Urteil des BVerwG vom 30.06.2010

Gleichheit im Unrecht, Rücknahme, Bewegliche Sache, Unvollständige Angabe

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 5 C 3.09
VGH 12 B 06.3180
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Juni 2010
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Brunn, Prof. Dr. Berlit,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
der Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayeri-
schen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. März 2008 wird zu-
rückgewiesen, soweit dieses Urteil die Berufung des Klä-
gers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München
vom 5. Oktober 2006 insoweit zurückgewiesen hat, als
dieses die Klage gegen den Aufhebungs- und Rückforde-
rungsbescheid der Beklagten vom 11. Januar 2005 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober
2005 hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 2 563,07 €
abgewiesen hat.
Im Übrigen wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 5. März 2008 aufgehoben und die Sache
zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die-
sen zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussent-
scheidung vorbehalten.
G r ü n d e :
I
Der Kläger wendet sich gegen die mit der Rücknahme vorangegangener Bewil-
ligungsbescheide verbundene Rückforderung von Ausbildungsförderung in Hö-
he von insgesamt 6 651,88 € für den Zeitraum September 2000 bis Juli 2002.
Der Kläger beantragte am 8. September 2000 für den Besuch der Berufsober-
schule I. im Schuljahr 2000/2001 und am 18. September 2001 für den Besuch
der Schule im Schuljahr 2001/2002 Ausbildungsförderung nach dem Bundes-
ausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Er gab jeweils an, im Zeitpunkt der An-
1
2
- 3 -
tragstellung nicht über Vermögen zu verfügen. Die Beklagte bewilligte Ausbil-
dungsförderung für den Zeitraum September 2000 bis einschließlich März 2001
in Höhe von monatlich 194,29 € (380 DM) und für den Zeitraum April bis ein-
schließlich Juli 2001 in Höhe von monatlich 352,79 € (690 DM) sowie für den
Zeitraum September 2001 bis einschließlich Juli 2002 in Höhe von monatlich
352,79 €. Vermögen wurde jeweils nicht angerechnet.
Im April 2003 erfuhr die Beklagte, dass der Kläger im Jahr 2001 Einkünfte aus
Kapitalvermögen erzielt hatte. Auf die Aufforderung der Beklagten, Angaben zu
seinem Kapitalvermögen nachzureichen, legte der Kläger ihr in der Folgezeit,
zuletzt im August 2004, Bestätigungen seiner Bank sowie Kontoauszüge vor,
aus denen sich verschiedene Guthaben, Geldanlagen sowie ein Bauspargut-
haben ergaben. Der Kläger reichte weiterhin ein auf den 26. Dezember 1999
datiertes, von ihm und seinem Vater unterzeichnetes und als „Darlehensver-
trag“ bezeichnetes Schreiben ein, in dem sich der Vater des Klägers zur Ge-
währung eines zinslosen Kredits über 20 000 DM zum Kauf eines Neuwagens
verpflichtete, das aus dem Bausparvertrag zurückgezahlt werden sollte.Der
Kläger trug vor, das Geld im Dezember 1999 für den Kauf eines Pkw Audi A3
verwendet zu haben, für den er als Werksangehöriger ca. 40 000 DM gezahlt
habe.
Die Beklagte bewertete u.a. das Kraftfahrzeug als einsetzbares Vermögen des
Klägers und hob mit Bescheid vom 11. Januar 2005 ihre Bewilligungsbescheide
auf. Gleichzeitig lehnte sie wegen bedarfsdeckenden Vermögens die Gewäh-
rung von Ausbildungsförderung ab und forderte die geleistete Ausbildungsför-
derung für den gesamten Förderzeitraum (September 2000 bis Juli 2002) in
Höhe von insgesamt 6 651,88 € zurück.
Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwal-
tungsgericht München abgewiesen (Urteil vom 5. Oktober 2006). Die hiergegen
eingelegte Berufung des Klägers hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit
Urteil vom 5. März 2008 zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt:
3
4
5
- 4 -
Das für den ersten Bewilligungszeitraum anzurechnende Vermögen des Klä-
gers übersteige den festgestellten monatlichen Bedarf. Zum Vermögen zähle
der Zeitwert des Pkw Audi A3 in Höhe von 18 260 €, das Bausparguthaben in
einer Höhe von 2 933,12 €, das an die Schwester des Klägers übertragene
Wertpapierdepot in Höhe von 3 658,50 € sowie zwei Konten bei der Volksbank
P. mit einem Guthaben von insgesamt 1 829,65 €.
Das Verwaltungsgericht habe den Pkw Audi A3 zu Recht nicht als Haushalts-
gegenstand im Sinne des § 27 Abs. 2 Nr. 4 BAföG eingestuft. Ziffer 27.2.5
BAföGVwV sei als norminterpretierende Verwaltungsvorschrift weder für das
Gericht bindend noch könne sich der Kläger unter Hinweis auf Art. 3 Abs. 1 GG
darauf berufen. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch seien „Haushaltsge-
genstände“ bewegliche Sachen, die nach ihrem herkömmlichen Nutzungszweck
dem Wohnen und der Hauswirtschaft dienten, während der Nutzungszweck
eines Pkw in der Beförderung von Personen oder Sachen bestehe. Sinn und
Zweck des § 27 Abs. 2 Nr. 4 BAföG, Haushaltsgegenstände von der Ver-
mögensanrechnung auszunehmen, weil es dem Auszubildenden unzumutbar
sei, sie zur Deckung seines Unterhalts- und Ausbildungsbedarfs einzusetzen,
spreche ebenfalls für die Einordnung als verwertbares Vermögen. Auf einen
Pkw sei ein Auszubildender für seine Lebensführung nicht derart angewiesen,
dass ihm dessen Verwertung nicht zumutbar wäre. Er könne im Allgemeinen
auf öffentliche Verkehrsmittel oder ggf. auf ein gegenüber einem Pkw günstige-
res Fahrzeug ausweichen. Unbilligen Härten, die sich im Einzelfall aus der An-
rechnung eines Pkw zum Vermögen des Auszubildenden ergeben könnten
- etwa dann, wenn ein Pkw aus gesundheitlichen Gründen oder deshalb benö-
tigt werde, weil die Ausbildungsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht oder
nicht in zumutbarer Weise zu erreichen sei - lasse sich mit der Härtefreistellung
eines weiteren Teils des Vermögens nach § 29 Abs. 3 BAföG begegnen.
Dem Vermögen des Klägers sei darüber hinaus das Guthaben aus dem Bau-
sparvertrag zuzurechnen. Dessen angebliche Abtretung und die daraus folgen-
de rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkung begründe kein rechtliches
Verwertungshindernis im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG. Der Vermö-
gensanrechnung stehe auch nicht die Regelung des § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG
6
7
8
- 5 -
entgegen, wonach von dem Vermögenswert die im Zeitpunkt der Antragstellung
bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen seien. Der bei einem verdeckten
Treuhandverhältnis nach § 667 BGB bestehende Herausgabeanspruch des
Treugebers gegen den Treuhänder sei keine Schuld im Sinne dieser Vorschrift,
weil dies über den Umweg des Schuldenabzugs im Ergebnis stets zu einer
Umgehung der nach der Wertung des § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG vorzuneh-
menden Vermögensanrechnung führen würde. Unabhängig davon setze ein
Schuldenabzug voraus, dass eine rechtliche Verpflichtung zur Begleichung der
Forderung bestehe und zugleich ernstlich mit der Geltendmachung der Forde-
rung durch den Gläubiger zu rechnen sei. Nach dem Inhalt des „Darlehensver-
trages“ vom 26. Dezember 1999 sei hingegen nicht anzunehmen, dass der Va-
ter des Klägers die Geltendmachung des Herausgabeanspruchs ernstlich be-
absichtige.
Der Kläger müsse sich auch ein bei der Volksbank P. bestehendes Wertpa-
pierdepot als Vermögen anrechnen lassen, das am 31. Dezember 1999 einen
Bestand von Aktien zu einem Kurswert von 3 658,50 € enthalten habe. Zwar
seien die Aktien zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr in dem Depot vor-
handen gewesen. Sie seien jedoch weiterhin als Vermögen des Klägers anzu-
sehen, weil er sie rechtsmissbräuchlich an seine Schwester übertragen habe.
Der Kläger habe die Aktien nach seinen Angaben am 17. April 2000 - also nicht
einmal 5 Monate vor Eingang des ersten Förderantrags - und damit in zeitli-
chem Zusammenhang zur Ausbildung auf seine Schwester übertragen. Eine
dem Kurswert der Aktien entsprechende Gegenleistung seiner Schwester habe
der Kläger zwar behauptet, jedoch nicht hinreichend dargetan. Weiterer Sach-
aufklärung habe es nicht bedurft.
Für den zweiten Bewilligungszeitraum übersteige das anzurechnende Vermö-
gen des Klägers ebenfalls den im Bewilligungsbescheid festgestellten monatli-
chen Bedarf. Der Pkw Audi A3 sei im Zeitpunkt der Antragstellung (18. Sep-
tember 2001) mit einem Zeitwert von 16 434 € anzurechnen, das Bausparkonto
mit einem Wert von 3 513,74 € und das Girokonto sowie das weitere Konto bei
der Volksbank P. mit einem Wert von insgesamt 1 047,82 €. Hinzu komme das
Wertpapierdepot, das am 31. Dezember 2000 bei einem Bestand von 1 300
9
10
- 6 -
Aktien einen Kurswert von 10 239,50 € gehabt habe. Die unentgeltliche Über-
tragung von 1 250 Aktien (Kurswert am 31. Dezember 2000: 8 677 €) am
13. Februar 2001 auf die Eltern des Klägers wirke sich nicht vermögensmin-
dernd aus, weil auch sie rechtsmissbräuchlich gewesen sei. Im Hinblick auf das
behauptete Treuhandverhältnis habe der Kläger seiner gesteigerten Darle-
gungslast nicht genügt. Er habe weder einen schriftlichen Treuhandvertrag
noch sonst einen objektiven Anhalt für eine Treuhandabrede vorgelegt, etwa
eine Bankbestätigung über den ursprünglichen Erwerber der Aktien oder einen
Nachweis (Überweisungsauftrag, Kontoauszüge) darüber, wer im Innenverhält-
nis den Kaufpreis gezahlt habe. Auch insoweit habe es deshalb keiner weiteren
Sachverhaltsaufklärung bedurft.
Auf Vertrauensschutz könne sich der Kläger nicht berufen, weil die Bewilli-
gungsbescheide auf zumindest grob fahrlässig unvollständigen Angaben beruh-
ten. Der Kläger habe vorhandenes Vermögen, die vor Antragstellung erfolgten
Vermögensübertragungen sowie den „Darlehensvertrag“ verschwiegen. Ihm
hätte insbesondere auch klar sein müssen, dass rechtsmissbräuchlich unent-
geltlich an Dritte übertragene Vermögensgegenstände ebenfalls unter das ab-
gefragte Vermögen fielen. Ohne Bedeutung sei, ob die Nichtangabe des Pkw
grob fahrlässig gewesen sei, denn die Bewilligungen beruhten zur Gänze auf
den grob fahrlässig unterlassenen Angaben zu seinem übrigen Vermögen so-
wie den Schulden und Lasten. Die Beklagte habe die Bewilligungsbescheide
auch fristgerecht zurückgenommen. Entgegen der Auffassung des Klägers be-
gegne auch der Datenabgleich für das Jahr 2001 keinen Bedenken.
Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Begehren auf Aufhebung des
Rücknahme- und Rückforderungsbescheides vom 11. Januar 2005 weiter. Er
rügt eine Verletzung des § 27 Abs. 2 BAföG und des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X.
Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil.
11
12
13
- 7 -
II
Die zulässige Revision des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der
Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entscheidet (§ 141 Satz 1,
§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO), ist in dem aus dem Tenor er-
sichtlichen Umfang unbegründet und im Übrigen im Sinne einer Zurückverwei-
sung begründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Rücknahme der Bewilli-
gungsbescheide und die Rückforderung gewährter Leistungen in Höhe eines
Teilbetrages von 2 563,07 € im Einklang mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1
VwGO) bestätigt, weil der Kläger jedenfalls in dieser Höhe anzurechnendes
Vermögen grob fahrlässig nicht angegeben hat. Hinsichtlich der weitergehen-
den Rücknahme und Rückforderung verletzt das Berufungsurteil Bundesrecht
(§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), weil der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurtei-
lung, ob in Bezug auf ein Wertpapierguthaben ein verdecktes Treuhandverhält-
nis besteht, Anforderungen gestellt hat, die im objektiven Widerspruch zu der
nach Erlass des Berufungsurteils verkündeten Entscheidung des Senats vom
4. September 2008 - BVerwG 5 C 12.08 - (BVerwGE 132, 21 = DVBl 2009, 129)
stehen, und in Bezug auf die Nichtangabe eines Personenkraftwagens eine
grobe Fahrlässigkeit des Klägers aus Gründen angenommen hat, die nicht
durchgreifen. Mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen, die dem Se-
nat eine eigene Würdigung ermöglichten, ist die Sache insoweit zur anderweiti-
gen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzu-
verweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
1. Rechtsgrundlage der angegriffenen Bescheide ist hinsichtlich der Rücknah-
me der Bewilligungsbescheide § 45 Abs. 1, 2 und 4 SGB X (die Rückforderung
bestimmt sich dann nach § 50 SGB X). Der Leistungsträger kann hiernach ei-
nen rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt auch mit Wirkung für die
Vergangenheit zurücknehmen, wenn der Begünstigte deswegen nicht auf den
Bestand des Verwaltungsaktes vertrauen durfte, weil dieser auf Angaben be-
ruht, die er mindestens grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder
unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). Zwischen den Be-
teiligten steht nicht im Streit, dass hier Einkommen des Klägers oder seiner El-
tern nicht auf den Bedarf anzurechnen ist; zu entscheiden ist allein, ob die Be-
14
15
- 8 -
willigung wegen der Nichtberücksichtigung von Vermögen rechtswidrig war.
Wegen der zeitabschnittsweisen Bewilligung von Ausbildungsförderung ist ge-
sondert für jeden Bewilligungszeitraum das im Zeitpunkt der Antragstellung
vorhandene, anzurechnende Vermögen dem jeweils zu berücksichtigenden
Bedarf gegenüberzustellen.
Dies ist hier jedenfalls für einen Teilbetrag der für den Bewilligungszeitraum
September 2000 bis Juli 2001 gewährten Ausbildungsförderung der Fall, weil
der Kläger Vermögen, das gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 BAföG nach Maßgabe der
§§ 27 bis 30 BAföG auf seinen Bedarf anzurechnen gewesen wäre, grob
fahrlässig nicht angegeben hat. Ob für diesen Bewilligungszeitraum weiteres
Vermögen anzurechnen bzw. der Kläger in Bezug auf den als Vermögen anzu-
rechnenden Wert des Kraftfahrzeuges grob fahrlässig unrichtige Angaben ge-
macht hat, bedarf weiterer Tatsachenfeststellungen (2.). Für den Bewilligungs-
zeitraum September 2001 bis Juli 2002 gilt dies auch für die Anrechnung eines
Wertpapierdepots (3.).
2. Die Bewilligungsbescheide betreffend den Bewilligungszeitraum September
2000 bis Juli 2001 durften in Höhe eines Teilbetrages von 2 563,07 € zurück-
genommen werden, weil der Kläger insoweit anzurechnendes Vermögen grob
fahrlässig nicht angegeben hat (2.1). Zu dem anzurechnenden Vermögen ge-
hört auch der Wert des Kraftfahrzeuges (2.2); insoweit sind aber weitere Tatsa-
chenfeststellungen bezüglich der groben Fahrlässigkeit erforderlich (2.3).
2.1 Der Kläger verfügte nach den nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen
angegriffenen tatsächlichen Feststellungen und Wertungen des Verwaltungsge-
richtshofs im gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 BAföG maßgeblichen Zeitpunkt der
Antragstellung für den ersten Bewilligungszeitraum jedenfalls über ein zu be-
rücksichtigendes Vermögen in Höhe von 8 421,27 €, das er grob fahrlässig
nicht angegeben hat.
a) Als Vermögen zu berücksichtigen waren zunächst die Guthaben auf den
Konten der Volksbank P., die am Tage der Antragstellung zusammen
1 829,65 € betragen haben.
16
17
18
19
- 9 -
b) In Höhe des erreichbaren Verwertungserlöses von 2 933,12 € ist weiterhin
das Guthaben des Bausparvertrages im Zeitpunkt der Stellung des BAföG-
Antrages als Vermögen anzurechnen. Dieses Guthaben hat hier nicht deswe-
gen anrechnungsfrei zu bleiben, weil der Kläger hierüber wegen einer mit sei-
nem Vater getroffenen Darlehensabrede nicht verfügen durfte oder er sich zu-
mindest einer Forderung ausgesetzt sah, welche die Anrechnung ausschlösse.
Zwar ist die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs, der bei einem ver-
deckten Treuhandverhältnis nach § 667 BGB bestehende Herausgabeanspruch
des Treugebers gegen den Treuhänder sei keine Schuld im Sinne des § 28
Abs. 3 Satz 1 BAföG, mit Bundesrecht nicht vereinbar. Denn nach der
Rechtsprechung des Senats können Herausgabeansprüche des Treugebers
gegen den Auszubildenden als Treuhänder jedenfalls nach § 28 Abs. 3 Satz 1
BAföG abzugsfähig sein, wenn es sich um bestehende Schulden im Sinne die-
ser Vorschrift und damit um zivilrechtlich wirksame und vom Auszubildenden
nachgewiesene Verbindlichkeiten handelt (Urteile vom 4. September 2008
- BVerwG 5 C 30.07 - BVerwGE 132, 10, - BVerwG 5 C 12.08 - a.a.O. und vom
30. Juni 2010 - BVerwG 5 C 2.10 - juris). Das Urteil beruht aber nicht auf dieser
Verletzung von Bundesrecht, weil der Verwaltungsgerichtshof frei von Verfah-
rensfehlern zu der auch sonst nicht zu beanstandenden, selbständig tragenden
Bewertung gelangt ist, dass nach dem Inhalt des geschlossenen Darlehensver-
trages die Voraussetzungen für einen Schuldabzug nicht vorliegen. Die Aner-
kennung einer bestehenden Schuld als abzugsfähig setzt allerdings nicht vor-
aus, dass mit ihrer Geltendmachung gerade im Bewilligungszeitraum ernsthaft
zu rechnen ist (s. Urteil vom 4. September 2008 a.a.O.). Hierauf hat indes auch
der Verwaltungsgerichtshof nicht abgestellt. Er hat der Sache nach nicht nur
Zweifel am Bestand der Forderung geäußert, sondern letztlich verneint, dass
eine Forderung mit Rechtsbindungswillen begründet worden sei, so dass es an
einer zivilrechtlich wirksam begründeten, berücksichtigungsfähigen Schuld fehlt.
c) Der Verwaltungsgerichtshof hat in rechtsfehlerfreier Anwendung der Grund-
sätze, die der Senat (s. Urteil vom 13. Januar 1983 - BVerwG 5 C 103.80 -
Buchholz 436.36 § 26 BAföG Nr. 1) zur förderungsrechtlichen Unbeachtlichkeit
20
21
22
- 10 -
unentgeltlicher Vermögensübertragungen entwickelt hat, dem Kläger auch den
Wert eines auf dessen Schwester übertragenen Aktiendepots zugerechnet, der
zu dem hier nach § 28 Abs. 2 Halbs. 2 BAföG (a.F.) noch maßgeblichen Zeit-
punkt des Endes des vor der Antragstellung abgelaufenen Jahres 3 658,50 €
betragen hatte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat - entgegen der Ansicht der Revision - insoweit
auch nicht seine Aufklärungspflicht verletzt, indem er die Schwester des Klä-
gers nicht als Zeugin vernommen hat. Weil nach seiner Bewertung bereits keine
objektiven Anhaltspunkte für die behauptete Kaufpreiszahlung bestanden,
musste sich ihm eine entsprechende weitere Sachverhaltsaufklärung nicht auf-
drängen; der Kläger selbst hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwal-
tungsgerichtshof zudem nicht auf die von ihm nunmehr als verfahrensfehlerhaft
unterlassene weitere Sachverhaltsaufklärung durch Zeugeneinvernahme hin-
gewirkt.
d) Der Kläger hat die vorbezeichneten Vermögenswerte im Sinne des § 45
Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X grob fahrlässig nicht angegeben. Grobe Fahrlässig-
keit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders
schwerem Maße verletzt hat, weil schon einfachste, ganz nahe liegende Über-
legungen nicht angestellt worden sind und das nicht beachtet worden ist, was
im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (Beschluss vom 18. März
2009 - BVerwG 5 B 10.09 - Buchholz 435.12 § 45 SGB X Nr. 14; s.a. - zu § 48
Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG - Urteil vom 17. Februar 1993 - BVerwG 11 C
47.92 - BVerwGE 92, 81; s.a. BSG, Urteile vom 31. August 1976 - 7 RAr
112/74 - BSGE 42, 184, vom 12. Februar 1980 - 7 RAr 13/79 - SozR 4100
§ 152 Nr. 10, vom 11. Juni 1987 - 7 RAr 105/85 - BSGE 62, 32 und vom
8. Februar 2001 - B 11 AL 21/00 R - FEVS 52, 494). Nach dem Sachverhalt,
wie er sich nach den - insoweit den Senat bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) -
tatsächlichen Feststellungen und Bewertungen des Verwaltungsgerichtshofs
ergibt, musste sich dem Kläger aufdrängen, dass er die vorbezeichneten Ver-
mögenswerte auch anzugeben hatte. Selbst wenn der Kläger davon ausgegan-
gen sein sollte, dass dieses Vermögen ihm nicht (mehr) zuzurechnen und von
ihm nicht zur Bedarfsdeckung einzusetzen sei, musste er hier diese Vorgänge
23
24
- 11 -
zumindest offenlegen, um der Beklagten eine eigenständige Prüfung und Be-
wertung der vorgetragenen Verwertungshindernisse zu ermöglichen.
e) Die weiteren Voraussetzungen einer Rücknahme des Bewilligungsbeschei-
des lagen ebenfalls vor. Die Beklagte hat bei der Rücknahmeentscheidung das
ihr eingeräumte Ermessen nicht verkannt und die Jahresfrist des § 45 Abs. 4
Satz 2 SGB X noch gewahrt. Diese Frist beginnt, sobald die Rücknahmebehör-
de die Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die
für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig
bekannt sind (Beschluss vom 28. Mai 2004 - BVerwG 5 B 52.04 - juris). Sie ist
hier nicht schon im April 2003 durch den Hinweis auf Kapitaleinkünfte des Klä-
gers in Lauf gesetzt worden, der erst Anlass zu weiteren Ermittlungen gegeben
hat, sondern - wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat - durch
die vom Kläger im August 2004 vorgelegten Unterlagen. Dem Verwaltungsge-
richtshof ist auch darin zu folgen, dass die Beklagte die aus dem Datenabgleich
erlangten Informationen verwerten und zum Anlass nehmen durfte, den Kläger
zu ergänzenden Angaben zu seinem Kapitalvermögen aufzufordern. Insbeson-
dere rechtfertigt die lediglich klarstellende (s. BTDrucks 15/3655 S. 2, 12) Ein-
fügung des § 41 Abs. 4 BAföG (Gesetz vom 2. Dezember 2004, BGBl I
S. 3127) nicht den Umkehrschluss, die Erkenntnisse aus einem bis zu diesem
Zeitpunkt erfolgten Datenabgleich unterlägen einem Verwertungsverbot.
f) Das hiernach einzusetzende, von dem Kläger grob fahrlässig nicht angege-
bene anrechnungsfähige Vermögen übersteigt unter Berücksichtigung des
Vermögensfreibetrages (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG), der für den Teilbewilligungs-
zeitraum April bis Juli 2001 erhöht worden war, den ausbildungsförderungs-
rechtlichen Bedarf und war nach Maßgabe des § 30 BAföG auf den monatli-
chen Bedarf anzurechnen. Bereits hiernach ist dem Kläger in Höhe von
2 563,07 € rechtswidrig Ausbildungsförderung gewährt worden. Die Bewilli-
gungsbescheide konnten insoweit aufgehoben und die zu Unrecht überzahlte
Ausbildungsförderung zurückgefordert werden.
2.2 Die Gewährung von Ausbildungsförderung war darüber hinaus objektiv
rechtswidrig, weil das im Eigentum des Klägers stehende, fast neuwertige Kraft-
25
26
27
- 12 -
fahrzeug der Marke Audi A3 als beweglicher Gegenstand mit Geldwert im Sinne
des § 27 Abs. 1 BAföG (verwertbares) Vermögen ist und nicht nach § 27 Abs. 2
Nr. 4 BAföG als Haushaltsgegenstand anzusehen ist, der nicht als Vermögen
gilt.
a) Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG gelten als nach § 26 BAföG einzuset-
zendes Vermögen alle beweglichen und unbeweglichen Sachen. Ein Kraftfahr-
zeug bildet als bewegliche Sache in Höhe des durch seine Verwertung erzielba-
ren Erlöses einzusetzendes Vermögen. Anhaltspunkte für ein rechtliches Ver-
wertungshindernis (§ 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG) sind tatrichterlich nicht festge-
stellt.
b) Ein Kraftfahrzeug ist unabhängig von seiner Größe, seinem Wert oder seiner
sonstigen Beschaffenheit kein Haushaltsgegenstand im Sinne des § 27 Abs. 2
Nr. 4 BAföG.
aa) Bereits dem Wortlaut nach gehören Kraftfahrzeuge nicht zu den verwer-
tungsfrei gestellten Haushaltsgegenständen. Kraftfahrzeuge werden nicht im
oder für den Haushalt benötigt. Sie ermöglichen Mobilität, und zwar gerade
außerhalb des räumlichen Zusammenhanges eines Haushaltes. Soweit ein
Kraftfahrzeug beispielsweise dazu genutzt wird, den Einkauf zu erleichtern und
so Vorratshaltung zu ermöglichen, ist auch hier die Mobilitätsfunktion lediglich
Hilfsmittel, ohne diesen Gegenstand im engeren Sinne an den Haushalt zu
koppeln.
Die im Familienrecht vertretene, auf die Aufteilung des Hausstandes zwischen
Eheleuten bezogene weite Auslegung des Begriffs des Hausratsgegenstandes
ist auf den ausbildungsförderungsrechtlichen Begriff des Haushaltsgegenstan-
des nicht übertragbar. Danach kann auch ein Kraftfahrzeug Haushaltsgegen-
stand sein, wenn es aufgrund gemeinsamer Zweckbestimmung der Ehegatten
für das familiäre und eheliche Zusammenleben genutzt wird und nicht den per-
sönlichen Zwecken eines Ehegatten dient (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober
1990 - XII ZR 101/89 - NJW 1991, 1547 <1552>). Selbst nach diesem den
Wortlaut funktional erweitertenden Begriffsverständnis ist ein Kraftfahrzeug
28
29
30
31
- 13 -
auch bei Trennung oder Scheidung (§§ 1361a, 1568a BGB) nicht stets und un-
abhängig von seiner Einbindung in die gemeinschaftliche Haushaltsgestaltung
und Lebensführung den besonderen Aufteilungsregeln für den Hausrat unter-
worfen. Das Kraftfahrzeug muss vielmehr kraft Widmung für den gemeinsamen
Haushalt zum Zwecke der Haushalts- und privaten Lebensführung, insbeson-
dere zum Einkauf, zur Betreuung der gemeinsamen Kinder oder zu Schul- und
Wochenendfahrten gemeinschaftlich genutzt worden sein (vgl. - teils noch zur
früheren Hausratsverordnung - BGH, Beschluss vom 2. März 1983 - IVb ARZ
1/83 - FamRZ 1983, 794; BayObLG, Beschluss vom 24. September 1981
- Allg Reg 78/81 - FamRZ 1982, 399; OLG Hamburg, Beschluss vom 12. Feb-
ruar 1990 - 2 UF 79/89 G - FamRZ 1990, 1118; OLG Zweibrücken, Beschluss
vom 30. Januar 1991 - 2 UF 87/90 - FamRZ 1991, 848; OLG Oldenburg, Be-
schluss vom 22. Juli 1996 - 12 WF 106/96 - NdsRpfl 1996, 286; OLG Karlsruhe,
Beschluss vom 3. April 2000 - 2 WF 111/99 - FamRZ 2001, 760). Auch diese
Rechtsprechung gesteht aber zu, dass ein Personenkraftwagen schon nach
dem allgemeinen Sprachgebrauch und der Verkehrsauffassung grundsätzlich
kein Hausratsgegenstand ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 31. Januar 1992
- 3 UF 134/91 - FamRZ 1992, 1445). Die auf die einzelfallbezogene Widmung
und Verwendung bezogene Zuordnung zum nach Sonderregelungen aufzutei-
lenden Hausrat, die sich vom allgemeinen Sprachgebrauch gelöst hat, ist zu-
dem in dem auf Typisierung, Generalisierung und Pauschalierung angelegten
Ausbildungsförderungsrecht nicht angezeigt; hier ist an einer gegenstandsbe-
zogenen Betrachtung festzuhalten.
bb) Gegen die Einordnung eines Kraftfahrzeuges als Haushaltsgegenstand
spricht auch der Sinn des § 27 Abs. 2 Nr. 4 BAföG. Diese Regelung soll ver-
meiden, dass Auszubildende zur Deckung des ausbildungsbedingten Bedarfs
Vermögensgegenstände verwerten (müssen), die sie typischerweise für die
alltägliche Lebens- und Wirtschaftsführung benötigen. Für die Ermittlung dieses
Bedarfs ist auf einen „hypothetischen Durchschnittsauszubildenden“ mit typi-
scherweise geringem Einkommen und Vermögen abzustellen. Zur Deckung des
Mobilitätsbedarfes dürfen Auszubildende im Regelfall auf andere Mittel und
preiswertere Fortbewegungsmöglichkeiten, insbesondere die Nutzung öffentli-
cher Verkehrsmittel, verwiesen werden. Die Zurechnung von Kraftfahrzeugen
32
- 14 -
als Vermögenswert erlaubt einem Auszubildenden auch, Eigentümer eines
Kraftfahrzeuges zu sein und dieses zu nutzen; es bleibt stets anrechnungsfrei,
wenn dessen Geldwert den allgemeinen Vermögensfreibetrag nicht übersteigt.
Ist ein Auszubildender, etwa aus gesundheitlichen Gründen oder wegen der
Lage von Wohnort und Ausbildungsstätte im Einzelfall auf die Benutzung eines
Kraftfahrzeuges angewiesen, kann zudem zur Vermeidung einer Härte nach
§ 29 Abs. 3 BAföG ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben
und so gewährleistet werden, dass ein zu Ausbildungszwecken benötigtes
Kraftfahrzeug nicht eingesetzt werden muss.
cc) Aus der Entstehungsgeschichte der Regelung ergeben sich keine Ge-
sichtspunkte, die für eine Zuordnung von Kraftfahrzeugen zu den Haushaltsge-
genständen sprechen (a.A. Humborg, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand Mai
2009, § 27 Rn. 15). Soweit nach der früheren Rechtslage auch auf das Vermö-
gen der Eltern des Auszubildenden abgestellt worden war und hier im Ergebnis
Konsens bestanden haben sollte, dass - außer etwa bei Luxuskraftfahrzeugen -
Personenkraftwagen nicht zu berücksichtigen wären, ließe dies keine Rück-
schlüsse auf die Anrechnung des Vermögens Auszubildender oder die Ausle-
gung des Begriffs des Haushaltsgegenstandes zu.
dd) Die Erwägung des Klägers, die Einordnung eines Kraftfahrzeuges als ver-
wertbares Vermögen bewirke eine Schlechterstellung solcher Auszubildender,
die selbst über ein Kraftfahrzeug verfügten, gegenüber solchen Auszubilden-
den, denen zur Deckung des Mobilitätsbedarfs durch Dritte (z.B. Eltern oder
Ehegatte) ein Kraftfahrzeug zur Nutzung zur Verfügung gestellt werde, über-
zeugt schon mangels Vergleichbarkeit der Fälle nicht. Der Vorteil, der aus der
Möglichkeit der Nutzung eines fremden Kraftfahrzeuges zur Deckung des Mobi-
litätsbedarfs gezogen wird, ist jedenfalls kein einsetzbares Vermögen und be-
rührt allenfalls Fragen der Einkommensanrechnung, nicht der Vermögensver-
wertung. Weil zwischen dem Einsatz von Einkommen und Vermögen einerseits
und der Bemessung der bedarfsorientierten Leistungen andererseits systema-
tisch zu unterscheiden ist, greift auch die Überlegung nicht durch, gegen eine
Einordnung als Haushaltsgegenstand spreche, dass die Ausbildungsförde-
rungsleistungen so bemessen seien, dass damit typischerweise die für den Un-
33
34
- 15 -
terhalt eines Kraftfahrzeuges erforderlichen Aufwendungen nicht bestritten
werden könnten. Unabhängig davon ist auch im Ausbildungsförderungssatz ein
gewisser Mobilitätsbedarf berücksichtigt.
ee) Der Vergleich mit anderen sozialrechtlichen Regelungen, die bedarfs-
deckende Leistungen unter Anrechnung von Einkommen oder Vermögen ge-
währen, bestätigt die Auslegung, dass ein Kraftfahrzeug kein Haushaltsgegens-
tand ist. Im Recht der Sozialhilfe (§ 88 Abs. 2 Nr. 4 BSHG/§ 90 Abs. 2 Nr. 4
SGB XII) darf die Leistungsgewährung nicht abhängig gemacht werden vom
Einsatz oder der Verwertung eines angemessenen „Hausrates“. Kraftfahrzeuge
sind dem Hausrat - unabhängig vom Wert - nicht zugeordnet worden. Ein Ver-
mögensverwertungsschutz für ein Kraftfahrzeug ist allenfalls unter dem Ge-
sichtspunkt erwogen worden, dass es zur Aufnahme oder Fortsetzung der Be-
rufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sei (OVG Brandenburg,
Beschluss vom 28. Dezember 2004 - 2 E 196/04 - NJ 2005, 180) oder die Ver-
wertung eine besondere Härte bedeutete (OVG Lüneburg, Beschluss vom
16. Oktober 2003 - 12 ME 342/03 - FEVS 55, 355).
Dass aus sozialrechtlicher Perspektive Kraftfahrzeuge keine Hausrats- bzw.
Haushaltsgegenstände sind, bestätigt auch die zum Verwertungsschutz von
Kraftfahrzeugen getroffene Sonderregelung des § 12 Abs. 3 Nr. 2 SGB II. Auch
im Recht der Arbeitslosenhilfe war für die Nichtberücksichtigung von Vermögen
zwischen angemessenem Hausrat und einem angemessenen Kraftfahrzeug
unterschieden worden (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AlhiV 2002). Dass angemessene
Kraftfahrzeuge gesondert und ausdrücklich von einer Vermögensverwertung
ausgenommen werden, spricht auch gegen einen allgemeinen, rechtsgebiets-
übergreifenden Grundsatz, dass ihre Verwertung ausgeschlossen sei.
ff) Keine andere Beurteilung rechtfertigt Nr. 27.2.5 BAföGVwV. Danach sollen
zu den beweglichen Sachen, die zur Einrichtung der Wohnung, Führung des
Haushalts und für das Zusammenleben der Familie bestimmt sind (Haushalts-
gegenstände), „regelmäßig“ auch „Personenkraftfahrzeuge“ rechnen. Das gilt
auch für die hieran anknüpfende Rechtsprechung, die im Interesse eines einfa-
chen Verwaltungsvollzuges eine Verwertung nur solcher Kraftfahrzeuge ver-
35
36
37
- 16 -
langt, die als Luxus- oder Wertanlagegegenstände (Oldtimer) einzustufen sind,
den üblichen Wert wesentlich übersteigen, einen erheblichen Wert haben oder
derer es zur angemessenen Lebens- und Wirtschaftsführung eines Auszubil-
denden nicht bedarf (VGH Mannheim, Urteil vom 21. Februar 1994 - 7 S
197.93 - juris Rn. 53; VGH München, Beschluss vom 17. November 2006
- 12 ZB 06.523 - juris Rn. 2; VG Ansbach, Urteil vom 5. Dezember 2005 -
An 2 K 05.01183 - juris Rn. 29; VG Augsburg, Urteil vom 18. September 2007
- Au 3 K 07.600 - juris Rn. 19; VG Minden, Urteil vom 21. Oktober 2004 - 9 K
6934/03 - juris Rn. 28; VG München, Urteil vom 1. März 2006 - 15 K 04.6489 -
juris Rn. 30 ; s.a. Humborg, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl.
2009, § 27 Rn. 15).
Als norminterpretierende Verwaltungsvorschrift bindet Nr. 27.2.5 BAföGVwV
nicht die Gerichte. Sie darf wegen der Bindung der vollziehenden Gewalt an
Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) dem Gesetz keinen Inhalt zuschreiben,
der mit der objektiven Rechtslage unvereinbar ist. Dem steht nicht entgegen,
dass die Behörden in ihrer bisherigen Praxis ggf. auf der Grundlage dieser Ver-
waltungsvorschrift allein oder in Verbindung mit dem Gleichheitssatz und dem
Vertrauensschutzgrundsatz (vgl. Urteile vom 22. Juni 1989 - BVerwG 5 C
42.88 - BVerwGE 82, 163 und vom 20. Oktober 1989 - BVerwG 5 C 33.88 -
Buchholz 436.36 § 45a BAföG Nr. 1) nur die Verwertung solcher Kraftfahrzeuge
verlangt haben, bei denen nicht die Funktion als Fortbewegungsmittel im Vor-
dergrund stand oder die einen für Auszubildende überdurchschnittlichen Wert
verkörperten, ansonsten aber Kraftfahrzeuge als Haushaltsgegenstände und
damit nicht als Vermögensgegenstand gewertet oder sonst (z.B. nach § 29
Abs. 3 BAföG) anrechnungsfrei gelassen haben.
2.3 Es bedarf weiterer tatsächlicher Feststellungen, ob sich der Kläger hinsicht-
lich des nicht angegebenen Kraftfahrzeuges auf Vertrauensschutz berufen
kann.
a) Der Kläger hat die Bewilligung von Ausbildungsförderung, soweit sie auch
wegen der Nichtanrechnung des Wertes des Kraftfahrzeuges rechtswidrig ist,
entgegen der Bewertung des Verwaltungsgerichtshofs nicht bereits deswegen
38
39
40
- 17 -
durch unvollständige Angaben erwirkt (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X), weil er
grob fahrlässig Angaben zu seinem übrigen Vermögen sowie zu seinen Schul-
den und Lasten und insbesondere auch zu dem Bausparguthaben (s.o. 2.1
lit. b)) unterlassen hat, bei dessen Benennung die Beklagte dann auch auf den
Darlehensvertrag und damit auf das Kraftfahrzeug gestoßen wäre. Die in we-
sentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angabe muss für die Feh-
lerhaftigkeit des Verwaltungsaktes kausal geworden sein (s. BSG, Urteile vom
1. August 1978 - 7 RAr 37/77 - BSGE 47, 28 und vom 24. Oktober 1984
- 6 RKa 10/83 - SozSich 1985, 158 ). Dies erfordert bei der Nichtangabe
von Vermögen regelmäßig auch, dass sich die verletzte Mitteilungs- oder Of-
fenbarungspflicht gerade unmittelbar auf den nicht angerechneten Vermögens-
gegenstand bezieht. Auch die vom Verwaltungsgericht herangezogene Theorie
des wesentlichen Zusammenhangs (s.a. SG Berlin, Urteil vom 12. Dezember
2005 - S 77 AL 3448/04 - juris) rechtfertigt nicht, für die Zurechnung hypotheti-
sche Kausalverläufe zu konstruieren, bei denen grob fahrlässig unterlassene
Angaben zu einem bestimmten Vermögensgegenstand mit hoher Wahrschein-
lichkeit zu weiteren Ermittlungen und Erkenntnissen zu anderen Vermögensge-
genständen geführt hätten, zu denen Angaben ohne ein Vertrauensschutz be-
seitigendes Verschulden unterlassen worden sind. Die - vom Verwaltungsge-
richtshof ohnehin als unwirksam behandelte - Abtretung des anzugebenden
Bausparguthabens wäre ein für den Kläger günstiger Umstand gewesen, den er
- entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht hätte angeben müssen.
b) Die vom Verwaltungsgerichtshof offen gelassene Frage, ob der Kläger auch
seinen Personenkraftwagen grob fahrlässig nicht angegeben hat, ist nicht
schon mit Blick auf die Regelung in der Verwaltungsvorschrift, dass Personen-
kraftwagen „regelmäßig“ als Haushaltsgegenstand zu werten seien, oder des-
wegen zu verneinen, weil in Rechtsprechung und Schrifttum divergierende
Rechtsansichten zum Einsatz von Kraftfahrzeugen als Vermögen vertreten
worden sind.
Es ist schon nicht festgestellt, ob dem Kläger die Regelung der Verwaltungs-
vorschrift und eine entsprechende Verwaltungspraxis der Beklagten bei der An-
tragstellung bekannt gewesen ist. Auch bei Kenntnis dieser Regelung hätte sich
41
42
- 18 -
dem Kläger schon wegen des Zeitwertes des Kraftfahrzeuges aufdrängen müs-
sen, dass kein „Regelfall“ vorliegt, sondern das Fahrzeug zu verwerten ist.
Überdies handelt es sich um ein relativ teures Fahrzeug, das - allzumal bei Be-
rufsfachschülern - aus dem Rahmen des „Üblichen“ fallen dürfte und in dem
Sinne ein „Luxusfahrzeug“ ist, als es offenkundig über das hinausgeht, was zur
Deckung der Mobilitätsbedürfnisse von Auszubildenden erforderlich ist. Der
Verwaltungsgerichtshof hat indes - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerich-
tig - keine umfassenden Feststellungen zur Frage getroffen, ob Umstände vor-
lagen, die nach der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem Einsichtsver-
mögen des Klägers sowie den besonderen Umständen des Falles (zum sog.
subjektiven Fahrlässigkeitsbegriff s. BSG, Urteil vom 8. Februar 2001 a.a.O.)
eine andere Beurteilung rechtfertigen. Für die nachzuholende Bewertung des
Maßes der Fahrlässigkeit wird insbesondere zu berücksichtigen sein, ob ihm die
„Erläuterungen zum Antrag auf Ausbildungsförderung“ überlassen wurden bzw.
welche Auskunft dem Kläger durch die Beklagte zur Verwertbarkeit des
Fahrzeuges erteilt worden ist, und welchen Wortlaut diese Erläuterungen im
Zeitpunkt der Antragstellung hatten und ob es ausnahmsweise wegen gewichti-
ger regionaler Besonderheiten zu einer nachhaltigen Verschiebung des Maß-
stabes gekommen ist, welche Fahrzeugklasse für Auszubildende in einem nach
dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähigen
Ausbildungsgang den Rahmen des Üblichen wahrt.
3. Für den Bewilligungszeitraum September 2001 bis Juli 2002 kann auf der
Grundlage der vom Verwaltungsgerichtshof getroffenen Feststellungen nicht
abschließend beurteilt werden, ob die Rücknahme der Bewilligungsbescheide
rechtmäßig ist, weil von dem Kläger nicht angegebenes Vermögen anzurech-
nen war.
3.1 Die Rücknahme der Bewilligung ist nicht schon mit Blick auf das Guthaben
auf den Girokonten bei der Volksbank sowie auf dem Bausparkonto gerechtfer-
tigt. Dieses Vermögen übersteigt nicht den für diesen Bewilligungszeitraum
maßgeblichen Freibetrag vom Vermögen (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG).
43
44
- 19 -
3.2 Hinsichtlich der Anrechnung des Wertpapierdepots (im Wert von
10 239,50 € zum Stichtag 31. Dezember 2000), das bereits am 13. Februar
2001 unentgeltlich auf ein Depot der Eltern übertragen worden war, kann nicht
festgestellt werden, dass der Verwaltungsgerichtshof seine Bewertung, der Klä-
ger könne sich für die Unentgeltlichkeit der Übertragung nicht auf ein Treu-
handverhältnis berufen, im Einklang mit der nach Erlass des Berufungsurteils
verkündeten Entscheidung des Senats vom 4. September 2008 - BVerwG 5 C
12.08 - a.a.O. zu den Anforderungen an ein (verdecktes) Treuhandverhältnis
getroffen hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar - zu Recht - nicht grundsätzlich ausge-
schlossen, sich im Rahmen der Ausbildungsförderung auf ein Treuhandver-
hältnis berufen zu können, und ist im sachlichen Einklang mit dieser Recht-
sprechung davon ausgegangen, dass von dem insoweit darlegungspflichtigen
Auszubildenden auch nachgewiesen werden muss, dass eine entsprechende
Treuhandabrede zivilrechtlich wirksam zustande gekommen ist, und an diesen
Nachweis strenge Anforderungen zu stellen sind. Ein schriftlicher Treuhandver-
trag ist hierfür - wie der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls zu Recht ausführt -
nicht erforderlich. Objektive Anhaltspunkte für das der Sache nach behauptete
Treuhandverhältnis, an denen die weitere Sachaufklärung hätte ansetzen müs-
sen, sind aber auch sonst nicht zwingend schriftliche Belege und Unterlagen,
deren Vorlage der Verwaltungsgerichtshof vermisst hat. Sie können auch aus
den äußeren Umständen folgen. Von seinem zu engen Blickwinkel hat der
Verwaltungsgerichtshof nicht hinreichend berücksichtigt, dass dieses Wertpa-
pierdepot erst nach der Antragstellung für den vorangehenden Bewilligungszeit-
raum begründet worden ist und sich jedenfalls dann, wenn hier nicht weiteres
anzurechnendes Vermögen des Klägers verschwiegen worden ist, die Klärung
der Frage aufdrängte, aus welchen eigenen Mitteln der Kläger in der Lage ge-
wesen wäre, Aktien in dieser Größenordnung zu erwerben.
Auch unabhängig vom Bestehen eines zivilrechtlich wirksamen Treuhandver-
hältnisses hängt es von den Umständen einer etwaigen Übertragung der für
den Aktienkauf erforderlichen Mittel (oder der Aktien selbst) durch Dritte auf den
Kläger ab, ob die Grundsätze zur förderungsrechtlichen Unbeachtlichkeit
45
46
47
- 20 -
unentgeltlicher Vermögensübertragungen (s. Urteil vom 13. Januar 1983,
a.a.O.) auf die besondere Konstellation übertragbar sind, dass einem Auszubil-
denden ein Vermögenswert erst nach Beginn der Ausbildung zugeflossen und
dann mehr als sechs Monate vor der neuerlichen Antragstellung wieder abge-
flossen ist. Allein die Unentgeltlichkeit der Übertragung genügt dann nicht, diese
ohne Weiteres als Rechtsmissbrauch zu werten.
3.3 Aus den zuvor (zu 1.2, 1.3) genannten Gründen kann auch wiederum nicht
abschließend beurteilt werden, ob sich die Rücknahme für den Bewilligungs-
zeitraum September 2001 bis Juli 2002 wegen der Nichtberücksichtigung des
Wertes des Kraftfahrzeuges des Klägers als rechtmäßig erweist.
Hund
RiBVerwG Dr. Brunn
Prof. Dr. Berlit
ist wegen Eintritts in
den Ruhestand verhin-
dert zu unterschreiben
Hund
Stengelhofen
Dr. Störmer
48
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Ausbildungsförderungsrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
BAföG
§ 27 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4, § 28 Abs. 3 Satz 1, § 29 Abs. 3,
§ 41 Abs. 4
BGB
§§ 667, 1361a, 1568a
BSHG
§ 88 Abs. 2 Nr. 4
GG
Art. 3 Abs. 1
SGB II
§ 12 Abs. 3 Nr. 1, 2
SGB X
§ 45 Abs. 2 Satz 3, § 50
SGB XII
§ 90 Abs. 2 Nr. 4
Stichworte:
Angaben, unrichtige oder unvollständige ~,
Ausbildungsförderung,
BAföG-Verwaltungsvorschrift, Bindungswirkung der ~,
Fahrlässigkeit, grobe, bei Angaben zum Vermögen,
Gleichheit im Unrecht,
grob fahrlässig unrichtige Angaben,
Haushaltsgegenstand, Kraftfahrzeug kein ~,
Hausratsgegenstand,
Kraftfahrzeug als verwertbares Vermögen,
Personenkraftwagen als verwertbares Vermögen,
Rückforderung von Ausbildungsförderung,
Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes,
Treuhand, verdeckte ~,
Vermögen,
Vermögen, verwertbares ~,
Verwaltungsakt, Rücknahme eines begünstigenden ~.
Leitsatz:
Ein Kraftfahrzeug ist unabhängig von seiner Größe, seinem Wert oder seiner
sonstigen Beschaffenheit kein Haushaltsgegenstand im Sinne des § 27 Abs. 2
Nr. 4 BAföG und daher als Vermögen zu berücksichtigen (abweichend
Nr. 27.2.5 BAföGVwV).
Urteil des 5. Senats vom 30. Juni 2010 - BVerwG 5 C 3.09
I.
VG München vom 5.10.2006 - Az.: VG M 15 K 05.5554 -
II.
VGH München vom 5.03.2008 - Az.: VGH 12 B 06.3180 -