Urteil des BVerwG vom 23.10.2008

Entstehung der Forderung, Gesetzliche Erbfolge, Kreis, Letztwillige Verfügung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 5 C 31.07
VG 5 K 76/06
Verkündet
am 23. Oktober 2008
von Förster
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 2008
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Brunn und Prof. Dr. Berlit,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwal-
tungsgerichts Dresden vom 15. November 2006 wird zu-
rückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens
einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigela-
denen.
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G r ü n d e :
I
Die Klägerin begehrt als Nacherbin ihres Vaters Leistungen nach dem Aus-
gleichsleistungsgesetz für die Enteignung eines Rittergutes, das ihrem Vater
gehörte.
Das auf dem Gebiet der früheren DDR gelegene Rittergut K. war 1947 im Zuge
der Bodenreform auf besatzungsrechtlicher Grundlage enteignet worden. Der
Vater der Klägerin (H.-A. E.), der bis zu seinem Tode im Jahre 1967 in der DDR
lebte, reiste 1965 in die Bundesrepublik Deutschland. Dort trat er mit notarieller
Erklärung sämtliche Ansprüche, die sich aus der Enteignung des Rittergutes in
Zukunft für ihn oder seine Erben ergeben sollten, an seinen in der Bundesre-
publik lebenden Sohn (J. E.) ab. Diese Abtretung sollte insbesondere auch An-
sprüche erfassen, die durch entsprechende gesetzliche Bestimmungen in Zu-
kunft noch entstehen würden. Die erste Ausfertigung der Urkunde wurde für
J. E. erstellt und ihm übersandt.
Unter Hinweis auf die notarielle Abtretungsurkunde meldete J. E. im Jahre 1990
vermögensrechtliche Ansprüche an und präzisierte dies Ende 1994 dahin, dass
er Leistungen nach dem Ausgleichsleistungsgesetz begehre. Die Beigeladene
ist die Witwe und Erbin des J. E., der 1996 verstarb.
Die Mutter der Klägerin, welche als Vorerbin ihres verstorbenen Ehemannes
(H.-A. E.) in dessen Rechtsstellung eingetreten war, machte seit 1990 ebenfalls
Entschädigungsansprüche wegen der Enteignung des Rittergutes geltend. Die-
se Ansprüche verfolgt die Klägerin als Nacherbin seit dem Tod ihrer Mutter im
Jahre 1998 weiter.
Mit Bescheid vom 9. Dezember 2005 lehnte der Beklagte eine Ausgleichsleis-
tung für die Klägerin ab und stellte fest, dass die Beigeladene alleinige Berech-
tigte nach dem Ausgleichsleistungsgesetz sei. Die hiergegen von der Klägerin
erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil vom
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15. November 2006 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Ent-
schädigungsanspruch habe bereits vor dem Inkrafttreten des Ausgleichsleis-
tungsgesetzes als zukünftige Forderung abgetreten werden können. Die Vor-
ausabtretung an den Sohn des Geschädigten (J. E.) sei auch in wirksamer
Weise erfolgt. Die Klägerin sei, obwohl Erbin ihres Vaters, nicht dessen
Rechtsnachfolgerin hinsichtlich des Entschädigungsanspruchs geworden. Die-
ser Anspruch habe nicht zur Erbmasse gehört.
Mit der auf Feststellung der eigenen Berechtigung sowie auf Gewährung einer
Ausgleichsleistung zielenden Revision macht die Klägerin unter Wiederholung
und Vertiefung ihres tatsachengerichtlichen Vorbringens geltend, das Verwal-
tungsgericht habe die Bestimmung des § 1 Abs. 1 AusglLeistG fehlerhaft aus-
gelegt und zu Unrecht angenommen, dass auch eine Abtretung künftiger Aus-
gleichsleistungsansprüche möglich sei. Nach den üblichen Auslegungsmetho-
den ergebe sich, dass Anspruchsberechtigte nur die Geschädigten selbst bzw.
deren Erben und Erbeserben sein könnten. Sonstige Rechtsnachfolger, insbe-
sondere die durch eine Abtretung Begünstigten, seien hiervon ausgeschlossen.
Der Beklagte, die Beigeladene und der Vertreter des Bundesinteresses beim
Bundesverwaltungsgericht verteidigen das angefochtene Urteil des Verwal-
tungsgerichts zumindest im Ergebnis und überwiegend in der Begründung.
II
Die Revision der Klägerin ist nicht begründet (§ 144 Abs. 2 VwGO). Die Ent-
scheidung des Verwaltungsgerichts, der Anspruch auf die Ausgleichsleistungen
wegen der im Jahre 1947 besatzungshoheitlich erfolgten Enteignung des Rit-
tergutes nach § 1 Abs. 1 AusglLeistG stehe der Beigeladenen zu, weil er bereits
im Jahre 1965 wirksam abgetreten worden sei und deshalb nicht zum Nachlass
gehört habe, verletzt Bundesrecht nicht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
Die Abtretbarkeit eines erst zukünftig entstehenden Anspruchs nach dem Aus-
gleichsleistungsgesetz unterliegt zwar gesetzlichen Beschränkungen; diese
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greifen hier jedoch nicht ein (1). Der Geschädigte (H.-A. E.) hat den Anspruch
entsprechend zivilrechtlicher Regelungen wirksam abgetreten, so dass der An-
spruch - nachdem er mit der Schaffung der gesetzlichen Grundlage zum 1. De-
zember 1994 entstanden ist - zunächst auf den Zessionar (J. E.) und später im
Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf dessen Erbin, die Beigeladene, überge-
gangen ist (2).
1. Ausgleichsansprüche nach § 1 Abs. 1 AusglLeistG, die in der Person des
Geschädigten oder seiner Erben oder Erbeserben bereits e n t s t a n d e n
sind, sind entsprechend den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen
(§§ 398 ff. BGB) abtretbar: Aus dem Ausgleichsleistungsgesetz ergeben sich
hierfür keine Abtretungsbeschränkungen oder -verbote. In diesem Sinne hat
das Bundesverwaltungsgericht früher - im Einklang mit der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 31. Januar 1969 - V ZR 52/66 - WM 1969,
527 m.w.N.) - auch die Abtretbarkeit gesetzlicher Ansprüche auf Hauptent-
schädigung nach dem Lastenausgleichsrecht bejaht (Urteil vom 3. Februar
1972 - BVerwG 3 C 92.70 - BVerwGE 39, 273). Entsprechendes hat es im
Grundsatz für das vereinigungsbedingte Vermögens-, Entschädigungs- und
Ausgleichsleistungsrecht angenommen (vgl. allgemein zur Abtretung von Rück-
übertragungsansprüchen die Urteile vom 23. Januar 1997 - BVerwG 7 C 19.96 -
Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 15, vom 2. März 2000 - BVerwG 7 C 1.99 - Buch-
holz 428 § 30 VermG Nr. 16 und vom 25. Juni 2003 - BVerwG 8 C 12.02 -
Buchholz 428.1 § 15 InVorG Nr. 2). Ebenso ist entschieden, dass (künftige)
Ansprüche auf Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz auch
bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgetreten werden durften (Urteil vom
25. März 1965 - BVerwG 3 C 81.62 - BVerwGE 21, 23 <25 f.> m.w.N.).
Letzteres gilt jedoch grundsätzlich nicht für die Abtretung von Ansprüchen nach
§ 1 Abs. 1 AusglLeistG, soweit diese im Zeitpunkt der Abtretung noch n i c h t
e n t s t a n d e n waren (vgl. bereits Urteil vom 15. März 2007 - BVerwG 3 C
37.06 - BVerwGE 128, 194 <197 Rn. 17>). Die Vorausabtretung von Ansprü-
chen nach § 1 Abs. 1 AusglLeistG, die erst mit dem Inkrafttreten des Aus-
gleichsleistungsgesetzes (Gesetz vom 27. September 1994, BGBl I S. 2624;
hierzu insbesondere BTDrucks 12/4887 und 12/7588) am 1. Dezember 1994
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entstehen konnten, ist von Gesetzes wegen beschränkt. Der Rechtsgrundsatz,
dass Ansprüche nur abgetreten werden können, soweit nicht im Einzelfall ihre
Unabtretbarkeit oder eine Beschränkung ihrer Abtretbarkeit gesetzlich festge-
legt ist (vgl. §§ 399, 400 BGB), gilt auch für den Fall, dass (künftige) Ansprüche
auf Ausgleichsleistungen vor Inkrafttreten des Ausgleichsleistungsgesetzes ab-
getreten worden sind (vgl. Urteil vom 25. März 1965 a.a.O., zu Ansprüchen
nach dem Lastenausgleichsgesetz). Eine solche gesetzliche Beschränkung der
Abtretbarkeit erst künftig entstehender Ansprüche ergibt sich im Wege der Aus-
legung aus der Regelung des § 1 Abs. 1 AusglLeistG. Danach ist die Vorausab-
tretung dieser Ansprüche grundsätzlich nicht zulässig, sondern nur zugunsten
von Erben und Erbeserben statthaft (a); es genügt jedoch auch - und so liegt es
hier -, wenn durch die Vorausabtretung eine natürliche Person begünstigt wird,
die zwar nicht Erbe geworden ist, aber im Zeitpunkt der Abtretung nach zivil-
rechtlichen Regelungen zum Kreis der gesetzlichen Erben gehörte (b).
a) Für die beschränkte Abtretbarkeit noch nicht entstandener Ansprüche und
damit gegen die Berechtigung beliebiger Einzelrechtsnachfolger spricht - wie
die Revision zutreffend geltend macht - bereits der Wortlaut des § 1 Abs. 1
AusglLeistG. Das Gesetz beschränkt den Kreis der Anspruchsberechtigten auf
natürliche Personen und erstreckt ihn gerade nicht auf alle Rechtsnachfolger
des Geschädigten. Neben dem Geschädigten (d.h. der natürlichen Person, die
den Vermögenswert verloren hat) sind als Anspruchsberechtigte, in deren Per-
son der Anspruch nur entstehen kann, allein dessen „Erben oder weitere Erben“
genannt, also jene Personen, die aufgrund eines rechtlichen Näheverhältnisses
zum Geschädigten aufgrund gewillkürter oder gesetzlicher Erbfolge dessen
Gesamtrechtsnachfolger sind. Dies schließt die Berechtigung von Einzel-
rechtsnachfolgern grundsätzlich aus (vgl. Heller, in: Gallenkamp u.a., Die Ent-
schädigung nach dem EALG, Stand: 1998, § 1 AusglLeistG Rn. 13; a.A. Leicht,
Abtretbarkeit von Ausgleichsleistungsansprüchen, OV Spezial 1995, 170;
Meixner, Vermögen in der ehemaligen DDR, § 1 AusglLeistG Rn. 8 f.; Neuhaus,
in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, Gesetz zur Regelung
offener Vermögensfragen, § 1 AusglLeistG Rn. 19). Denn hätte der Ge-
setzgeber in beliebiger Weise auch Einzelrechtsnachfolger in den Kreis der An-
spruchsberechtigten einbeziehen wollen, so hätte es nahe gelegen - wie etwa in
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§ 2 Abs. 1 Satz 1 VermG -, neben dem Geschädigten dessen Rechtsnachfolger
(insgesamt) als Anspruchsberechtigte zu bestimmen.
Deutliche Anhaltspunkte dafür, dass die ausdrückliche Beschränkung auf Erben
und Erbeserben in diesem Sinne gewollt war und andere Rechtsnachfolger
(insbesondere juristische Personen) ausgeschlossen werden sollten, ergeben
sich auch aus der Entstehungsgeschichte des § 1 Abs. 1 AusglLeistG. So heißt
es in der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (BTDrucks
12/4887 S. 37) nach den Eingangssätzen, dass der Gesetzgeber von dem Vor-
behalt in Ziffer 1 der Gemeinsamen Erklärung der Regierungen beider deut-
scher Staaten vom 15. Juni 1990 Gebrauch mache und mit der Vorschrift einen
Rechtsanspruch auf Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungs-
rechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage begründen wolle, weiter:
„Dies geschieht zugunsten natürlicher Personen und deren Erben, nicht sonsti-
ger Rechtsnachfolger.“
Dass der Ausgleichsanspruch nur dem Geschädigten und seinen Erben bzw.
Erbeserben, nicht aber beliebigen sonstigen Rechtsnachfolgern zugute kom-
men soll, ergibt sich vornehmlich auch aus Sinn und Zweck der Regelung. Die
Gewährung von Ausgleichsleistungen hat ihren Ursprung nicht im Grundrecht
des Eigentums oder sonstigen Grundrechten, sondern im Sozialstaatsprinzip.
Es geht um sozialstaatlich motivierte Ausgleichs- und Entschädigungsleistun-
gen, nicht um Schadenersatz. Der Gesetzgeber durfte sich bei der Verwendung
der für die Entschädigung verfügbaren begrenzten Mittel auf eine wirksame
Hilfe für die betroffenen Menschen beschränken und Dritte (insbesondere Kapi-
talgesellschaften oder andere juristische Personen) von Entschädigungsleis-
tungen ausschließen (Urteil vom 14. Februar 2008 - BVerwG 5 C 16.07 -
BVerwGE 130, 214 <218 Rn. 16>). Diese Zielrichtung des Gesetzes, den An-
spruch nach § 1 Abs. 1 AusglLeistG nur dem genannten Personenkreis als
Ausgleich für erlittenes Unrecht zu gewähren, gebietet es, ihn nicht beliebigen
Dritten, sondern grundsätzlich nur den betroffenen natürlichen Personen und
deren Erben bzw. Erbeserben zukommen und nur in deren Person als Vollrecht
entstehen zu lassen. Ließe man dagegen eine Vorausabtretung an Dritte in
unbeschränktem Maße zu, würde diese Zwecksetzung unterlaufen.
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b) Zu dem von § 1 Abs. 1 AusglLeistG begünstigten Personenkreis gehört al-
lerdings - entgegen der Auffassung der Revision - auch der Abtretungsempfän-
ger (J. E.). Er ist zwar von dem Geschädigten (H.-A. E.) testamentarisch nicht
als Erbe eingesetzt geworden, zählte aber - als Sohn des Geschädigten - zum
Kreis der (potentiellen) gesetzlichen Erben. Dies genügt, um eine Vorausabtre-
tung von Ansprüchen nach § 1 Abs. 1 AusglLeistG zuzulassen. Soweit das Ver-
waltungsgericht in Verkennung dieser Vorschrift von einer uneingeschränkten
Abtretbarkeit künftiger Ausgleichsansprüche ausgegangen ist, wirkt sich dies
auf die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Ergebnis nicht aus (vgl.
§ 144 Abs. 4 VwGO).
Weder durch den Wortlaut noch durch die beschriebene Zwecksetzung der
Vorschrift ist es nämlich gefordert, die Vorausabtretung künftiger Ausgleichsan-
sprüche auch dann auszuschließen, wenn der Abtretungsempfänger eine na-
türliche Person ist, die im Zeitpunkt der Abtretung nach zivilrechtlichen Rege-
lungen (vgl. §§ 1924 - 1929 BGB) zum Kreis der (potentiellen) gesetzlichen Er-
ben gehörte. Dabei genügt es, im Wege einer abstrakten Betrachtung auf die
Gruppe der gesetzlichen Erben im weiteren Sinne abzustellen, ohne dass es
darauf ankommt, ob der Abtretende hiervon abweichende testamentarische
Verfügungen getroffen hat oder - wenn dies nicht der Fall ist - der Abtretungs-
empfänger innerhalb der gesetzlichen Erbfolge bei konkreter Betrachtung durch
einen oder mehrere Erben einer vorhergehenden Ordnung ausgeschlossen
würde.
Die Erstreckung auf die gesetzlichen Erben im zuvor dargelegten Sinne steht
nicht nur mit dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 AusglLeistG (Erben und Erbeserben)
im Einklang, sondern wahrt auch den Zweck der Vorschrift, den sozialstaatlich
motivierten Ausgleichsanspruch für erlittenes Unrecht nicht beliebigen Dritten
zukommen zu lassen. Zum einen weist die Gruppe, die zum Kreis der gesetzli-
chen Erben des Geschädigten gehört, nach der rechtlichen Wertung, welche
hinter den zivilrechtlichen Regelungen über die gesetzliche Erbfolge steht, noch
einen hinreichenden personalen Bezug zu dem Geschädigten auf. Zum ande-
ren bedeutete die Erstreckung der Abtretungsbeschränkung auch auf diese
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Gruppe eine von der Zwecksetzung des § 1 Abs. 1 AusglLeistG nicht mehr ge-
forderte Einschränkung der privatautonomen Verfügungsmacht des Geschädig-
ten - als desjenigen, welchem der Ausgleichsanspruch in erster Linie zustehen
soll. Da der Geschädigte den künftigen Ausgleichsanspruch auch dadurch be-
stimmten Personen zukommen lassen kann, dass er diese (testamentarisch) zu
Erben bestimmt, muss es ihm auch frei stehen, anstelle einer solchen Verfü-
gung einen künftigen Anspruch unmittelbar an einen seiner (potentiellen) ge-
setzlichen Erben abzutreten, also einen jener Angehörigen zu berücksichtigen,
der ohne eine letztwillige Verfügung zum Zeitpunkt der Abtretung von Gesetzes
wegen als sein Gesamtrechtsnachfolger in Betracht gekommen wäre.
Das zeigt sich gerade auch in Fällen, in denen - wie hier - die Vorausabtretung
der Sache nach einer vorweggenommenen Erbfolge dienen und ein (naher)
Verwandter anstelle einer Verfügung von Todes wegen auf diese Weise be-
dacht werden sollte. Nach den gesamten, vom Verwaltungsgericht festgestell-
ten Umständen wollte der Geschädigte (H.-A. E.), der dazu in die Bundesrepu-
blik gereist war, seinem dort lebenden Sohn etwas zuwenden, da er ihn ange-
sichts der innerdeutschen Teilung im Wege der Erbfolge an seinem Nachlass
sonst praktisch nicht hätte beteiligen können. Der Sohn sollte durch die Abtre-
tung künftiger Ausgleichsansprüche im Jahre 1965 offenbar neben den in der
DDR lebenden Familienmitgliedern (Ehefrau und Tochter) etwas erhalten, was
ihm in der Bundesrepublik gegebenenfalls von Nutzen sein könnte. Nur dort hat
sich zumindest die „Chance“ einer Entschädigung für die Enteignung des Rit-
tergutes K. durch die DDR geboten.
2. Der Geschädigte hat den künftigen Ausgleichsanspruch im Jahre 1965 ent-
sprechend zivilrechtlichen Grundsätzen wirksam an seinen Sohn (J. E.) abge-
treten (a); dieser Anspruch ist mit der Schaffung der gesetzlichen Anspruchs-
grundlage im Ausgleichsleistungsgesetz mit Wirkung zum 1. Dezember 1994
entstanden und zunächst auf den Sohn sowie später im Wege der Gesamt-
rechtsnachfolge auf die Beigeladene als dessen Erbin übergegangen (b). Dies
hat das Verwaltungsgericht auf der Grundlage der von ihm unbeanstandet ge-
troffenen Tatsachenfeststellungen, des unstreitigen Beteiligtenvorbringens so-
wie des Akteninhalts - auch unter Berücksichtigung der Rechtslage in der DDR,
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in der damals noch das Bürgerliche Gesetzbuch galt - zutreffend erkannt, ohne
dass dies von der Revision rechtlich durchgreifend in Zweifel gezogen worden
wäre.
a) Die zivilrechtlichen Anforderungen an eine wirksame Vorausabtretung waren
erfüllt. Das gilt sowohl im Hinblick auf das Zustandekommen eines wirksamen
Abtretungsvertrages (aa) als auch für die an die Abtretung künftiger Ansprüche
allgemein geknüpften besonderen Voraussetzungen (bb), dass zum einen die
Entstehung der Forderung zum Zeitpunkt der Abtretung als möglich erscheinen
und zum anderen die abgetretene Forderung bestimmt oder zumindest be-
stimmbar bezeichnet sein muss (vgl. hierzu etwa Grüneberg, in: Palandt, BGB,
67. Aufl. 2008, § 398 Rn. 11; Rohe, in: Bamberger/Roth, BGB, 2. Aufl. 2007,
§ 398 Rn. 32 f.; Weber, in: BGB-RGRK, 12. Aufl. 1976, § 398 Rn. 66 ff.).
aa) Zwischen dem Zedenten (H.-A. E.) und seinem Sohn (J. E.) ist ein Abtre-
tungsvertrag geschlossen worden, weil der Sohn das entsprechende notariell
beurkundete Angebot auf Abschluss eines solchen Vertrages auch ohne aus-
drückliche Erklärung gegenüber dem Zedenten angenommen hat (vgl. § 151
Satz 1 BGB) (UA S. 10 f.). Ebenso hat das Verwaltungsgericht zutreffend aus-
geführt, dass für die Abtretung des (künftigen) Ausgleichsanspruchs weder ein
gesetzliches noch ein vereinbartes Formerfordernis bestanden hat. Ein Abtre-
tungsvertrag ist im Allgemeinen formlos gültig und bedarf insbesondere auch
nicht der Form, die für die Begründung der abzutretenden Forderung erforder-
lich war - wie etwa bei einem Auflassungsanspruch nach § 313 BGB a.F. -.
bb) Im Zeitpunkt der Abtretungserklärung im Jahre 1965 bestand die objektive
Möglichkeit, dass künftig noch Rechtsansprüche auf Ausgleichsleistungen für
Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundla-
ge begründet werden könnten. Die Schaffung solcher Ansprüche war nicht von
vornherein ausgeschlossen, weil die Bundesrepublik entschädigungslose Ent-
eignungen - auch wenn sie auf besatzungsrechtlicher Grundlage ergingen - vor
der Wiedervereinigung nie anerkannt hat. So weist bereits die Präambel des
Lastenausgleichsgesetzes (BGBl I 1952 S. 446) darauf hin, dass durch Leis-
tungen nach diesem Gesetz spätere Ersatzleistungen nicht ausgeschlossen
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werden sollten. Auch dem Vertrag über die Grundlagen der Beziehungen zwi-
schen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen
Republik vom 21. Dezember 1972 wurde ein Protokollvermerk beigefügt, nach
dem wegen der unterschiedlichen Rechtspositionen zu Vermögensfragen diese
durch den Vertrag nicht geregelt werden sollten (vgl. BGBl II 1973 S. 426). Ähn-
liches gilt für die Gemeinsame Erklärung der Regierungen der Bundesrepublik
Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung offe-
ner Vermögensfragen vom 15. Juni 1990, Anlage III zum Einigungsvertrag.
Die Beteiligten haben die spätere Entstehung von Ausgleichsansprüchen durch
die Schaffung einer entsprechenden Rechtsgrundlage auch subjektiv für mög-
lich gehalten. Dass der den künftigen Anspruch abtretende Geschädigte die
spätere Begründung eines Anspruchs nicht für völlig unwahrscheinlich hielt,
sondern diese sogar als möglich ansah, wird bereits dadurch belegt, dass er zu
diesem Zweck einen in der Bundesrepublik ansässigen Notar aufgesucht hat.
Auch der Abtretungsempfänger (J. E.), der die für ihn bestimmte Ausfertigung
der notariellen Urkunde aufbewahrte und später unter Hinweis darauf Ansprü-
che anmeldete, ging offenbar von deren Nutzen aus und nicht von der völligen
Unwahrscheinlichkeit eines späteren Ausgleichs des seinem Vater zugefügten
Unrechts.
Die abgetretene Forderung ist auch zumindest in bestimmbarer Weise be-
zeichnet worden. Dafür genügt es, wenn die künftige Forderung bereits bei der
Abtretung so genau umschrieben wird, dass sie spätestens bei ihrer Entstehung
nach Gegenstand, Umfang und Person des Schuldners bestimmbar bzw. als
Einzelforderung individualisierbar ist (vgl. Rohe, in: Bamberger/Roth, a.a.O.,
§ 398 Rn. 33). Das war hier der Fall. Zum Zeitpunkt der Entstehung des Aus-
gleichsanspruchs am 1. Dezember 1994 konnten weder an der Person des
Schuldners noch nach Gegenstand und Umfang des Anspruchs Zweifel beste-
hen. Nach der Formulierung in der notariellen Abtretungserklärung vom 13. Ap-
ril 1965 wollte der Geschädigte sämtliche zukünftigen Entschädigungsansprü-
che, die sich aus der Enteignung des Rittergutes K. in Zukunft für ihn oder seine
Erben ergeben sollten, gleich aus welchem Rechtsgrund abtreten. Diese umfas-
sende Formulierung des Abtretungsgegenstandes schließt auch eine
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Auslegung der Erklärung dahin aus, dass dem Abtretungsempfänger lediglich
die Geltendmachung von Lastenausgleichsansprüchen ermöglicht werden soll-
te.
b) Mit der Entstehung des Ausgleichsanspruchs durch Schaffung der Rechts-
grundlage im Ausgleichsleistungsgesetz mit Wirkung vom 1. Dezember 1994 ist
der Anspruch wirksam auf den Abtretungsempfänger (J. E.) und später im We-
ge der Erbfolge (Gesamtrechtsnachfolge) auf die Beigeladene übergegangen.
Dabei kann dahinstehen, ob der Anspruch bereits unmittelbar in der Person des
Zessionars (J. E.) entstanden ist, weil dieser - wie oben dargelegt - als zum
Kreis der gesetzlichen Erben gehörend einem Erben i.S.d. § 1 Abs. 1
AusglLeistG, in dessen Person der Anspruch entstehen kann, gleichzustellen
ist, oder ob der Anspruch zunächst in der Person der damaligen (testamentari-
schen) Erbin und Gesamtrechtsnachfolgerin des Geschädigten zur Entstehung
gelangte. Denn auch im letzteren Fall wäre der Anspruch auf den Zessionar
übergegangen.
Die Vorausabtretung geht zwar grundsätzlich dann ins Leere, wenn der Zedent
über eine Forderung verfügt hat, die im Zeitpunkt der Verfügung noch nicht ent-
standen war und die später in seiner Person nicht mehr entstehen konnte
(BGH, Urteil vom 14. Juli 1997 - II ZR 122/96 - NJW 1997, 3370 f.). Das gilt
jedoch nicht, wenn die Berechtigung auf den Erben des Zedenten übergegan-
gen ist und die Forderung - wie hier der (im Voraus abgetretene) Ausgleichsan-
spruch - noch in dessen Person entstehen kann (vgl. BGH, a.a.O.). So läge es
hier. Zu dem Zeitpunkt, als die für die Entstehung des Anspruchs notwendige
gesetzliche Grundlage geschaffen wurde (1. Dezember 1994), war die Ehefrau
des Geschädigten, die Mutter der Klägerin, seine (Vor-)Erbin. Als solche war sie
im Hinblick auf die wirksame Abtretung in gleicher Weise gebunden, wie es der
Erblasser war; denn als Gesamtrechtsnachfolgerin ist sie in alle vermö-
gensrechtlichen Beziehungen einschließlich der noch schwebenden oder in der
Entstehung begriffenen Rechtsbeziehungen des Erblassers eingetreten (vgl.
BGH, a.a.O.). Wäre der Anspruch daher zunächst in ihrer Person als Erbin ent-
standen, so wäre er gemäß dem wirksamen und sie bindenden Abtretungsver-
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trag sogleich auf den Abtretungsempfänger (J. E.) übergegangen. Unabhängig
davon, ob ein Direkt- oder ein Durchgangserwerb stattfand, ist J. E. mithin In-
haber des Anspruchs geworden, der mit seinem Tod auf die Beigeladene als
seine Erbin übergegangen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Weil die Beigeladene
Anträge gestellt hat und damit das Risiko des Unterliegens eingegangen ist
(§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es nach § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit,
dass die Klägerin als unterliegende Beteiligte auch die außergerichtlichen Kos-
ten der Beigeladenen trägt.
Hund Dr. Brunn Prof. Dr. Berlit
Stengelhofen Dr. Störmer
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf
91 521,52 € festgesetzt.
Hund Dr. Brunn Dr. Störmer
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Sachgebiet:
BVerwGE:
ja
Ausgleichsleistungsrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
AusglLeistG § 1 Abs. 1
BGB
§§ 398 ff. (entsprechend)
Stichworte:
Vorausabtretung; Abtretung zukünftig entstehender Forderungen bzw. gesetzli-
cher Ansprüche; Erben; Zession; Zedent; Zessionar.
Leitsatz:
Eine Vorausabtretung von Ausgleichsansprüchen nach § 1 Abs. 1 AusglLeistG
ist zulässig, wenn sie eine natürliche Person begünstigt, die im Zeitpunkt der
Abtretung nach zivilrechtlichen Regelungen zum Kreis der gesetzlichen Erben
gehört.
Urteil des 5. Senats vom 23. Oktober 2008 - BVerwG 5 C 31.07
I. VG Dresden vom 15.11.2006 - Az.: VG 5 K 76/06 -