Urteil des BVerwG vom 10.04.2003

Vergleich, Verfahrenskosten, Kostenregelung, Ermessen

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 C 3.02
OVG 10 L 1228/93
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. April 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. R o t h k e g e l und Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Urteile des Niedersächsischen Oberverwal-
tungsgerichts vom 21. März 1995 und des Verwal-
tungsgerichts Stade vom 27. Januar 1993 sind
wirkungslos.
- 2 –
Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskos-
tenfreien Rechtsstreits werden gegeneinander
aufgehoben.
G r ü n d e :
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in einem außergerichtli-
chen Vergleich übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist
das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3
Satz 1 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1, § 141 Satz 1 einzustellen.
Die vorinstanzlichen Entscheidungen sind unwirksam (§ 173 VwGO
i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO. Im Hin-
blick auf die im außergerichtlichen Vergleich getroffene Kos-
tenregelung und die offenen Erfolgsaussichten der Revision
entspricht es billigem Ermessen, die Verfahrenskosten
gegeneinander aufzuheben.
Dr. Säcker Dr. Rothkegel Prof. Dr. Ber-
lit