Urteil des BVerwG vom 14.11.2013

Aufenthalt, Eltern, Rückerstattung der Kosten, Allgemeiner Rechtsgrundsatz

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 5 C 31.12
OVG 12 A 1571/12
Verkündet
am 14. November 2013
Thiele
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer, Dr. Häußler
und Dr. Fleuß
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Ober-
verwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen
vom 3. September 2012 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger als überörtlicher Träger der Ju-
gendhilfe die Rückerstattung der Kosten verlangen kann, die er der Beklagten
als örtlicher Trägerin der Jugendhilfe im Fall des Kindes M. für die Zeit vom
18. Juni 2004 bis 15. Juni 2005 und vom 25. Juni 2007 bis 28. November 2007
erstattet hat.
M. wurde am 31. Juli 1996 in einem Krankenhaus im Bereich der beklagten
Stadt geboren. Ihre zu diesem Zeitpunkt noch minderjährige drogenabhängige
Mutter hatte ihren Wohnsitz ebenfalls im Zuständigkeitsbereich der Beklagten.
Das Kind wurde nach der Geburt zunächst im Krankenhaus weiterbehandelt.
Ab dem 16. September 1996 brachte es die Beklagte in einem Kinderheim un-
ter und leistete hierfür Hilfe zur Erziehung. Ab dem 11. Dezember 1996 kam
Michelle zu einer in K. lebenden Pflegefamilie.
Das Amtsgericht entzog der Mutter mit Beschluss vom 21. März 1997 das Per-
sonensorgerecht. Der Vater des Kindes, der ebenfalls drogenabhängig war und
seinen gewöhnlichen Aufenthalt in K. hatte, erkannte am 27. März 1997 die Va-
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terschaft an. Am 2. April 1997 heirateten die Eltern des Kindes. Mit Beschluss
vom 4. April 1997 erweiterte das Amtsgericht die Entziehung des Personensor-
gerechts auf den Vater. Die Pflegefamilie, die das Kind aufgenommen hatte,
verzog am 1. Juni 1997 nach M. Am 14. September 2000 kehrte sie nach K. zu-
rück.
Die Mutter des Kindes lebte ab 2. November 1998 im H.er Raum. Vom 31. Juli
1999 bis zu ihrem Tod am 18. November 2005 war ihr Aufenthalt unbekannt.
Der Vater des Kindes befand sich von Februar 1998 bis April 1999 und erneut
von April 2000 bis Februar 2002 in Haft in der Justizvollzugsanstalt S. Zwi-
schenzeitlich, von April 1999 bis April 2000, lebte er wieder in K. Ab Februar
2002 hielt er sich in C. sowie in einer Drogeneinrichtung in A. auf. Von Januar
bis Juni 2004 war er erneut in K. gemeldet. In dem Zeitraum vom 18. Juni 2004
bis zum 15. Juni 2005 war sein Aufenthalt unbekannt. Anschließend hatte er
eine Meldeadresse in K. Im Zeitraum vom 25. Juni 2007 bis zum 28. November
2007 ließ sich sein Aufenthalt erneut nicht feststellen. Danach hielt er sich wie-
der in K. auf.
Für die Leistungszeiträume, in denen der Aufenthalt beider Eltern bzw. nach
dem Tod der Mutter der des Vaters unbekannt war, erkannte der Kläger die
Kostenerstattungspflicht nach § 89 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
an. Dementsprechend erstattete er der Beklagten für die Zeiträume vom
18. Juni 2004 bis zum 15. Juni 2005 und vom 25. Juni 2007 bis zum 28. No-
vember 2007 insgesamt 13 297,61 €.
Später zog der Kläger die Kostenanerkenntnisse zurück und begehrte Rück-
erstattung. Die Beklagte verweigerte diese mit der Begründung, ihr habe für die
strittigen Zeiträume ein Kostenerstattungsanspruch gegen den Kläger aus
§ 89a Abs. 2 SGB VIII zugestanden.
Der nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage hat das Verwaltungsge-
richt stattgegeben und die Beklagte verurteilt, den streitigen Betrag an den Klä-
ger zurückzuzahlen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Beklag-
ten zurückgewiesen. Der Kläger habe einen Anspruch auf Rückerstattung we-
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gen zu Unrecht erstatteter Leistungen. Denn der Beklagten habe weder nach
§ 89 SGB VIII noch nach § 89a Abs. 2 SGB VIII ein Kostenerstattungsanspruch
zugestanden. Die örtliche Zuständigkeit der Beklagten habe sich ohne Anwen-
dung des § 86 Abs. 6 SGB VIII unter anderem aus § 86 Abs. 5 Satz 3 i.V.m.
Abs. 4 SGB VIII ergeben. Danach sei auf den (gewöhnlichen oder tatsächli-
chen) Aufenthalt abzustellen, den das Kind oder der Jugendliche bei Eintritt ei-
nes der in Absatz 4 erfassten Sachverhalte gehabt habe. Die von § 86 Abs. 5
Satz 3 SGB VIII angeordnete entsprechende Anwendung des Absatzes 4 führe
zu einer Verschiebung der tatbestandlichen Merkmale auf die zeitliche Ebene
des Absatzes 5 mit der Folge, dass sich der örtlich zuständige Träger in allen
Fällen, in denen die Eltern ihren bzw. der zuvor maßgebliche Elternteil seinen
gewöhnlichen Aufenthalt im Inland aufgegeben hätten, dieser nicht feststellbar
sei oder sie verstorben seien, anhand des gewöhnlichen Aufenthalts des Kin-
des im Zeitpunkt dieser Veränderung bestimme.
Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 89a Abs. 2 SGB VIII
sowie des § 86 Abs. 5 Satz 3 i.V.m. Abs. 4 SGB VIII.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.
II
Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das angefochtene Urteil steht zwar
insoweit mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) nicht in Einklang, als das
Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass nach § 86 Abs. 5 Satz 3
i.V.m. Abs. 4 Achtes Buch Sozialgesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-
chungen vom 8. Dezember 1998 (BGBl I S. 3546) bzw. vom 14. Dezember
2006 (BGBl I S. 3134) - SGB VIII - die örtliche Zuständigkeit nach dem (ge-
wöhnlichen oder tatsächlichen) Aufenthalt zu bestimmen ist, den das Kind oder
der Jugendliche bei Eintritt eines der in Absatz 4 erfassten Sachverhalte gehabt
hat. Die Entscheidung stellt sich indes im Sinne von § 144 Abs. 4 VwGO im Er-
gebnis als richtig dar.
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Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass dem Kläger ein
Anspruch gegen die Beklagte auf Rückerstattung des im Streit stehenden Be-
trages zusteht. Die Voraussetzungen des Rückerstattungsanspruchs nach
§ 112 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung
vom 18. Januar 2001 (BGBl I S. 130) - SGB X - als der allein in Betracht kom-
menden Rechtsgrundlage liegen vor. Nach dieser Vorschrift sind die gezahlten
Beträge zurückzuerstatten, soweit eine Erstattung zu Unrecht erfolgt ist. Dies ist
hier der Fall.
Der Beklagten stand kein Erstattungsanspruch gegen den Kläger zu. Ein An-
spruch auf Kostenerstattung ergab sich weder aus § 89 SGB VIII (1.) noch aus
einer unmittelbaren Anwendung des § 89a Abs. 2 i.V.m. § 89a Abs. 1 Satz 1
SGB VIII (2.). Eine entsprechende Anwendung des § 89a Abs. 1 Satz 1
SGB VIII (i.V.m. § 89a Abs. 2 SGB VIII) auf Fälle der Trägeridentität kommt
nicht in Betracht (3.). Die Voraussetzungen eines Anspruchs analog § 89a
Abs. 2 i.V.m. § 89a Abs. 3 SGB VIII lagen nicht vor (4.). Schließlich schied als
Anspruchsgrundlage eine analoge Anwendung sowohl des § 89a Abs. 2
SGB VIII als auch des § 89a Abs. 3 SGB VIII aus (5.).
1. Nach § 89 SGB VIII steht dem örtlichen Träger der Jugendhilfe gegen den
überörtlichen Träger, zu dessen Bereich er gehört, ein Anspruch auf Erstattung
der aufgewendeten Kosten zu, wenn für seine Zuständigkeit nach den §§ 86,
86a oder 86b SGB VIII der tatsächliche Aufenthalt maßgeblich ist. Diese Vo-
raussetzungen sind hier nicht zugunsten der Beklagten erfüllt gewesen. Denn
die örtliche Zuständigkeit bestimmte sich in den beiden entscheidungserhebli-
chen Zeiträumen (vom 18. Juni 2004 bis zum 15. Juni 2005 und vom 25. Juni
2007 bis zum 28. November 2007) nach der Sonderregelung des § 86 Abs. 6
Satz 1 SGB VIII, für die nicht der tatsächliche Aufenthalt maßgeblich ist, son-
dern die auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Pflegeperson abstellt.
Nach § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5
der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren ge-
wöhnlichen Aufenthalt hat, wenn das Kind oder der Jugendliche zwei Jahre bei
der Pflegeperson lebt und sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu
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erwarten ist. Die Vorinstanzen wie auch die Beteiligten gehen zu Recht über-
einstimmend davon aus, dass die Beklagte seit dem 14. September 2000 nach
§ 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII örtlich zuständig war. Nach den Feststellungen des
Oberverwaltungsgerichts ist das Kind M. bereits seit 11. Dezember 1996 in der
Pflegefamilie betreut worden, wo es seither geblieben ist. Weil die Eltern beide
im Drogenmilieu lebten und eine Betreuung des Kindes durch diese von Anfang
an nicht zu erwarten war, ging das Jugendamt der Beklagten davon aus, dass
M.s Aufenthalt in der Pflegefamilie langfristig angelegt war. Da das Kind bereits
am 11. Dezember 1998 zwei Jahre bei der Pflegefamilie lebte und weiter ver-
bleiben sollte, richtete sich die örtliche Zuständigkeit seither nach dem gewöhn-
lichen Aufenthalt der Pflegeperson (§ 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII). Die Pflegefa-
milie war am 1. Juni 1997 von K. nach M. gezogen, so dass die örtliche Zustän-
digkeit des Jugendhilfeträgers in M. gemäß § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII ab
11. Dezember 1998 begründet war. Da die Pflegefamilie ab dem 14. September
2000 wieder in K. wohnte, war die Beklagte seither - und damit auch für die
streitigen Zeiträume von 2004 bis 2005 sowie von Juni bis November 2007 -
nach § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII örtlich zuständig.
2. Das Oberverwaltungsgericht hat weiter zutreffend entschieden, dass der Be-
klagten kein Kostenerstattungsanspruch gegen den Kläger in unmittelbarer An-
wendung des § 89a Abs. 2 i.V.m. § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zugestanden
hat.
§ 89a Abs. 2 SGB VIII räumt dem nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständig gewor-
denen örtlichen Träger der Jugendhilfe einen (Durchgriffs-)Anspruch u.a. gegen
den überörtlichen Träger ein, wenn ein nach § 89a Abs. 1 SGB VIII kosten-
erstattungspflichtig werdender örtlicher Träger vorhanden ist und dieser Träger
während der Gewährung einer Leistung selbst einen Kostenerstattungsan-
spruch gegen den überörtlichen Träger hat oder hätte. Hier fehlt es bereits an
der ersten Voraussetzung. Der nach § 89a Abs. 1 SGB VIII kostenerstattungs-
pflichtig werdende örtliche Träger muss - entgegen der Auffassung der Beklag-
ten - ein anderer Leistungsträger (vgl. § 12 Satz 1 Erstes Buch Sozialgesetz-
buch in der Fassung vom 4. November 1982 - SGB I -) sein
als der nunmehr nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständig gewordene örtliche Trä-
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ger (a). Hier hatte die Beklagte keinen Kostenerstattungsanspruch gegen einen
anderen örtlichen Träger (b).
a) Die Durchgriffserstattung nach § 89a Abs. 2 SGB VIII setzt ein Kostenerstat-
tungsverhältnis im Sinne des § 89a Abs. 1 SGB VIII voraus. Dies ergibt sich
bereits klar aus dem Wortlaut der Bestimmung. Nur ein örtlicher Träger, gegen
den nach § 89a Abs. 1 SGB VIII ein Anspruch besteht, kann im Sinne des § 89a
Abs. 2 SGB VIII nach Absatz 1 kostenerstattungspflichtig werden. Nach allge-
meinen bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen, die auch im öffentlichen Recht Gel-
tung beanspruchen, kann ein Anspruch nicht gegen sich selbst entstehen oder
bestehen. Insoweit ist ein allgemeiner Rechtsgrundsatz in § 194 Bürgerliches
Gesetzbuch - BGB - enthalten, der den Anspruch definiert als das Recht, von
einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen. Ein Schuldverhältnis
setzt also voraus, dass Gläubiger und Schuldner verschiedene Personen sind.
Ist dies nicht der Fall, entsteht kein Anspruch. Treffen Gläubiger und Schuldner
einer Forderung nach der Entstehung eines Anspruchs zusammen, führt dies in
der Regel zum Erlöschen der Forderung (vgl. etwa Grüneberg, in: Palandt,
BGB, 71. Aufl. 2012, Überbl. vor § 362 Rn. 4 m.w.N.).
Auch die systematische Stellung des § 89a Abs. 2 SGB VIII weist deutlich in
diese Richtung. Der Durchgriff nach § 89a Abs. 2 SGB VIII baut auf dem in Ab-
satz 1 geregelten Erstattungsanspruch auf. Bezogen auf § 89a Abs. 1 SGB VIII
ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass dieser
Erstattungsanspruch einen Wechsel des örtlich zuständigen Trägers im Zeit-
punkt der Aufnahme der Leistungsgewährung nach § 86 Abs. 6 SGB VIII erfor-
dert (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2012 - BVerwG 5 C 25.11 - BVerwGE 145,
257 Rn. 22 m.w.N.).
Die mit § 89a Abs. 2 SGB VIII verfolgte Zielsetzung spricht ebenfalls dafür, dass
die Vorschrift das Bestehen eines durch eine Trägerverschiedenheit gekenn-
zeichneten Kostenerstattungsverhältnisses im Sinne von § 89a Abs. 1 SGB VIII
voraussetzt. § 89a Abs. 2 SGB VIII soll bei Erstattungsketten unter Beteiligung
eines nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständig gewordenen örtlichen Trägers Er-
stattungen in Folge verhindern. Solche stehen nur zu erwarten, wenn der nach
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§ 86 Abs. 6 SGB VIII zuständig gewordene örtliche Träger nach § 89a Abs. 1
SGB VIII einen Anspruch gegen einen anderen örtlichen Träger hat, der seiner-
seits einen Erstattungsanspruch gegen einen anderen örtlichen oder den über-
örtlichen Träger besitzt. Für diesen Fall wird dem nac
zuständig gewordenen Träger unter Verkürzung der Erstattungskette ein unmit-
telbarer Anspruch gegen den dritten Jugendhilfeträger eingeräumt (vgl. Urteil
vom 25. März 2010 - BVerwG 5 C 12.09 - BVerwGE 136, 185 = Buchholz
436.511 § 86 KJHG/SGB VIII Nr. 10 jeweils Rn. 33). An einer solchen Erstat-
tungskette fehlt es jedoch, wenn der nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständig ge-
wordene örtliche Träger und der örtliche Träger, der zuvor zuständig war oder
gewesen wäre, identisch sind.
b) In Anwendung der dargelegten rechtlichen Vorgaben hat das Oberverwal-
tungsgericht die Erstattungspflicht des Klägers nach § 89a Abs. 2 i.V.m. § 89a
Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zu Recht verneint, weil die Beklagte bereits vor Eintritt
der Voraussetzungen des § 86 Abs. 6 SGB VIII für die Gewährung der Hilfe zur
Erziehung durchgängig die nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII zuständige und
kostenpflichtige Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe gewesen ist.
Beginn der Leistung im Sinne von § 86 SGB VIII war hier das tatsächliche Ein-
setzen der Hilfe durch Gewährung von Hilfe zur Erziehung ab 16. September
1996 in Gestalt der Unterbringung des Kindes in einem Kinderheim. Für diese
von der Beklagten erbrachte Leistung war diese gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1
und 2 SGB VIII örtlich zuständig. Denn nach § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist für
die Gewährung von Leistungen der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich
die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, wobei nach § 86 Abs. 1 Satz 2
SGB VIII die Mutter an die Stelle der Eltern tritt, wenn und solange - wie hier zu
diesem Zeitpunkt - die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt
ist. Den gewöhnlichen Aufenthalt hatte die Mutter nach den Feststellungen des
Berufungsgerichts in K. An dieser Zuständigkeit hat sich weder dadurch etwas
geändert, dass das Kind ab 11. Dezember 1996 in eine Pflegefamilie gegeben
wurde und die Beklagte fortan Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege
geleistet hat, noch dadurch, dass der Mutter am 21. März 1997 das Sorgerecht
entzogen wurde.
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Mit der Anerkennung der Vaterschaft am 27. März 1997 richtete sich die örtliche
Zuständigkeit der Beklagten nach dem gewöhnlichen Aufenthalt beider Eltern-
teile (§ 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII), den diese im Zuständigkeitsbereich der Be-
klagten hatten. Die Entziehung des Sorgerechts des Vaters änderte nichts an
der örtlichen Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, weil hierfür allein
maßgeblich ist, dass beide Elternteile (weiterhin) ihren gewöhnlichen Aufenthalt
im Zuständigkeitsbereich der Beklagten hatten. Auch durch die Inhaftierung des
Vaters in der Justizvollzugsanstalt S. ab April 1998 sind keine für die örtliche
Zuständigkeit maßgeblichen Veränderungen eingetreten. Denn dieser hat, wo-
von sowohl die Vorinstanzen als auch die Beteiligten zu Recht übereinstim-
mend ausgegangen sind, während der Haftzeit am Haftort nur einen tatsächli-
chen Aufenthalt begründet und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in K. nicht auf-
gegeben. Dies hat sich daran gezeigt, dass er nach Verbüßung der Haft im
April 1999 wieder an seinen bisherigen Lebensmittelpunkt in K. zurückgekehrt
ist.
Mit der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts der Mutter am 2. November
1998 in den Raum H. richtete sich die örtliche Zuständigkeit der Beklagten nach
§ 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII. Denn damit haben die Elternteile - der Vater hat
seinen gewöhnlichen Aufenthalt in K. beibehalten - erstmals nach Beginn der
Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründet (§ 86 Abs. 5 Satz 1
SGB VIII). Da die Personensorge für das Kind keinem Elternteil zustand, ist
§ 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII einschlägig, der als Rechtsfolge anordnet, dass die
bisherige Zuständigkeit bestehen bleibt.
Ab dem 11. Dezember 1998 richtete sich die örtliche Zuständigkeit nach
§ 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII. Denn zu diesem Zeitpunkt hielt sich das Kind seit
zwei Jahren in der Pflegefamilie auf, wo sein weiterer Verbleib zu erwarten war.
Da die Pflegefamilie zu diesem Zeitpunkt in M. wohnte, ist der dortige Jugend-
hilfeträger örtlich zuständig geworden. Mit dem Umzug der Pflegefamilie nach
K. am 14. September 2000 ging die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6
Satz 1 SGB VIII auf die Beklagte über. Da diese zu diesem Zeitpunkt und darü-
ber hinaus bei Außerachtlassung des § 86 Abs. 6 SGB VIII die nach § 86 Abs. 5
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Satz 2 SGB VIII zuständige örtliche Trägerin war, fehlte es an der Trägerver-
schiedenheit im Sinne von § 89a Abs. 1 SGB VIII, so dass kein Kostenerstat-
tungsanspruch der Beklagten nach dieser Vorschrift (i.V.m. § 89a Abs. 2 SGB
VIII) entstehen konnte.
3. Ein Kostenerstattungsanspruch der Beklagten gegen den Kläger ergibt sich
auch nicht aus § 89a Abs. 2 i.V.m. § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII analog.
Eine analoge Anwendung des § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII auf Fälle, in denen
der Träger, der nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständig wird, mit dem Träger, der
zuvor nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII zuständig war, identisch ist, scheidet
aus. Die Analogie setzt eine Gesetzeslücke, also eine planwidrige Unvollstän-
digkeit des Gesetzes voraus, die plangemäß durch die herangezogene Norm
geschlossen werden kann (vgl. Urteile vom 12. September 2013 - BVerwG 5 C
35.12 - UA Rn. 27 m.w.N. und vom 15. November 2012 - BVerwG 3 C 12.12 -
LKV 2013, 78 Rn. 19). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
Es fehlt bereits an der Planwidrigkeit der Regelungslücke. Die von § 89a Abs. 2
SGB VIII in Bezug genommene Regelung des § 89a Abs. 1 SGB VIII dient nicht
dem Ausgleich zwischen Pflegestellenorten und überörtlichen Trägern, sondern
dem Ausgleich zwischen örtlichen Trägern. Die Vorschrift bezweckt den Schutz
der Pflegestellenorte, die Kinder oder Jugendliche aus dem Zuständigkeitsbe-
reich anderer Jugendhilfeträger aufnehmen. Es ging dem Gesetzgeber insbe-
sondere darum, dass die Bereitschaft von Landkreisen im Umfeld großer Städ-
te, Pflegefamilien zu finden und zu vermitteln, nicht wegen drohender Kosten-
nachteile verloren geht (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2012 - BVerwG 5 C
25.11 - BVerwGE 145, 257 Rn. 21 unter Bezugnahme auf BTDrucks 12/2866
S. 24). Demzufolge erkennt § 89a Abs. 1 SGB VIII nur denjenigen als Pflege-
stellenorte nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständig werdenden Trägern, die nicht
ohnehin nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII örtlich zuständig wären, einen Erstat-
tungsanspruch gegen einen anderen örtlichen Träger zu. § 89a Abs. 2 SGB VIII
dient in Ergänzung dieser Regelung dazu, aus Gründen der Verwaltungsverein-
fachung Erstattungsketten abzukürzen. Beide Vorschriften bezwecken nicht den
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Schutz derjenigen Pflegestellenorte, die - wie hier - Kinder oder Jugendliche
aus dem eigenen Zuständigkeitsbereich betreuen.
Entgegen der Ansicht der Beklagten geht der Zweck des § 89a SGB VIII nicht
dahin, die Pflegestellenorte in allen Fällen von den Kosten freizustellen. Ande-
res könnte nur angenommen werden, wenn der Gesetzgeber eine entspre-
chende Regelung getroffen hätte, wonach sich der Pflegestellenort, sofern kein
(anderer) örtlicher Träger kostenerstattungspflichtig ist, immer an den überörtli-
chen Träger halten kann. Eine solche Regelung hat der Gesetzgeber jedoch in
§ 89a SGB VIII gerade nicht vorgesehen, während er in § 89b Abs. 2, § 89c
Abs. 3 und § 89e Abs. 2 SGB VIII ausdrücklich normiert hat, dass in den dorti-
gen Fällen die Kosten vom überörtlichen Träger zu erstatten sind, wenn ein
kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden ist. Daraus ist zu
schließen, dass der Gesetzgeber die Problematik der (hilfsweisen) Inanspruch-
nahme des überörtlichen Trägers auch im Bereich der Pflegestellenorte gese-
hen, dort aber eine andere, diese nicht umfassend absichernde (bzw. von Kos-
ten freistellende) Regelung getroffen hat.
Dies mag zwar vor dem Hintergrund der Befürchtung der Beklagten, dass es in
bestimmten Konstellationen für einen örtlichen Träger finanziell günstiger sein
könnte, den Sorgeberechtigten eines Kindes oder Jugendlichen im eigenen Zu-
ständigkeitsbereich Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung anstatt der
Vollzeitpflege zu gewähren, zu bemängeln sein. Diese rechtspolitische Erwä-
gung rechtfertigt jedoch angesichts der geltenden Rechtslage kein anderes Er-
gebnis. Entsprechende Änderungen vorzunehmen, obläge nicht der Rechtspre-
chung, sondern wäre dem Gesetzgeber vorbehalten.
4. Der Kläger war der Beklagten auch nicht in analoger Anwendung des § 89a
Abs. 2 i.V.m. § 89a Abs. 3 SGB VIII erstattungspflichtig.
Der Anwendungsbereich des § 89a Abs. 2 SGB VIII ist zwar im Wege der Ana-
logie auf die Fälle zu erstrecken, in denen dem nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zu-
ständig gewordenen örtlichen Träger gegen einen anderen örtlichen Träger ein
Kostenerstattungsanspruch nach § 89a Abs. 3 SGB VIII zusteht (a). Der Be-
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klagten stand für die streitgegenständlichen Zeiträume jedoch kein Anspruch
gegen einen anderen örtlichen Träger nach § 89a Abs. 3 SGB VIII auf Erstat-
tung der Kosten zu, die sie aufgrund ihrer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6
SGB VIII für die Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege aufgewendet hat
(b).
a) Die für eine analoge Anwendung des § 89a Abs. 2 SGB VIII erforderliche
Gesetzeslücke liegt vor (aa). Die Fälle des Kostenerstattungsanspruchs nach
§ 89a Abs. 3 SGB VIII sind auch mit dem von § 89a Abs. 2 SGB VIII erfassten
Fall des § 89a Abs. 1 SGB VIII sachlich vergleichbar (bb).
(aa) Die Regelung des § 89a Abs. 2 SGB VIII erweist sich insoweit als lücken-
haft, als sie nicht auf die Vorschrift des § 89a Abs. 3 SGB VIII Bezug nimmt. Mit
der Bestimmung des § 89a SGB VIII verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, die Pfle-
gestellenorte von den Kosten zu entlasten, die durch die Aufnahme von Kindern
oder Jugendlichen aus dem Zuständigkeitsbereich eines anderen örtlichen Trä-
gers verursacht werden, und hierdurch die finanziellen Rahmenbedingungen für
die Sicherstellung eines ausreichenden Angebotes an Pflegestellen zu schaffen
sowie im Falle einer möglichen Erstattungskette einen Durchgriff zu ermögli-
chen. Diesem Ziel liefe es zuwider, örtliche Träger, die zunächst nach § 86
Abs. 1 bis 5 SGB VIII leistungspflichtig waren und infolge der Vermittlung eines
Kindes oder Jugendlichen in eine Pflegestelle innerhalb des eigenen Zustän-
digkeitsbereiches nach § 86 Abs. 6 SGB VIII leistungspflichtig blieben, bei ei-
nem bestehenden Kostenerstattungsanspruch nach § 89a Abs. 3 SGB VIII von
dem Anwendungsbereich des § 89a Abs. 2 SGB VIII auszunehmen und ihnen
damit die Finanzierungslast für einen Zeitraum aufzubürden, in dem sie - ohne
Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII - wegen der Änderung des nach § 86
Abs. 1 bis 5 SGB VIII maßgeblichen gewöhnlichen Aufenthalts nicht mehr zur
Leistung verpflichtet wären (vgl. zu § 89a Abs. 3 SGB VIII bereits Urteil vom
13. Dezember 2012 a.a.O.).
(bb) In Anbetracht des angestrebten weitreichenden Schutzes der Pflegestelle-
norte (für die Fälle der Trägerverschiedenheit) entspricht es dem Plan des
Gesetzgebers, die von ihm in § 89a Abs. 2 SGB VIII angeordnete Rechtsfolge
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auch auf den nicht erfassten Sachverhalt zu erstrecken. Vor dem Hintergrund
der gesetzgeberischen Wertung, die Pflegestellenorte vor einer unangemesse-
nen Kostenbelastung zu schützen, besteht kein sachlicher Unterschied, ob im
Zeitpunkt der Begründung der Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII ein Kos-
tenerstattungsanspruch nach § 89a Abs. 1 SGB VIII entsteht, oder ob ein Er-
stattungsanspruch nach § 89a Abs. 3 SGB VIII während der Leistungsgewäh-
rung nach § 86 Abs. 6 SGB VIII begründet wird. In beiden Fällen rechtfertigt der
Grundgedanke, dass der nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständige Träger nach
der Vorstellung des Gesetzgebers von den Kosten zu befreien ist, die er - ohne
Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII - in Anknüpfung an den nach § 86 Abs. 1
bis 5 SGB VIII maßgeblichen gewöhnlichen Aufenthalt nicht zu tragen hätte,
den Erstattungsdurchgriff nach § 89a Abs. 2 SGB VIII.
b) Nach § 89a Abs. 3 SGB VIII wird, wenn sich während der Gewährung der
Leistung nach Absatz 1 der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5
SGB VIII maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt ändert, der örtliche Träger kos-
tenerstattungspflichtig, der ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII örtlich
zuständig geworden wäre. Die Vorschrift setzt daher - vergleichbar mit § 89a
Abs. 1 SGB VIII - ebenfalls voraus, dass es sich bei dem nach § 86 Abs. 6
SGB VIII zuständigen Pflegestellenort und einem später fiktiv nach § 86 Abs. 1
bis 5 SGB VIII zuständig werdenden Träger um verschiedene Träger handelt.
Das ist hier nicht der Fall. Vielmehr bestand durchweg Trägeridentität. Das
Oberverwaltungsgericht hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass es an ei-
nem nach § 89a Abs. 3 SGB VIII nachträglich erstattungspflichtig gewordenen
anderen örtlichen Träger fehlt, weil die Beklagte auch nach Eintritt der Voraus-
setzungen des § 86 Abs. 6 SGB VIII die (fiktiv) nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII
örtlich zuständige Trägerin der Jugendhilfe geblieben ist.
Nach der am 11. Dezember 1998 (zunächst in M.) begründeten örtlichen Zu-
ständigkeit des Pflegestellenortes nach § 86 Abs. 6 SGB VIII ist die Beklagte
- ohne Anwendung dieser Vorschrift - zunächst nach § 86 Abs. 5 Satz 2
SGB VIII weiter (fiktiv) örtlich zuständig gewesen. Denn auch in der Zeit von
April bis Juli 1999, als der Vater nach der Haftentlassung wieder in K. wohnte,
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blieb es - da weiterhin keinem Elternteil die Personensorge zustand - bei der
bisherigen örtlichen Zuständigkeit der Beklagten (§ 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII).
Daran änderte sich auch dadurch nichts, dass der Aufenthaltsort der Mutter ab
31. Juli 1999 unbekannt war. Denn die Grundkonstellation verschiedener ge-
wöhnlicher Aufenthalte der Eltern, die hier nach Beginn der Leistung begründet
worden sind, blieb weiter erhalten. Eine rechtlich maßgebliche Veränderung, die
nach § 86 Abs. 5 SGB VIII zu einer Neubewertung der örtlichen Zuständigkeit
führen müsste, ist nicht eingetreten.
Die Beteiligten gehen weiterhin zu Recht davon aus, dass durch die erneute
Haft des Vaters des Kindes in der Justizvollzugsanstalt S. (bis Februar 2002)
sowie durch dessen Aufenthalt in einer Drogeneinrichtung in A. bis Januar 2004
keine zuständigkeitsrechtlich bedeutsame Änderung eingetreten ist. Auch für
diese Zeit gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Vater seinen gewöhnli-
chen Aufenthalt in K. aufgegeben hat. Vielmehr spricht für die Beibehaltung
seines dortigen gewöhnlichen Aufenthalts, dass er im Anschluss an die vorge-
nannten, von vornherein zeitlich begrenzten Unterbringungen in den besagten
Einrichtungen wieder nach K. zurückgekehrt und dort seinen Wohnsitz genom-
men hat. Weil er dort von Januar bis Juni 2004 wieder eine Meldeadresse hatte,
richtete sich die (fiktive) Zuständigkeit der Beklagten weiter nach § 86 Abs. 5
Satz 2 SGB VIII.
In dem streitigen Zeitraum vom 18. Juni 2004 bis zum 15. Juni 2005, als sowohl
der Aufenthalt des Vaters als auch derjenige der Mutter unbekannt und damit
ein gewöhnlicher Aufenthalt beider Elternteile nicht feststellbar war, richtete sich
die örtliche Zuständigkeit der Beklagten nach § 86 Abs. 4 SGB VIII. Diese Vor-
schrift, die eingreift, wenn die Eltern im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt
haben oder ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar ist oder sie verstorben
sind, ist hier über die Regelung des § 86 Abs. 5 Satz 3 SGB VIII entsprechend
anwendbar.
Das Oberverwaltungsgericht hat zwar unter Verletzung von Bundesrecht ange-
nommen, dass nach § 86 Abs. 5 Satz 3 i.V.m. Abs. 4 SGB VIII die örtliche Zu-
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ständigkeit nach dem (gewöhnlichen oder tatsächlichen) Aufenthalt zu bestim-
men ist, den das Kind oder der Jugendliche bei Eintritt eines der in Absatz 4
erfassten Sachverhalte hat. Denn auch bei der in § 86 Abs. 5 Satz 3 SGB VIII
angeordneten entsprechenden Geltung des § 86 Abs. 4 SGB VIII ist - wie die
Beklagte zu Recht geltend macht - auf die Aufenthaltsverhältnisse des Kindes
oder Jugendlichen vor Beginn der Leistung abzustellen (aa). Auf dieser Rechts-
verletzung beruht das angefochtene Urteil des Oberverwaltungsgerichts jedoch
nicht. Sie wirkte sich im Ergebnis nicht aus, weil die (fiktive) örtliche Zuständig-
keit der Beklagten auch nach Maßgabe des durch § 86 Abs. 5 Satz 3 SGB VIII
voll in Bezug genommenen § 86 Abs. 4 SGB VIII gegeben war (bb).
(aa) Für eine unveränderte Übertragung der in § 86 Abs. 4 SGB VIII angeordne-
ten Rechtsfolge im Anwendungsbereich des § 86 Abs. 5 Satz 3 SGB VIII spricht
in gewichtiger Weise bereits der Gesetzeswortlaut. Entsprechende Geltung be-
deutet, dass die örtliche Zuständigkeit nach dem Maßstab der herangezogenen
Norm zu bestimmen ist. Nach § 86 Abs. 4 SGB VIII ist dies der Ort des gewöhn-
lichen oder tatsächlichen Aufenthalts des Kindes oder Jugendlichen vor Beginn
der Leistung.
Die klare Tendenz der Wortlautauslegung wird durch gesetzessystematische
und teleologische Erwägungen gestützt. § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII knüpft die
örtliche Zuständigkeit, ausgehend davon, dass ein Kind oder Jugendlicher aus
rechtlicher und pädagogischer Sicht im Zusammenhang mit den Personen zu
sehen ist, die für es oder ihn die Erziehungsverantwortung innehaben, grund-
sätzlich an den gewöhnlichen Aufenthalt(sort) der Eltern bzw. des maßgebli-
chen Elternteils (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG). § 86
Abs. 1 bis 5 SGB VIII lässt darüber hinaus die örtliche Zuständigkeit dem
Grundsatz der dynamischen Verweisung entsprechend im Regelfall mit den
Eltern bzw. dem maßgeblichen Elternteil „mitwandern“, wenn diese bzw. dieser
ihren bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt wechseln bzw. wechselt. Denn die
Eltern bzw. der maßgebliche Elternteil vermitteln bzw. vermittelt im Regelfall
auch die Nähe zur Lebenswelt des Kindes oder Jugendlichen. Die Vorschrift
des § 86 Abs. 6 SGB VIII unterstreicht dieses Regelungskonzept, indem sie
anerkennt, dass sich bei einer fortdauernden Vollzeitpflege ab einem bestimm-
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ten Zeitpunkt die psychosoziale Realität ändert und nicht mehr die Eltern oder
der maßgebliche Elternteil die Nähe zur Lebenswelt des Kindes oder Jugendli-
chen vermitteln, sondern die Pflegeperson, und infolgedessen die örtliche Zu-
ständigkeit an den gewöhnlichen Aufenthalt der Pflegeperson und dessen Ver-
änderungen knüpft (vgl. Urteil vom 1. September 2011 - BVerwG 5 C 20.10 -
BVerwGE 140, 305 = Buchholz 436.511 § 86 KJHG/SGB VIII Nr. 14 jeweils
Rn. 14 m.w.N.). Ist eine Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern
bzw. des maßgeblichen Elternteils oder einer etwaigen Pflegeperson nicht mög-
lich, richtet sich sie örtliche Zuständigkeit nach dem Aufenthalt des Kindes vor
Leistungsbeginn (vgl. § 86 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII, § 86 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2
Satz 4 SGB VIII). Dementsprechend ist auch für den Fall, dass die Eltern oder
der nach § 86 Abs. 1 bis 3 SGB VIII maßgebliche Elternteil im Inland keinen
gewöhnlichen Aufenthalt haben oder hat oder ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht
feststellbar ist oder sie verstorben sind, für die örtliche Zuständigkeit der ge-
wöhnliche oder tatsächliche Aufenthalt des Kindes oder Jugendlichen vor Be-
ginn der Leistung maßgeblich (§ 86 Abs. 4 SGB VIII). Nach der gesetzgeberi-
schen Konzeption des § 86 SGB VIII kommt somit dem (gewöhnlichen oder
tatsächlichen) Aufenthalt des Kindes oder Jugendlichen nach Beginn der Leis-
tung für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit keine Bedeutung zu.
Dem widerspricht die Auslegung des Oberverwaltungsgerichts, bei § 86 Abs. 5
Satz 3 i.V.m. Abs. 4 SGB VIII auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder
Jugendlichen im Zeitpunkt der Veränderung (hier der Nichtfeststellung des ge-
wöhnlichen Aufenthalts der Eltern im Inland) abzustellen. Sie führt der Sache
nach dazu, dass § 86 Abs. 4 SGB VIII entgegen dem ausdrücklichen Geset-
zesbefehl in § 86 Abs. 5 Satz 3 SGB VIII nicht entsprechend angewandt wird.
Denn sie misst dem nach Leistungsbeginn durch die Hilfeleistung des Jugend-
hilfeträgers bedingten Ortswechsel des Kindes oder Jugendlichen eine zustän-
digkeitsbestimmende Wirkung zu. Gewichtige Gründe, die dies rechtfertigen,
bestehen nicht. Vielmehr ist die gesetzgeberische Entscheidung, auf den Auf-
enthalt vor Beginn der Leistung abzustellen, auch wenn sie nicht allen Anliegen
gerecht zu werden vermag, als solche zu respektieren.
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bb) Nach § 86 Abs. 4 SGB VIII richtet sich die örtliche Zuständigkeit entweder
nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder Jugendlichen vor Beginn
der Leistung (Satz 1), oder es ist, wenn das Kind oder der Jugendliche während
der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufent-
halt hatte, dessen tatsächlicher Aufenthalt vor Beginn der Leistung maßgeblich
(Satz 2). Danach war hier, unabhängig davon, ob auf den gewöhnlichen oder
den tatsächlichen Aufenthalt des Kindes vor Leistungsbeginn abgestellt wird,
die Beklagte örtlich zuständig.
Das Kind M. befand sich vor Beginn der Leistung am 16. September 1996
durchweg (nämlich seit seiner Geburt am 31. Juli 1996) in einem Krankenhaus
im Zuständigkeitsbereich der Beklagten. Geht man davon aus, dass es den-
noch den gemeinsamen Aufenthalt der in K. lebenden Mutter teilte, so ergab
sich die örtliche Zuständigkeit der Beklagten aus § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII
entsprechend. Nimmt man an, dass das Kind noch keinen gewöhnlichen Auf-
enthalt begründet hat, sondern nur einen tatsächlichen Aufenthalt im Kranken-
haus hatte, ist die Beklagte ebenfalls - und zwar entsprechend § 86 Abs. 4
Satz 2 SGB VIII - örtlich zuständig gewesen, weil das Krankenhaus in ihrem
Zuständigkeitsbereich lag.
5. Ein Kostenerstattungsanspruch der Beklagten gegen den Kläger ergibt sich
schließlich auch nicht aus § 89a Abs. 2 analog i.V.m. § 89a Abs. 3 SGB VIII
analog.
Zwar ist - wie soeben (unter 4.a) dargelegt - die Regelung des § 89a Abs. 2
SGB VIII insoweit entsprechend anwendbar, als sie planwidrig den Absatz 3 der
Vorschrift nicht in Bezug nimmt. Allerdings kommt die von der Beklagten der
Sache nach weiter befürwortete analoge Anwendung des § 89a Abs. 3 SGB VIII
auf Fälle der Trägeridentität nicht in Betracht. Unabhängig davon, ob die von
der Beklagten damit eingeforderte doppelte Analogie - nämlich sowohl im Hin-
blick auf Absatz 2 als auch auf Absatz 3 der Vorschrift - zulässig sein könnte,
scheidet in dieser Kombination jedenfalls die entsprechende Anwendung des
Absatzes 3 in der von der Beklagten vertretenen Form aus.
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Eine analoge Anwendung des Absatzes 3 auf Fälle, in denen der Träger, der
nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständig ist, mit dem örtlichen Träger, der später
fiktiv nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII zuständig wird, identisch ist, kommt aus
den gleichen Gründen nicht in Betracht, die gegen eine analoge Anwendung
des Absatzes 1 auf Fälle der Trägeridentität sprechen. Auch für eine entspre-
chende Anwendung des § 89a Abs. 3 SGB VIII fehlt es an einer planwidrigen
Unvollständigkeit des Gesetzes. Wie oben (3.) dargelegt, ging es dem Gesetz-
geber darum, denjenigen als Pflegestellenort nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zu-
ständigen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, die nicht ohnehin nach anderen
Vorschriften (§ 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII) örtlich zuständig wären, einen Erstat-
tungsanspruch gegen einen anderen örtlichen Träger zuzuerkennen. Auch der
Kostenerstattungsanspruch nach § 89a Abs. 3 SGB VIII setzt daher nach dem
Plan des Gesetzgebers eine Trägerverschiedenheit voraus und ist deshalb
nicht auf Fälle anwendbar, in denen - wie hier - der nach § 86 Abs. 6 SGB VIII
zuständige Träger mit demjenigen örtlichen Träger identisch ist, der ohne An-
wendung dieser Vorschrift (nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII) zuständig wäre.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskostenfreiheit
besteht nach § 188 Satz 2 Halbs. 2 VwGO nicht.
Vormeier
Stengelhofen
Dr. Störmer
Dr. Häußler
Dr. Fleuß
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Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Jugendhilfe
Fachpresse:
ja
Rechtsquellen:
SGB VIII
§ 86 Abs. 3, 4, 5 Satz 2 und 3, Abs. 6 Satz 1,
§§ 89, 89a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3
SGB X
§ 112
Stichworte:
Rückerstattung; Rückerstattungsanspruch; Anspruch auf Rückerstattung; Rück-
zahlung; Rückzahlungsanspruch; Kostenerstattung; Kostenerstattungsan-
spruch; Anspruch auf Kostenerstattung; Kostenerstattungspflicht; Erstattungs-
pflicht; Erstattung von Kosten; Durchgriffserstattung; Durchgriffsanspruch; Er-
stattungskette; Verkürzung der Erstattungskette; Erstattungen in Folge; Träger-
wechsel; Trägerverschiedenheit; Trägerdivergenz; Trägeridentität; Vollzeitpfle-
ge; Pflegestellenort; Schutz der Pflegestellenorte; Zuständigkeit; örtliche Zu-
ständigkeit; fiktive örtliche Zuständigkeit; gewöhnlicher Aufenthalt; tatsächlicher
Aufenthalt; dynamische Zuständigkeit; statische Zuständigkeit.
Leitsätze:
1. Der Anwendungsbereich des § 89a Abs. 2 SGB VIII ist im Wege der Analogie
auf die Fälle zu erstrecken, in denen dem nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständig
gewordenen örtlichen Träger gegen einen anderen örtlichen Träger ein Kosten-
erstattungsanspruch nach § 89a Abs. 3 SGB VIII zusteht.
2. Bei der in § 86 Abs. 5 Satz 3 SGB VIII angeordneten entsprechenden Gel-
tung des § 86 Abs. 4 SGB VIII ist auf die Aufenthaltsverhältnisse des Kindes
oder Jugendlichen vor Beginn der Leistung abzustellen.
3. Eine analoge Anwendung des § 89a Abs. 1 oder 3 SGB VIII (i.V.m. § 89a
Abs. 2 SGB VIII) auf Fälle, in denen der nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständige
örtliche Träger mit demjenigen örtlichen Träger identisch ist, der ohne Anwen-
dung des § 86 Abs. 6 SGB VIII nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII (fiktiv) zustän-
dig ist oder wird, kommt nicht in Betracht.
Urteil des 5. Senats vom 14. November 2013 - BVerwG 5 C 31.12
I. VG Köln
vom 31.05.2012 - Az.: VG 26 K 1054/11 -
II. OVG Münster
vom 03.09.2012 - Az.: OVG 12 A 1571/12 -