Urteil des BVerwG vom 10.04.2008

Aufenthalt im Ausland, Erwerb, Russische Föderation, Im Bewusstsein

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 5 C 28.07
OVG 12 A 2053/05
Verkündet
am 10. April 2008
Wahl
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 10. April 2008
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke, Dr. Brunn,
Prof. Dr. Berlit und Prof. Dr. Kraft
für Recht erkannt:
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 8. Juni 2007 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Ent-
scheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwie-
sen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussent-
scheidung vorbehalten.
G r ü n d e :
I
Die in der Russischen Föderation lebenden Kläger begehren die Verpflichtung
der Beklagten (Bundesrepublik Deutschland), der Klägerin zu 1 (zukünftig: Klä-
gerin) einen Staatsangehörigkeitsausweis zu erteilen und ihre minderjährigen
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Kinder, die Kläger zu 2 und 3, in diesen Staatsangehörigkeitsausweis aufzu-
nehmen.
Die Klägerin ist im Jahre 1970 in der ehemaligen Sowjetunion (Region Alma
Ata, damalige Kasachische Sowjetrepublik) geboren. Sie behauptet, gemäß § 5
RuStAG deutsche Staatsangehörige nach ihrem Vater zu sein. Mit Bescheid
vom 22. November 2002 lehnte das Bundesverwaltungsamt den entsprechen-
den Antrag der Kläger mit der Begründung ab, es sei nicht nachgewiesen, dass
der Vater der Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit erworben habe; jeden-
falls habe die Klägerin eine etwa innegehabte deutsche Staatsangehörigkeit im
Jahre 1995 durch Antragserwerb der russischen Staatsangehörigkeit verloren.
Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwal-
tungsgericht mit Urteil vom 13. April 2005 abgewiesen. Zur Begründung hat es
darauf abgestellt, dass die Klägerin zwar über ihren Vater die deutsche Staats-
angehörigkeit erworben, diese aber wieder verloren habe, weil sie in der Folge
ihrer im Jahre 1992 erfolgten Übersiedlung nach Russland die russische
Staatsangehörigkeit nach dem einschlägigen russischen Recht auf Antrag er-
worben habe; dies ergebe sich aus einer von der Klägerin vorgelegten russi-
schen Bescheinigung vom 16. September 2003.
Durch Beschluss vom 8. Juni 2007 hat das Oberverwaltungsgericht die Beru-
fung der Kläger zurückgewiesen mit folgender Begründung:
Es könne offen bleiben, ob die Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit von
ihrem Vater erworben habe, weil sie diese durch den Erwerb der russischen
Staatsangehörigkeit spätestens im April 1995 gemäß § 25 Abs. 1 RuStAG in
der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung (Art. 4 Nr. 5 des Gesetzes vom
29. Juni 1977, BGBl I S. 1101) verloren habe.
Unstreitig sei zunächst, dass die - damals volljährige - Klägerin 1995 die Staats-
bürgerschaft der Russischen Föderation erworben habe. Dieser Erwerb sei
auch nicht (lediglich) kraft Gesetzes erfolgt, wie es Art. 13 des russischen Ge-
setzes über die Staatsbürgerschaft vom 28. November 1991 für den Fall des
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ständigen Aufenthalts auf dem Territorium der Russischen Föderation im Zeit-
punkt des In-Kraft-Tretens des vorbezeichneten Gesetzes vorgesehen habe.
Die Klägerin sei (erst) im Oktober 1992 (aus Tadschikistan kommend) in die
Russische Föderation eingereist. Vielmehr könne sie nach der vorgelegten Be-
scheinigung die russische Staatsangehörigkeit nur nach Art. 18 Buchst. d die-
ses Gesetzes erworben haben. Danach konnte im Wege des Registrierungs-
verfahrens die russische Staatsbürgerschaft u.a. durch Bürger der früheren
UdSSR erworben werden, welche nach dem 6. Februar 1992 auf das Territori-
um der Russischen Föderation gelangt waren, wenn sie bis zu einem bestimm-
ten Zeitpunkt ihren Wunsch erklärten, die Staatsangehörigkeit der Russischen
Föderation zu erwerben. Aus der Bescheinigung ergebe sich deshalb, dass die
Klägerin zu 1 die Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation aufgrund ei-
ner entsprechenden Erklärung erworben habe, die als Antrag im Sinne des § 25
Abs. 1 RuStAG zu werten sei.
Da für eine die Freiheit der Willensentschließung ausnahmsweise ausschlie-
ßende Fallgestaltung nichts ersichtlich sei, müsse davon ausgegangen werden,
dass ein Fall freiwilliger Hinwendung zu einem anderen Staat vorliege, der es
rechtfertige, den gesetzlich zur Vermeidung doppelter Staatsangehörigkeit vor-
gesehenen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit anzunehmen.
Solange ein Betroffener die Alternative habe, auf den Erwerb der neuen Staats-
angehörigkeit zu verzichten, was bei der Klägerin der Fall gewesen sei, bleibe
die notwendige Entscheidungsfreiheit des Betroffenen unberührt. Es könne
aufgrund der Ausführungen der Klägerin auch nicht davon ausgegangen wer-
den, dass die Annahme der neuen Staatsangehörigkeit die einzige Möglichkeit
dargestellt habe, das wirtschaftliche Existenzminimum und damit das Überleben
zu sichern, was einen freiwilligen Erwerb ausschlösse. Im Rahmen des § 25
Abs. 1 RuStAG unbeachtlich sei schließlich die Behauptung der Klägerin, sie
habe zum Zeitpunkt des Erwerbs der russischen Staatsangehörigkeit keine
Kenntnis vom Bestehen einer deutschen Staatsangehörigkeit gehabt.
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Verfassungsrecht gebiete nichts anderes, zumal § 13 StAG für ehemalige
deutsche Staatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland die Mög-
lichkeit einer Wiedereinbürgerung eröffne.
Zur Begründung ihrer Revision machen die Kläger vor allem geltend, dass die
Klägerin mit ihrer Familie nach dem (spätestens mit dem Ende des Jahres 1991
vollendeten) Zerfall der Sowjetunion im Besitze einer sowjetischen und einer
deutschen Staatsangehörigkeit ihren bisherigen Aufenthalt in der früheren
Sowjetrepublik Tadschikistan infolge Verfolgung fluchtartig verlassen habe und
nach Russland geflohen sei. In der Folge sei lediglich ihre bisherige sowjetische
Staatsbürgerschaft in eine russische umgewandelt worden. Deshalb könne
schon keine Rede von einer Hinwendung zu einem (neuen) anderen Staat sein,
und noch weniger könne von einer Abwendung vom deutschen Staat gespro-
chen werden, zumal der Klägerin damals noch nicht einmal die Möglichkeit der
Innehabung einer deutschen Staatsangehörigkeit bewusst gewesen sei. Der
Fall der Staatennachfolge und des damit verbundenen Wechsels von Staats-
angehörigkeiten müsse aus dem Anwendungsbereich von § 25 StAG herausfal-
len, weil das Ziel der Vermeidung von Mehrstaatigkeit hier verfehlt werde.
Die Beklagte und der Vertreter des Bundesinteresses verteidigen den ange-
fochtenen Beschluss.
II
Die Revision der Kläger ist begründet.
Die Berufungsentscheidung ist mit Bundesrecht nicht vereinbar (§ 137 Abs. 1
VwGO), soweit das Oberverwaltungsgericht angenommen hat, dass der Verlust
der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 25 Abs. 1 RuStAG (in der hier maß-
geblichen und noch anzuwendenden Fassung vom 15. Juli 1999, BGBl I
S. 1618), der im vorliegenden Zusammenhang mit § 25 Abs. 1 StAG (in der
heute gültigen Fassung vom 19. August 2007, BGBl I 1970) übereinstimmt,
auch dann eintreten kann, wenn der deutsche Staatsangehörige zum Zeitpunkt
des Antragserwerbs einer ausländischen Staatsanghörigkeit keine Kenntnis
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davon gehabt hat, Deutscher zu sein. § 25 Abs. 1 RuStAG ist - ebenso wie
heute nach § 25 Abs. 1 StAG - auf derartige Fallgestaltungen nicht anwendbar.
Da das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - tat-
sächliche Feststellungen zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch
die Klägerin zu 1 im Wege der Legitimation aufgrund der Eheschließung ihrer
Eltern im Jahre 1971 nach § 5 Abs. 1 RuStAG unterlassen hat, kann der Senat
in der Sache nicht abschließend selbst entscheiden. Er verweist die Sache des-
halb zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht
zurück (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
1. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 RuStAG verlor ein Deutscher, der im Inland weder
seinen Wohnsitz noch seinen dauernden Aufenthalt hatte, seine Staatsangehö-
rigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser
Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag des gesetzlichen Vertreters er-
folgte, der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorlagen, unter
denen nach § 19 RuStAG die Entlassung beantragt werden konnte. Auch nach
der geltenden Fassung des § 25 Abs. 1 Satz 1 StAG verliert ein Deutscher
- nunmehr aber unabhängig davon, wo er seinen Wohnsitz oder seinen dau-
ernden Aufenthalt hat - seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer aus-
ländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf
den Antrag des gesetzlichen Vertreters erfolgt, der Vertretene jedoch nur, wenn
die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 19 StAG die Entlassung
beantragt werden könnte. Diese Bestimmungen erfassen nicht den Fall, dass
der Betroffene - wie die Klägerin zu 1 nach den bisherigen Feststellungen des
Oberverwaltungsgerichts im Berufungsverfahren - im Zeitpunkt des An-
tragserwerbs der ausländischen Staatsangehörigkeit keine Kenntnis vom Besitz
der deutschen Staatsangehörigkeit gehabt hat und hiervon nach den gesamten
Umständen des Falles auch keine Kenntnis hätte haben müssen. Diese den
Anwendungsbereich des § 25 Abs. 1 Satz 1 RuStAG/StAG einschränkende
Auslegung ergibt sich nicht nur aus der Vorschrift selbst (2.), sondern ist
zugleich mit Rücksicht auf den grundrechtlichen Schutz der Staatsangehörigkeit
nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG verfassungsrechtlich geboten (3.).
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2. § 25 Abs. 1 StAG (und ebenso bereits § 25 Abs. 1 RuStAG) ordnen für den
Fall des Antragserwerbs einer ausländischen Staatsangehörigkeit den Verlust
der deutschen Staatsangehörigkeit nicht bedingungslos an, sondern enthalten
einschränkende Voraussetzungen.
a) Bereits der Wortlaut des § 25 Abs. 1 Satz 1 StAG enthält mit dem Verweis
auf § 19 StAG eine bedeutsame Einschränkung. Danach kann der Verlust der
deutschen Staatsangehörigkeit bei Personen, die unter elterlicher Sorge oder
unter Vormundschaft stehen, regelmäßig nur mit Genehmigung des deutschen
Vormundschaftsgerichts eintreten (§ 19 Abs. 1 Satz 1 StAG). Diese gesetzliche
Genehmigung ist nur ausnahmsweise entbehrlich bei Kindern, „wenn der Vater
oder die Mutter die Entlassung für sich und zugleich kraft elterlicher Sorge für
ein Kind beantragt und dem Antragsteller die Sorge für die Person dieses Kin-
des zusteht“ (§ 19 Abs. 2 StAG). Aus dieser Verweisung auf § 19 StAG wird
deutlich, dass der Gesetzgeber in § 25 Abs. 1 Satz 1 StAG von dem Bekannt-
sein der deutschen Staatsangehörigkeit als stillschweigende Voraussetzung für
den gesetzlichen Verlust ausgeht, indem er bei handlungsunfähigen Personen
eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung vorsieht, die ohne Kenntnis der
deutschen Staatsangehörigkeit, deren gesetzlicher Verlust droht, nicht eingeholt
werden kann.
b) In einem engen Zusammenhang mit § 25 Abs. 1 RuStAG/StAG hat der Ge-
setzgeber seit jeher den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch An-
tragserwerb einer anderen Staatsangehörigkeit für denjenigen ausgeschlossen,
der „vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag
die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde zur Beibehaltung seiner
Staatsangehörigkeit erhalten hat“ (§ 25 Abs. 2 Satz 1 StAG). Darin kommt zum
einen zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber schon immer eine Doppelstaats-
angehörigkeit nicht ausnahmslos ausgeschlossen, sondern im Einzelfall die
Hinnahme mehrfacher Staatsangehörigkeit ermöglicht hat. Nur wer ohne Bei-
behaltungsgenehmigung eine ausländische Staatsangehörigkeit beantragt und
erwirbt, verliert kraft Gesetzes seine deutsche Staatsangehörigkeit.
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Auch die Möglichkeit, eine Beibehaltungsgenehmigung zu beantragen, setzt
zum anderen stillschweigend voraus, dass der Betroffene seine deutsche
Staatsangehörigkeit kennt. Nur dann kann er eine Beibehaltungsgenehmigung
nach § 25 Abs. 2 Satz 1 StAG beantragen, um sich vor dem Verlust der deut-
schen Staatsangehörigkeit zu schützen oder - im Falle der Ablehnung der Bei-
behaltungsgenehmigung - seinen Schritt noch einmal zu überdenken.
c) Für die Rechtslage nach § 25 StAG gilt nichts anderes. Die Änderungen der
Bestimmung in den Jahren 1999 und 2004 weisen vielmehr darauf hin, dass der
Gesetzgeber - abgesehen von der Streichung der Inlandsklausel in Abs. 1
Satz 1 zur Vermeidung des sofortigen Wiedererwerbs einer zum Zwecke der
Einbürgerung aufgegebenen ausländischen Staatsangehörigkeit - der Vermei-
dung doppelter oder mehrfacher Staatsangehörigkeit insgesamt ein geringeres
und den privaten Interessen an der Beibehaltung der deutschen Staatsangehö-
rigkeit ein größeres Gewicht beimisst als früher.
Durch die Einfügung der Sätze 3 und 4 in § 25 Abs. 2 StAG (durch Art. 1 Nr. 7
Buchst. b des Gesetzes vom 15. Juli 1999, BGBl I S. 1618 mit Wirkung vom
1. Januar 2000) hat der Gesetzgeber materielle Voraussetzungen für die Bei-
behaltungsgenehmigung normiert. Danach sind bei der Entscheidung über ei-
nen Antrag auf Beibehaltungsgenehmigung „die öffentlichen und privaten Be-
lange abzuwägen“ (Satz 3); bei einem Antragsteller, der seinen gewöhnlichen
Aufenthalt im Ausland hat, ist „insbesondere zu berücksichtigen, ob er fortbe-
stehende Bindungen an Deutschland glaubhaft machen kann“ (Satz 4). Die
Vermeidung oder Beseitigung von Mehrstaatigkeit hat spätestens seit dieser
Änderung keinen grundsätzlichen Vorrang mehr; vielmehr sind die privaten In-
teressen des Einzelnen an der Begründung oder Beibehaltung einer doppelten
oder mehrfachen Staatsangehörigkeit prinzipiell gleichrangig mit dem öffentli-
chen Interesse an der Vermeidung von Mehrstaatigkeit abzuwägen.
Die geänderte Zielrichtung des § 25 StAG wird schließlich auch durch die Ein-
fügung des Satzes 2 in § 25 Abs. 1 StAG in der Fassung des Zuwanderungs-
gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl I S. 1950) deutlich. Danach tritt seit Ende
August 2007 der automatische Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach
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Satz 1 auch dann nicht ein, „wenn ein Deutscher die Staatsangehörigkeit eines
anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, der Schweiz oder eines Staa-
tes erwirbt, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen völkerrechtlichen
Vertrag nach § 12 Abs. 3 StAG abgeschlossen hat“. Insoweit hat der Gesetz-
geber das öffentliche Interesse an der Vermeidung oder Beseitigung von Mehr-
staatigkeit weiter relativiert und die gesetzliche Verlustregel für alle EU-Staaten
und zukunftsoffen für weitere Fallgruppen nach § 10 Abs. 1 Nr. 4, § 12 Abs. 3
StAG außer Kraft gesetzt.
d) Auch wenn der Verweis auf § 19 StAG und das Institut der Beibehaltungsge-
nehmigung nach § 25 Abs. 2 StAG die Auslegung des § 25 Abs. 1 Satz 1
RuStAG/StAG nahelegt, dass der gesetzliche Verlust der deutschen Staatsan-
gehörigkeit die Kenntnis von ihrem Besitz voraussetzt, bleibt die bisherige stän-
dige Rechtsprechung zu den objektiven Anforderungen der Bestimmung im
Übrigen unberührt. Die Anwendung des § 25 Abs. 1 Satz 1 StAG ist danach
nicht ausgeschlossen, wenn dem deutschen Staatsangehörigen zwar seine
deutsche Staatsangehörigkeit, nicht aber die Rechtsfolgen seines Handelns im
Falle des Antragserwerbs einer ausländischen Staatsangehörigkeit bekannt
waren oder wenn er diese Rechtsfolge nicht bedacht hat oder nicht wollte oder
wenn er die mit seinem Handeln objektiv verbundene Hinwendung zu einer
fremden und Abwendung von seiner deutschen Staatsangehörigkeit subjektiv
nicht bezweckte (vgl. Beschluss vom 13. Oktober 2000 - BVerwG 1 B 53.00 -
Buchholz 130 § 25 StAG Nr. 11 und Urteil vom 21. Mai 1985 - BVerwG 1 C
12.84 - Buchholz 130 § 25 RuStAG Nr. 5).
e)
Entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts ist schließlich der Hin-
weis auf die Möglichkeit der Wiedereinbürgerung nach § 13 StAG nicht geeig-
net in Frage zu stellen, dass die Rechtsfolge des automatisch kraft Gesetzes
eintretenden Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 25 Abs. 1
Satz 1 StAG deren Kenntnis bei dem Handelnden voraussetzt. Das ergibt sich
für die Klägerin zu 1 (und ggf. den Kläger zu 2, s.u. 4.) schon daraus, dass nach
ihrem unwidersprochen gebliebenen Vortrag die Ermessenspraxis des
Beklagten in Fällen der vorliegenden Art eine Wiedereinbürgerung nach einem
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Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 StAG
ausnahmslos nicht zulässt.
3. § 25 Abs. 1 StAG ist danach entgegen der Auffassung des Oberverwal-
tungsgerichts auf den Fall der Klägerin zu 1 nur anwendbar, wenn feststeht,
dass ihr bei dem festgestellten Antragserwerb der russischen Staatsangehörig-
keit im Jahre 1995 eine damals etwa bestehende - bisher nur vom Verwal-
tungsgericht bejahte, vom Oberverwaltungsgericht lediglich unterstellte - deut-
sche Staatsangehörigkeit nach ihrem Vater bekannt war oder Grund für die An-
nahme besteht, ihr hätte die deutsche Staatsangehörigkeit bekannt sein müs-
sen. Nur dann kann auch davon ausgegangen werden, dass der Antrag auf
Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit objektiv die - die gesetzliche Ver-
lustfolge legitimierende - selbstverantwortliche Entscheidung für die Hinwen-
dung zu einer fremden (hier: russischen) Staatsangehörigkeit zum Ausdruck
gebracht hat. Fehlte es der Klägerin hingegen an jeglichem Bewusstsein, deut-
sche Staatsangehörige zu sein, ist § 25 Abs. 1 Satz 1 StAG (RuStAG) auf den
Antragserwerb im Jahre 1995 nicht anwendbar. Dieses Auslegungsergebnis er-
gibt sich auch aus den grundrechtlichen Anforderungen des Art. 16 Abs. 1 GG
an die gesetzliche Ausgestaltung von Verlustgründen.
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die gesetzliche
Regelung des § 25 Abs. 1 Satz 1 StAG (§ 25 Abs. 1 RuStAG), die den Verlust
der Staatsangehörigkeit an den freiwilligen, antragsgemäßen Erwerb einer
ausländischen Staatsangehörigkeit knüpft, verfassungsrechtlich grundsätzlich
bedenkenfrei (BVerfG, Kammer-Beschluss vom 8. Dezember 2006 - 2 BvR
1339/06 - InfAuslR 2007, 162 Rn. 12 f. unter Bezugnahme auf das Urteil vom
24. Mai 2006 - 2 BvR 669/04 - BVerfGE 116, 24 <44>; vgl. auch BVerfG, Kam-
mer-Beschluss vom 10. August 2001 - 2 BvR 2101/00 - NVwZ 2001, 1393).
Eine nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG verbotene Entziehung der Staatsangehö-
rigkeit ist danach jede, aber auch nur die Verlustzufügung, welche die - für den
Einzelnen und für die Gesellschaft gleichermaßen bedeutsame - Funktion der
Staatsangehörigkeit als verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit
beeinträchtigt. Eine Beeinträchtigung der Verlässlichkeit und Gleichheit des
Zugehörigkeitsstatus liegt insbesondere in jeder Verlustzufügung, die der Be-
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troffene nicht oder nicht auf zumutbare Weise beeinflussen kann (vgl. a.a.O.
BVerfGE 116, 24 <44>). Zur Verlässlichkeit des grundrechtlich geschützten
Staatsangehörigkeitsstatus gehört danach auch die Vorhersehbarkeit eines
Verlusts und ein ausreichendes Maß an Rechtssicherheit und Rechtsklarheit im
Bereich der staatsangehörigkeitsrechtlichen Verlustregelungen (BVerfG a.a.O.
S. 45).
b) Mit diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen wäre es nicht vereinbar,
§ 25 Abs. 1 Satz 1 StAG (§ 25 Abs. 1 RuStAG) auch auf einen Fall wie den der
Klägerin zu 1 anzuwenden, der - nach den bisher getroffenen und für das vor-
liegende Verfahren bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts -
der (unterstellte) Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit nicht bekannt und
bewusst gewesen ist und der ihnen nach den gesamten Umständen des vorlie-
genden Falles auch nicht bekannt sein musste.
Die Kenntnis von der deutschen Staatsangehörigkeit ist grundsätzlich Voraus-
setzung dafür, auf der Grundlage eines freien Willensentschlusses selbstver-
antwortlich darüber bestimmen zu können, dass mit der Entscheidung für den
antragsabhängigen Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit die daran ge-
knüpfte gesetzliche Rechtsfolge des Verlusts der deutschen Staatsangehörig-
keit eintritt. In den Schutzbereich des Art. 16 Abs. 1 GG fällt auch die dem Ein-
zelnen nicht bekannte und von ihm nicht „gelebte“ Staatsangehörigkeit. Dies
schließt es von Verfassungs wegen allerdings nicht aus, dass der Gesetzgeber
den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch den antragsabhängigen
Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit auch für Fälle vorsieht, in denen die
deutsche Staatsangehörigkeit dem Einzelnen nicht bekannt ist. Dies bedarf je-
doch einer eindeutigen, die öffentlichen und privaten Interessen ausgleichenden
gesetzlichen Regelung, wie sie § 25 StAG - nach den Ausführungen unter 1.
bereits im Wege der Auslegung des einfachen Rechts - gerade nicht enthält.
c) Die Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts dazu, dass der Klägerin zu 1
im Jahre 1995 ihre deutsche Staatsangehörigkeit hätte bekannt sein ,
weil sie „hinreichende Anhaltspunkte für ihre deutsche Staatsangehörigkeit“
gehabt habe (BA S. 21), rechtfertigen keine andere Beurteilung, zumal das
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Oberverwaltungsgericht selbst die angeblich für die Klägerin zu 1 erkennbare
deutsche Staatsangehörigkeit nicht geklärt, sondern ausdrücklich offen gelas-
sen hat (BA S. 4). Anhaltspunkte dafür, dass die die Klägerin zu 1 ihre - bis
heute ungeklärte - deutsche Staatsangehörigkeit nach ihrem Vater damals ge-
kannt hat oder nach den gesamten Umständen hätte kennen müssen, sind we-
der festgestellt noch erkennbar. Im Übrigen liegt die Annahme eher fern, der
Klägerin zu 1 könne im April 1995, als sie die russische Staatsangehörigkeit
beantragte, um in Russland legal leben zu können und nicht in das vom Bür-
gerkrieg erschütterte Tadschikistan zurückkehren zu müssen, im Bewusstsein
des etwaigen Besitzes der deutschen Staatsangehörigkeit gehandelt haben.
Dann hätte ihr nämlich zur Verbesserung ihrer Lebenssituation schon damals
die Wohnsitznahme in Deutschland offen gestanden.
4. Sollte die Klägerin zu 1 die deutsche Staatsangehörigkeit 1971 nach ihrem
Vater erworben haben, ist - wovon das Oberverwaltungsgericht zutreffend aus-
geht (BA S. 22) - der 1991 geborene Kläger zu 2 zwar von Geburt an (jedenfalls
auch) deutscher Staatsangehöriger geworden (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 StAG),
könnte aber die deutsche Staatsangehörigkeit entgegen der Ansicht des
Beklagten nach § 25 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 19 Abs. 2 RuStAG/StAG im Jahre
1995 wieder verloren haben. Dies würde allerdings voraussetzen, dass die Klä-
gerin zu 1 die deutsche Staatsangehörigkeit tatsächlich ihrerseits nach § 25
Abs. 1 Satz 1 RuStAG/StAG wieder verloren hätte. Das ist, wie ausgeführt,
nach den bisherigen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht anzu-
nehmen.
Auch der Erwerb und Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit der 1999 ge-
borenen Klägerin zu 3 hängt davon ab, ob die Klägerin zu 1 deutsche Staatsan-
gehörige geworden und geblieben ist.
5. Ausführungen zu der Frage, derentwegen der Senat die Revision zugelassen
hat, unter welchen Voraussetzungen die deutsche Staatsangehörigkeit nach
§ 25 Abs. 1 RuStAG (§ 25 Abs. 1 StAG) verloren geht, wenn der Erwerb einer
ausländischen Staatsangehörigkeit (hier: der Russischen Föderation) im Zu-
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sammenhang mit dem Untergang des Staates der früheren Staatsangehörigkeit
(hier: Sowjetunion) steht, sind danach nicht mehr veranlasst.
Für den Fall, dass das Oberverwaltungsgericht im erneuten Berufungsverfahren
die deutsche Staatsangehörigkeit und deren Kenntnis durch die Klägerin zu 1
feststellen sollte, bemerkt der Senat, dass von § 25 Abs. 1 StAG umfasst sein
kann, über die Vermeidung einer Mehrstaatigkeit hinaus auch deren Re-
duzierung im Einzelfall herbeizuführen. Dann bliebe aber gleichwohl zu beden-
ken und zu prüfen, ob diese gesetzliche Zielsetzung auch für den besonderen
Fall der grundlegenden Änderung der staatsrechtlichen Verhältnisse (hier: Zer-
fall der Sowjetunion) Geltung beansprucht, wenn der aufnehmende Staat (hier:
Russische Föderation) eine bestimmte (dem zerfallenen Gesamtstaat zugehö-
rige) Personengruppe privilegieren will, weil er für sie in der Nachfolge des zer-
fallenen Staates eine besondere Verantwortung übernimmt und ein Antragser-
fordernis etwa nur anstelle eines Widerspruchrechts bei gesetzlichem Erwerb
vorsieht.
Hund Dr. Franke Dr. Brunn
Prof. Dr. Berlit Prof. Dr. Kraft
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 30 000 €
festgesetzt.
Hund Dr. Franke Dr. Brunn
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Sachgebiet:
BVerwGE:
ja
Staatsangehörigkeitsrecht
Fachpresse:
ja
Rechtsquellen:
GG
Art. 16 Abs. 1
StAG § 25
Stichworte:
Antragserwerb; Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch beantragten
Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit; Staatsangehörigkeitsverlust; Kennt-
nis deutscher Staatsangehörigkeit.
Leitsatz:
Ein Deutscher verliert seine Staatsangehörigkeit durch den Erwerb einer aus-
ländischen Staatsangehörigkeit auf Antrag nach § 25 Abs. 1 StAG nur, wenn
ihm der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit bekannt war oder hätte be-
kannt sein müssen.
Urteil des 5. Senats vom 10. April 2008 - BVerwG 5 C 28.07
I. VG Köln vom 13.04.2005 - Az.: VG 10 K 1576.04 -
II. OVG Münster vom 08.06.2007 - Az.: OVG 12 A 2053.05 -