Urteil des BVerwG vom 31.07.2007

Volljährigkeit, Erwachsenenadoption, Adoptivmutter, Familie

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 C 3.07 (5 C 19.05)
VGH 13 S 2125/03
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Juli 2007
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt, Dr. Franke
und Prof. Dr. Berlit
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen das Urteil vom
21. November 2006 - BVerwG 5 C 19.05 - wird zurückge-
wiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
G r ü n d e :
Die Anhörungsrüge gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
21. November 2006 ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 152a Abs. 4
Satz 2 VwGO).
Es verletzt nicht den Anspruch der Klägerin auf Gewährung von rechtlichem
Gehör (§ 152a Abs. 1 Nr. 2 VwGO), dass der Senat die Aufnahme der Klägerin
als Abkömmling ihrer Adoptivmutter mit der Begründung verneint hat, die erst
nach Volljährigkeit der Klägerin vor Verlassen der Aussiedlungsgebiete erfolgte
Adoption begründe nicht die Abkömmlingseigenschaft im Sinne des Art. 116
Abs. 1 GG und daher nicht nach § 40a Satz 1 StAG die deutsche Staatsange-
hörigkeit.
Soweit die Klägerin als Gehörsverstoß geltend macht, der Senat habe unter
Verstoß gegen rechtliche Hinweispflichten eine Überraschungsentscheidung
getroffen, indem er für den Fall einer erst lange Zeit nach Eintritt der Volljährig-
keit erfolgten Erwachsenenadoption „typischerweise“ das Entstehen einer Fa-
milieneinheit verneint habe, welche unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der
Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) - über die Ermöglichung des Aufenthalts für die Dau-
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er einer bestehenden familiären Beistandsgemeinschaft hinaus - die Vermitt-
lung der Statuseigenschaft des Abkömmlings gemäß Art. 116 Abs. 1 GG gebie-
te, dieser Aspekt sei im vorangegangenen Verfahren nicht angesprochen wor-
den und hierzu gebe es auch keine wissenschaftlich anzuwenden Grundsätze,
geht sie zu Unrecht von einer Verpflichtung des Gerichts aus, die Beteiligten
vorab auf seine Rechtsauffassung hinzuweisen und diese zur Erörterung zu
stellen. Eine anwaltlich vertretene Partei braucht - auch bei Verzicht auf eine
mündliche Verhandlung - nicht in „allen möglichen, denkbaren materiellen Rich-
tungen“ beraten zu werden (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 21. März 1989
- BVerwG 2 B 27.89 - ).
Jedenfalls war nach den vorangegangenen klageabweisenden Entscheidungen
der Vorinstanzen für die Klägerin klar, dass es entscheidungserheblich auf den
Begriff des „Abkömmlings“ i.S.d. Art. 116 GG ankommen würde und sie hin-
sichtlich der Beurteilung der statusrechtlichen Wirkungen einer Erwachsenen-
adoption nicht mit einer Gleichstellung von Adoptivkindern mit leiblichen Kindern
rechnen konnte. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang weiter geltend
macht, das Gericht habe ihren Vortrag, sie sei bereits in früher Kindheit in die
Familie ihrer Adoptiveltern aufgenommen und hier als Kind aufgewachsen, nicht
berücksichtigt, trifft dies bereits ausweislich der Feststellungen im Tatbestand
des angefochtenen Urteils (vgl. UA S. 5, Rn. 5) nicht zu und vernachlässigt,
dass der Senat eine erst (lange Zeit) nach Eintritt der Volljährigkeit bewirkte
Erwachsenenadoption auch dann nicht hat hinreichen lassen, wenn diese
„lediglich ein bestehendes Eltern-Kind-Verhältnis formell besiegelt haben sollte
und tatsächlich eine enge familiäre Verbundenheit empfunden wird“ (UA S. 9
Rn. 13). Insoweit enthält die Anhörungsrüge den Vorwurf, dass der erkennende
Senat das Vorbringen der Klägerin fehlerhaft gewürdigt und infolge un-
zutreffender Erwägungen nicht oder nur unzureichend geprüft habe. Damit lässt
sich eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht
begründen. Diese Verfahrensgarantie verpflichtet das Gericht, das Vorbringen
der Beteiligten bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen, verlangt jedoch
nicht, dass es bei der Würdigung des Vorbringens den Vorstellungen der Betei-
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ligten folgt (BVerwG, Beschluss vom 2. November 2006 - BVerwG 7 C 10.06 -
Rn. 6).
Gleiches gilt, soweit die Beschwerde geltend macht, es sei nicht berücksichtigt
worden, dass die Klägerin nach ihrem Vortrag ausschließlich wegen der familiä-
ren Verbundenheit mit ihrer Mutter und deren Pflegebedürftigkeit eingereist sei.
Soweit die Klägerin als nicht berücksichtigten Umstand geltend macht, dass sie
selbst wegen der vor der Ausreise erfolgten Adoption vom Vertreibungsschick-
sal ihrer Adoptivmutter in gleicher Weise betroffen gewesen sei, kam es hierauf
nach der an Art. 6 Abs. 1 GG orientierten rechtlichen Sicht des Senats nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Schmidt
Dr. Franke
Prof. Dr. Berlit
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