Urteil des BVerwG vom 23.02.2010

Lebensversicherung, Altersrente, Altersgrenze, Angemessenheit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 5 C 29.08
OVG 7 A 10142/08
Verkündet
am 23. Februar 2010
Wahl
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Februar 2010
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Brunn und Prof. Dr. Berlit,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberver-
waltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. August 2008
wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
I
Die Klägerin begehrt als Pflegeperson von dem Beklagten die hälftige Erstat-
tung ihrer nachgewiesenen Aufwendungen für eine Kapital bildende Lebensver-
sicherung.
Die im November 1964 geborene Klägerin und ihr Ehemann nahmen im August
1998 ein Pflegekind auf, für das der Beklagte seit Anfang Dezember 2004 Hilfe
zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege gewährt.
Am 28. November 2005 beantragte die Klägerin unter Vorlage des entspre-
chenden Versicherungsscheines die hälftige Erstattung der Beiträge zu einer
Kapitallebensversicherung auf den Todes- oder Erlebensfall. Die Versicherung
begann am 1. Juni 1996 und hat eine Laufzeit von 24 Jahren. Im Erlebensfall ist
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die Versicherungssumme in Höhe von 30 820,16 € am 1. Juni 2020 an die Klä-
gerin auszuzahlen, im Falle ihres vorherigen Todes an ihren Ehemann. Nach
Mitteilung der Versicherungsgesellschaft vom Dezember 2006 beträgt der mo-
natliche Beitrag 83,14 €.
Mit Bescheid vom 17. Januar 2007 lehnte der Beklagte eine Erstattung der
Aufwendungen ab. Als Alterssicherung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2
SGB VIII seien nur solche Vorsorgemaßnahmen anzuerkennen, durch die eine
der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare Alterssicherung erreicht
werden könne. Dies sei für private Lebensversicherungen zu bejahen, die auf
Rentenbasis abgeschlossen seien. Um eine solche handele es sich bei der Ka-
pitallebensversicherung der Klägerin nicht.
Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 23. Januar 2007 Widerspruch
ein und erhob am 30. April 2007 Untätigkeitsklage. Die von ihr abgeschlossene
Kapitallebensversicherung erfülle die an eine angemessene Alterssicherung
nach § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII zu stellenden Anforderungen, da sie diese
abgeschlossen habe, um für ihren allgemeinen Lebensunterhalt im Alter Vor-
sorge zu treffen.
Mit Urteil vom 29. August 2007 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewie-
sen.
Die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom
7. August 2008 zurückgewiesen. Die Kapitallebensversicherung stelle keine an-
gemessene Alterssicherung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII dar. Bei
der Angemessenheit handele es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff,
dessen Auslegung und Anwendung in vollem Umfang der inhaltlichen ver-
waltungsgerichtlichen Überprüfung unterliege. Aus diesem Grund könne der
angefochtene Bescheid weder ermessensfehlerhaft sein noch wegen einer von
der in anderen Bundesländern abweichenden Verwaltungspraxis gegen den
Gleichheitssatz verstoßen. Die Angemessenheit beziehe sich insbesondere
auch auf die Art der nachzuweisenden Alterssicherung einschließlich der sie
garantierenden Institution. Zwar sei eine Kapitallebensversicherung zur ange-
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messenen Alterssicherung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII nicht von
vornherein und ausnahmslos objektiv ungeeignet. Insbesondere stehe der An-
nahme einer angemessenen Alterssicherung nicht entgegen, dass sie zu einer
Vermögensbildung führe. Auch bei Altersvorsorgebeiträgen zur Erfüllung eines
Altersvorsorgevertrages im Sinne von § 1 Abs. 1 AltZertG bzw. § 82 Abs. 1
EStG komme es zu einer Kapitalansammlung. Es gebe auch keinen anerkann-
ten Grundsatz des Sozialleistungsrechts, dass dieses generell nicht zu einer
Vermögensbildung bei den Leistungsempfängern führen dürfe. Ebenso wenig
scheitere die Anerkennung der Kapitallebensversicherung als angemessene
Alterssicherung daran, dass die Versicherungssumme nach ihrer Fälligkeit ver-
wertet werden könne. Auch bei Altersvorsorgeverträgen müssten gemäß § 1
Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AltZertG nur mindestens 70 vom Hundert des angesammel-
ten Kapitals zur lebenslangen Zahlung einer monatlichen „Riesterrente“ ver-
wendet werden. Bis zu 30 vom Hundert dürften bei Beginn der Auszahlungs-
phase davon unabhängig ausgezahlt werden. Eine durch Altersvorsorgebeiträ-
ge erworbene oder entschuldete selbst genutzte Wohnung im Sinne von § 92a
Abs. 1 EStG in der am 1. August 2008 in Kraft getretenen Fassung könne sogar
vollständig verwertet werden. Allerdings sei eine Kapitallebensversicherung
- jedenfalls bei Personen, die bzw. deren Partner nicht förmlich von der gesetz-
lichen Rentenversicherungspflicht befreit seien - nur dann eine angemessene
Alterssicherung, wenn ihre Verwertung vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht
möglich sei. Es müsse also sichergestellt sein, dass die Versicherungssumme
bei Eintritt in den Ruhestand noch vorhanden sei. Dies sei bei der Kapitalle-
bensversicherung der Klägerin nicht der Fall. Sie werde im Erlebensfall nicht
erst zum Eintritt der Klägerin in den Ruhestand fällig, der frühestens ab Vollen-
dung des 60. Lebensjahres möglich sei. Denn die Klägerin werde am 1. Juni
2020 noch nicht einmal das 56. Lebensjahr vollendet haben. Außerdem könne
die Klägerin die Versicherung jederzeit verwerten, da sie mit der Versiche-
rungsgesellschaft auch nachträglich keinen Verwertungsausschluss vor Eintritt
in den Ruhestand vereinbart habe.
Mit der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kläge-
rin ihr Begehren weiter. Sie rügt eine Verletzung des § 39 Abs. 4 Satz 2
SGB VIII.
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Der Beklagte und der Vertreter des Bundesinteresses verteidigen das ange-
fochtene Urteil.
II
Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat einen An-
spruch der Klägerin auf hälftige Erstattung ihrer nachgewiesenen Aufwendun-
gen zu der von ihr abgeschlossenen Kapitallebensversicherung im Ergebnis zu
Recht verneint. Es hat zutreffend erkannt, dass die Kapitallebensversicherung
der Klägerin das Tatbestandsmerkmal der angemessenen Alterssicherung in
seiner Gesamtheit nicht erfüllt. Dies folgt bereits aus dem Begriff der Alterssi-
cherung.
Rechtsgrundlage des geltend gemachten Erstattungsanspruchs ist § 39 Abs. 4
Satz 2 SGB VIII. Danach umfassen die im Fall einer Hilfe zur Erziehung in Form
der Vollzeitpflege zu gewährenden laufenden Leistungen auch die hälftige Er-
stattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssiche-
rung der Pflegeperson. § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII wurde durch Art. 1 Nr. 16
des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (KICK) vom
8. September 2005 (BGBl I S. 2729) mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 einge-
fügt. Damit wurde die Regelung der Bemessung des Pflegegeldes für Tages-
pflegepersonen nach § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII übernommen (vgl.
BTDrucks 15/3676 S. 36). Dessen Vorbild ist wiederum § 65 SGB XII (Hilfe zur
Pflege) (a.a.O. S. 33), der letztlich auf § 69b BSHG zurückgeht (vgl.
BTDrucks 15/1514 S. 63, s.a. BTDrucks 7/1511 S. 2 und 3).
Als Alterssicherung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII anerkennungs-
und förderungsfähig sind private vermögensbildende Maßnahmen und Anlage-
formen, denen eine der gesetzlichen Rente vergleichbare Altersvorsorgefunkti-
on zukommt (1). Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt, ab dem - wenn auch nur
als Ausnahme - die gesetzliche Altersrente frühestens in Anspruch genommen
werden kann. Für vor dem 31. Dezember 2011 abgeschlossene Verträge zum
Zweck der privaten Alterssicherung ist dies die Vollendung des
60. Lebensjahres (2). Auch eine Kapital bildende Lebensversicherung kann ei-
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ne nach § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII zu fördernde private Maßnahme der Al-
terssicherung sein (3). Der von der Klägerin am 21. Mai 1996 abgeschlossenen
Kapitallebensversicherung kommt aber wegen ihrer konkreten Ausgestaltung
keine Altersvorsorgefunktion im vorgenannten Sinne zu (4).
1. Leitbild der nach § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII ihrer Art nach mit öffentlichen
Mitteln zu fördernden Vermögensbildung zum Zweck der Altersvorsorge ist die
gesetzliche Rente. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck des § 39 Abs. 4 Satz 2
SGB VIII, auf den zur Ermittlung des Bedeutungsgehalts des Begriffs der Al-
terssicherung zurückzugreifen ist. Die hälftige Erstattung der Aufwendungen zu
einer angemessenen Alterssicherung durch den Träger der Jugendhilfe dient
dem versorgungsrechtlichen Nachteilsausgleich. Es soll dadurch sichergestellt
werden, dass eine Pflegeperson, die auf eine (vollzeitige) Erwerbstätigkeit ver-
zichtet, um ein Pflegekind bzw. mehrere Pflegekinder zu betreuen und infolge-
dessen keine oder bei einer Teilzeit-Erwerbstätigkeit nur reduzierte (gesetzli-
che) Rentenanwartschaften erwirbt, gleichwohl im Alter über eine gewisse fi-
nanzielle Absicherung verfügt. Auf diese Weise soll zugleich die Bereitschaft
der Pflegeperson gefördert werden und erhalten bleiben, anstelle der Eltern
Erziehungsaufgaben zu übernehmen. Mit Rücksicht darauf erfüllen von den
vielfältigen Möglichkeiten der privaten finanziellen Absicherung im Alter nur die
Formen der Kapitalanlegung die an eine Alterssicherung im Sinne von § 39
Abs. 4 Satz 2 SGB VIII zu stellenden Anforderungen, bei denen aufgrund einer
entsprechenden Vertragsgestaltung gewährleistet ist, dass das zum Zweck der
Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhalts im Ruhestand aufgebaute Ver-
mögen im Zeitpunkt des Eintritts der Pflegeperson in den Ruhestand (noch)
vorhanden ist. Hierfür muss vertraglich sichergestellt sein, dass die Ansprüche
aus einer privaten Kapitalanlage nicht vor diesem Zeitpunkt fällig werden und
sie auch nicht anderweitig verwertet werden können.
2. Für den Eintritt in den Ruhestand ist in Anlehnung an die gesetzlichen Rege-
lungen im Bereich der zusätzlichen (privaten) Altersvorsorge (vgl. z.B. § 1
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz - AltZertG -
vom 26. Juni 2001 oder § 851c Abs. 1 Nr. 1 ZPO) auf
die Altersuntergrenze der gesetzlichen Altersrente abzustellen. Es ist kein sach-
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licher Grund erkennbar, für die zur privaten Altersvorsorge bestimmten Kapital-
anlagen einer Pflegeperson, die nicht in den Anwendungsbereich des Alters-
vorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes fallen, an einer davon abweichenden
höheren oder niedrigeren Altersgrenze anzuknüpfen.
Die Altersuntergrenze der gesetzlichen Altersrente war bis zum Inkrafttreten
des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische
Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen
Rentenversicherung - RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz - vom 20. April 2007
(BGBl I S. 554) auf die Vollendung des 60. Lebensjahres festgesetzt. Sie galt
beispielsweise für die vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente durch
schwerbehinderte Menschen (§ 37 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 2007
geltenden Fassung des SGB VI). Ferner konnten langjährig unter Tage Be-
schäftigte (§ 40 Nr. 1 in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung
des SGB VI) und bis zum 31. Dezember 1999 auch Arbeitslose und Altersteil-
zeitarbeiter (§ 38 Satz 1 Nr. 1 in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden
Fassung des SGB VI) sowie Frauen (§ 39 Satz 1 Nr. 1 in der bis zum
31. Dezember 1999 geltenden Fassung des SGB VI) in der Regel mit Vollen-
dung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand treten. In Übereinstimmung damit
schreibt das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz für Verträge und An-
lageformen der (zusätzlichen) privaten Altersvorsorge, die vor dem 31. Dezem-
ber 2011 abgeschlossen wurden, vor, dass die Auszahlungsphase in der Regel
nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres beginnen darf (§ 1 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2, § 14 Abs. 2 Satz 1 AltZertG). Eine entsprechende Altersgrenze gilt für die
steuerliche Förderung derartiger Verträge (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 2b Satz 1 EStG;
§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG).
Es kann offen bleiben, ob für nach dem 31. Dezember 2011 abgeschlossene
Verträge zum Zweck der privaten Alterssicherung die Vollendung des 62. Le-
bensjahres maßgeblich ist, weil das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz ab
2012 die Altersuntergrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung auf die
Vollendung des 62. Lebensjahres anhebt und diese Anhebung auch in den Sys-
temen der zusätzlichen Altersvorsorge nachvollzogen wird (vgl. § 14 Abs. 2
Satz 1 AltZertG; § 52 Abs. 24 Satz 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 2b Satz 1 EStG;
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§ 52 Abs. 36 Satz 9 i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG). Denn die Kapitalle-
bensversicherung der Klägerin wurde bereits im Jahre 1996 abgeschlossen,
sodass jedenfalls auf sie die bis zum Inkrafttreten des RV-Altersgrenzenan-
passungsgesetzes geltende Altersuntergrenze der Vollendung des 60. Lebens-
jahres anzuwenden ist.
3. Einer Kapital bildenden Lebensversicherung kann nicht von vornherein und
ausnahmslos die Förderungsfähigkeit nach § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII abge-
sprochen werden.
Zwar dient eine Kapital bildende Lebensversicherung herkömmlich nicht nur der
Altersvorsorge, sondern allgemein dem Zweck der Vermögensbildung und stellt
bei Kreditgeschäften ein wichtiges Sicherungsmittel dar. Hiervon ist auch im
Gesetzgebungsverfahren ausgegangen worden (s. insoweit z.B. Begründung
der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zum Pfändungsschutz der
Altersvorsorge und zur Anpassung des Rechts der Insolvenzanfechtung
BTDrucks 16/886 S. 8). Denn sie zeichnet sich in der Regel dadurch aus, dass
über einen festgelegten Zeitraum vertraglich vereinbarte Beiträge eingezahlt,
verzinst bzw. in andere Anlageformen reinvestiert werden. Die auf diese Weise
angesparte Versicherungssumme wird nach der vertraglich festgelegten Lauf-
zeit ausgezahlt, welche auch durch den Tod des Versicherungsnehmers been-
det werden kann. Das nach Fälligkeit ausgezahlte Kapital steht im Erlebensfall
dem Versicherten, im Todesfall dem begünstigten Dritten ohne jede Zweckbin-
dung frei zur Verfügung. Eine Kapital bildende Lebensversicherung unterschei-
det sich somit im Allgemeinen nicht von dem auf einem Sparbuch angesparten
Kapital.
Etwas anderes gilt aber, wenn der Versicherungsnehmer von der seit dem
1. Januar 2005 im Gesetz über den Versicherungsvertrag - VVG - eingeräum-
ten Möglichkeit Gebrauch macht, mit dem Versicherer eine Verwertung der An-
sprüche aus der Versicherung vor dem Eintritt in den Ruhestand (unwiderruf-
lich) vertraglich auszuschließen (vgl. § 165 Abs. 3 VVG vom 24. Dezember
2003 bzw. § 168 Abs. 3 VVG vom 10. Dezember 2007). In diesem Fall ist in
vergleichbarer Weise wie beispielsweise bei einer freiwilligen Versicherung in
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der gesetzlichen Rentenversicherung oder Verträgen und Anlageformen im
Sinne des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes hinreichend sicher-
gestellt, dass die Versicherungssumme tatsächlich zur bestimmungsgemäßen
Finanzierung des Lebensunterhalts im Alter zur Verfügung steht und verwendet
werden soll (s.a. Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 39 Rn. 32e;
Stähr, in: Hauck/Haines, SGB VIII, Stand: Januar 2009, K § 39 Rn. 20d; Hap-
pe/Saurbier, in: Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht,
Stand: Februar 2009, Erl. § 23 Art. 1 KJHG Rn. 26; ausdrücklich unter Bezug-
nahme auf die hier angefochtene Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz:
Gerstein, in: Fieseler/Schleicher/Busch, GK-SGB VIII, Stand: Juli 2009, § 23
Rn. 14; Tammen, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB
VIII, 6. Aufl. 2009, § 39 Rn. 26). Der (vertragliche) Verwertungsausschluss ge-
währleistet, dass das Vermögen vor dem Eintritt in den Ruhestand weder aus-
gezahlt, übertragen, verpfändet oder sonstwie genutzt werden kann.
4. In Anwendung dieser rechtlichen Vorgaben genügt die Kapitallebensversi-
cherung der Klägerin nicht den an eine Alterssicherung im Sinne von § 39
Abs. 4 Satz 2 SGB VIII zu stellenden Anforderungen. Nach den nicht mit durch-
greifenden Verfahrensrügen angegriffenen und damit gemäß § 137 Abs. 2
VwGO für den Senat bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts werden
die Ansprüche aus der Kapitallebensversicherung der Klägerin bereits am
1. Juni 2020 fällig, sodass die Versicherungssumme mehr als vier Jahre vor der
Vollendung des 60. Lebensjahres an die Klägerin auszuzahlen ist. Dabei hat
das Berufungsgericht mit Rücksicht auf den konkreten Fälligkeitszeitpunkt zu
Recht dahinstehen lassen, ob es grundsätzlich ausreiche, wenn die Fälligkeit
einer Kapitallebensversicherung lediglich „in etwa auf den Zeitpunkt des 60. bis
65. Lebensjahres datiert ist“ (so BSG, Urteil vom 17. März 2005 - B 7a/7 AL
68/04 R - juris = SozR 4-4300 § 193 Nr. 5) und deshalb beispielsweise „eine
Fälligkeit von fünf Monaten vor Vollendung des 60. Lebensjahres“ genüge (so
LSG Essen, Beschluss vom 1. Dezember 2005 - L 9 B 90/05 AS ER - juris).
Denn das Berufungsgericht hat nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO für den
Senat bindend festgestellt, dass die Klägerin mit der Versicherungsgesellschaft
auch keinen Verwertungsausschluss im Sinne von § 168 Abs. 3 VVG (vorher:
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§ 165 Abs. 3 VVG) vereinbart hat und daher die Ansprüche aus der Versiche-
rung auch schon vor der Fälligkeit jederzeit anderweitig verwerten kann.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung
über die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
Hund
Dr. Brunn
Prof. Dr. Berlit
Stengelhofen
Dr. Störmer
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Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Jugendhilferecht
Fachpresse:
ja
Rechtsquellen:
SGB VIII
§ 39 Abs. 4 Satz 2
AltZertG
§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 14 Abs. 2 Satz 1
EStG
§ 10 Abs. 1 Nr. 2b, § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2, § 52 Abs. 24 Satz 1,
§ 52 Abs. 36 Satz 9
VVG
§ 165 Abs. 3, § 168 Abs. 3
ZPO
§ 851c Abs. 1 Nr. 1
Stichworte:
Vollzeitpflege; Pflegeperson; Pflegekind; Erstattungsanspruch; Anspruch auf
Erstattung; laufende Leistung; Aufwendung; Alterssicherung; private Alterssi-
cherung; Altersversorgung; Altersvorsorge; Altersvorsorgevertrag; Altersvorsor-
gefunktion; angemessene Alterssicherung; Angemessenheit; private Kapitalan-
lage; Kapitallebensversicherung; Kapital bildende Lebensversicherung; Alters-
rente; Rente; gesetzliche Rente; Eintritt in den Ruhestand; Altersgrenze; Alters-
untergrenze; Auszahlungsphase; Fälligkeit; Verwertung; Verwertungsaus-
schluss; vertraglicher Verwertungsausschluss.
Leitsatz:
Kapital bildende Lebensversicherungen gehören zu den nach § 39 Abs. 4
Satz 2 SGB VIII zu fördernden privaten Maßnahmen der Alterssicherung, wenn
ihnen eine der gesetzlichen Rente vergleichbare Altersvorsorgefunktion zu-
kommt. Hierfür muss vertraglich sichergestellt sein, dass die Ansprüche aus der
Versicherung nicht vor dem Zeitpunkt, ab dem die gesetzliche Altersrente frü-
hestens in Anspruch genommen werden kann (hier: Vollendung des 60. Le-
bensjahres), fällig werden und sie auch nicht anderweitig verwertet werden
können.
Urteil des 5. Senats vom 23. Februar 2010 - BVerwG 5 C 29.08
I. VG Koblenz vom 29.08.2007 - Az.: VG 5 K 844/07 -
II. OVG Koblenz vom 07.08.2008 - Az.: OVG 7 A 10142/08 -