Urteil des BVerwG vom 13.05.2004

Härte, Sozialhilfe, Arbeitslosenhilfe, Lebensversicherung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 5 C 3.03
VGH 7 S 2615/00
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
ohne mündliche Verhandlung am 13. Mai 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t , Dr. R o t h k e g e l ,
Dr. F r a n k e und Prof. Dr. B e r l i t
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsge-
richtshofs Baden-Württemberg vom 7. Januar 2003 wird zu-
rückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens; Gerichts-
kosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung von Hilfe zum Lebensunter-
halt.
Der am 10. Dezember 1938 geborene Kläger ist schwerbehindert mit einer Minde-
rung der Erwerbsfähigkeit von 50 %. Seit dem 1. Januar 1999 erhält er von der Lan-
desversicherungsanstalt eine Altersrente, deren Höhe zunächst 971,62 DM betrug;
ferner erhielt er Wohngeld in Höhe von zunächst 193 DM monatlich.
Der Kläger beantragte im März 1999 die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt
und gab dabei an, dass er eine Kapitallebensversicherung abgeschlossen habe, de-
ren Rückkaufswert sich nach Mitteilung der Versicherungsgesellschaft zum Stichtag
vom 1. Mai 1999 auf den Betrag von 24 760,24 DM abzüglich 7 000 DM Policendar-
lehen belief.
Die Beklagte lehnte den Antrag ab, da der Kläger vorrangig zum Einsatz seines
Vermögens und zur Verwertung der Lebensversicherung verpflichtet sei (Bescheid
vom 4. Juni 1999; Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 1999).
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Die vom Kläger erhobene Klage, mit welcher er geltend machte, der Einsatz der Le-
bensversicherung bedeute für ihn eine schwere Härte, weil diese ausschließlich der
Alterssicherung als Ergänzung zu einer kleinen Rente diene, ist vom Verwaltungsge-
richt abgewiesen worden (Urteil vom 29. Februar 2000); die hiergegen eingelegte Be-
rufung hat der Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen. Zur Begründung hat der
Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen ausgeführt:
Es handle sich bei der Lebensversicherung um verwertbares Vermögen i.S. des § 88
Abs. 1 BSHG, welches nur teilweise geschont sei. Die vom Kläger abgeschlossene
Kapitallebensversicherung bzw. der hieraus resultierende Rückkaufswert stelle einen
sonstigen Geldwert i.S. von § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG dar. Auf die Härteregelung des
§ 88 Abs. 3 BSHG könne der Kläger sich nicht erfolgreich berufen, denn es begründe
regelmäßig keine Härte im Sinne dieser Bestimmung, dass der Rückkaufswert einer
Lebensversicherung erheblich hinter den auf sie erbrachten Eigenleistungen des
Versicherungsnehmers zurückbleibe. Nach § 88 Abs. 3 Satz 2 BSHG liege eine sol-
che Härte bei der Hilfe in besonderen Lebenslagen vor allem dann vor, wenn eine
angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Al-
terssicherung wesentlich erschwert würde. Auch in den Fällen der Hilfe zum Lebens-
unterhalt könne die Gefährdung einer angemessenen Alterssicherung eine Härte im
Sinne dieser Bestimmung begründen. Aus dem Wortlaut des § 88 Abs. 3 Satz 2
BSGH könne zwar nicht geschlossen werden, dass nur in Fällen der Hilfe in beson-
deren Lebenslagen eine Härte entstehen könne, wenn bei einem Vermögenseinsatz
eine angemessene Alterssicherung nicht mehr sichergestellt wäre, doch sei daraus
für die Hilfe zum Lebensunterhalt zu schließen, dass bei dieser Hilfeart nicht regel-
mäßig von einer Härte ausgegangen werden könne, wenn eine angemessene Al-
terssicherung gefährdet sei, sondern nur, wenn nach Lage des Einzelfalls der Ver-
mögenseinsatz und damit die Gefährdung der Alterssicherung als unzumutbar er-
schiene. Nach dem Regelungszusammenhang sowie Sinn und Zweck der Norm
komme die Härteregelung bei der Hilfe zum Lebensunterhalt allerdings nur einge-
schränkt zur Anwendung. Maßstab sei der aktuelle und künftige sozialhilferechtliche
Bedarf, nicht die bisherige Lebensführung. Da die Alterssicherung, wie aus § 14
BSHG folge, als sozialhilferechtlicher Bedarf berücksichtigungsfähig sein könne und
eine Kostenübernahme in Betracht komme, wenn dadurch ein von der Sozialhilfe
unabhängiges Leben ermöglicht werde, nämlich wenn eine Rente von zumindest der
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Höhe der Hilfe zum Lebensunterhalt zu erwarten sei, könne auch die Nichtinan-
spruchnahme eines Vermögens geboten sein, das die Alterssicherung des Hilfesu-
chenden zum Ziele habe und diesem ermögliche, künftig dauerhaft ohne Inan-
spruchnahme von Sozialhilfe zu leben. Der Verwertung eines nach § 88 Abs. 1 und 2
BSHG einsatzpflichtigen Vermögens stehe § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG in Fällen der
Alterssicherung aber nur dann entgegen, wenn das Vermögen gerade zur Alterssi-
cherung bestimmt und auch geeignet sei. Von einer solchen Bestimmung sei beim
Kläger in Berücksichtigung seines Alters auszugehen, doch sei die abgeschlossene
Kapitallebensversicherung objektiv zur langfristigen Alterssicherung nicht geeignet.
Eine Kapitallebensversicherung, wie der Kläger sie abgeschlossen habe, unterliege
keiner Zweckbindung, so dass der Kläger nach Fälligkeit frei über das ihm dann zur
Verfügung stehende Kapital disponieren könne. Auch der Zugriff von etwaigen Gläu-
bigern auf dieses Vermögen sei ohne weiteres auch schon vor Fälligkeit möglich. Die
Frage, ob der abgeschlossene Versicherungsvertrag seiner Höhe nach ausreichend
bemessen sei, um dem Kläger voraussichtlich langfristig zu ermöglichen, unabhängig
von Sozialhilfe zu leben, bedürfe keiner abschließenden Beantwortung, da bereits die
Form der Kapitallebensversicherung der zu fordernden langfristigen Sicherung des
Lebensunterhalts nicht genüge. Auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
könne der Kläger sich nicht berufen, da diese Rechtsprechung nicht das Recht der
Sozialhilfe betreffe, sondern das der Arbeitslosenhilfe; die Anforderungen dieses
Leistungsbereichs könnten wegen der dort geltenden besonderen Regelungen auch
nicht ohne weiteres auf die Sozialhilfe übertragen werden.
Mit der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision rügt der Kläger als Ver-
stoß gegen Art. 3 GG, dass die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur
Schonung von Vermögen zur Alterssicherung im Rahmen der Arbeitslosenhilfe nicht
auf die Sozialhilfe angewandt worden sei.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und ist der Auffassung, die Recht-
sprechung des Bundessozialgerichts zur Schonung von Vermögen zur Alterssiche-
rung sei auf die Gewährung von Sozialhilfe nicht übertragbar.
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Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht unterstützt in
Übereinstimmung mit dem Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung
das angefochtene Urteil.
II.
Die Revision, über die das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 141 Satz 1 i.V.m.
§ 125 Abs. 1 Satz 1 und § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung ent-
scheiden kann, ist nicht begründet, so dass sie zurückzuweisen ist. Das Berufungs-
urteil beruht nicht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Verwaltungsgerichtshof die Kapitalle-
bensversicherung des Klägers bzw. den hieraus resultierenden Rückkaufswert als
einzusetzendes Vermögen i.S. des § 88 BSHG angesehen und eine Härte i.S. des
Absatzes 3 Satz 1 dieser Bestimmung verneint hat.
1. Nach § 88 BSHG ist der vom Kläger geforderte Vermögenseinsatz nicht zu be-
anstanden. Es handelt sich bei der Lebensversicherung bzw. deren Rückkaufswert
um verwertbares Vermögen i.S. des § 88 Abs. 1 BSHG (vgl. Urteil des Senats vom
19. Dezember 1997 - BVerwG 5 C 7.96 - BVerwGE 106, 105 <107, 109>).
Im Gegensatz zu den der Altersvorsorge dienenden Ersparnissen, deren Ansamm-
lung staatlich gefördert wird (Riester-Rente) und die vom Vermögenseinsatz nach
dem zum 1. Januar 2002 neu eingefügten § 88 Abs. 2 Nr. 1a BSHG ausgeschlossen
sind, ist die vom Kläger abgeschlossene Kapitallebensversicherung bzw. der hieraus
resultierende Rückkaufswert nicht generell als Schonvermögen vor der Verwertung
geschützt. Sie stellt einen sonstigen Geldwert i.S. von § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG dar,
für den der Verwaltungsgerichtshof - von den Beteiligten unbeanstandet - bei der
Prüfung der Einsetzbarkeit für die Hilfe zum Lebensunterhalt für den Kläger, der das
60. Lebensjahr seinerzeit bereits vollendet hatte, von einem Schonbetrag in Höhe
von 4 500 DM gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung zur Durch-
führung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG vom 11. Februar 1988 (BGBl I S. 150) in der
insoweit maßgeblichen Fassung der Ersten Änderungsverordnung vom 23. Oktober
1991 (BGBl I S. 2037) ausgegangen ist.
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2. Die Härteregelung des § 88 Abs. 3 BSHG steht dem Einsatz dieses verwertbaren
Vermögens (zum Stichtag 1. Mai 1999 mit einem Rückkaufswert von 24 760,24 DM
abzüglich 7 000 DM Policendarlehen) nicht entgegen. Nach Satz 1 dieser Bestim-
mung darf die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermö-
gens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen
hat, und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde; nach
Satz 2 ist dies bei der Hilfe in besonderen Lebenslagen vor allem der Fall, soweit
eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen
Alterssicherung wesentlich erschwert würde.
Zutreffend hat der Verwaltungsgerichtshof es unter Bezugnahme auf das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 1997 (a.a.O. S. 109) unter wirtschaft-
lichen Gesichtspunkten im Rahmen der hier vorliegenden Hilfe zum Lebensunterhalt
nicht als härtebegründenden Umstand angesehen, dass der Rückkaufswert einer
Lebensversicherung erheblich hinter den auf sie erbrachten Eigenleistungen zurück-
bleiben kann.
Ebenfalls zutreffend ist der Verwaltungsgerichtshof davon ausgegangen, dass die
Gefährdung einer angemessenen Alterssicherung auch im Rahmen der Hilfe zum
Lebensunterhalt eine Härte bedeuten kann, wenn nach Lage des Einzelfalls der
Vermögenseinsatz und damit die Gefährdung der Alterssicherung als unzumutbar
erscheint. Insoweit hat er im konkreten Fall unter Berücksichtigung des Alters des
Klägers eine Bestimmung zur Alterssicherung bejaht, für die Kapitallebensversiche-
rung des Klägers den Härtetatbestand nach § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG aber mit der
Begründung verneint, dass die Kapitallebensversicherung objektiv zur langfristigen
Alterssicherung nicht geeignet sei, weil sie keiner Zweckbindung unterliege, der Klä-
ger vielmehr nach Fälligkeit frei über das ihm dann zur Verfügung stehende Kapital
disponieren könne. Diese Überlegung steht in Übereinstimmung mit Erwägungen, die
den Senat in seinem Urteil vom 19. Dezember 1997 bei der Bewertung von
Sparguthaben im Zusammenhang mit der Regelung in § 88 Abs. 3 Satz 2 BSHG
geleitet haben: Der Schutz dieser Härtevorschrift könne "nur denjenigen zuteil wer-
den, die ihr Vermögen auch nachweisbar für den Zweck der Alterssicherung verwen-
den; bloße Absichten oder unverbindliche Erwägungen ... können dagegen nicht oh-
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ne weiteres zur Herausnahme eines Teiles des zu verwertenden Vermögens führen"
(insoweit in BVerwGE 106, 105 nicht abgedruckt; vgl. aber in Buchholz 436.0 § 88
BSHG Nr. 35 ). Diese Erwägungen tragen dem Umstand Rechnung, dass
bei der Kapitallebensversicherung als verbreiteter Spar- und Kapitalbildungsform
(vgl. dazu näher Hammel, ZfS 1997, 257 ff. und 1998, 292 ff.), die durch die Ver-
knüpfung eines Sparvertrages mit einer Risikolebensversicherung gekennzeichnet
ist, dem Versicherten bei Ablauf der Versicherungsdauer eine bestimmte Summe
ohne jede Zweckbindung frei zur Verfügung steht und dieses Vorsorgekapital sich
insofern nicht von dem auf einem Sparbuch angehäuften Vorsorgekapital unter-
scheidet, für das unzweifelhaft nur die Einsatzgrenze nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG
gilt. Zu berücksichtigen ist auch, dass die allgemeine Härteregelung des § 88 Abs. 3
Satz 1 BSHG atypische Lebenssachverhalte betrifft, bei deren Bestimmung von den
Fällen des Regeltatbestandes des § 88 Abs. 2 auszugehen ist, welche - bezogen auf
Altersvorsorgemaßnahmen - einen besonderen Verwertungsschutz indes nur für an-
gemessene Hausgrundstücke (Nr. 7) und - seit Einfügung der Nr. 1a - für öffentlich
geförderte Renten, aber eben nicht allgemein für auf das Alter abgeschlossene
Sparverträge vorgeben. Es kann dahingestellt bleiben, wann private Altersvorsorge-
verträge den genannten Tatbeständen des § 88 Abs. 2 BSHG gleichgestellt werden
können; jedenfalls fallen darunter im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt nicht
Sparformen, die dem Berechtigten ein frei verfügbares, rechtlich keinen inhaltlichen
Bindungen unterworfenes Kapital gewährleisten.
3. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Verwertungsschutz einer Ka-
pitallebensversicherung bei Beziehern von Leistungen der Arbeitslosenhilfe ist ent-
gegen der Rechtsansicht der Revision nicht auf die Hilfe zum Lebensunterhalt nach
dem Bundessozialhilfegesetz übertragbar. Die im streitgegenständlichen Zeitraum
unterschiedliche rechtliche Ausgestaltung der Vermögensanrechnung im Sozialhilfe-
recht einerseits und in der Arbeitslosenhilfe andererseits begründet in Anbetracht des
dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung von Sozialleistungen zustehenden Ge-
staltungsspielraumes keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3
Abs. 1 GG) mit der Folge, dass die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur
Schonung von Vermögen zur Alterssicherung im Rahmen der Arbeitslosenhilfe auf
die Sozialhilfe übertragen werden müsste.
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4. Soweit es in Anbetracht der Unwirtschaftlichkeit eines vorzeitigen Vermögensein-
satzes der Kapitallebensversicherung und der dem Kläger bei einer sofortigen Ver-
wertung drohenden nicht unerheblichen Verluste geboten gewesen sein könnte, ihm
nach § 89 BSHG für die Zeit bis zum Ablauf der Versicherung (am 1. Januar 2002)
ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt als Darlehen, gesichert durch die Lebensver-
sicherung, zu gewähren, scheidet eine Zurückverweisung an die Vorinstanz zur Prü-
fung der Voraussetzungen einer Darlehensgewährung hier deswegen aus, weil der
für eine Darlehensgewährung in Betracht kommende Zeitraum abgelaufen ist und der
Kläger nach gerichtlichem Hinweis nichts vorgetragen hat, was für einen fortbe-
stehenden Aufklärungsbedarf und ein fortbestehendes rechtliches Interesse an einer
Zurückverweisung sprechen könnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit aus
§ 188 Satz 2 VwGO.
Dr. Säcker Schmidt Dr. Rothkegel
Dr. Franke Prof. Dr. Berlit
Sachgebiet:
BVerwGE:
ja
Sozialhilferecht
Fachpresse:
ja
Rechtsquellen:
BSHG § 88 Abs. 3
Stichworte:
Angemessene Alterssicherung, Schutz vor Vermögenseinsatz im Rahmen der Hilfe
zum Lebensunterhalt;
Einsatz von Kapitallebensversicherungen im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt;
Härte eines Vermögenseinsatzes;
Kapitallebensversicherung, Rückkaufswert einer - als einzusetzendes Vermögen;
Rückkaufswert einer Kapitallebensversicherung als einzusetzendes Vermögen.
Leitsätze:
1. Der Einsatz einer Kapitallebensversicherung mit ihrem Rückkaufswert ist im Rah-
men der Hilfe zum Lebensunterhalt nicht zu beanstanden, auch wenn sie vom Hilfe-
suchenden zur Alterssicherung bestimmt ist, er aber über das Kapital aus der Versi-
cherung jederzeit frei verfügen kann.
2. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Frage der Zumutbarkeit der
Verwertung einer der Alterssicherung dienenden Kapitallebensversicherung im
Rahmen der Arbeitslosenhilfe (§ 6 Abs. 3 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom
7. August 1974) ist auf § 88 Abs. 3 BSHG nicht übertragbar.
Urteil des 5. Senats vom 13. Mai 2004 - BVerwG 5 C 3.03
I. VG Karlsruhe vom 29.02.2000 - Az.: VG 2 K 3212/99 -
II. VGH Mannheim vom 07.01.2003 - Az.: VGH 7 S 2615/00 -