Urteil des BVerwG vom 03.06.2003

Ausreise, Abschiebung, Beachtliche Gründe, Duldung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 5 C 32.02
OVG 4 LB 151/02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
ohne mündliche Verhandlung am 3. Juni 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t , Dr. R o t h k e g e l ,
Dr. F r a n k e und Prof. Dr. B e r l i t
für Recht erkannt:
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Der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom
9. Juli 2002 wird aufgehoben. Die Berufung der Kläger gegen das Ur-
teil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 19. Oktober 2001 wird
zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungs- und des Revisions-
verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
I.
Die Kläger begehren die Verpflichtung des Beklagten, ihnen für die Zeit vom 1. Februar 2001
bis 19. April 2001 Hilfe zum Lebensunterhalt in entsprechender Anwendung des Bun-
dessozialhilfegesetzes zu gewähren. Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Ausreise
der Kläger und dem Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Sinne des § 2 Abs. 1
AsylbLG beachtliche Gründe entgegenstehen, weil die Kläger nicht über Pass- oder Passer-
satzpapiere verfügen und sich diese auch nicht beschaffen können.
Die Kläger sind nach ihrem Vorbringen libanesische Staatsangehörige. Sie reisten im Juli
1993 auf dem Luftweg in das Bundesgebiet ein und beantragten ihre Anerkennung als Asyl-
berechtigte. Der Asylantrag der Kläger blieb ohne Erfolg (Abweisung der Asylklage durch
rechtskräftig gewordenes Urteil des VG Oldenburg vom 18. September 1996). Die Kläger
verfügen nicht über Pass- bzw. Passersatzpapiere oder sonstige Identitätsnachweise; nach
ihren Angaben sind ihnen die für die Einreise genutzten Pässe unmittelbar nach der Einreise
von den sog. "Schleppern" wieder abgenommen worden. Bemühungen des Bundesamtes für
die Anerkennung ausländische Flüchtlinge, für die Kläger Heimreisedokumente zu be-
schaffen, blieben ohne Erfolg. Auf die Aufforderung der Beklagten zum Nachweis ihrer Be-
mühungen zur Beschaffung von Identitätsnachweisen und Ausreisepapieren teilten die Klä-
ger im Jahre 1994 mit, weder über einen Reisepass noch eine Geburtsurkunde zu verfügen
und, soweit im Libanon noch Verwandte lebten, zu diesen keinen Kontakt mehr zu haben.
Die Beklagte gewährte den Klägern, die bereits seit dem 1. Juni 1997 ununterbrochen Leis-
tungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten hatten, auch für die Zeit ab dem
1. Juni 2000 Leistungen nach § 3 ff. AsylbLG und nicht die von den Klägern begehrten Leis-
tungen in entsprechender Anwendung des Bundessozialhilfegesetzes. Die Kläger legten
gegen die für die im Verfahren streitigen Zeiträume ergangenen Bescheide erfolglos Wider-
spruch ein (Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Hannover vom 19. April 2001).
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Das Verwaltungsgericht hat die von den Klägern erhobene Verpflichtungsklage im Kern mit
der Erwägung abgewiesen, dass das tatsächliche Ausreise- und Abschiebungshindernis der
Passlosigkeit kein rechtliches Abschiebungshindernis begründe und auch sonst keinen hu-
manitären, rechtlichen oder persönlichen Grund im Sinne des § 2 Abs. 1 AsylbLG bilde (Ur-
teil vom 19. Oktober 2001). Das Berufungsgericht hat der Klage mit Beschluss nach § 130 a
VwGO vom 9. Juli 2002 stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Bei den Klägern, die bereits über eine Dauer von insgesamt 36 Monaten Leistungen nach
§ 3 AsylbLG erhalten hätten, lägen im Sinne des § 2 Abs. 1 AsylbLG beachtliche Gründe vor,
die einer Ausreise oder dem Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen entgegenstünden.
Das Fehlen von Pass- oder Passersatzpapieren sei ausländerrechtlich zwar ein tatsächlicher
Grund im Sinne des § 55 Abs. 2 AuslG, der eine Abschiebung unmöglich mache. Dass aus-
länderrechtlich für die Duldung die rechtlichen oder humanitären Gründe von den tatsächli-
chen Gründen abgesetzt seien, bedeute indes nicht, dass tatsächliche Gründe nicht zugleich
einen humanitären, persönlichen oder rechtlichen Grund im Sinne des § 2 Abs. 1 AsylbLG
bilden könnten. Dies sei für die Anwendung des Asylbewerberleistungsgesetzes selbststän-
dig zu prüfen und jedenfalls für den hier vorliegenden Fall anzunehmen, dass der Ausreise
oder der Abschiebung Gründe entgegenstünden, die von den Leistungsberechtigten nicht
(mehr) beeinflusst werden könnten. Die in § 2 Abs. 1 AsylbLG genannten Gründe ähnelten
zwar den ausländerrechtlichen Voraussetzungen für eine Duldung, seien aber - allzumal
nach dem Verzicht des Gesetzgebers auf die Anknüpfung an eine ausländerrechtliche Dul-
dung - mit diesen nicht identisch und selbstständig auszulegen. Es sei auch mit dem
Sozialstaatsprinzip und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unvereinbar, Ausländer, die
mangels Pass(ersatz)papieren nicht in ihr Heimatland zurückkehren könnten, dauerhaft auf
die abgesenkten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu verweisen. Die
Gewährung lediglich abgesenkter Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sei nur
deswegen mit dem Gleichheitssatz vereinbar, weil bei ihnen nur auf die Bedürfnisse eines
vorübergehenden Aufenthalts abzustellen sei, der betroffene Personenkreis nicht über ein
verfestigtes Aufenthaltsrecht verfüge und hier ein sozialer Integrationsbedarf fehle; dies sei
nach der Entscheidung des Gesetzgebers grundsätzlich nur für einen Zeitraum von drei
Jahren zuzumuten. Der entgegenstehenden Rechtsauffassung des 12. Senats des Nieder-
sächsischen Oberverwaltungsgerichts sei nicht zu folgen. Allerdings seien nach der
Systematik des Asylbewerberleistungsgesetzes ausschließlich tatsächliche Gründe, die
Ausreise oder Abschiebungen entgegenstünden, (für sich allein) nicht zu berücksichtigen; es
sei indes nach Maßgabe sozialrechtlicher Systematik zu bestimmen, wann konkrete Um-
stände, die tatsächlich Ausreise und Abschiebung hinderten, zugleich oder zusätzlich huma-
nitäre oder persönliche Gründe im Sinne des § 2 Abs. 1 AsylbLG bildeten. Dies sei in den
Fällen, in denen eine Abschiebung oder Ausreise wegen fehlender Pass- oder Passer-
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satzpapieren nicht möglich sei, dann der Fall, wenn festgestellt werden könne, dass der Be-
troffene diese Situation nicht durch eigene Bemühungen beenden könne. So liege es bei den
Klägern.
Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihr Klagabweisungsbegehren weiter. Sie rügt eine
Verletzung des § 2 Abs. 1 AsylbLG.
Die Kläger verteidigen das angefochtene Berufungsurteil.
II.
Die zulässige Revision der Beklagten, über die das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 141
Satz 1 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 und § 101 Abs. 2 VwGO infolge des Einverständnisses der
Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist begründet. Der Beschluss
des Berufungsgerichts verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), so dass er aufzu-
heben und die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückzuwei-
sen ist (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO).
Mit Bundesrecht nicht vereinbar ist die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, das Fehlen
für den Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen erforderlicher Pass- oder Passersatz-
papiere bilde jedenfalls dann einen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG beachtlichen Grund, wenn fest-
gestellt werden könne, dass der Betroffene diese Situation nicht durch eigene Bemühungen
beenden könne.
Nach § 2 Abs. 1 AsylbLG in der hier anzuwendenden Fassung des Gesetzes vom 26. Mai
1997 (BGBl I S. 1130) ist abweichend von den §§ 3 bis 7 das Bundessozialhilfegesetz auf
Leistungsberechtigte entsprechend anzuwenden, die über eine Dauer von insgesamt 36 Mo-
naten, frühestens beginnend am 1. Juni 1997, Leistungen nach § 3 erhalten haben, wenn die
Ausreise nicht erfolgen kann und aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden
können, weil humanitäre, rechtliche oder persönliche Gründe oder das öffentliche Interesse
entgegenstehen. Solche Gründe liegen nicht vor, wenn der Ausreise und aufenthaltsbeen-
denden Maßnahmen lediglich der tatsächliche Grund entgegensteht, dass der zur Ausreise
verpflichtete Ausländer nicht über Pass- oder Passersatzpapiere verfügt und diese auch
nicht zu beschaffen sind.
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1. Bereits der Wortlaut des Gesetzes spricht dagegen, den Fall, dass ein Identitätsnachweis
oder sonstige Reisedokumente nicht vorhanden sind und daher der Vollzug aufenthaltsbe-
endender Maßnahmen tatsächlich nicht möglich ist, weil der (vermeintliche) Herkunftsstaat
einen rechtskräftig zum Verlassen des Bundesgebietes verpflichteten Ausländer mangels
Identitätsnachweises nicht aufzunehmen bereit ist, den in § 2 Abs. 1 AsylbLG genannten,
namentlich den persönlichen oder humanitären Gründen zuzuordnen.
Bei rechtskräftig festgestellter Ausreisepflicht begründet das Fehlen von Reisedokumenten
kein der Abschiebung entgegenstehendes öffentliches Interesse und ist auch kein rechtli-
ches Hindernis. Ob eine Abschiebung aus Rechtsgründen nicht möglich ist, richtet sich aus-
schließlich nach den rechtlichen Verhältnissen und Beziehungen zwischen dem Ausländer
und der Bundesrepublik Deutschland; unerheblich ist, ob sich Hindernisse aus den völker-
rechtlichen Verhältnissen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Abschiebe-
zielstaat ergeben (s. - m.w.N. - GK AuslG § 55 Rn. 18). Bei Passlosigkeit scheitert eine Ab-
schiebung nicht an einem nach nationalem Recht bestehenden rechtlichen Hinderungs-
grund, sondern allein tatsächlich an der fehlenden Aufnahmebereitschaft des mutmaßlichen
Herkunftsstaates bzw. daran, dass kein anderer Staat zur Aufnahme bereit ist. Passlosigkeit
hindert mithin allein tatsächlich die Durchführung einer rechtlich zulässigen Abschiebung.
Unzureichende Reisedokumente bilden auch kein Abschiebungshindernis aus humanitären
Gründen. Solche sind Gründe, welche wegen ihrer Eigenart und ihres Gewichts die (soforti-
ge) Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen als unmenschlich erscheinen lassen,
wobei nicht jede menschliche Schwierigkeit oder Härte bereits das Gewicht eines "humanitä-
ren Grundes" erreicht. Gegen eine Zuordnung (vorübergehender oder dauerhafter) Passlo-
sigkeit zu den "persönlichen Gründen" im Sinne des § 2 Abs. 1 AsylbLG spricht, dass diese
keine (vorübergehende oder dauerhafte) Eigenschaft einer Person oder ein ihre Lebenssitu-
ation oder –umstände im Sinne eines persönlichkeitsbezogenen Merkmals unmittelbar prä-
gender Umstand ist. Zu einem "persönlichen Grund" wird Passlosigkeit auch nicht dadurch,
dass sie die Handlungsmöglichkeiten der Ausländer, ihrer Ausreisepflicht nachzukommen,
beschränkt. Schließlich rechnen die Folgen der Anwendbarkeit beziehungsweise Nichtan-
wendbarkeit des § 2 Abs. 1 AsylbLG nicht zu den dort als Voraussetzung genannten Grün-
den. Diese Gründe müssen bezogen sein auf den Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnah-
men und diesen entgegenstehen. Nach § 2 Abs. 1 AsylblG ist es nicht allein ausreichend,
dass (vorübergehend oder dauerhaft) aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht vollzogen
werden können; § 2 Abs. 1 AsylbLG stellt für die entsprechende Anwendung des Bundesso-
zialhilfegesetzes erkennbar nicht auf Fälle oder Gründe, in denen bzw. aus denen eine Ab-
schiebung nicht vollzogen werden kann, sondern nur die dort genannten Gründe ab.
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2. Dieses Ergebnis wird durch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes und die Anknüpfung
an die Regelungen und Begriffe des Ausländergesetzes gestützt. Bereits bei einem Wortlaut-
vergleich knüpft § 2 Abs. 1 AsylbLG an die in § 55 AuslG bezeichneten Gründe an, aus de-
nen einem zur Ausreise verpflichteten Ausländer eine Duldung erteilt werden kann. § 55
AuslG unterscheidet zwischen den in Absatz 2 geregelten Fällen, in denen eine Abschiebung
aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist oder nach § 53 Abs. 6 oder § 54
AuslG ausgesetzt werden soll, und den von Absatz 3 erfassten Fällen, in denen dringende
humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen die vorü-
bergehende weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Diese Unter-
scheidung greift § 30 AuslG mit der Maßgabe auf, dass zusätzlich darauf abzustellen ist, ob
der Ausländer die Gründe zu vertreten hat, die einer freiwilligen Ausreise oder seiner
Abschiebung entgegenstehen (Absatz 3), oder der Ausländer sich weigert, zumutbare An-
forderungen zur Beseitigung des Abschiebungshindernisses zu erfüllen (Absatz 4). Es ist
nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber den in § 2 AsylbLG genannten Gründen einen
anderen Bedeutungsgehalt hätte beimessen wollen als den im Ausländergesetz verwende-
ten Begriffen.
2.1. § 2 Abs. 1 AsylbLG übernimmt nicht alle Gründe, die einer Ausreise und Abschiebung
entgegenstehen und die nach § 55 AuslG die Erteilung einer Duldung ermöglichen oder ge-
bieten. Genannt werden allein die rechtlichen (§ 55 Abs. 2 AuslG) sowie - ohne die in § 55
AuslG vorgesehenen Qualifizierungen - die persönlichen und humanitären Gründe sowie das
öffentliche Interesse. Nicht genannt sind aus dem Katalog des § 55 AuslG die tatsächlichen
Gründe, aus denen die Ausreise nicht erfolgen kann oder wegen derer aufenthaltsbeenden-
de Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Sie sind daher nicht geeignet, nach § 2
AsylbLG eine Leistungsgewährung in entsprechender Anwendung des Bundessozialhil-
fegesetzes zu rechtfertigen.
Nach der Begrifflichkeit des Ausländergesetzes liegen Fälle der tatsächlichen Unmöglichkeit
der Abschiebung dann vor, wenn diese aus Gründen scheitern, die nicht oder nur mit unver-
hältnismäßigem Aufwand behoben werden können (GK AuslG, § 55 Rn. 39). Diesen Grün-
den ist auch die Fallgruppe zuzuordnen, dass Ausländer - für einen nicht absehbaren Zeit-
raum - keinen gültigen Pass besitzen und auch eine Abschiebung mit einem Reisedokument
(§ 16 DV AuslG) nicht möglich ist (s. - m.w.N. - GK AuslG § 55 Rn. 41), soweit nicht ausrei-
chende und zuverlässige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Abschiebung auch ohne
gültiges Reisedokument möglich ist und alsbald durchgeführt werden kann (vgl. Renner,
Ausländerrecht, 7. Aufl., § 55 Rn. 8; Hailbronner, Ausländerrecht, § 55 Rn. 20, 42).
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Dem Berufungsgericht ist nicht darin zu folgen, dass für das Ausländergesetz kein Anlass
zur abschließenden Klärung der Frage bestanden habe, ob Gründe, die als "tatsächliche" im
Sinne des § 55 Abs. 2 AuslG die Erteilung einer Duldung gebieten, nicht - zusätzlich - auch
persönliche, humanitäre oder Gründe des öffentlichen Interesses bilden können, und daher
jedenfalls bei einer leistungsrechtlichen Auslegung der ausländerrechtlichen Begriffe Raum
für eine Differenzierung sei. Jedenfalls das Ausländergesetz geht in §§ 30, 55 AuslG von
einer klaren systematischen Einteilung der unterschiedlichen Gründe aus, die dem Vollzug
aufenthaltsbeendender Maßnahmen entgegenstehen können, und ordnet - wie im Ansatz
auch das Berufungsgericht - den Umstand, dass das Fehlen von Pass- oder Passersatzpa-
pieren Ausreise und Abschiebung hindern, den tatsächlichen Hinderungsgründen im Sinne
des § 55 Abs. 2 AuslG zu. Diese Unterscheidung hat auch rechtliche Konsequenzen, weil
der Ausländer bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 AuslG
einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Duldung hat (BVerwGE 105, 232 <239>), während
in den Fällen des § 55 Abs. 3 AuslG die Duldung in das Ermessen der Ausländerbehörde
gestellt ist. Diese ausländerrechtliche Differenzierung wird - ergänzt um zusätzliche Tatbe-
standsmerkmale - in § 30 AuslG aufgegriffen.
2.2. § 2 Abs. 1 AuslG knüpft nach seiner Entstehungsgeschichte bewusst an die ausländer-
gesetzliche Terminologie an; es fehlt jeder Anhalt, dass die Nichtberücksichtigung lediglich
tatsächlicher Hinderungsgründe auf einem Redaktionsversehen des Gesetzgebers beruhen
könnte. Im Mittelpunkt der Überlegungen zur Neufassung des § 2 AuslG stand der auslän-
derrechtliche Status des Leistungsberechtigten (s. BTDrucks 13/2746 S. 11 ff.). Das Leis-
tungsrecht des Asylbewerberleistungsgesetzes sollte "wesentlich dem Ausländer- und Asyl-
recht angepasst werden, um aufeinander abgestimmte und an den gleichen Zielen ausge-
richtete Regelungen zu ermöglichen"; mit den Gesetzesänderungen sollten auch sonst
Schwierigkeiten im Leistungsverfahren begegnet werden, die "mit einer noch nicht ausrei-
chenden Verknüpfung des Leistungsrechts und des Ausländer- und Asylrechts" zusammen-
hängen (ebd. S. 11). Auch die Einzelbegründung des Gesetzentwurfes zu § 2 AuslG
(BTDrucks 13/2746 S. 15) - die am Gesetzestext im nachfolgenden Gesetzgebungsverfah-
ren vorgenommenen Änderungen sind für die im vorliegenden Fall entscheidungserhebliche
Frage nicht von Bedeutung - nimmt Bezug auf bestimmte Gründe für eine ausländergesetz-
liche Duldung. Diese Entstehungsgeschichte bestätigt, dass die in § 2 Abs. 1 AuslG genann-
ten Gründe den Bestimmungen des Ausländergesetzes über die Erteilung einer Duldung
entlehnt und daher nach dem Willen des Gesetzgebers auch durch die für die Bewilligung
von Leistungen zuständige Behörde wie im Ausländergesetz auszulegen und anzuwenden
sind (so etwa auch OVG Greifswald, Beschluss vom 24. Januar 2001 - 1 M 71/00 -, GK A-
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sylbLG VII - zu § 2 Abs. 1 ; FEVS 52, 367, <369 f.>; VG Sigmaringen, Urteil
vom 16. Januar 2002 - 3 K 388/01 -, GK AsylbLG VII - zu § 2 Abs. 1 ; Deibel,
ZAR 1998, 28, <34>; ders. DVBl 2001, 866, <869, 871>).
2.3. Systematisch ist weiterhin zu berücksichtigen, dass § 2 Abs. 1 AsylbLG eine Ausnahme
von der Regel des § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG bildet, wonach leistungsberechtigt alle Auslän-
der sind, die sich im Bundesgebiet aufhalten und "eine Duldung nach § 55 Ausländergesetz
besitzen". Das Gesetz unterwirft mithin zunächst alle lediglich geduldeten Ausländer unab-
hängig vom Grund der Duldung dem Leistungsrecht des Asylbewerberleistungsgesetzes und
nimmt in § 1 a Nr. 2 AsylbLG auch diejenigen Ausländer in den Blick, "bei denen aus von
ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden
können". Das Merkmal des Vertretenmüssens, auf das § 2 Abs. 1 Nr. 2 AsylbLG in der bis
zum 31. Mai 1997 geltenden Fassung hinsichtlich der Ausreise und Abschiebung hindernden
Gründe (insoweit in Anlehnung an § 30 Abs. 4 AuslG) abgestellt hatte, ist in der im vorlie-
genden Fall anzuwendenden Fassung des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 26. Mai
1997 nicht vollständig aufgegeben worden; es bestimmt allerdings nicht mehr die Abgren-
zung zwischen dem Leistungsanspruch nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und den
(höheren) Leistungen in entsprechender Anwendung des Bundessozialhilfegesetzes, son-
dern (zunächst) die Abgrenzung zwischen den (im Verhältnis zu den Leistungen nach den
Bundessozialhilfegesetz abgesenkten) Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
und den gemäß § 1 a Nr. 2 AsylbLG noch einmal - auf das Maß dessen, was im Einzelfall
nach den Umständen unabweisbar geboten ist - reduzierten Leistungen.
3. Sinn und Zweck des Asylbewerberleistungsgesetzes rechtfertigen keine andere Beurtei-
lung. Die Zuordnung von Personen, die lediglich im Besitz einer Duldung sind, zum Perso-
nenkreis der nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Leistungsberechtigten (§ 1 Abs. 1 Nr. 4
AsylbLG) rechtfertigt sich aus dem Umstand, dass diese Personen kein gesichertes Aufent-
haltsrecht im Bundesgebiet haben und lediglich ihre Abschiebung zeitweilig ausgesetzt wird.
Die Duldung bedeutet allein die zeitweilige, nach § 56 Abs. 2 AuslG zu befristende Ausset-
zung einer an sich zulässigen Abschiebung; sie setzt die Ausreisepflicht voraus und lässt
diese unberührt (§ 56 Abs. 1 AuslG). Die ausländerbehördlichen Feststellungen zu den
Gründen, aus denen eine Duldung erteilt (bzw. versagt) wird, entfalten zwar im leistungs-
rechtlichen Verfahren nach § 2 Abs. 1 AsylbLG mangels ausdrücklicher gesetzlicher Anord-
nung keine Bindungswirkung, so dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1
AsylbLG von der zuständigen Leistungsbehörde zu prüfen sind (OVG Münster, Beschluss
vom 28. August 2000 - 16 E 137/98 -, GK AsylbLG VII - zu § 2 Abs. 1 ). Dies
ändert indes nichts daran, dass nach der eindeutigen Entscheidung des Gesetzgebers (§ 1
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Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG) zunächst an den ausländerrechtlichen Status einer Person anzuknüp-
fen ist, und bedeutet nicht, dass die in § 2 Abs. 1 AsylbLG genannten Gründe abweichend
vom Ausländerrecht auszulegen sind. Die selbstständige Pflicht und Befugnis der Leistungs-
behörde zur Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG berechtigt
diese nicht, bei einem lediglich geduldeten, also ausreisepflichtigen Ausländer tatsächlich
und abweichend vom ausländerrechtlichen Status von einem (faktisch) dauerhaften Bleibe-
recht auszugehen und damit eine vom Ausländerrecht unabhängige leistungsrechtliche Be-
wertung vorzunehmen. Die Grundentscheidung des Gesetzgebers, bei diesem Personen-
kreis von einem lediglich vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet auszugehen und ihm
daher lediglich die abgesenkten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu ge-
währen, für die auf die Bedürfnisse eines hier in aller Regel nur kurzen oder vorübergehen-
den Aufenthalts abzustellen ist (BTDrucks 13/2746 S. 11), bleibt durch die in § 2 Abs. 1
AsylbLG getroffene Ausnahmeregelung unberührt. Sie steht daher einer erweiternden Aus-
legung der tatbestandlichen Voraussetzungen einer Leistungsgewährung in entsprechender
Anwendung des Bundessozialhilfegesetzes entgegen. Entgegen der Ansicht des Beru-
fungsgerichts ist der Gesetzgeber im Rahmen der ihm zustehenden typisierenden Betrach-
tung bei der Neufassung des § 2 Abs. 1 AsylbLG nicht generell davon ausgegangen, dass
bei einem 36 Monate übersteigenden Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleis-
tungsgesetz unabhängig von dem ausländerrechtlichen Aufenthaltsstatuts und den Gründen
des zeitlich länger andauernden Inlandsaufenthalts eine Aufenthaltsverfestigung mit ent-
sprechendem höheren Integrationsbedarf unter Angleichung der zu gewährenden Leistun-
gen an die Lebensverhältnisse im Bundesgebiet anzunehmen sei. Durch die Nichtberück-
sichtigung lediglich tatsächlicher Ausreise- und Abschiebungshindernisse hat er vielmehr
entschieden, dass nur bei qualifizierten Gründen für einen längeren Inlandsaufenthalt ein
tatsächlich etwa bestehender höherer Integrations- und Angleichungsbedarf auch normativ
durch Leistungen in entsprechender Anwendung des Bundessozialhilfegesetzes anzuerken-
nen ist. Der Sinn und Zweck des § 2 Abs. 1 AsylbLG, lediglich bestimmten an sich nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz Leistungsberechtigten ein dauerhaft existentiell gesichertes
und sozial integriertes Leben zu ermöglichen, lässt mithin keine Rückschlüsse auf den Per-
sonenkreis zu, der hiervon begünstigt sein soll, und gebietet nicht die Zuordnung aller vom
(ausreisepflichtigen) Ausländer nicht zu beeinflussenden tatsächlichen Gründe, die einer
Ausreise und Abschiebung entgegenstehen, zu den nach § 2 Abs. 1 AsylbLG beachtlichen
Gründen.
4. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung ist auch nicht aus verfassungs-
rechtlichen Gründen geboten. Zwischen ausreisepflichtigen Ausländern, deren Abschiebung
persönliche, rechtliche oder humanitäre Gründe entgegenstehen, und solchen Ausländern,
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bei denen der Abschiebung lediglich tatsächliche Gründe entgegenstehen, bestehen Unter-
schiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie in § 2 Abs. 1 AsylbLG vorgenomme-
ne Differenzierung rechtfertigen. Der bestehenden Ausreisepflicht entspricht eine normativ
schwächere Bindung an das Bundesgebiet, die auch die aus dem Sozialstaatsgebot folgen-
de Einstandspflicht des Gesetzgebers für die auf seinem Gebiet lebenden Ausländer beein-
flusst. Der Gesetzgeber darf ausreisepflichtige Ausländer, die aus tatsächlichen Gründen an
einer Ausreise gehindert sind, zwar nicht durch Vorenthaltung von das absolute Existenzmi-
nimum sichernden Leistungen in eine ausweglose Lage bringen; er kann aber bei der Leis-
tungshöhe berücksichtigen, dass es sich um einen Personenkreis handelt, für den er gemäß
seiner eigenen Rechtsordnung keine Verantwortung übernehmen will, weil es sich um aus-
reisepflichtige Personen handelt. Der Gesetzgeber hat für die Festlegung, an welche Merk-
male er bei lediglich geduldeten Ausländern eine leistungsrechtliche Besserstellung knüpfen
will, einen breiten Gestaltungsspielraum. Dieser ist mit der Nichtberücksichtigung lediglich
tatsächlicher Gründe, die dem Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen entgegenstehen,
nicht überschritten. Dass eine leistungsrechtliche Besserstellung solcher ausreisepflichtiger
Ausländer möglich wäre, welche die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst
beeinflusst haben (s. dazu BTDrucks 15/420, 50, 120) oder die an der Beseitigung tatsächli-
cher Ausreise- bzw. Abschiebungshindernisse mitwirken, ist für die verfassungsrechtliche
Beurteilung unerheblich.
5. Bei der Auslegung des § 2 Abs. 1 AsylbLG ist weiterhin zu berücksichtigen, dass in den
Fällen, in denen die tatsächlichen Ausreise- und Abschiebungshindernisse voraussichtlich
für einen längeren Zeitraum oder dauerhaft bestehen und von dem ausreisepflichtigen Aus-
länder nicht zu beeinflussen sind, die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG in
Betracht kommt (s.a. BTDrucks 13/2746 S. 15); jedenfalls in den Fällen, in denen sich ein
Ausländer nicht weigert, zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Abschiebungshin-
dernisses zu erfüllen, lassen die allgemeinen und besonderen tatbestandlichen Vorausset-
zungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis hinreichend Raum, dem besonderen Fall
eines tatsächlich voraussichtlich dauerhaften Inlandsaufenthalts eines lediglich geduldeten,
ausreisepflichtigen Ausländers und den vom Berufungsgericht herangezogenen verfas-
sungsrechtlichen Bedenken (s. aber BVerwG, Beschluss vom 29. September 1998 - BverwG
5 B 82.97 -, FEVS 49, 97; s.a. BayVGH FEVS 53, 45 <47>; NdsOVG NVwZ-Beil. 2001, 11)
gegen eine dauerhafte Gewährung lediglich der Leistungen nach dem Asylbewerberleis-
tungsgesetz Rechnung zu tragen. Dies ist auch systemgerecht, weil primär die Ausländer-
behörde berufen ist zu beurteilen, ob das tatsächliche Abschiebungshindernis tatsächlich
dauerhaft ist oder doch auf einen unabsehbaren Zeitraum fortbestehen wird oder ob tatsäch-
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liche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass sich insoweit Veränderungen ergeben
können (z.B. Änderung der Kooperationsbereitschaft des vermeintlichen Herkunftsstaates).
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit
§ 100 Abs. 1 ZPO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.
Dr. Säcker Schmidt Dr. Rothkegel
Dr. Franke Prof. Dr. Berlit
Sachgebiet:
BVerwGE: nein
Asylbewerberleistungsgesetz
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
AsylbLG § 1 a, 2 Abs. 1
AuslG §§ 55, 30
Stichworte:
Abschiebungshindernis, Passlosigkeit als tatsächliches –
Asylbewerberleistungsgesetz, Leistungen in entsprechender Anwendung BSHG
Aufenthaltsbeendigung, Passlosigkeit als tatsächliches Hindernis
Bundessozialhilfegesetz, entsprechende Anwendung nach § 2 Abs. 1 AsylbLG
Gründe, rechtliche, persönliche oder humanitäre
Leistungsberechtigung nach BSHG für Asylbewerber
Passlosigkeit als rechtliches, persönliches oder humanitäres Ausreise- bzw. Abschiebungs-
hindernis.
Leitsatz:
Gründe im Sinne des § 2 Abs. 1 AsylbLG liegen nicht vor, wenn der Ausreise und dem Voll-
zug aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich der tatsächliche Grund entgegensteht,
dass der zur Ausreise verpflichtete Ausländer nicht über Pass- oder Passersatzpapiere ver-
fügt und diese auch nicht zu beschaffen sind.
Urteil des 5. Senats vom 3. Juni 2003 - BVerwG 5 C 32.02
I. VG Hannover vom 19.10.2001 - Az.: VG 7 A 1861/01 -
II. OVG Lüneburg vom 09.07.2002 - Az.: OVG 4 LB 151/02 -