicht einmal
zehnjährigen Kinder nicht unbegleitet die Strecke zu den Therapeuten zurück-
legen konnten. Da der Beklagte, wie in der Revisionsverhandlung erörtert, die
hier erforderlichen Leistungen nicht im Wege der Sachleistung angeboten oder
erbracht hat, ist mithin im Ergebnis dem Grunde nach ein Erstattungsanspruch
aus § 35a Abs. 3 SGB VIII anzuerkennen.
2. Dem steht nicht entgegen, dass die gesetzliche Krankenkasse des Vaters
der Kläger nach den Regeln des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (vgl. insbe-
sondere §§ 60, 61 SGB V) zwar die Therapiekosten getragen, aber rechtmäßig
und bestandskräftig die Übernahme der Fahrt- und Begleitkosten verweigert
hat. Gegenteiliges ergibt sich - unter der Voraussetzung, dass wie hier kein an-
derer Träger als Leistungsverpflichteter in Betracht kommt - nicht aus den in
§ 10 Abs. 1 SGB VIII zum Ausdruck kommenden allgemeinen Nachrang-
grundsätzen.
a) Die § 2 Abs. 2 BSHG nachgebildete Vorschrift des § 10 Abs. 1 SGB VIII re-
gelt als Kollisionsnorm das Verhältnis von Leistungen der Jugendhilfe zu Ver-
pflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger, und zu Leistungen von
Trägern anderer Sozialleistungen (vgl. bereits den Gesetzentwurf eines
Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts vom 1. Dezember
1989, BTDrucks 11/5948, S. 53 zu § 9 sowie zu Absatz 1). § 10 Abs. 1 SGB VIII
a.F. (in der im Jahre 2002 gültigen Fassung der Bekanntmachung vom
8. Dezember 1998, BGBl I S. 3546) lautet:
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„(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhalts-
pflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, wer-
den durch dieses Buch nicht berührt. Leistungen anderer
dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem
Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.“
Einen Leistungsausschluss auf der Grundlage des Satzes 1 haben die Vorin-
stanzen zu Recht nicht in Betracht gezogen. Mit Blick auf die gesetzliche Kran-
kenkasse ist dem dort normierten Gebot des Unberührtbleibens von Verpflich-
tungen anderer Sozialleistungsträger dadurch entsprochen worden, dass die
Krankenkasse ihre vorrangigen Verpflichtungen (hinsichtlich der Therapie) er-
füllt hat. Auch Satz 2 ist insoweit zu Recht nicht entscheidungserheblich heran-
gezogen worden, weil die gesetzliche Krankenkasse ihre auf die Annexkosten
bezogene Leistungsverweigerung weder ausdrücklich noch der Sache nach mit
einem Einstehenmüssen der Jugendhilfe begründet hat.
Auch mit Blick auf die unterhaltspflichtigen Eltern ist dieser Vorschrift kein
Nachrang der Jugendhilfe zu entnehmen. Im Gegensatz zum Bundessozialhil-
fegesetz enthält das Achte Buch Sozialgesetzbuch in §§ 90 ff. (in der im Streit-
jahr 2002 geltenden Fassung) eigenständige Kostenbeteiligungsvorschriften für
die Heranziehung unterhaltspflichtiger Personen. Schon deswegen verbot und
verbietet sich eine unbesehene Übertragung von aus § 2 Abs. 1 BSHG ableit-
baren Grundsätzen auf die Kollisionsnorm des § 10 Abs. 1 SGB VIII. Aus § 10
Abs. 1 Satz 1 SGB VIII a.F. lässt sich vor allem kein Grundsatz des Inhalts ab-
leiten, dass Unterhaltsansprüche (etwa gegen die Eltern oder wie hier gegen
den Vater) generell gegenüber den Leistungen des Jugendhilfeträgers vorran-
gig seien. Allein aus dem Vorhandensein entsprechender Bestimmungen über
die Erhebung von Teilnahmebeiträgen, Heranziehung zu den Kosten und Über-
leitung von Ansprüchen in den §§ 90 ff. SGB VIII a.F. folgt, dass bereits damals
Unterhaltspflichtige nicht umfassend und vorrangig herangezogen werden
konnten, sondern lediglich innerhalb der in den §§ 90 ff. SGB VIII bestimmten
Grenzen.
b) Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, wonach die Erfüllung der Ver-
pflichtung der gesetzlichen Krankenkasse (hier: Leistung der ambulanten The-
rapie unter gesetzmäßigem Ausschluss von Fahrt- und Begleitkosten) Ansprü-
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che auf Gewährung von weitergehenden oder „ergänzenden“ Leistungen der
Jugendhilfe (hier: hinsichtlich der von der Krankenversicherung nicht über-
nommenen Fahrt- und Begleitkosten) ausschließt, gibt es nicht. Auch aus den
von dem Beklagten und der Vertreterin des Bundesinteresses angestellten wei-
teren Überlegungen lässt sich nicht ableiten, dass der Beklagte als Träger der
Jugendhilfe wegen des Leistungsausschlusses nach dem Fünften Buch Sozial-
gesetzbuch von den - von der Krankenkasse nicht übernommenen - Annexleis-
tungen (Fahrt- und Begleitkosten) freigestellt wäre.
Allerdings meint der Beklagte - unter Berufung auf Stellungnahmen des Deut-
schen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht, insbesondere auf die vom
20. November 2006 -, dass der Träger der Jugendhilfe jedenfalls dann nicht zur
Erbringung von reinen Annexleistungen verpflichtet sei, wenn er selbst keine
bzw. nicht die eigentliche Eingliederungshilfe erbringe; die Leistung des Ju-
gendhilfeträgers würde dann auf eine reine Kostenträgerschaft reduziert, die
dem System der Jugendhilfe fremd sei. Diesem systematischen, die einzelnen
Bücher des Sozialgesetzbuches übergreifenden Ansatz vermag der erkennen-
de Senat mangels hinreichender Anhaltspunkte in den im streitgegenständli-
chen Zeitraum geltenden Bestimmungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
und des Achten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu folgen. Ein „Wertungswider-
spruch“, wie ihn der Beklagte und die Vertreterin des Bundesinteresses sehen,
liegt nicht schon darin, dass für eine einzelne Annexleistung zwar nach den
Regeln des Fünften Buches Sozialgesetzbuch der für die Hauptleistung zu-
ständige Träger nicht (mehr) einzustehen hat, nunmehr aber ergänzend der
Jugendhilfeträger nach den insoweit unveränderten Bestimmungen des Achten
Buches Sozialgesetzbuch eintreten muss. Den im vorliegenden Verfahren he-
ranzuziehenden gesetzlichen Bestimmungen ist auch keine Akzessorietät in
dem Sinne zu entnehmen, dass die hier streitige Annexleistung, von deren
Erbringung die gesetzliche Krankenkasse als der zur Hauptleistung verpflichtete
Sozialleistungsträger freigestellt ist, damit zugleich auch aus dem Leistungs-
bereich des Jugendhilfeträgers herausgenommen wäre. Dies hätte der Gesetz-
geber ausdrücklich anordnen können und müssen.
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Auch wenn man davon ausgeht, dass der Gesetzgeber im Zusammenhang sei-
ner Regelungen bzw. Änderungen der §§ 60 und 61 SGB V nicht gehindert war,
hinsichtlich ambulanter Jugendhilfeleistungen die Übernahme bzw. Erstattung
von Fahrt- und Begleitkosten (nur) dann vorzusehen, wenn anderenfalls Kinder
und Jugendliche sowie deren Unterhaltsverpflichtete „unzumutbar belastet
würden“ (vgl. § 61 Abs. 1 Nr. 3 SGB V in seiner 2002 gültigen Fassung),
könnten verallgemeinerungsfähige gesetzgeberische Erwägungen - wie etwa
hier zur Stärkung der Eigenverantwortung des Einzelnen - Geltung für den ju-
gendhilferechtlichen Bereich nur dann beanspruchen, wenn sie im Jugendhilfe-
recht selbst zum Ausdruck gekommen wären. Das ist indessen, wie bereits
ausgeführt, für den Bereich der hier streitigen Annexkosten nicht der Fall. Um-
gekehrt regelt § 40 SGB VIII in seiner seit dem 1. Januar 2007 gültigen Fas-
sung (Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006, BGBl I S. 3134) anknüpfend
an Hilfegewährungen nach den §§ 33 bis 35 bzw. § 35a Abs. 2 Nr. 3 oder 4
SGB VIII - mit Blick auf die §§ 47 bis 52 SGB XII - detailliert, ob und in welchem
Umfang Krankenhilfe zu leisten ist, dass Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen
zu übernehmen sind und in geeigneten Fällen Beiträge für eine freiwillige Kran-
kenversicherung übernommen werden können. Solcher Bestimmungen bedürf-
te es nicht, wenn Regelungskonzepte eines der Bücher des Sozialgesetzbu-
ches ohne Weiteres auch für andere Bücher des Sozialgesetzbuches Geltung
beanspruchten.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskos-
tenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO.
Hund Schmidt Dr. Franke
Dr. Brunn
RiBVerwG Prof. Dr. Berlit
ist wegen Urlaubs verhindert
zu unterschreiben.
Hund
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Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Jugendhilferecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
SGB VIII
§ 10 Abs. 1, § 35a Abs. 1 bis 3
Stichworte:
Eingliederungshilfe; Annexkosten; Nachranggrundsatz; Fahrt- und Begleitkos-
ten für therapeutische Sitzungen; Akzessorietät, keine strenge - bei Haupt- und
Annexleistungen im Jugendhilferecht; Krankenkassenleistung, Verhältnis einer
(teilweise) verweigerten - zum Jugendhilferecht; ergänzendes Eintretenmüssen
der Jugendhilfe.
Leitsatz:
Nach § 35a SGB VIII besteht ein Anspruch gegen den Jugendhilfeträger auf
Erstattung von Kosten für Fahrt und Begleitung zu ambulanter therapeutischer
Behandlung als Annexkosten auch dann, wenn die gesetzliche Krankenversi-
cherung nur noch die Behandlungskosten selbst zu tragen hat.
Urteil des 5. Senats vom 22. Februar 2007 - BVerwG 5 C 32.05
I. VG Osnabrück vom 30.06.2004 - Az.: VG 6 A 126/02 -
II. OVG Lüneburg vom 27.04.2005 - Az.: OVG 4 LC 343/04 -