Urteil des BVerwG vom 19.10.2006

Heim, Aufenthalt, Unterbringung, Pflege

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet
BVerwG 5 C 29.05
am 19. Oktober 2006
VG 13 A 204/02
Schmidt
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Oktober 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt, Dr. Franke, Dr. Brunn
und Prof. Dr. Berlit
für Recht erkannt:
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Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsge-
richts vom 12. September 2005 wird aufgehoben, soweit
der Klage stattgegeben wurde. Die Klage wird auch inso-
weit abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
G r ü n d e :
I
Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Sozialhilfekosten für Werkstatt-
betreuung in einer Einrichtung außerhalb der Wohneinrichtung und damit um
die örtliche Zuständigkeit für solche Kosten nach § 97 Abs. 1 oder 2 BSHG
(Unterfall sogenannter Zusammenhangskosten).
Die 1941 geborene, geschiedene, alleinstehende Frau St. hatte - zuletzt ohne
festen Wohnsitz - im Bereich der Klägerin gelebt, bevor sie im Juli 1994 wegen
ihrer psychischen Erkrankung in ein Heim in R. aufgenommen wurde. Von die-
sem Heim trat Frau St. im November 2001 in ein Heim in H.-U. über und von
dort im Februar 1998 in den Behandlungsbereich des Krankenheims G. in der
Gemeinde E., die im Bereich des Beklagten liegt. Im Juni 1998 wurde Frau St.
in den Heimbereich - sozialpsychiatrische Station - der Einrichtung aufgenom-
men. Kostenträger für die Heimaufenthalte ist die Klägerin im Rahmen der Ein-
gliederungshilfe (soweit nicht zwischendurch die Krankenkasse zuständig war).
Nachdem bei der Hilfeempfängerin eine Besserung eingetreten war, trat sie am
28. Mai 2001 in das Arbeitsprojekt der G.-Werkstätten ein, wo sie seither teil-
stationär betreut wird. Der Beklagte lehnte die Übernahme der insoweit anfal-
lenden Kosten mangels örtlicher Zuständigkeit ab, worauf die Klägerin die Mittel
für die Eingliederungsmaßnahme als zuerst angegangener Träger gemäß § 43
Abs. 1 SGB I vorläufig bewilligte. Der Beklagte lehnte eine Kostenerstattungs-
forderung der Klägerin hinsichtlich der Eingliederungskosten für die teilstationä-
re Werkstattbetreuung ab, weil seine örtliche Zuständigkeit nicht gegeben sei.
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Da die Hilfeempfängerin vor Aufnahme in das erste Heim ihren gewöhnlichen
Aufenthalt im Bereich der Klägerin gehabt habe, sei diese gemäß § 97 Abs. 2
BSHG für die Heimkosten und damit auch für die teilstationären Eingliede-
rungshilfekosten örtlich zuständig, da es gemäß § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG Sinn
und Zweck des Gesetzes sei, dass der Hilfeempfänger alle Hilfen aus einer
Hand erhalte.
Das Verwaltungsgericht hat auf die am 22. November 2002 erhobene Klage
unter Klageabweisung im Übrigen den Beklagten verurteilt, die Kosten für die
der Frau St. gewährte teilstationäre Werkstattbetreuung mit Wirkung vom
28. Mai 2001 zu erstatten (bis 31. Dezember 2004) sowie Prozesszinsen in ge-
setzlicher Höhe zu zahlen (Urteil vom 12. September 2005). Zur Begründung
hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt:
Der Erstattungsanspruch wegen der Kosten der teilstationären Werkstatt-
betreuung, der nur bis zum 31. Dezember 2004 im Verwaltungsrechtsweg gel-
tend gemacht werden könne, folge aus § 102 Absatz 1 SGB X, weil nicht die
nach § 43 SGB I vorleistende Klägerin, sondern der Beklagte der für die teilsta-
tionäre Eingliederungshilfe gegenüber Frau St. (letztlich) zur Leistung verpflich-
tete, örtlich zuständige Träger gewesen sei. Die örtliche Zuständigkeit des Be-
klagten folge aus § 97 BSHG, nach dessen Absatz 1 Satz 1 örtlich zuständig für
die Gewährung der Sozialhilfe an einen Hilfesuchenden derjenige Träger sei, in
dessen Bereich sich der Hilfeempfänger tatsächlich aufhalte. Die grundlegende
Regel der Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthaltsort erleide zwar
gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG eine Ausnahme in dem Fall, dass die Hilfe in
einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung zur voll-
stationären Unterbringung gewährt werde, weil sich hierfür die örtliche Zustän-
digkeit nach dem Ort des gewöhnlichen Aufenthalts richte, den der Hilfeemp-
fänger im Zeitpunkt der Heimaufnahme zuletzt gehabt habe. Nach dieser Aus-
nahmeregel habe die Klägerin zwar als örtlich zuständige Sozialhilfeträgerin die
Kosten der - aus ihrer Sicht auswärtigen - Eingliederungshilfe in dem Kranken-
heim G. im Bereich des Beklagten zu tragen, was gemäß § 27 Abs. 3 Satz 1
BSHG auch den in der Einrichtung gewährten Lebensunterhalt einschließlich
der einmaligen Leistungen nach den §§ 11 bis 26 BSHG umfasse. Weitere So-
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zialhilfeleistungen seien indes von § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG nicht erfasst, so-
dass es für etwaige weitere Hilfen bei der Grundregel des § 97 Abs. 1 Satz 1
BSHG verbleibe. Dies gelte auch für die teilstationäre Eingliederungshilfe nach
§ 39 ff. BSHG.
Die örtliche Zuständigkeit des Beklagten für die Werkstattkosten werde nicht
dadurch in Frage gestellt, dass Frau St. Eingliederungshilfe durch vollstationäre
Unterbringung erhalte, und dass es sich bei der zusätzlichen teilstationären
Betreuung in der Werkstatt ebenfalls um Eingliederungshilfe handele. Das vor-
zugswürdige Ergebnis einer „Hilfe aus einer Hand“ könne nur erreicht werden,
wenn das Gesetz es zulasse; dies sei indes nicht der Fall, weil § 97 Abs. 2
BSHG nur die vollstationären Hilfen betreffe und eine weitere Ausnahme im
Gesetz nicht vorgesehen sei.
Da hier auch sonst keine Gesamteinrichtung, in der Eingliederungshilfe sowohl
als Heimbetreuung wie auch als Werkstattbetreuung in einer Gesamtmaßnah-
me entgegengenommen werden könne, gegeben sei, sei die örtliche Zustän-
digkeit für die vollstationäre und die teilstationäre Maßnahme jeweils nach de-
ren eigenen Regeln zu beurteilen.
Mit der von dem Verwaltungsgericht zugelassenen Sprungrevision verfolgt der
Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter und rügt eine Verletzung des
§ 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.
II
Die zulässige Sprungsrevision des Beklagten ist auch begründet. Die Klägerin,
die nach § 43 Abs. 1 SGB I vorläufig Leistungen erbracht hat, hat nach § 102
SGB X keinen Erstattungsanspruch gegen den Beklagten. Denn die Klägerin ist
nach § 97 Abs. 2 BSHG der örtlich zuständige Träger für die der Hilfeempfän-
gerin in dem Arbeitsprojekt der G.-Werkstätten erbrachte Eingliederungshilfe.
Die entgegenstehende Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts ist mit Bun-
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desrecht nicht vereinbar (§ 137 Abs. 1 VwGO), so dass die Klage auch insoweit
abzuweisen ist, als ihr das Verwaltungsgericht stattgegeben hat.
Die in der Rechtsprechung des Senats (s. Urteil des Senats vom 21. Dezember
2005 - BVerwG 5 C 26.04 - Buchholz 436.0 § 41 BSHG Nr. 1 = NDV-RD 2006,
80 = NVwZ-RR 2006, 406) bislang offengelassene Frage einer Zuständigkeit
nach § 97 Abs. 2 BSHG auch in Bezug auf sog. Zusammenhangsleistungen ist
jedenfalls für den hier zu entscheidenden Fall der Hilfegewährung durch Be-
schäftigung in einer einem rechtlich selbständigen Einrichtungsträger zuzuord-
nenden Behindertenwerkstatt bzw. Arbeitseinrichtung dahin zu beantworten,
dass sich die örtliche Zuständigkeit insgesamt nach § 97 Abs. 2 BSHG richtet.
Nach § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG ist für die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim o-
der einer gleichartigen Einrichtung der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig,
in dessen Bereich der Hilfeempfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeit-
punkt der Aufnahme hat oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt
gehabt hat. Zwischen den Beteiligten steht zu Recht nicht im Streit, dass die
Einrichtung, in der Hilfeempfänger, hier Frau St. seit 1998, wohnen (im Folgen-
den: Wohneinrichtung), eine Einrichtung im Sinne des § 97 Abs. 2 BSHG ist.
Denn zum einen legt § 97 Abs. 4 BSHG fest, dass Anstalten, Heime oder
gleichartige Einrichtungen im Sinne des Absatzes 2 alle Einrichtungen sind, die
der Pflege, der Behandlung oder sonstigen in diesem Gesetz vorgesehenen
Maßnahmen oder der Erziehung dienen, und zum anderen erhält die Hil-
feempfängerin in der Wohneinrichtung unstreitig Eingliederungshilfe. Zunächst
an die Wohneinrichtung anzuknüpfen, ist zudem deshalb angezeigt, weil nach
§ 109 BSHG der Aufenthalt in dieser Einrichtung zwar nicht als gewöhnlicher
Aufenthalt im Sinne der Abschnitte 8 und 9 gilt, aber mit einem auf Dauer ange-
legten Aufenthalt in einer Wohneinrichtung der gewöhnliche Aufenthalt an je-
nem Ort endet, an dem sich der Hilfeempfänger vor seiner Heimaufnahme auf-
gehalten hat und den das Gesetz als für die Zuständigkeit nach § 97 Abs. 2
BSHG maßgeblich bestimmt hat. Dem entspricht es, dass § 103 Abs. 3 BSHG
am Verlassen der Einrichtung ansetzt, was voraussetzt, dass der Hilfeempfän-
ger nicht mehr in einer Einrichtung wohnt.
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Die anknüpfend an die Wohneinrichtung als Einrichtung im Sinne von § 97
Abs. 2 BSHG begründete örtliche Zuständigkeit erfasst jedenfalls in Fällen der
vorliegenden Art nicht nur die Hilfe in dieser Einrichtung, sondern auch sog.
Zusammenhangskosten, also Sozialhilfekosten, die mit der Hilfe in der Wohn-
einrichtung zwar im zumindest zeitlichen Zusammenhang stehen, aber in einer
anderen Einrichtung als der Wohneinrichtung selbst anfallen (zum Streitstand s.
Nachweise im Urteil vom 16. Dezember 2004 - BVerwG 5 C 25.04 - Buchholz
436.0 § 97 BSHG Nr. 18 = DVBl 2005, 783 = NVwZ-RR 2005, 417). Eine Aus-
legung allein nach dem Wortlaut weist zwar für den Fall, dass man nur die
Wohneinrichtung als Einrichtung im Sinne des § 97 Abs. 2 BSHG versteht, zu-
nächst darauf, mit Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen
Einrichtung sei die Hilfe gemeint, die in der einen konkreten Einrichtung, in wel-
cher auch die Wohnunterbringung erfolgt, erbracht werde. Da § 97 Abs. 2
BSHG eine Zuständigkeitsvorschrift ist, gebietet dies eine Auslegung nicht da-
nach, welche Hilfe und wie sie tatsächlich erbracht wird, sondern danach, wel-
cher einrichtungsbezogenen Hilfen der in einer Einrichtung lebende Hilfeemp-
fänger bedarf. Dem Wortlaut des § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG entspricht eine Aus-
legung, die auf den gesamten Hilfebedarf des Hilfeempfängers in einer Anstalt,
einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung bezogen ist, mag dieser nun
vollständig in einer einzigen Einrichtung oder neben der Wohneinrichtung auch
noch in anderen Einrichtungen gedeckt werden. Die Definition der „Einrichtung"
in § 97 Abs. 4 BSHG erfasst nicht nur Wohneinrichtungen. Zwar setzt § 97
Abs. 2 BSHG für die Zuständigkeitsbegründung voraus, dass der Hilfeempfän-
ger in e i n e r Einrichtung im Sinne des § 97 Abs. 4 BSHG auch wohnt, weil
es nur dann sinnvoll ist, für die Zuständigkeit nach § 97 Abs. 2 BSHG maßgeb-
lich nicht auf einen je aktuellen gewöhnlichen Aufenthalt, sondern auf den ge-
wöhnlichen Aufenthalt bei oder vor der Aufnahme abzustellen. Die so begrün-
dete Zuständigkeit nach § 97 Abs. 2 BSHG ist aber dann nicht auf die Hilfe in
dieser „zuständigkeitsbegründenden“ Einrichtung beschränkt, sondern erfasst
dann auch Hilfe in weiteren Einrichtungen, in der der Hilfeempfänger zwar nicht
(auch) wohnt, die aber ebenfalls einer der in § 97 Abs. 4 BSHG genannten
Aufgaben, nämlich der Pflege, der Behandlung oder sonstigen im Bundessozi-
alhilfegesetz vorgesehenen Maßnahmen oder der Erziehung, dienen. Der Se-
nat hat bereits in seinem Urteil vom 16. Dezember 2004 (a.a.O.) in Auseinan-
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dersetzung mit der Entstehungsgeschichte des § 97 Abs. 2 BSHG 1993 ausge-
führt, dass diese Vorschrift auch dahin verstanden werden kann, dass sie eine
umfassende Zuständigkeitsregelung für alle Hilfearten nach dem Bundessozi-
alhilfegesetz für den Fall darstellt, dass diese während der Unterbringung in
einer der dort genannten Einrichtungen anfallen.
Systematisch sprechen § 97 Abs. 5 und § 104 BSHG dafür, dass die Zustän-
digkeit nach § 97 Abs. 2 BSHG auch die sog. Zusammenhangskosten erfasst.
Denn in den dort geregelten Fällen werden bei im Fall des § 97 Abs. 2 BSHG
gleicher Interessenlage auf den Aufenthalt (nach § 97 Abs. 5 BSHG in einer
Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung) bezie-
hungsweise auf die Unterbringung (nach § 104 BSHG in einer anderen Familie
oder bei anderen Pflegepersonen) abgestellt und damit alle Hilfen erfasst, die
während des Aufenthalts oder der Unterbringung dort anfallen. Es fehlen
durchgreifende Anhaltspunkte für die Annahme, der Gesetzgeber sei für § 97
Abs. 2 BSHG von einer anderen Interessen- oder Regelungslage ausgegangen.
Systematisch wird diese Auslegung auch durch § 103 Abs. 3 BSHG bestätigt,
der bei Verlassen einer Einrichtung in den Fällen des § 97 Abs. 2 BSHG
bestimmt, dass der nach § 97 Abs. 2 BSHG zuständig gewesene Sozialhilfeträ-
ger für längstens zwei Jahre alle, also gerade auch die nicht in Einrichtungen
anfallenden Sozialhilfekosten zu erstatten habe, die der örtliche Träger, in dem
die Einrichtung liegt, für den Hilfeempfänger bei anschließender Hilfebedürftig-
keit aufwenden musste. Das wäre nicht stimmig, wenn dieser Träger nicht be-
reits für die Dauer der Unterbringung in der Einrichtung für diese Hilfen zustän-
dig gewesen wäre (s. Senat, Urteil vom 16. Dezember 2004 a.a.O.).
Zudem sprechen insbesondere Sinn und Zweck des § 97 Abs. 2 BSHG dafür,
dass die Zuständigkeit nach § 97 Abs. 2 BSHG auch die sog. Zusammen-
hangskosten erfasst. Denn gesetzgeberisches Motiv für § 97 Abs. 2 BSHG ist
der Schutz der Einrichtungsorte. Zwar kann eine einheitliche Zuständigkeit, sei
es sachlich oder örtlich, nur erreicht werden, wenn das Gesetz es zulässt. Aber
es verdienen die Auslegungen den Vorzug, die ein unnötiges Auseinanderfallen
von Zuständigkeiten vermeiden.
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Im Streitfall ist zu beachten, dass die Hilfeempfängerin die hier im Streit ste-
hende Hilfe zwar nicht in ihrer Wohneinrichtung, aber ebenfalls in einer Einrich-
tung - die Betreuung in dem Arbeitsprojekt der G.-Werkstätten bezog sich nicht
nur auf einen unbedeutenden Teil des Tages (Urteile vom 24. Februar 1994
- BVerwG 5 C 17.91 - ZfSH/SGB 1995, 535 = juris Rn. 18 und - BVerwG 5 C
42.91 - DVBl 1994 1298 = juris Rn. 16) - und zudem ebenfalls als Eingliede-
rungshilfe erhalten hat. Jedenfalls in den Fällen, in denen der Hilfeempfänger
solcher Hilfen bedarf, die, wie die Eingliederungshilfe für Frau St., nur in Ein-
richtungen erbracht werden können, erfasst die Zuständigkeit für Hilfen in einer
Anstalt, einem Heim oder gleichartigen Einrichtung nach § 97 Abs. 2 BSHG alle
Hilfen, die in Einrichtungen zu erbringen sind. Denn durch § 97 Abs. 2 BSHG
sollen die Orte geschützt werden, in denen sich Einrichtungen im Sinne von
§ 97 Abs. 4 BSHG befinden. Dieser Schutz wäre ungerechtfertigt einge-
schränkt, wenn beim Splitten der Eingliederungshilfe auf die Wohneinrichtung
einerseits und eine Betreuungseinrichtung tagsüber andererseits nur die Orte
mit Wohneinrichtungen geschützt würden. Für die Zuständigkeitsbestimmung
nach § 97 Abs. 2 BSHG ist folglich unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der
Einrichtungsorte nicht darauf abzustellen, ob eine erforderliche Einrichtungshilfe
in der Wohneinrichtung selbst oder - bei fehlender Kapazität dort oder aus
Gründen einer arbeitsteiligen Hilfeorganisation - in einer anderen Einrichtung
erbracht wird. Vielmehr hat die Zuständigkeit nach § 97 Abs. 2 BSHG am Ein-
richtungshilfebedarf des Hilfeempfängers insgesamt anzusetzen. Die Frage, ob
der für den Hilfeempfänger erforderliche einrichtungsgebundene Eingliede-
rungshilfebedarf in der Wohneinrichtung selbst gedeckt werden kann oder,
wenn das nicht möglich ist, in einer anderen Einrichtung gedeckt werden muss,
betrifft nur den Hilfevollzug, vermag aber die Zuständigkeit für diese Hilfe ins-
gesamt nicht zu beeinflussen.
Steht der Klägerin mithin kein Erstattungsanspruch zu, ist die Klage insgesamt
abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Dr. Säcker Schmidt Dr. Franke
Dr. Brunn Prof. Dr. Berlit
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf
46 455,63 € festgesetzt.
Dr. Säcker Schmidt Dr. Franke
Dr. Brunn Prof. Dr. Berlit
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Sachgebiet:
BVerwGE:
ja
Sozialhilferecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
BSHG
§ 97 Abs. 2, 4, 5, § 103 Abs. 3, § 104
SGB I
§ 43 Abs. 1
SGB X
§ 102
Stichworte:
Eingliederungshilfe in Einrichtungen;
Einrichtung, Eingliederungshilfe in -en;
örtliche Zuständigkeit für Einrichtungshilfe außerhalb der Wohneinrichtung;
Zusammenhangskosten;
Zuständigkeit für Hilfe in einer Einrichtung.
Leitsatz:
Die örtliche Zuständigkeit für Eingliederungshilfe, der der Hilfeempfänger so-
wohl in der Einrichtung, in der er wohnt, als auch in einer anderen Einrichtung
(hier: einem Arbeitsprojekt) bedarf, richtet sich nach § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG.
Urteil des 5. Senats vom 19. Oktober 2006 - BVerwG 5 C 29.05
I. VG Schleswig vom 12.09.2005 - Az.: VG 13 A 204/02 -