Urteil des BVerwG vom 20.10.2005

Freibetrag, Heim, Anstalt, Deckung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 5 C 29.04
OVG 4 LB 10/04
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Oktober 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t , Dr. R o t h k e g e l ,
Dr. F r a n k e und Prof. Dr. B e r l i t
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
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Das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts
vom 29. September 2004 wird aufgehoben. Die Berufung des
Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover
vom 18. Juli 2003 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisions-
verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
I.
Der im Jahr 1954 geborene Kläger ist seelisch behindert. Ab Februar
1998 erhielt er von der Beklagten Eingliederungshilfe gemäß §§ 39, 40, 41 BSHG
durch stationäre Betreuung in einem Übergangswohnheim. Seit dem 15. November
2001 lebt der Kläger im Rahmen betreuten Wohnens in einer eigenen Wohnung. Er
bezieht eine Erwerbsunfähigkeitsrente.
Durch Bescheid vom 18. August 1998 zog die Beklagte den Kläger ge-
mäß § 85 Abs. 1 Nr. 3 BSHG zu einem Beitrag zu den Kosten des Heimaufenthalts
heran und berücksichtigte dabei für die Zeit bis zum 30. Juni 2000 einen Freibetrag
von seinem Einkommen in Höhe von 150 DM monatlich, weil der Kläger in einer Ein-
richtung betreut werde, die im Rahmen ihrer Konzeption den Wohnheimbewohnern
einen entsprechenden wirtschaftlichen Freiraum einräume und die Bewohner auf
eine selbstständige Lebensführung vorbereite.
Der Kläger erhob gegen die Befristung der Gewährung des Freibetrages
erfolglos Widerspruch und Klage.
Das Oberverwaltungsgericht hat der Berufung stattgegeben und dies im
Wesentlichen wie folgt begründet:
Rechtliche Grundlage für die (weitere) Gewährung des begehrten Freibe-
trages sei § 85 Abs. 1 Nr. 3 BSHG. Nach dessen Satz 1 könne die Aufbringung von
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Mitteln unter der Einkommensgrenze verlangt werden, soweit bei der Hilfe in einer
Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung oder in einer Einrichtung zur
teilstationären Betreuung Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart
würden. Nach Satz 2 der Vorschrift solle die Aufbringung der Mittel in angemesse-
nem Umfang verlangt werden von Personen, die auf voraussichtlich längere Zeit der
Pflege in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung bedürften,
solange sie nicht einen anderen überwiegend unterhielten. Es komme mithin darauf
an, ob das Kriterium der "Angemessenheit" es zulasse bzw. gebiete, seelisch Behin-
derten, die in einem Übergangswohnheim betreut würden, bei der Heranziehung zu
einem Kostenbeitrag für ihre Betreuung einen Freibetrag vom Einkommen nach § 85
Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 BSHG zu gewähren, um dadurch ihre Fähigkeit zu fördern,
selbstständig zu wirtschaften, und ob der Kläger nach seinen persönlichen Verhält-
nissen zu dem genannten Kreis der seelisch Behinderten gehöre. Das Bundesver-
waltungsgericht habe zwar in seinem Urteil vom 14. November 2002 - BVerwG 5 C
27.01 - (BVerwGE 117, 163 <165 ff.>) einen Anspruch auf einen solchen "Freibetrag
zum selbstständigen Wirtschaften" auf der Grundlage des § 85 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2
BSHG verneint, jedoch überzeuge die Argumentation des Bundesverwaltungsge-
richts nicht:
Die vom Bundesverwaltungsgericht angenommene strikte Trennung der
Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes in Hilferegelungen einerseits und Rege-
lungen über den Einkommenseinsatz andererseits finde im Gesetz keine hinreichen-
de Stütze. Vielmehr halte das Bundessozialhilfegesetz für die Hilfe in besonderen
Lebenslagen differenzierende Regelungen vor; Bestimmungen über den Einsatz von
Einkommen und Vermögen fänden sich nicht nur im 4. Abschnitt des BSHG, sondern
auch in den Regelungen der einzelnen Hilfearten. §§ 76 ff. BSHG regelten nicht,
dass Einkommen einzusetzen, sondern in erster Linie, in welchem Umfang es einzu-
setzen sei; sie konkretisierten den nach den Bestimmungen über die einzelnen Hilfe-
arten dort bereits vorgesehenen Einsatz von Einkommen und Vermögen. § 43 BSHG
enthalte für den Bereich der Eingliederungshilfe Regelungen über den Einkommens-
einsatz. Auch sonst stünden die Vorschriften des 4. Abschnitts nicht losgelöst von
den Hilfebestimmungen der vorstehenden Abschnitte, vielmehr seien sie eng mit den
einzelnen Hilfearten verknüpft, indem für einzelne Hilfearten der Umfang des einzu-
setzenden Einkommens bestimmt und zum Teil dabei innerhalb der Hilfearten diffe-
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renziert werde. Für die Hilfe in besonderen Lebenslagen sei der Einsatz des gesam-
ten Einkommens regelmäßig nicht gefordert, sondern nur der Einsatz des Einkom-
mens in angemessenem Umfang (§ 85 BSHG). Insoweit werde auf die besonderen
Bedürfnisse Behinderter Rücksicht genommen. Das zeige sich deutlich im Vergleich
mit der Regelung zur Hilfe zum Lebensunterhalt, bei der regelmäßig vorrangig das
Einkommen - unter Berücksichtigung der Absetzungsbeträge - voll einzusetzen sei.
Der Umfang des Einkommenseinsatzes bei der Hilfe in besonderen Lebenslagen
nach §§ 84, 85 BSHG sei mithin wesentlich anders geregelt als der Einsatz des Ein-
kommens bei der Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 76 BSHG.
Darüber hinaus gehe die strikte Trennung des Bundesverwaltungsge-
richts in Hilfenormen und Normen über den Einkommenseinsatz an der Bedarfssitua-
tion im Bereich der Eingliederungshilfe vorbei. Es bestehe keine aufteilbare Bedarfs-
situation. Es gehe gerade in Fällen der vorliegenden Art, in denen seelisch Behinder-
te durch die Betreuung in einer Wohneinrichtung und häufig auch an einer Arbeits-
stelle wieder in die Gesellschaft eingegliedert werden sollten, nicht darum, verschie-
dene Bedarfe zu decken (Schaffung eines Anreizes zur Arbeit einerseits, Förderung
der Fähigkeit des Behinderten etwa zum häuslichen Wirtschaften andererseits), oder
darum, sonstige Hilfen etwa für Bekleidung zu pauschalieren. Das Ziel der Hilfe sei
einheitlich, nämlich die Festigung der Persönlichkeit des Hilfesuchenden derart, dass
er in allen Bereichen des täglichen Lebens - im häuslichen Bereich ebenso wie im
Arbeitsleben - wieder zu einer selbstständigen Lebensführung befähigt werde. Dafür
sei entscheidend, dass er die Möglichkeit zu eigenständigem Wirtschaften erhalte.
Der von dem Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang herangezogene
§ 87 BSHG regele diesen Fall gerade nicht. Die Vorschrift wäre nur einschlägig,
wenn ein Bedarf an mehreren Hilfen in besonderen Lebenslagen zusammenträfe, sei
aber nicht anzuwenden, wenn es - wie in Fällen der vorliegenden Art - nur um eine
einheitliche Hilfeart gehe und die Hilfe dabei lediglich verschiedene Lebensbereiche
erfasse.
Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstin-
stanzlichen Urteils. Sie stützt sich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
14. November 2002, von dem die Vorinstanz abgewichen ist.
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Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die Revision der Beklagten, über die das Bundesverwaltungsgericht im
Einverständnis der Beteiligten gemäß § 141 Satz 1 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 und
§ 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist begründet.
Die Vorinstanz hat der Berufung des Klägers unter Verstoß gegen Bundesrecht
(§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) stattgegeben, indem es dem Kläger auf der Grundlage
des § 85 Abs. 1 Nr. 3 BSHG einen so genannten "Freibetrag zum selbstständigen
Wirtschaften" eingeräumt hat. Das führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und
Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils (§ 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO).
Der Senat hat in seinem von der Vorinstanz für korrekturbedürftig an-
gesehenen Urteil vom 14. November 2002 ausgeführt, dass es im Rahmen der Be-
stimmungen des einzusetzenden Einkommens unter der Einkommensgrenze (§ 85
BSHG) nicht gerechtfertigt ist, bei der Prüfung des § 85 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 BSHG
Einkommensteile in der Erwartung freizulassen, der Hilfeempfänger könne damit ei-
genständig noch offene sozialhilferechtliche Bedarfe decken. Die Unterscheidung
zwischen Bedarfsermittlung einerseits und der Einkommensanrechnung andererseits
sei auch beim Einsatz des Einkommens über (§ 84 BSHG) wie unter der Einkom-
mensgrenze (§ 85 BSHG) zu beachten. Dieser rechtliche Gesichtspunkt gilt auch im
vorliegenden Fall; denn auch hier geht es um die
Frage, ob nach § 85 Abs. 1 Nr. 3
Satz 2 BSHG ein "Freibetrag zum selbstständigen Wirtschaften" zuzugestehen ist,
wenn der Hilfeempfänger über Einkommen - hier: aus einer Erwerbsunfähigkeitsren-
te - verfügt.
Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, das Bundesverwaltungsgericht
gehe von einer strengen Trennung der Regelungen über die Leistungsgewährung
einerseits und der Regelungen über den Einsatz des Einkommens andererseits aus
und berücksichtige nicht, dass sich Bestimmungen über den Einsatz von Einkommen
und Vermögen nicht nur im 4. Abschnitt des Bundessozialhilfegesetzes, sondern
auch in den §§ 2, 11, 28, 29 und 43 BSHG fänden. Von einer Verbindung zwischen
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dem sozialhilferechtlichen Bedarf und dem einzusetzenden Einkommen und Vermö-
gen geht selbstverständlich auch das Bundesverwaltungsgericht aus. So wird in den
vom Berufungsgericht genannten Normen geregelt, d a s s Einkommen und Ver-
mögen auf den Bedarf anzurechnen ist. Entsprechend hat der Senat entschieden,
dass derjenige Sozialhilfebedarf durch Leistung zu decken ist, der über das anre-
chenbare Einkommen und Vermögen hinausgeht (a.a.O., S. 165 Abs. 2, S. 166
Abs. 1). W a s aber im Einzelnen Bedarf und w a s im Einzelnen einzusetzen-
des Einkommen und Vermögen ist, wird einerseits in den Normen zum Bedarf, z.B.
§ 12 BSHG in Bezug auf die Hilfe zum Lebensunterhalt und §§ 39 ff. BSHG in Bezug
auf die Eingliederungshilfe, und andererseits in den Normen zum Einsatz von Ein-
kommen und Vermögen in §§ 76 ff. BSHG geregelt. Dazu hat der Senat bereits klar-
gestellt, dass sich zwar die Einkommensanrechnung immer auf den geltend gemach-
ten Sozialhilfebedarf bezieht und sich ihr Umfang nach der Art dieses Bedarfs bzw.
dieser Hilfe (vgl. nur §§ 79 ff. BSHG für die Hilfe in besonderen Lebenslagen) be-
misst, dass unterschiedliche Anrechnungsregelungen aber die grundsätzliche Unter-
scheidung zwischen dem sozialhilferechtlich relevanten Bedarf einerseits und einem
darauf bezogenen Einkommenseinsatz andererseits nicht aufheben (a.a.O., S. 165).
Zwar geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass der Um-
fang des Einkommenseinsatzes bei der Hilfe in besonderen Lebenslagen nach
§§ 79 ff. BSHG anders geregelt ist als der Einsatz des Einkommens bei der Hilfe
zum Lebensunterhalt gemäß § 76 BSHG. Dies ändert aber nichts daran, dass die
§§ 76 ff. BSHG allein die Einkommensanrechnung und nicht die Bedarfsbestimmung
regeln. Nicht gerechtfertigt ist die Annahme der Vorinstanz, in §§ 76 ff. BSHG wür-
den Einkommensteile für eine selbstständige Deckung eines sozialhilferechtlich rele-
vanten Bedarfs anrechnungsfrei gestellt. Soweit die §§ 76 ff. BSHG Einkommen frei-
stellen - gleichgültig für welchen Hilfebedarf - liegt dem die Wertung des Gesetzge-
bers zugrunde, dass insoweit Einkommen nicht zur Deckung des sozialhilferechtlich
anzuerkennenden Bedarfs einzusetzen ist, nicht aber die Zielrichtung, dass dieses
Einkommen für einen (ggf. anderen) anzuerkennenden sozialhilferechtlichen Bedarf
einzusetzen ist. Deshalb hat der Senat entschieden (a.a.O., S. 165 Abs. 3), dass in
§§ 76 ff. BSHG keine Einkommensteile für die selbstständige Deckung eines sozial-
hilferechtlich relevanten Bedarfs anrechnungsfrei gestellt werden. Eine solche Frei-
lassung bestimmt - wie der Senat ausgeführt hat (a.a.O., S. 166 Abs. 1 letzter Halb-
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satz) - lediglich § 21 Abs. 3 Satz 5 BSHG, der aber auf andere Fälle und Bedarfe ge-
rade nicht verallgemeinernd übertragbar ist.
Soweit der Senat dabei "noch offene sozialhilferechtliche Bedarfe" an-
gesprochen hat (a.a.O. S. 165 Abs. 1) und im Folgenden von möglicherweise mehr
als einem Bedarf ausgegangen ist (a.a.O., S. 166 Abs. 3), geschah dies mit Rück-
sicht auf einen auch vom Berufungsgericht herangezogenen Vortrag des Klägers,
der Freibetrag könnte zur Beschaffung eines in der Einrichtung nicht gewährten Le-
bensunterhalts - soweit er ungeachtet § 27 Abs. 3 BSHG nicht von der Eingliede-
rungshilfe umfasst (s. dazu BVerwG, Urteil vom 22. März 1990 - BVerwG 5 C 58.86 -
Buchholz 436.0 § 27 BSHG Nr. 2 ; BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 1992
- BVerwG 5 B 128.92 - Buchholz 436.0 § 88 BSHG Nr. 30) und daher auch nicht § 43
Abs. 1 BSHG gemäß "in vollem Umfang" zu gewähren sein sollte - verwandt werden.
Der Senat hat sich dabei gerade nicht zu der Frage verhalten, ob bzw. in welcher
Hinsicht ein solcher Bedarf tatsächlich bestand.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Senat in seiner
Entscheidung auch die Bedarfssituation innerhalb der Eingliederungshilfe berück-
sichtigt. Dazu hat er ausgeführt (a.a.O., S. 167 Abs. 1):
"Eine andere Beurteilung rechtfertigt auch nicht die Konzeption der
Einrichtung und das Ziel der Eingliederungshilfe, hier in einem Übergangs-
wohnheim, dem Hilfebedürftigen 'einen wirtschaftlichen Freiraum (einzuräu-
men), damit er sich durch eigenständige Entscheidungen im engeren Lebensbe-
reich Schritt für Schritt auf ein selbständiges Leben außerhalb der Einrichtung
vorbereiten kann'. Denn wenn es die Konzeption der Einrichtung und das Ziel
der Eingliederungshilfe ist, zu selbständigem Wirtschaften zu befähigen, so ent-
fällt hierauf ein Teilbedarf der Eingliederungshilfe, für den vorhandenes Ein-
kommen einzusetzen ist. Eine andere Frage ist, in welcher Form die Hilfe zum
selbständigen Wirtschaften zu leisten ist. Diese Frage betrifft aber nicht die Ein-
kommens-, sondern die Leistungsseite, nämlich die Hilfegestaltung."
Nicht also der Senat, sondern das Berufungsgericht hat einen "Freibe-
trag zum selbstständigen Wirtschaften" dem § 85 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 BSHG und da-
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mit den Regelungen über den Einkommenseinsatz zugeordnet. Der Regelung des
§ 85 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 BSHG lässt sich aber ein Bedarf zum selbstständigen Wirt-
schaften mit dem Ziel der Verselbstständigung eines seelisch Behinderten nicht ent-
nehmen. Wegen der gebotenen systematischen Unterscheidung zwischen Bedarfs-
und Einkommensseite lässt sich ein gesetzlicher Hinweis auf die Möglichkeit, einen
solchen Bedarf zu berücksichtigen, auch nicht aus dem unbestimmten Gesetzesbeg-
riff der "Angemessenheit" im Sinne von § 85 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 BSHG herauslesen.
Besteht für seelisch Behinderte in einem Übergangswohnheim ein "Eingliederungs-
hilfebedarf zum selbstständigen Wirtschaften" in dem Sinne, dass die Beschaffung
der zur Deckung sozialhilferechtlich anzuerkennender Bedarfe erforderlichen Güter
oder Dienstleistungen dem Hilfebedürftigen selbst - und sei es unter Anleitung oder
Hilfestellung durch die Einrichtung - aus diesem zur Verfügung stehenden Mitteln
überlassen bleiben soll, so besteht er nicht nur für die, die eigenes Einkommen ha-
ben. Dass auf diesen Bedarf eigenes Einkommen nach Maßgabe der §§ 79 ff. BSHG
anzurechnen ist, beruht nicht auf einer paternalistischen Sicht des Senats (so
Fahlbusch NDV 2003, 464), sondern auf § 43 Abs. 1 BSHG, wonach Eingliede-
rungshilfe in einer Einrichtung auch dann in vollem Umfang zu gewähren ist, wenn
den in § 28 BSHG genannten Personen die Aufbringung der Mittel zu einem Teil zu-
zumuten ist. Soweit in der Praxis Geldleistungen des Hilfeträgers zum selbstständi-
gen Wirtschaften einerseits und Geldleistungen des Hilfeempfängers als Kostenbei-
trag andererseits gegengerechnet werden und deshalb nicht zur Auszahlung gelan-
gen, ändert das nichts an deren jeweiligen rechtlichen Einordnung, sondern betrifft
es nur deren abrechnungstechnische Abwicklung.
Soweit aufgrund eines solchen Bedarfs, den das Berufungsgericht nach
Grund und Höhe gerade nicht näher konkretisiert und bestimmt hat, die Leistungen
des Sozialhilfeträgers hier entgegen § 43 Abs. 1 BSHG nicht "in vollem Umfange"
gewährt worden sein sollten, folgt hieraus nicht, dass eine etwa rechtswidrig unzurei-
chende Leistungsgewährung durch einen § 85 Abs. 1 Nr. 3 BSHG widersprechenden
entsprechenden Verzicht auf einen Kostenbeitrag auszugleichen wäre. Ob oder in
welchem Umfange der Kläger einen auch weiterhin noch durchsetzbaren Anspruch
auf weitere Leistungen gegen die Beklagte haben könnte, bedarf mithin für die Ent-
scheidung des vorliegenden Rechtsstreits keiner Entscheidung.
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Ist hiernach bereits dem Grunde nach ein "Freibetrag zum selbstständi-
gen Wirtschaften" bei der Festsetzung des Kostenbeitrages nicht zu berücksichtigen,
kann dahinstehen, ob die von der Beklagten unter Berufung auf Verwaltungsvor-
schriften vorgenommene Befristung der Gewährung des Freibetrages auf zwei Jahre
zulässig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, die Gerichtskosten-
freiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.
Dr. Säcker Schmidt Dr. Rothkegel
Dr. Franke Prof. Dr. Berlit
Sachgebiet:
BVerwGE: nein
Sozialhilferecht
Fachpresse: ja
Rechtsquelle:
BSHG § 85 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2
Stichworte:
E: Einkommensfreibetrag bei Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleicharti-
gen Einrichtung; F: Freibetrag vom Einkommen bei Hilfe in einer Anstalt, einem Heim
oder einer gleichartigen Einrichtung; S: Sozialhilfe, Einkommensfreibetrag bei Hilfe in
einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung.
Leitsatz:
Im Rahmen der Prüfung nach § 85 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 BSHG ist es nicht gerechtfer-
tigt, Einkommensteile mit Rücksicht auf andere Sozialhilfebedarfe anrechnungsfrei
zu lassen (Bestätigung von BVerwGE 117, 163).
Urteil des 5. Senats vom 20. Oktober 2005 - BVerwG 5 C 29.04
I. VG Hannover vom 18.07.2003 - Az.: VG 3 A 3137/01 -
II. OVG Lüneburg vom 29.09.2004 - Az.: OVG 4 LB 10/04 -