Urteil des BVerwG vom 30.11.2006

Urteil vom 30.11.2006

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 C 28.05
VGH 10 UE 3613/04
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. November 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und Schmidt
beschlossen:
Das Revisionsverfahren wird eingestellt, soweit es über
die Berücksichtigung der Halbwaisenrente bei den Kos-
tenbeiträgen des Klägers hinausgeht.
Die Kosten der eingestellten Verfahrensteile trägt der je-
weils zurücknehmende Revisionskläger.
G r ü n d e :
Der Kläger und die Beklagte haben jeweils ihre eingelegten Revisionen gegen
den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. September
2005 mit Schriftsatz vom 12. November 2006 bzw. vom 25. September 2006
teilweise zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb insoweit ge-
mäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
Dr. Säcker Dr. Franke Schmidt
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